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Die aktuellen Vorschläge zum strafrechtlichen Schutz vor digitaler Gewalt – Ein Debattenbeitrag

von Prof. Dr. Elisa Hoven, Tim Marian Friedrich und Katharina Schooltink 

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Abstract
Derzeit wird hitzig über digitale Gewalt gegen Frauen diskutiert. Wie so oft ist es ein medial breit rezipierter Einzelfall, der den Ruf nach Erweiterungen des Sexualstrafrechts laut werden lässt. Doch die geplanten Reformen sind tatsächlich überfällig. Das geltende Strafrecht bietet derzeit keine wirksamen Instrumente, um den neuen Risiken von Deepfakes und heimlichen Bildaufnahmen zu begegnen. Der Beitrag analysiert den Entwurf des Bundesjustizministeriums als Grundlage für eine kriminalpolitische Debatte um den strafrechtlichen Schutz vor digitaler Gewalt. Dabei kommen die Verfasser zu einem differenzierten Ergebnis: Während die Vorschläge für eine Ahndung sexualisierter bildbasierter Gewalt überwiegend überzeugen können, erscheint der vorgesehene Tatbestand einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte in seiner aktuellen Version verbesserungsbedürftig. 

Digital violence against women is currently the subject of intense public debate. As is often the case, it is a widely reported individual incident that has sparked calls for an expansion of sexual criminal law. Yet the proposed reforms are in fact long overdue. Existing criminal law does not provide effective instruments to address the new risks posed by deepfakes and covert photography. The article analyses the draft bill of the Federal Ministry of Justice as a basis for a broader criminal policy debate on the protection against digital violence. It arrives at a nuanced conclusion: while the proposals to sanction sexualised image-based violence are largely convincing, the proposed offence of violating personality rights through deceptive content appears, in its current form, to require further refinement.

I. Einleitung

Es ist das Schicksal des Strafrechts – und insbesondere des Sexualstrafrechts – erst dann einer kritischen Revision unterzogen zu werden, wenn es gravierende Einzelfälle auf die Titelblätter der Zeitungen und damit in das Bewusstsein der Öffentlichkeit schaffen. Nachdem die Vorwürfe der Schauspielerin und Moderatorin Collien Fernandes gegen ihren früheren Ehemann Christian Ulmen publik geworden sind, kocht die Stimmung in den sozialen Netzwerken. Fernandes wirft Ulmen vor, er habe über Jahre hinweg Fake-Profile unter ihrem Namen erstellt und diese genutzt, um mit Dritten sexuelle Kommunikation zu führen. Hierzu soll er Videos versendet haben, die vermeintlich sexuelle Handlungen von Fernandes zum Gegenstand hatten. Christian Ulmen ließ über seine Anwälte verlautbaren, dass es sich bei den veröffentlichten Vorwürfen zu großen Teilen um unzulässige Verdachtsberichterstattung handele. Die öffentliche Empörung über die mutmaßlichen Taten – denn noch gilt die Unschuldsvermutung, wenn auch eher auf dem Papier – ist jedoch groß. Die Bundesjustizministerin hat nun mit beeindruckendem Tempo einen Gesetzentwurf erarbeitet, der (sexualisierte) Deepfakes ebenso adressiert wie weitere Phänomene bildbasierter sexualisierter Gewalt, die in den vergangenen Monaten Gegenstand kriminalpolitischer Diskussionen waren. Der Entwurf liegt den Verfassern vor und soll zeitnah vorgestellt werden. Wenige Tage später brachte auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Entwurf in den Bundestag, der unbefugte sexualisierte Bildaufnahmen in den Blick nimmt.[1]

Eile ist bei der Formulierung von (Straf-)Gesetzen meist ein Problem: Es bleibt keine Zeit, um die Folgen der neuen Vorschriften gründlich zu überdenken, weitergehende Entwicklungen zu antizipieren und Unrecht holistisch abzubilden. So entsteht nicht selten ein Flickenteppich aus handwerklich schwachen Normen, die in der Praxis zu erheblichen Auslegungsproblemen führen. Doch das muss nicht sein – der gerade vorgelegte Entwurf des BMJV ist weit in weiten Teilen zu begrüßen. Der Fall Fernandes hat hier nur das Momentum für eine grundlegende Reform geschaffen; Bundesjustizministerin Stefanie Hubig hatte das bislang unterschätzte Problem bildbasierter sexualisierter Gewalt bereits seit ihrem Amtsantritt im Blick. Damit spielt für die Bewertung des Gesetzesentwurfs auch keine Rolle, welche Vorwürfe sich gegen Ulmen letztlich bewahrheiten sollten. Der prominente Fall ist Auslöser für die Reform, nicht deren Maßstab. Die Emotionalität der Debatte mahnt allerdings zur Vorsicht: Gesetzesentwürfe, die von einer aufgeheizten öffentlichen Stimmung getragen werden, sind nicht selten fehleranfällig. An einigen Punkten sollte der Entwurf daher nachgeschärft werden; und hier hat die Strafrechtswissenschaft durchaus noch die Möglichkeit, sich kritisch einzubringen. Der vorliegende Beitrag stellt die wesentlichen Neuregelungen knapp vor und skizziert, an welchen Stellen Änderungsbedarf besteht.

II. Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen: § 184k StGB-E

§ 184k StGB regelt in seiner derzeitigen Fassung das sogenannte Upskirting und Downblousing. Dass die Vorschrift erhebliche Regelungslücken aufweist, hat die Strafrechtswissenschaft schon im Rahmen der damaligen Sachverständigenanhörung deutlich gemacht.[2] Der Gesetzgeber hatte damals allein auf ein konkretes Phänomen reagiert, ohne naheliegende Konstellationen mit vergleichbarem Unrechtsgehalt zu bedenken. Der neue Entwurf unternimmt nun den überfälligen Versuch, diese Regelungsdefizite zu beseitigen und bildbasierte sexualisierte Gewalt umfassender zu pönalisieren.

Die Nummern des § 184k Abs. 1 StGB-E setzen als gemeinsame Tathandlung das unbefugte Herstellen oder Zugänglichmachen einer Bildaufnahme an einen Dritten voraus und unterscheiden sich jeweils durch den abgebildeten Inhalt.[3] Das Merkmal „unbefugt“ soll nach der Entwurfsbegründung parallel zum Verständnis des Begriffs in § 201a Abs. 1 StGB ausgelegt werden; es handelt sich also um einen Hinweis auf die allgemeinen Rechtfertigungsgründe, insbesondere die (mutmaßliche) Einwilligung.[4]

Eine ähnliche Schutzrichtung weisen § 201a Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4, 5, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 StGB und § 33 Abs. 1 i.V.m. §§ 22, 23 KunstUrhG auf, bieten jedoch mit Blick auf die sexuelle Selbstbestimmung keinen lückenlosen strafrechtlichen Bildnisschutz.

§ 201a StGB pönalisiert die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen.[5] Daher erfasst die Vorschrift nur solche Bildaufnahmen, auf denen die abgebildete Person identifizierbar ist.[6] In Abs. 1 werden besondere Anforderungen an die Bildaufnahme gestellt. Nach Nr. 1 (ggf. i.V.m. Nr. 4 oder Nr. 5) muss das Opfer sich bei der Bildaufnahme in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befinden; Nr. 2 (ggf. i.V.m. Nr. 4 oder Nr. 5) fordert die Zurschaustellung der Hilflosigkeit der abgebildeten Person. In beiden Fällen ist eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches der abgebildeten Person erforderlich.[7] § 201a Abs. 2 StGB hingegen ist ein Eignungsdelikt[8] und erfasst im Gegensatz zu Abs. 1 nur die Tathandlung des unbefugten Zugänglichmachens der Bildaufnahme an einen Dritten. Erforderlich ist zudem, dass die Bildaufnahme geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden. Das Merkmal wird bislang sehr restriktiv ausgelegt, teilweise wird ein erheblicher Ehrangriff oder eine entwürdigender Persönlichkeitsdarstellung verlangt.[9] § 184k StGB-E beschreitet hier einen anderen Weg: Da der Tatbestand die relevanten Inhalte auf ohnehin intime Bereiche beschränkt, bedarf es keiner Eingrenzung der Norm mit Blick auf den räumlichen Kontext oder die Wirkungen der Aufnahme.

