von Prof. Dr. Dr. h.c. (UG Tiflis) Martin Paul Waßmer
2025, Duncker & Humblot GmbH, ISBN: 978-3-428-19473-5, S. 583, Euro 129,90
Plattformen wie X, TikTok oder Telegram sind zu zentralen Schauplätzen strafbarer Kommunikation geworden – von Hassrede und Volksverhetzung über die Verbreitung verbotener Inhalte bis hin zum Betrieb kriminell ausgerichteter Substrukturen innerhalb sozialer Netzwerke. Dass das Strafrecht auf diese Entwicklung bislang nur unzureichend reagiert hat, bildet den Ausgangsbefund der im Herbst 2024 von der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover angenommenen Dissertationsschrift. Das erklärte Ziel ist ambitioniert: Nussbaum will nicht nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Anbieter sozialer Netzwerke klären, sondern zugleich einen Beitrag zur Herausbildung eines Allgemeinen Teils des Medienstrafrechts leisten. Dieser Doppelansatz verleiht der Arbeit eine besondere strukturelle Spannung. Der Untersuchungsgegenstand ist dabei bewusst begrenzt. Im Mittelpunkt stehen Kommunikationsdelikte, also Inhaltsverbreitungs- und Äußerungsdelikte. Fragen des Datenschutzes oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts werden ausgeklammert.
Der erste Teil widmet sich den phänomenologischen Grundlagen. Nussbaum entwickelt einen funktionalen Begriff sozialer Netzwerke, der über die Legaldefinition des NetzDG hinausgeht. Er beschreibt soziale Netzwerke als „Raum der Räume“ und differenziert zwischen Anbietern erster, zweiter und dritter Ordnung, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass innerhalb einer Plattform Substrukturen – etwa Gruppen, Channels oder Foren – existieren können, die jeweils eigene Verantwortungsstrukturen aufweisen. Ebenso interessant ist die Analyse sozialer Netzwerke als Ort und Faktor aggressiver Kommunikation. Nussbaum erläutert die distanz- und soziotechnisch bedingten Ursachen einer „verrohten Kommunikation“ – darunter die „Broken-Web-Theorie“ und die Ambivalenz sozialer Präsenz – sowie deren Wirkungen: Breitenwirkung, raumzeitliche Distanz, schwarmförmiges Verhalten und insbesondere den „Silencing-Effekt“, der vor allem Frauen und marginalisierte Gruppen betrifft.
Der zweite Teil ist dem regulatorischen Kontext gewidmet. Nussbaum analysiert die telemedienrechtliche Providerprivilegierung im Übergang von der E-Commerce-Richtlinie zum Digital Services Act (DSA) und untersucht deren Bedeutung. Intensiv setzt er sich mit der Figur des „Sich-Zueigenmachens“ als Privilegierungsausschluss auseinander. Nussbaum lehnt diese im Kontext der Plattformhaftung ab und plädiert stattdessen für das in der EuGH-Rechtsprechung entwickelte Neutralitätskriterium der „aktiven bzw. nicht-neutralen Rolle“, das er einer eingehenden Analyse unterzieht. Die Differenzierung zwischen einem „Integrationsmodell“ und einem „Separationsmodell“ ist für die Praxis von großer Relevanz. Auch das sog. „Guter-Samariter-Privileg“ (Art. 7 DSA) und das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten (Art. 8 DSA) werden in ihrer strafrechtspraktischen Bedeutung präzise herausgearbeitet.
Das Herzstück der Arbeit bildet der dritte Teil, in dem Nussbaum die strafrechtliche Verantwortlichkeit systematisch entwickelt. Methodisch unterscheidet er zwischen strafrechtswidrig ausgerichteten Angeboten und strafrechtswidrigen Inhalten als „digitale Altlasten“ innerhalb neutraler Angebote. Diese Differenzierung resultiert aus der zuvor entfalteten Unterscheidung zwischen Tun und Unterlassen.
Zunächst werden die Organisationsdelikte der §§ 127 und 129 StGB auf ihre Anwendbarkeit auf Plattformanbieter hin untersucht. Die Analyse des neuen Vereinigungsbegriffs des § 129 Abs. 2 StGB und dessen Übertragung auf Anbieter zweiter Ordnung ist sehr differenziert. Sodann entwickelt Nussbaum allgemeine Zurechnungsregeln. Er konturiert das erlaubte Plattformrisiko und präzisiert dessen Verhältnis zur Figur der neutralen Beihilfehandlung. Damit leistet er einen Beitrag zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Betrieb eines sozialen Netzwerks vorwerfbar wird. Besonderes Gewicht legt Nussbaum auf die subjektive Zurechnung. Angesichts technisch vermittelter Distanz und unscharfer Tätervorstellungen unterzieht er die herrschende Meinung zur Vorsatzkonkretisierung einer Revision und entwickelt ein differenziertes Modell, das inner- und zwischentatbestandliche Abweichungen erfasst.
Schließlich widmet sich Nussbaum den bislang nur punktuell behandelten Besonderheiten der Kommunikationsdelikte im Rahmen der Unterlassungsstrafbarkeit. Er klärt, ob Kommunikationsdelikte überhaupt einen abzuwendenden Erfolg im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB aufweisen können, und beantwortet die daran anschließende Frage nach der Abwendbarkeit. Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Analyse der Garantenpflichten der Anbieter. Nussbaum konzentriert sich auf den Konflikt mit dem Verantwortungsprinzip, da strafrechtswidrige Inhalte regelmäßig von eigenverantwortlich handelnden Dritten eingestellt werden, und entwickelt Kriterien für die Annahme besonders gefahrgeneigter Kommunikationsräume.
Nussbaums Schrift überzeugt durch die Stringenz, mit der alle Teilprobleme auf die leitende Fragestellung – die Entwicklung eines Allgemeinen Teils des Medienstrafrechts – bezogen werden.
Die Verknüpfung von europarechtlicher Regulierungsanalyse und strafrechtsdogmatischer Grundlegung ist gelungen. Wer die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Plattformanbietern bestimmen will, muss die Privilegierungsarchitektur des DSA verstehen – und umgekehrt kann das Plattformrecht die strafrechtliche Zurechnungslehre nicht unberührt lassen. Kritisch ist anzumerken, dass die Ausführungen zur Beteiligungsform – vor allem zur mittelbaren Täterschaft kraft Organisationsherrschaft im medienstrafrechtlichen Kontext – die dogmatischen Grenzen bisweilen ausdehnen und von einer rechtspolitischen Einordnung profitiert hätten.
Insgesamt handelt es sich um einen wichtigen Beitrag zum Medienstrafrecht, der durch dogmatische Tiefe, methodische Sorgfalt und hohe Praxisrelevanz besticht. Die Lektüre ist allen zu empfehlen, die sich mit der Regulierung sozialer Netzwerke an der Schnittstelle von Unionsrecht und nationalem Strafrecht befassen.