§ 33 Abs. 1 i.V.m. §§ 22, 23 KunstUrhG schützt das Recht am eigenen Bild und erfasst daher nur die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses. Eine Schutzlücke verbleibt auch hier im Hinblick auf die Herstellung einer Bildaufnahme.[10] Auch das KunstUrhG setzt die Erkennbarkeit der abgebildeten Person voraus[11] und ist prozessual als absolutes Antrags- (§ 33 Abs. 2 KunstUrhG) und Privatklagedelikt (§ 374 Abs. 1 Nr. 8 StPO) ausgestaltet. Das geltende Recht bietet daher weder materiell- noch prozessrechtlich einen hinreichenden Schutz vor bildbasierter sexualisierter Gewalt.

1. § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB-E: Abbildung der sexuellen Handlung einer anderen Person

§ 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB-E erfasst Aufnahmen, die eine sexuelle Handlung einer anderen Person abbilden. Über den Schutzbereich des bereits bestehenden § 201a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 StGB hinaus schützt der § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB-E damit die sexuelle Selbstbestimmung vor unbefugter Herstellung von Bildaufnahmen sexueller Handlungen ortsunabhängig und nicht nur in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum. § 201a Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 StGB hingegen ist lediglich bei Bildaufnahmen von nicht-einvernehmlichen sexuellen Handlungen, etwa Vergewaltigungen,[12] denkbar. Auch § 201a Abs. 2 S. 1 StGB schützt abgebildete Personen in ihrer sexuellen Selbstbestimmung nur lückenhaft. Dort ist nur die Tathandlung des Zugänglichmachens an einen Dritten und nicht bereits die Herstellung (oder gar der Besitz oder Abruf) der Aufnahme erfasst. Weiter muss die Bildaufnahme geeignet sein, „dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden“. Eine solche Eignung wird bei der Abbildung sexueller Handlungen nicht zwangsläufig angenommen.[13]

Die Entwurfsbegründung („Darunter fällt auch […] Bildmaterial von nicht-einvernehmlichen, gewalttätigen sexuellen Handlungen (Vergewaltigungsvideos) […].“) lässt vermuten, dass die Norm eine gesetzgeberische Reaktion auf den Fall Gisèle Pelicot in Frankreich oder jüngst durch Recherchen aufgedeckte Chatgruppen ist, in denen Videomaterial von Vergewaltigungen unter Drogen gesetzter Frauen geteilt wurden[14]. Der Tatbestand geht jedoch über die Pönalisierung von Vergewaltigungsvideos hinaus und erfasst auch Bildaufnahmen einvernehmlicher sexueller Handlungen. Damit wird auch das Phänomen von „Revenge Porn“ erfasst; also der Verbreitung ursprünglich einvernehmlicher Aufnahmen nach Beendigung einer Beziehung. Daraus ergeben sich folgende Konstellationen, die sich in ihrem Unrechtsgehalt allerdings unterscheiden:

(1) T filmt die Vergewaltigung der O.

(2) T filmt heimlich den einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit O.

(3) T filmt O, der in der Öffentlichkeit masturbiert.

Mit Blick auf das Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung erschiene eine differenzierte Bewertung der Konstellationen im Strafmaß sinnvoll. Es sprechen gute Gründe dafür, die Dokumentation einer nicht-konsensualen sexuellen Handlung einem höheren Strafrahmen zu unterstellen. Schließlich wird das Unrecht des Übergriffs durch dessen bildliche Perpetuierung für das Opfer massiv erhöht. Bei offensichtlichen Vergewaltigungsvideos sollte zudem über eine Strafbarkeit des Abrufens und Besitzens – parallel etwa zu § 184c Abs. 3 StGB – nachgedacht werden. Wie mediale Recherchen zeigen, schaffen andere Nutzer durch ihre Nachfrage einen erheblichen Anreiz für sexuelle Übergriffe.

In Konstellation (3) hingegen ist der Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung geringer, da O selbst öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt. Hier wäre eine Klarstellung in der Entwurfsbegründung notwendig, dass eine Dokumentation exhibitionistischer Handlungen zum Zweck der Beweissicherung nicht als unbefugt gelten darf.[15] Frauen muss es möglich sein, ein solches – strafbares – Verhalten eines Mannes aufzuzeichnen. Die Bildaufnahme kann hier nicht nur die strafrechtliche Verfolgung ermöglichen, sondern auch eine effektive Verteidigungsstrategie sein, um den Täter von weiteren übergriffigen Handlungen abzuhalten. Die Entwurfsbegründung zu § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB-E statuiert dagegen bislang nur, dass „Bildaufnahmen von sexuellen Handlungen […] unabhängig davon, wo die sexuellen Handlungen stattfinden, der Intimsphäre und damit dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ unterfallen. Diese Formulierung muss überdacht werden; exhibitionistische Handlungen sollten aufgrund ihres notwendigen Bezugs zur Außenwelt und ihrer Einbindung anderer Personen nicht der Intimsphäre zugeordnet werden.[16]

2. § 184k Abs. 1 Nr. 2 StGB-E: Abbildung unbekleideter, intimer Körperteile einer anderen Person

§ 184k Abs. 1 Nr. 2 StGB-E sanktioniert das unbefugte Herstellen oder Zugänglichmachen einer Bildaufnahme, die die unbekleideten Genitalien, das unbekleidete Gesäß oder die unbekleidete weibliche Brust einer anderen Person abbildet, und schließt damit eine Strafbarkeitslücke, die der aktuelle § 184k Abs. 1 StGB offengelassen hat. Im vergangenen Jahr wurden verschiedene Fälle bekannt, in denen Männer heimlich die Körper von Frauen in Saunen gefilmt hatten – und straflos blieben.

Die geltende Fassung des § 184k Abs. 1 StGB zielt auf sog. Upskirting- und Downblousing-Aufnahmen ab und schützt Betroffene vor Intimbereichsaufnahmen nur, „soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind.“ Nach der Vorstellung des damaligen Gesetzgebers sollte ein strafwürdiger Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung durch Bildaufnahmen intimer Körperteile Erwachsener[17] nur gegeben sein, wenn der Täter die Kleiderbarriere des Opfers als objektive Dokumentation dessen Willens, den Intimbereich vor Anblicken zu schützen, überwindet.[18]

Heimliche Nacktaufnahmen werden daher von § 184k StGB in seiner aktuellen Fassung nicht unter Strafe gestellt. Auch § 201a Abs. 1 StGB bietet in der Regel keinen Schutz, da er Bildaufnahmen allein in besonders geschützten Räumen untersagt. Voyeuristische Bildaufnahmen in Saunen, in FKK-Bereichen, in Sammelduschen und -umkleiden erfüllen diese Voraussetzungen nach herrschender Ansicht nicht.[19]

§ 201a Abs. 2 S. 1 StGB würde nur bei einem Zugänglichmachen der Bildaufnahme an einen Dritten greifen und ist auch sonst nicht einschlägig. Dass Aufnahmen nackter Körper(-teile) Erwachsener von § 201a Abs. 2 S. 1 StGB nicht ohne hinzutreten weiterer, entwürdigender Umstände erfasst sind, hat der Gesetzgeber bereits bei Schaffung des § 201a Abs. 3 StGB verdeutlicht, der auch nur bei Nacktaufnahmen unter Achtzehnjähriger greift.[20]

§ 33 Abs. 1 i.V.m. §§ 22, 23 KunstUrhG kann bei einer späteren Verbreitung von Bildaufnahmen greifen, setzt allerdings die Erkennbarkeit der Person voraus. Heimliche Aufnahmen des Körpers reichen dazu in aller Regel nicht aus.

§ 184k Abs. 1 Nr. 2 StGB-E stellt damit die notwendige Korrektur einer bisherigen Fehleinschätzung von Strafwürdigkeit und Sanktionsbedürfnis seitens des Gesetzgebers dar. Eine Nichtbedeckung intimer Körperteile mag ein mangelndes Interesse des Opfers vor dem Schutz vor flüchtigen Anblicken Dritter dokumentieren,[21] keinesfalls kann aber darin eine Zustimmung zu einer dauerhaften Bildaufnahme gesehen werden. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung einer Person beinhaltet auch, „selbst darüber zu befinden, […] in welcher Form […] sie Einblick in ihre Intimsphäre […] gibt.“[22] Dies gilt einmal mehr in einer Zeit, in der Fotos und Videos online in Sekundenschnelle unüberschaubar verbreitet, und aufgrund unkontrollierter Vervielfältigung teils nur schwer vollständig aus dem Netz entfernt werden können.

Ebenfalls begrüßenswert ist, dass die Entwurfsbegründung klarstellt, dass eine Bildaufnahme nach § 184k Abs. 1 Nr. 2 StGB-E keine Erkennbarkeit oder Identifizierbarkeit der abgebildeten Person erfordert. Durch das unbefugte Herstellen oder Verbreiten von Abbildungen intimer Körperteile wird das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung einer Person verletzt – unabhängig von einer darüberhinausgehenden, potenziell ehrverletzenden individuellen Zuordnung.

3. § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB-E: Abbildung bekleideter, intimer Körperteile einer anderen Person in sexuell bestimmter Weise

§ 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB-E bezieht sich auf solche Bildaufnahmen, die „in sexuell bestimmter Weise die bekleideten Genitalien, das bekleidete Gesäß oder die bekleidete weibliche Brust“ einer anderen Person abbilden. Damit zielt der Normenentwurf u.a. auf das vom aktuellen § 184k Abs. 1 StGB adressierte „Upskirting“ und „Downblousing“ ab, sofern nicht bei Nacktheit sogar § 184k Abs. 1 Nr. 2 StGB-E einschlägig ist. Erfasst sind diese Phänomene im Vergleich zur aktuellen Fassung unabhängig von der Überwindung einer etwaigen Kleiderbarriere. § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB-E lässt zudem (objektiv) Bildaufnahmen bekleideter intimer Körperteile – auch abseits der Unterwäsche – sowie (subjektiv) Eventualvorsatz ausreichen und geht damit deutlich über den Anwendungsbereich der aktuellen Fassung hinaus. An anderer Stelle ist der Anwendungsbereich des Normenentwurfs im Vergleich zur geltenden Version enger; so verlangt der Entwurf eine Abbildung „in sexuell bestimmter Weise“ (dazu sogleich).

Anlass für § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB-E gab der Fall von Yanni Gentsch, die Anfang 2025 beim Joggen heimlich im Bereich ihres bekleideten Gesäßes von einem fremden Mann gefilmt wurde, diesen konfrontierte und das entsprechende Video via Social-Media veröffentlichte. In der Folge wurde die Straflosigkeit derart gelagerter voyeuristischer Aufnahmen zahlreich scharf kritisiert und eine Reform des § 184k StGB g.F. gefordert.[23]

Die Vorschrift ist die schwächste Regelung des geplanten Paragrafen. Die Bildaufnahme erfasst einen bekleideten Körperbereich, der grundsätzlich in dieser Form der öffentlichen Betrachtung – wenn auch nicht der Aufzeichnung – preisgegeben wird. Die Intimsphäre, die § 184k StGB-E schützen möchte, wird durch Aufnahmen des bekleideten Körpers ohne gesonderten Schutz nicht verletzt (anders bei Upskirting-Aufnahmen). Eine Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung durch Aufnahmen lässt sich nur damit begründen, dass die Art der Aufnahme die Person gegen ihren Willen sexualisiert. Anknüpfungspunkt hierfür kann die subjektive Motivation des Täters sein (er will durch die Aufnahme die Person zum Objekt seiner sexuellen Befriedigung machen) oder eine objektive (das abgebildete Motiv hat per se einen Sexualbezug). Anders als noch in der Entschließung des Bundesrates[24], will das BMJV auf das objektive Element „in sexuell bestimmter Weise“ abstellen. In der Begründung wird auf die parallele Formulierung in § 184i StGB und die hierzu entwickelte Rechtsprechung verwiesen. Nun ist die Rechtsprechung zu § 184i StGB allerdings kaum eindeutig[25] und lässt sich auch nicht ohne Weiteres auf den Kontext von Bildaufnahmen übertragen. So heißt es in der Begründung: „Weist die Bildaufnahme nach dem Inhalt dessen, was abgebildet ist, bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild einen sexuellen Charakter auf, ist nicht erforderlich, dass der Täter auch von sexuellen Absichten geleitet ist.“ Diese Auslegung mag für § 184i StGB überzeugend sein, der ganz unterschiedliche körperliche Berührungen erfasst.[26] Für § 184k StGB-E macht die Lesart hingegen wenig Sinn. Den „Inhalt dessen, was abgebildet ist“, gibt die Vorschrift bereits konkret vor: bekleidete Genitalien, Gesäß oder weibliche Brust. Das abgebildete Motiv selbst kann daher kaum Auskunft über den Sexualbezug geben. Denkbar wäre allein die Fokussierung einer Aufnahme, etwa auf das Gesäß. Doch auch das erscheint zweifelhaft. Zum einen ließe sich die Strafbarkeit hier leicht umgehen: Der Täter könnte eine Bildaufnahme herstellen und erst beim Betrachten auf das Körperteil zoomen. Zum anderen muss auch eine Großaufnahme nicht zwingend eine Sexualisierung bedeuten. So ließe sich etwa der Fall bilden, dass eine Frau das Gesäß einer anderen Frau in einer engen Sportleggings filmt, um dieselbe Hose erwerben zu können. Letztlich kann sich der Sexual-bezug daher bei bekleideten Körperteilen nicht aus objektiven Umständen, sondern allein aus der Tätermotivation ergeben. Diese sicher nachzuweisen, wird die Gerichte vor einige Herausforderungen stellen.

4. § 184k Abs. 1 Nr. 4 StGB-E: Sexualisierte Deepfakes

Mit § 184k Abs. 1 Nr. 4 StGB-E soll Gegenstand der Strafbarkeit auch eine unbefugt hergestellte oder zugänglich gemachte Bildaufnahme sein, „die mittels eines Computerprogramms so verändert, umgestaltet oder mit weiteren Inhalten verbunden wurde, dass der Anschein erweckt wird, dass sexuelle Handlungen oder die unbekleideten Genitalien, das unbekleidete Gesäß oder die unbekleidete weibliche Brust einer anderen Person abgebildet seien.“

Damit zielt der Entwurf auf den Schutz vor sexualisierten Deepfakes ab, also Bildaufnahmen, die mithilfe künstlicher Intelligenz erzeugt oder manipuliert werden und dabei den Eindruck von Authentizität vermitteln.[27] Untersuchungen legen dar, dass 96-98 % der online auffindbaren Deepfakes pornografischer Natur seien oder die Nacktheit von Personen darstellten.[28] Mit 99 %, und damit fast ausschließlich betroffen von sexualbezogenen Deepfakes, seien dabei Frauen.[29] Der übliche Fall sexualisierter Deepfake-Inhalte ist der sogenannte „Face-Swap“. Hierbei wird eine generative KI mit Bildern einer (realen) Person „gefüttert“. Die KI zerlegt die eingefügten Gesichter in abstrakte Merkmale, kombiniert Identität und Mimik neu und erzeugt daraus synthetische Gesichter, die anschließend nahtlos in bestehende Bild- oder Videoinhalte integriert werden. So können in kürzester Zeit und mit für jedermann zugänglichen Mitteln,[30] täuschend echte pornografische Inhalte von realen Personen erzeugt werden. Insbesondere Frauen, die in der Öffentlichkeit stehen, zu denen es also leicht zugängliches Ausgangsmaterial gibt, werden so Opfer sexualisierter Deepfakes.

a) Bestehende Schutzlücke

Das deutsche Kern- und Nebenstrafrecht enthält zwar bereits Vorschriften, die einzelne Aspekte sexualisierter Deepfakes erfassen können; die Rechtslage erweist sich jedoch als fragmentarisch und bildet den spezifischen Unrechtsgehalt von Deepfakes nicht hinreichend ab.

Eine Strafbarkeit nach § 201a Abs. 1 StGB scheitert regelmäßig daran, dass hierfür bereits das Ausgangsmaterial selbst tatbestandlich sein muss. Das Foto, mit dem die KI „gefüttert“ wird, müsste somit etwa eine Person in ihrer Wohnung zeigen und bereits für sich genommen eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs darstellen. Bei öffentlich zugänglichen Inhalten aus Social-Media oder sonstigen Medien, ist das regelmäßig ausgeschlossen.

Ob § 201a Abs. 2 StGB Deepfakes erfasst, ist umstritten.[31] Der Wortlaut der Norm spricht von einer „Bildaufnahme“, die geeignet ist dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden. Unter den Begriff der „Bildaufnahme“ fallen alle Handlungen, mit denen Abbildungen, sowohl Standbilder als auch Bildsequenzen, auf einem Aufnahmemedium aufgezeichnet werden.[32] Dabei muss es sich aber um reale Bilder einer anderen Person handeln, so dass zwar Fotomontagen bezüglich der verwendeten Einzelbilder tatbestandsmäßig sein können,[33] reine Computeranimationen aber ausscheiden.[34] Im Unterschied zur klassischen Bildmontage wird bei einem Deepfake bzw. einem Face-Swap kein existierendes Bildnis verwendet, sondern ein neues, synthetisches Abbild geschaffen, das die Identität der Person lediglich simuliert. Technisch liegt kein „echtes“ Bild der Person vor, sondern ein durch künstliche Intelligenz neu generiertes Abbild, das auf erlernten Gesichtsdaten basiert und die Identität der Person lediglich imitiert. Es ist also nicht die Bildaufnahme, die die Eignung zur Ansehensschädigung beinhaltet, diese Eignung ergäbe sich vielmehr erst aus dem auf Grundlage der Bildaufnahme neu geschaffenen Inhalts. Nach richtiger Lesart sind Deepfakes damit nicht von § 201a Abs. 2 StGB erfasst. Ohnehin bliebe die Herstellung von Deepfakepornografie nach § 201a Abs. 2 StGB straflos.

Auch eine Strafbarkeit nach § 42 Abs. 2 BDSG scheidet aus. Voraussetzung hierfür wäre, dass die verwendeten Ausgangsdaten nicht allgemein zugänglich sind. Bei der Nutzung von Bildern aus öffentlich zugänglichen Social-Media-Profilen oder sonstigen Medien ist diese Voraussetzung regelmäßig nicht erfüllt.

Werden sexualisierte Deepfake-Bilder versendet, können die Ehrschutzdelikte in §§ 185 ff. StGB greifen. Ein gefälschter pornografischer Inhalt kann eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellen, die den Tatbestand des § 187 Hs. 1 StGB erfüllt.[35] Die Manipulation darf dabei nicht ohne weiteres erkennbar sein.[36] Ist die Bearbeitung etwa dadurch offensichtlich, dass sich das Bild des Opfers nicht synchron mit dem restlichen Video bewegt, kann eine Strafbarkeit nach § 187 StGB ausscheiden.[37] Zudem muss die Darstellung ehrenrührig sein. Das soll bei bloßer Nacktdarstellung nicht zwingend der Fall sein.[38] So ließe sich argumentieren, dass sexuelle Handlungen per se nicht ehrenrührig sind.[39] Problematisch erscheint auch ein weiterer Aspekt: Nach § 187 StGB muss eine Tatsache „in Beziehung auf einen anderen“ behauptet oder verbreitet werden. Handelt der Täter scheinbar im Namen der Betroffenen (sog. Impersonation-Fälle), fehlt es unter Umständen an dem für die Norm erforderlichen Drittbezug.[40]

Eine Möglichkeit zur Bestrafung des Täters bei Verbreitung – nicht bei Herstellung – eines Deepfake-Inhaltes ergibt sich aus § 33 i.V.m. §§ 22, 23 KunstUrhG. Die Vorschrift sieht eine Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor und wird in der Praxis weitgehend stiefmütterlich gehandhabt.[41] Sie bildet den spezifischen Unrechtsgehalt sexualbezogener Deepfakes nicht im Ansatz ab.

Der Blick auf das geltende Recht zeigt also Folgendes:

(1) Die Herstellung sexualisierter Deepfakes ist bislang regelmäßig straflos.

(2) Die Weitergabe sexualisierter Deepfakes kann – abhängig von den Umständen des Einzelfalles – von einzelnen Strafvorschriften erfasst werden. Eine Strafbarkeit ergibt sich notwendig aus § 33 i.V.m. §§ 22, 23 KunstUrhG, dem jedoch in der Praxis keine nennenswerte Bedeutung zukommt und der das spezifische Unrecht der Tat nicht zu erfassen vermag.

Um das Phänomen von Deepfake-Pornographie angemessen ahnden zu können, ist eine Reform des Strafrechts notwendig. Die leider noch immer verbreitete Ablehnung jeder Erweiterung von Strafrecht erweist sich hier ein weiteres Mal als unterkomplex.[42] Das Strafrecht muss auf neue technische Entwicklungen und damit auf neue Kriminalitätsphänomene reagieren. Digitale sexuelle Gewalt stellt gerade für betroffene Frauen ein massives Problem und eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Sexualautonomie dar. Diese Phänomene zu ignorieren, würde den Risiken der digitalen Gesellschaft und den berechtigten Belangen der Opfer nicht gerecht. Aufgabe der Strafrechtswissenschaft kann es nicht sein, aus generellen Erwägungen den Einsatz von Strafrecht abzulehnen; vielmehr liegt es an uns, gerade in aufgeheizten politischen Debatten auf eine maßvolle Umsetzung zu achten.

b) Kritische Würdigung

Der Tatbestand des § 184k Abs. 1 Nr. 4 StGB-E ist angesichts der bestehenden Schutzlücken grundsätzlich zu begrüßen. Deepfake-Pornografie stellt einen erheblichen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung des Betroffenen dar und sollte strafrechtlich sanktioniert werden. Eine bloße Kennzeichnungspflicht kann hier nicht genügen, da der Inhalt selbst bei Offenlegung der Täuschung eine unzulässige Sexualisierung des anderen darstellt.

Kritik hat die Strafbarkeit bereits des „Herstellens“ eines Deepfakes auf sich gezogen.[43] Das Herstellen selbst stellt einen gegenüber dem Verbreiten des Inhalts deutlich geringeren Rechtsgutsangriff dar. Doch das Recht am eigenen Bild und das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung schützen auch davor, dass das Bild einer Person gegen oder ohne ihren Willen zum Gegenstand sexualisierter Manipulation durch einen anderen wird.[44] Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung sichert in subjektiv rechtlicher Hinsicht die autonome Entscheidung darüber, ob und welche sexuellen Handlungen mit welchen Personen vollzogen werden sollen.[45] Darunter fällt auch die freie Verfügungsgewalt über eigene sexualbezogene Abbildungen;[46] es obliegt dem Rechtsgutsträger darüber zu entscheiden, welche sexualbezogenen Inhalte er von sich herstellt oder herstellen lässt und mit wem er diese Inhalte teilt.[47] Das gilt auch, wenn – wie im Fall von Deepfakes – fiktionale Inhalte hergestellt werden, die den Anschein erwecken, dass sie tatsächliche sexuelle Handlungen wiedergeben oder den Körper sexualbezogen darstellen.[48] Eine sexuelle Verobjektivierung der dargestellten Person tritt auch im Falle der Herstellung von Deepfakes ein.[49] Die teilweise empörten Kommentare auf Social-Media-Accounts, die dem Staat ein Moralwächtertum vorhalten, sind vor diesem Hintergrund ebenso unsachlich wie verwunderlich. Zumal dem Recht des Täters, von anderen Menschen sexualisierte Deepfakes herzustellen, in der Abwägung auch kein besonderes Gewicht zukommen dürfte. Für eine Bestrafung bereits des Herstellens spricht zudem, dass in der heutigen Zeit jedes produzierte Deepfake den Weg in die Öffentlichkeit finden kann.

Überarbeitet werden sollte allerdings die Formulierung des Tatbestandes. Sprachlich stimmig ist die Verbindung von Nr. 4 zum Beginn der Vorschrift nicht. So wird bestraft, wer „unbefugt eine Bildaufnahme herstellt […], die mittels eines Computerprogramms so verändert, umgestaltet oder mit weiteren Inhalten verbunden wurde, dass […].“ Bei dem hergestellten Deepfake handelt es sich allerdings – wie oben dargestellt – nicht um eine „Bildaufnahme“; es setzt eine Bildaufnahme vielmehr voraus. Damit passt die zeitliche Zuordnung sprachlich nicht: der Täter stellt keine Bildaufnahme her, die verändert wurde – er verändert eine Bildaufnahme und stellt damit einen Deepfake-Inhalt her.[50]

Zu Missverständnissen könnte zudem die Formulierung führen, dass der „Anschein“ einer sexuellen Handlung einer anderen Person erweckt werden soll. Hieraus ließe sich ableiten, dass Deepfakes, die etwa durch Wasserzeichen als solche gekennzeichnet wurden, den Tatbestand nicht erfüllen. Eine solche Lesart wäre nach dem Wortlaut nicht zwingend und angesichts der Systematik eher fernliegend (denn anders als in § 201b StGB-E wird gerade nicht der Anschein eines „tatsächlichen Geschehens“ verlangt. Doch um Auslegungsprobleme zu vermeiden, erscheint eine Präzisierung an dieser Stelle ratsam. Der Entwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen rekurriert hier überzeugend auf eine „sexualbezogene Abbildung“; diesen Wortlaut sollte übernommen werden.

Problematisch erscheint auch die Konstellation, in der ein sexualbezogener Deepfake-Inhalt geschaffen wird, zu dessen Erzeugung die KI ihrerseits ausschließlich mit bereits erzeugten (unverfänglichen) Deepfakes gefüttert wird. § 184k Abs. 1 Nr. 4 StGB-E stellt nach seinem Wortlaut darauf ab, dass eine Bildaufnahme, die entsprechend verändert, umgestaltet oder mit weiteren Inhalten verbunden worden ist, hergestellt werden muss. Die Gesetzesbegründung verweist hier auf die Ausführungen Eiseles im Tübinger Kommentar zu § 201a StGB; es kann also davon ausgegangen werden, dass hier dasselbe Begriffsverständnis zugrunde gelegt werden soll. Konsequenterweise wären sexualbezogene Deepfakes von einer Strafbarkeit ausgenommen, wenn sie nicht auf Grundlage einer Bildaufnahme, sondern auf Basis einer – nicht sexualisierten – Deepfake-Abbildung erstellt wurden. Eine mögliche Strafbarkeit käme hingegen nach § 201b       StGB-E in Betracht. Wieso diese aber aus dem Bereich der Sexualdelikte herausgelöst normiert werden muss, erschließt sich nicht.

Zur Diskussion gestellt werden sollte zudem, ob bei konsequenter Durchsetzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung und der damit einhergehenden Verfügungsgewalt über sexualbezogene Abbildungen nicht auch der Besitz und das Speichern solcher Inhalte strafbar sein sollte.[51] Soweit hingegen bereits das Beschaffen des Ausgangsmaterials mit der Absicht daraus sexualbezogene Deepfakes zu erstellen, eigenständig pönalisiert werden soll,[52] ist dem nicht beizutreten. Eine Verletzung des Rechtsguts der sexuellen Selbstbestimmung liegt in diesem Stadium noch nicht vor; für die Verletzung des Rechts am eigenen Bild sind die bisherigen Straftatbestände hinreichend.[53] Die Kriminalisierung einer solchen Vorbereitungshandlung erscheint hier als zu weitreichender Eingriff in die Freiheitssphäre des Bürgers.[54]

Sinnvoll ergänzen ließe sich hingegen die Herstellung von simulierten Stimmaufnahmen, die sexuelle Inhalte wiedergeben. Von § 184k Abs. 1 Nr. 4 StGB-E erfasst sind allein Bildaufnahmen, keine Audiodateien. Unter § 201b StGB-E fällt eine solche Versendung anzüglicher Deepfake-Sprachnachrichten entgegen der Entwurfsbegründung nicht, da die Vorschrift einen Drittbezug voraussetzt („ein tatsächliches Geschehen in Bezug auf eine andere Person wiederzugeben“).[55] Wird die Nachricht als vermeintlich eigene versendet, ist diese Voraussetzung jedenfalls zweifelhaft.

§ 184k Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zwei Jahre oder Geldstrafe vor. Angesichts der Schwere der Taten – insbesondere einer Verbreitung realer Vergewaltigungsvideos – überrascht der niedrige Strafrahmen. Dies gilt vor allem deshalb, weil ein früherer Entwurf des Bundesrates zu persönlichkeitsrechtsverletzenden Deepfakes noch eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre vorgesehen hatte.[56] Das italienische Recht droht in Art. 612-quarter des codice penale für die Weitergabe, Veröffentlichung oder Verbreitung sexualbezogener Deepfakes eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren an.

Es erscheint sinnvoll, dass § 184k StGB-E keine Mindeststrafe androht, da bereits das Herstellen von sexualisierten Deepfakes als vergleichsweise geringes Unrecht erfasst wird. Sinnvoll wäre es dann aber, den Gerichten durch einen weiter gefassten Strafrahmen mehr Spielraum in der Bewertung der Taten einzuräumen. Qualifikationen – etwa für reale Vergewaltigungsvideos, Revenge Porn oder das Verbreiten an eine breite Öffentlichkeit – könnten die Strafzumessung besser strukturieren.

III. Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte: § 201b StGB-E 

1. Hintergrund und Regelungsgehalt

Nach § 201b StGB-E sollen künftig auch Deepfakes unter Strafe gestellt werden, die zu einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten führen. Hintergrund waren unter anderem Deepfake-Videos, in denen Prominente als Werbeträger für bestimmte Produkte erschienen. Der erste Absatz der Vorschrift lautet:

„Wer einer dritten Person einen mittels eines Computerprogramms erstellten oder veränderten Inhalt (§ 11 Absatz 3), der den Anschein erweckt, ein tatsächliches Geschehen in Bezug auf eine andere Person wiederzugeben, und der geeignet ist, dem Ansehen dieser Person erheblich zu schaden, unbefugt zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Dies gilt auch dann, wenn sich die Tat nach Satz 1 auf eine verstorbene Person bezieht.“

Ziel der Norm soll es sein, das spezifische Tatunrecht des unbefugten Zugänglichmachens ansehensschädigender Deepfakes und vergleichbarer technischer Manipulationen zielgenau zu erfassen. Im Unterschied zu § 184k Abs. 1 Nr. 4 StGB-E ist § 201b Abs. 1 StGB-E nicht auf sexualbezogene Deepfakes beschränkt. Ob sexualisierte Deepfakes stets auch § 201b StGB-E unterfallen, ist zweifelhaft; gerade reine Nacktaufnahmen müssen nicht zwingend ansehensschädigend sein.[57] Strafbare Tathandlung ist das Zugänglichmachen; anders als bei § 184k Abs. 1 Nr. 4 StGB-E soll also die Herstellung des Inhalts von der Strafbarkeit ausgenommen bleiben.

Aufgrund der Abkoppelung vom Ausgangsmaterial der Bildaufnahme können § 201b StGB-E im Gegensatz zu § 184k Abs. 1 Nr. 4 StGB-E auch solche Deepfakes unterfallen, die auf Grundlage eines anderen Deepfakes erstellt worden sind, soweit sie geeignet sind dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden.

Die Vorschrift ist nicht auf Bildaufnahmen als Grundstoff der technischen Täuschung beschränkt. Daher sollen nach der Vorstellung der Entwurfsbegründung auch fingierte Stimmaufnahmen tatbestandlich sein können. Allerdings weist § 201b StGB-E – in Anlehnung an §§ 186, 187 StGB – einen Drittbezug auf. Suggeriert der Täter, dass das Opfer selbst die Audioaufnahme erstellt und verschickt, erscheint der Drittbezug zweifelhaft.

2. Regelungslücke

Das Verbreiten von ansehensschädigenden Deepfakes kann bereits jetzt strafrechtlich sanktioniert werden. Einschlägig ist etwa – erneut – § 33 i.V.m. §§ 22, 23 KunstUrhG. Allerdings wählt § 201b StGB-E hier mit dem Zugänglichmachen an Dritte eine weiter gefasste Tathandlung, da das KunstUrhG nur die Verbreitung[58] und das öffentliche Zurschaustellen unter Strafe stellt. Für das Verbreiten im Sinne des KunstUrhG kommt es gerade darauf an, dass durch die Weitergabe die Verfügungsgewalt über das Bildnis aus der Hand gegeben wird.[59] Dementgegen reicht es für ein Zugänglichmachen aus, dass einem Dritten die Möglichkeit zur Kenntnisnahme gegeben wird. Es reicht also aus, einer anderen Person den etwaigen Inhalt auf dem eigenen Gerät oder Medium zu zeigen.[60] Tatsächliche Verfügungsgewalt muss der Adressat der Zugänglichmachung nie erhalten. Zudem ist die in § 201b StGB-E vorgesehene Höchststrafe mit zwei Jahren höher als im KunstUrhG.

Zweifelhaft ist allerdings, ob über § 187 Hs. 1 StGB hinaus überhaupt ein sinnvoller Anwendungsbereich für die Vorschrift verbleibt. Ein Inhalt, der den Anschein erweckt, ein tatsächliches Geschehen in Bezug auf einen anderen darzustellen, ist eine unwahre Tatsachenbehauptung.[61] Wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, soll die Eignung zur erheblichen Ansehensschädigung an §§ 186, 187 StGB angelehnt sein. Sofern ein Inhalt also die Eignung nach § 201b StGB-E aufweist, muss auch eine Eignung im Sinne von § 187 Hs. 1 StGB vorliegen.  Tathandlungen im Sinne des § 187 Hs. 1 StGB sind das Behaupten und das Verbreiten. Hierfür genügt es, dass der Täter die Tatsache selbst als richtig hinstellt oder eine fremde Behauptung an einen Dritten gelangen lässt.[62] Wer einem Dritten einen gefälschten Inhalt, der den Anschein erweckt ein tatsächliches Geschehen wiederzugeben, im Sinne von § 201b StGB-E zugänglich macht, stellt diesen – jedenfalls konkludent – als richtig hin. Da auch der Drittbezug identisch gefasst ist, verbleibt für die neue Vorschrift auch in „Impersonation-Fällen“[63] kein relevanter Anwendungsfall, der nicht bereits hinreichend über das geltende Recht erfasst werden kann.

Die §§ 186, 187 StGB setzen allerdings voraus, dass eine tatsächliche Kenntnisnahme stattfindet. Die bloße Möglichkeit zur Kenntnisnahme reicht dagegen nicht aus.[64] Für das Zugänglichmachen genügt hingegen, dass der Inhalt für den Empfänger abrufbar ist; auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. Ein weiterer minimaler Unterschied ergibt sich aus der für § 187 Hs. 1 StGB geltenden Rechtfertigungsmöglichkeit nach § 193 StGB, die zwar einer ähnlichen Entsprechung in Form der durch § 201b Abs. 2 StGB-E bezuggenommen Sozialadäquanzklausel aus § 201a Abs. 4 StGB entgegensteht, mit dieser aber nicht vollends identisch ist. Diese Nuancen in der strafrechtlichen Würdigung lassen einen eigenen Tatbestand allerdings kaum erforderlich erscheinen.

3. Kritische Würdigung

Anders als § 184k StGB-E überzeugt der geplante § 201b StGB-E nicht. Die Vorschrift importiert die Probleme, die bereits den Umgang mit Fake News in §§ 186 und 187 StGB erschweren.[65] Wann ein Inhalt geeignet ist, dem Ansehen dieser Person erheblich zu schaden, ist in hohem Maße interpretationsoffen. Können dafür politische Positionen genügen, die einer Person zugeschrieben werden? Und ob die im Entwurf als Beispiel angeführte vorgebliche Werbung eines bekannten Mediziners für ein bestimmtes Produkt stets eine Ansehensschädigung bedeutet, dürfte zweifelhaft sein. Solange sich das vorgetäuschte Verhalten nicht als rechtswidrig darstellt, bleibt der Ansehensverlust gerade in einer Gesellschaft mit unterschiedlichen Wertesystemen eine komplexe Einschätzungsfrage.

Eine vielleicht ungewollte Einschränkung ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, der den Anschein eines „tatsächlichen Geschehens“ verlangt. Ist der Inhalt offensichtlich als KI gekennzeichnet, entfällt der Anschein der Authentizität – mit der Folge, dass der Tatbestand nicht zur Anwendung käme. Dabei sind auch Inhalte denkbar, die trotz Kennzeichnung ansehensverletzend wirken – etwa, weil sie grob entwürdigend erscheinen.

Die vorgeschlagene Regelung greift daher in jeder Hinsicht zu kurz. Der Gesetzgeber sollte hier zunächst differenzieren: Welche Inhalte sind (vergleichbar den sexualisierten Deepfakes) derart persönlichkeitsverletzend, dass sie selbst bei Kennzeichnung untersagt werden müssen. Hier muss eine Strafvorschrift so formuliert sein, dass eine Strafbarkeit nicht durch ein Kennzeichen umgangen werden kann. Darüber hinaus sollten Deepfakes aber nicht allein als Problem individueller Persönlichkeitsrechte adressiert werden, sondern als Grundlage für Desinformation. Man stelle sich vor, dass ein KI-Video von Bundeskanzler Friedrich Merz in Umlauf gebracht würde, in dem er Russland den Krieg erklärt und die Bevölkerung dazu aufruft, sich durch Hamsterkäufe auf einen drohenden Krieg vorzubereiten. Eine Ansehensschädigung wäre das wohl nicht – aber eine gefährliche Falschinformation. Gleiches gilt für Deepfake-Videos über fingierte Kriegsverbrechen oder angebliche Experteninterviews zu einem Virus. Anstatt eine Spezialvorschrift für Persönlichkeitsverletzungen zu schaffen – die bereits weitgehend durch das Kunsturhebergesetz oder das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erfasst sind – sollte eine holistische Regelung gefunden werden, die das Problem von Desinformationen durch Deepfakes adressiert. Eine straf- oder bußgeldbewehrte Kennzeichnungspflicht erscheint hier als die bessere Alternative.

IV. Fazit

Trotz des rasanten Tempos hat das BMJV einen teilweise überzeugenden Entwurf zur strafrechtlichen Ahndung bildbasierter sexualisierter Gewalt vorgelegt. § 184k StGB-E schließt offenkundige Regelungslücken und pönalisiert relevante Kriminalitätsphänomene. Die geplante Neufassung ist auch deshalb zu begrüßen, weil sie dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung weitere Konturen verleiht. Die Sexualautonomie kann nicht nur durch reale Übergriffe, sondern auch durch Bildaufnahmen und Deepfakes gefährdet werden. Diesen neuen Risiken zu begegnen, ist überfällig. Es bleibt gleichwohl zu hoffen, dass sich der Gesetzgeber die Zeit nimmt, um Kritik an den Details der geplanten Vorschriften aufzunehmen und Formulierungen sowohl im geplanten Gesetzestext als auch in dessen Begründung nachzubessern.

Abstand nehmen sollte der Gesetzgeber hingegen von § 201b StGB-E. Der Entwurf steht in keinem notwendigen Zusammenhang zu den aktuellen Debatten; er wirkt vielmehr wie ein Trittbrettfahrer in der derzeitigen Diskussion um sexualisierte bildbasierte Gewalt. Die Vorschrift bietet in ihrer derzeit vorgesehenen Ausgestaltung auch keinen ernsthaften Mehrwert: Ihr Anwendungsbereich deckt sich weitestgehend mit § 187 StGB. Zugleich erscheint die Beschränkung auf eine Ansehensschädigung wenig nachvollziehbar; so wird über kurz oder lang ein Flickenteppich verschiedener Vorschriften zur Ahndung unterschiedlicher Formen von Deepfakes entstehen. Statt hier einen Schnellschuss vorzunehmen, sollte grundlegend über den rechtlichen Umgang mit Deepfakes gerade als Instrument zur Verbreitung von Desinformation nachgedacht werden.

Im Übrigen bleibt ein zentraler von Collien Fernandes erhobener Vorwurf vom Entwurf des BMJV unbeachtet. Das Phänomen des Identitätsdiebstahls, etwa in Gestalt der Erstellung und Nutzung fremder Profile zur Kommunikation unter falscher Identität, wird bislang in seinem Unrechtsgehalt nicht eigenständig adressiert. Das Strafrecht erschöpft sich hier in einem fragmentarischen Regelungsgefüge, das die strukturellen Besonderheiten digitaler Täuschung nur unzureichend erfasst.

Bei alledem sollte nicht vergessen werden, dass Reformen des materiellen Strafrechts nur die Grundlage für einen tatsächlich anderen Umgang mit sexualisierter digitaler Gewalt bilden können. Eine Neuregelung würde ein klares Signal an die Ermittlungsbehörden senden, das Unrecht der Taten ernst zu nehmen und sie konsequent zu verfolgen. Ohne hinreichende Kapazitäten in der Justiz, ohne Schulungen und Spezialisierungen in den Strafverfolgungsbehörden bleibt auch das beste Strafgesetz ein stumpfes Schwert.

 

[1]      BT-Drs. 21/4949.
[2]      Deutscher Bundestag: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, Protokoll-Nr. 19/95, S. 9 ff., online abrufbar unter: https://bit.ly/4lUCAe0 (zuletzt abgerufen am 25.3.2026); Eisele/Hoven, Die Upskirting-Reform geht nicht weit genug, in: F.A.Z. Einspruch, 4.6.2020, online abrufbar unter: https://bit.ly/40RhYd0 (zuletzt abgerufen am 25.3.2026).
[3]      Einen anderen Weg geht der Entwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: Tatobjekt ist hier eine nicht näher konkretisierte „Bildaufnahme, die eine andere Person sexualbezogen abbildet“. In der Begründung heißt es, gemeint sei eine Darstellung, „in der die Sexualität der abgebildeten Person im Vordergrund steht oder [die] aufgrund von äußeren Merkmalen, Aufnahmeumständen oder sozialer Konnotation eine sexualisierte Wahrnehmung erzeugt“, BT-Drs. 21/4949, S. 7.
[4]      Mit der Begründung, dass das Deliktsunrecht nicht in einem Handeln wider Willen des Opfers liege, Eisele, in: TK-StGB, 31. Aufl. (2025), § 201a Rn. 17 m.w.N.; a.A. aber Renzikowski, in: MüKo-StGB, 5. Aufl. (2025), § 184k Rn. 27; Graf, in: MüKo-StGB, § 201a Rn. 85.
[5]      BT-Drs. 15/2466, S. 4 ff.; Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 31. Aufl. (2025), § 201a Rn. 1 m.w.N. auch zu abweichenden Ansichten. 
[6]      Graf, in: MüKo-StGB, § 201a Rn. 30.
[7]      Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, § 201a Rn. 3.
[8]      Eisele, in: TK-StGB, § 201a Rn. 37; a.A. Altenhain, in: Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl. (2020), § 201a Rn. 3.
[9]      BT-Drs. 18/2601, S. 37.
[10]    Heuchemer, in: BeckOK-StGB, 68. Ed. (Stand: 1.2.2026), § 201a Rn. 6; zur Schutzlücke in § 33 Abs. 1 i.V.m. §§ 22, 23 KunstUrhG damals schon Ernst, NJW 2004, 1277 (1278 f.).
[11]    Valerius, in: BeckOK-StGB, KunstUrhG, § 33 Rn. 9.
[12]    LG Essen, BeckRS 2021, 38589; Graf, in: MüKo-StGB, § 201a Rn. 50.
[13]    So wohl Kargl, in: NK-StGB, 6. Aufl. (2023), § 201a Rn. 23; Eisele, in: TK-StGB, § 201a Rn. 41.
[14]    Recherchen des Reportageformats StRG_F hatten mehrere solcher Chatgruppen aufgedeckt. In den letzten Monaten wurden dann Strafverfahren publik, die Sachverhalte wiederholter chemischer Unterwerfung und Vergewaltigung von Frauen aus dem sozialen Nahbereich und Dokumentation in Chatgruppen betrafen, online abrufbar unter: https://bit.ly/4bxbHcC (zuletzt abgerufen am 26.3.2026), https://bit.ly/4lXOqnS (zuletzt abgerufen am 26.3.2026).
[15]    Anders als in den Beispielen im Begründungstext wird man beim strafbaren Exhibitionisten nicht von einer schlüssigen oder mutmaßlichen Einwilligung in die Bildaufnahme ausgehen können.
[16]    Ähnlich in Bezug auf Abbildungen von Straftaten bei § 201a Abs. 1 StGB, Altenhain, in: Matt/Renzikowski, StGB, § 201a Rn. 26.
[17]    Bei Abbildungen von unter Achtzehnjährigen gilt zudem § 201a Abs. 3 StGB, der nach dem Entwurf in § 184k Abs. 2 StGB-E überführt werden soll. Zudem stellen die §§ 184b, 184c StGB Tathandlungen im Zusammenhang mit Kinder- und Jugendpornografie unter Strafe.
[18]    BT-Drs. 19/17795, S. 14.
[19]    OLG Koblenz, NStZ 2009, 268 f.; Graf, in: MüKo-StGB, § 201a Rn. 42; Altenhain, in: Matt/Renzikowski, StGB, § 201a Rn. 8; a.A. Eisele, in: TK-StGB, § 201a Rn. 10; Bosch, NStZ 2021, 370 (371 f.).
[20]    BT-Drs. 18/2601, S. 36 f.; vgl. zum Umkehrschluss Eisele, in: TK-StGB, § 201a Rn. 41.
[21]    So damals noch zu § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB-E, BT-Drs. 19/17795, S. 13.
[22]    BVerfG, NZFam 2016, 400 (405 Rn. 53) m.w.N. (Hervorhebung durch Verf.).
[23]    Die Petition der Betroffenen Yanni Gentsch zählt bislang 164.083 Stimmen, https://innn.it/voyeur-aufnahmen#updates (zuletzt abgerufen am 25.3.2026).
[24]    Der Bundesrat fordert den Gesetzgeber dort ausdrücklich auf, „Strafbarkeitslücken bei sexuell motivierten Bildaufnahmen [zu] schließen“, BR-Drs. 26/26.
[25]    Kritisch auch Ziegler, in: BeckOK-StGB, § 184i Rn. 6.
[26]    BGH, NJW 2018, 2655 (2657).
[27]    Thiel, ZRP, 201 (202).
[28]    Ajder/Patrini/Cavalli/Cullen, The State of Deepfakes, Realities, Threats, and Impact, 2019; Godulla, bpb, Fake oder Wirklichkeit: Wieso und wie leicht lassen wir uns täuschen? Warum Bilder uns Täuschen, 2014, online abrufbar unter: https://bit.ly/4bSLiEZ (zuletzt abgerufen am 25.3.2026).
[29]    Security Hero, 2023, State of Deepfakes, Realities Threats, and Impact, online abrufbar unter: https://bit.ly/4uPRNB6 (zuletzt abgerufen am 25.3.2026).
[30]    „It takes less than 25 minutes and costs 0 $ to create a 60-second deepfake pornographic video of anyone using just one clear face image“, vgl. Security Hero, 2023, State of Deepfakes, Realities Threats, and Impact, online abrufbar unter: https://bit.ly/4uPRNB6 (zuletzt abgerufen am 25.3.2026).
[31]    Zusammenfassung des Streitstandes m.w.N. bei Kumkar/Rapp ZfDR 2022, 199 (209).
[32]    Graf, in: MüKo-StGB, § 201a Rn. 24.
[33]    Graf, in: MüKo-StGB, § 201a Rn. 26.
[34]    BGH, BeckRS 2024, 8894; Eisele, in: TK-StGB, § 201a Rn. 6; Graf, in: MüKo-StGB, § 201a Rn. 26.
[35]    Doerbeck, Cybermobbing, 2019, S. 152; Greif, Strafbarkeit von bildbasierten sexualisierten Belästigungen, 2023, S. 234.
[36]    Doerbeck, Cybermobbing, S. 152.
[37]    Doerbeck, Cybermobbing, S. 152.
[38]    Greif, Strafbarkeit von bildbasierten sexualisierten Belästigungen, 2023, S. 237.
[39]    Vgl. auch Fn. 13.
[40]    Vgl. BGH, NStZ 1984, 216; Doerbeck, Cybermobbing, S. 153; Regge/Pegel, in: MüKo-StGB, § 186 Rn. 17.
[41]    Nur 100200 Verurteilungen pro Jahr in den letzten Jahren, Kaiser, in: Erbs/Kohlhaas, KunstUrhG, 259. EL (Stand: Oktober 2025), § 33 Rn. 3.
[42]    Vgl. Hoven, ZStW 136 (2024), 433.
[43]    Etwa Meinicke, DSRITB 2020, 981 (999).
[44]    Vgl. Völzmann, ZUM 2025, 493 (496 f.).
[45]    Valentiner, Das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung, 2021, S. 415.
[46]    Valentiner, in: Burghardt/Schmidt/Steinl, Sexuelle Selbstbestimmung jenseits des Körperlichen, 2024, S. 58; Schmidt, Pornographie und Sexuelle Selbstbestimmung, 2025, S. 195.
[47]    Schmidt, Pornographie und sexuelle Selbstbestimmung, S. 195.
[48]    Schmidt, in: Burghardt/Schmidt/Steinl, Sexuelle Selbstbestimmung jenseits des Körperlichen, S. 186.
[49]    Schmidt, Pornographie und sexuelle Selbstbestimmung, S. 253.
[50]    Anders im Entwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der (korrekterweise) auf die Veränderung der Bildaufnahme mit technischen Mitteln abstellt, BT-Drs. 21/4949, S. 4.
[51]    Schmidt, Pornographie und sexuelle Selbstbestimmung, S. 264.
[52]    Hierzu Schmidt, Pornographie und sexuelle Selbstbestimmung, S. 264.
[53]    Wenn auch nur selten einschlägig, vgl. Greif, Strafbarkeit von bildbasierten sexualisierten Belästigungen, 2023, S. 230 f.
[54]    Vgl. Moeller, Definition und Grenzen der Vorverlagerung von Strafbarkeit: Diskussionsstand, Rechtsgeschichte und kausalitätstheoretische Bezüge, 2018, S. 162; vgl. Puschke, Legitimation, Grenzen und Dogmatik von Vorbereitungstatbeständen, 2017, S. 436.
[55]    Zur Parallelproblematik bei §§ 186, 187 StGB siehe: Regge/Pegel, in: MüKo-StGB, § 187 Rn. 7.
[56]    BT-Drs. 21/1383.
[57]    Lantwin, MMR 2020, 78; a.A. Greif, Strafbarkeit von bildbasierten sexualisierten Belästigungen, 2023, S. 236.
[58]    Teilweise wird sogar gefordert, dass Ausnahmen zum strafbewehrten Verbreiten im Kreis enger Vertrauensbeziehungen gemacht werden soll, Specht-Riemenschneider, in: Dreier/Schulze, KunstUrhG, 8. Aufl. (2025), § 22 Rn. 9.
[59]    Specht-Riemenschneider, in: Dreier/Schulze, KunstUrhG, § 22 Rn. 9.
[60]    Woerlein, MMR-Aktuell 2024, 01624; Pfeiffer, MMR 2025, 934.
[61]    Doerbeck, Cybermobbing, S. 152.
[62]    Regge/Pegel, in: MüKo-StGB, § 186 Rn. 18.
[63]    Doerbeck, Cybermobbing, S. 153.
[64]    Pfeiffer, MMR 2025, 934 (936).
[65]    Vgl. Hoven, ZStW 129 (2017), 718.

 

 

 

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