2025, Mohr Siebeck, ISBN: 978-3-16-163766-7, S. 290, Euro 104,00
Die fortschreitende Digitalisierung prägt nahezu alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens und stellt das Strafrecht vor grundlegende Herausforderungen. Neue Kommunikationsformen, digitale Tatmittel und algorithmische Entscheidungsprozesse werfen Fragen nach Verantwortung, Schutzgütern und der Anpassungsfähigkeit bestehender Rechtsnormen auf. Während Einzelphänomene durch Monografien schon zahlreich beleuchtet wurden, fehlt es an einer theoretischen Grundlegung des gesamten Phänomenbereichs. Insofern möchte Stefanopoulou in ihrer Habilitationsschrift ein kriminalsoziologisches Konzept von Digitalisierung entwerfen. Dieses soll dann ein „Gerüst“ bieten für die Auseinandersetzung mit einzelnen Phänomenen und dogmatischen und kriminalpolitischen Fragestellungen.[1]
Schon in der Einleitung macht die Verfasserin das Ziel deutlich, nämlich dass es aus kriminalwissenschaftlicher Sicht einer soziologischen Digitalisierungstheorie als Ausgangspunkt für reflexive Vergewisserungen und Vertiefungen bedürfe (S. 1).
Der erste Teil der Arbeit zur digitalen Kriminalsoziologie bildet die systemtheoretische Grundlage für die zwei weiteren strafrechtlichen Teile. Zunächst wird die „digitale Revolution“ (S. 11) kurz umrissen, bevor sich sehr ausführlich der Digitalisierung als „new kind of total social fact“ für die Kriminologie zugewandt wird (S. 14). Herausgearbeitet wird der systemische Charakter des digitalen Netzes und sich insoweit an Luhmanns „Realität der Massenmedien“ orientiert. Anleihen werden auch bei Durkheim, Maffesolis, Maus und Reckwitz genommen. Diese Namen machen deutlich, dass hier tief in die Soziologie eingestiegen wird, um diese für Stefanopoulous Konzept einer digitalen Kriminalsoziologie fruchtbar zu machen. Insofern denkt sie in der Tat „über eine Cyberkriminologie hinaus“ (S. 16) und entwirft ein theoretisches Konzept, das unerwünschte Nebeneffekte des Systems „Digitales Netz“ enttarnt. Diese systemischen Nebenwirkungen machen laut Verfasserin deutlich, dass Digitalisierung als kriminalitätsrelevante Makrostruktur erfasst werden solle. Notwendig sei eine umfassende Kriminologie des Digitalen bzw. eine Digitale Kriminalsoziologie. Insofern bedürfe es eines neuen Forschungszweigs (S. 145). Dieser könne im Austausch mit der (digitalen) Soziologie entwickelt werden.
Als kriminologisch relevante Digitalisierungsfolgen werden die Imitations- und Durchdringungsprozesse der Plattformökonomie in nichtwirtschaftlichen Kommunikations- und Handlungszusammenhängen, Phänomene anomischer Netzwerkbildung und die Entstehung von neuen Formen der affektiven imaginierten Vergemeinschaftung genannt, die Einfluss auf die Wahrnehmung von Kriminalität und kriminalpolitischen Reaktionen nehmen. Ebenfalls könnten neue Facetten der sozialen Kontrolle besser beleuchtet werden. Grundvoraussetzung sei eine systemtheoretische Aufarbeitung des digitalen Netzes, die über kriminologische Ansätze hinausgehe. Es bedürfe einer systemtheoretischen Analyse des digitalen Netzes, d.h. einer Darlegung seiner Funktion und seiner systemischen Effekte als eines selbstständigen Operanten der Gesellschaft. Die systemtheoretische Beschreibung des Netzes offenbare die besondere Rolle der Kommunikation als eines elementaren sozialen Vorgangs. Durch die systemtheoretische Analyse gewinnt nach Auffassung von Stefanopoulou die Kommunikation als überpersonaler und das Sozialsystem „digitales Netz“ konstituierender Vorgang an Aufmerksamkeit und könne als Anknüpfungspunkt für die strafrechtliche Bewertung von internetbasierten Straftaten herangezogen werden. In kriminologischer Hinsicht lege der Charakter des digitalen Netzes als ein Sozialsystem die Konzeptualisierung der Digitalen Kriminalsoziologie als eine über die systemischen Effekte ausreichend informierte kriminologische Fachrichtung nahe. Insofern könne ein neues Rechtsgebiet des „Kommunikationsstrafrechts“ konstituiert werden (S. 147).
Dem Kommunikationsstrafrecht der digitalen Gesellschaft ist daher der zweite Teil der Arbeit gewidmet. Dazu wird Kommunikation als basaler sozialer Prozess begriffen. Kommunikation wird auch als strafrechtlicher Oberbegriff verwendet. Dazu folgt zunächst eine Definition des Kommunikationsbegriffs, der mentale und psychische Aspekte ausklammert (S. 166). Die Leistungsfähigkeit dieses Kommunikationsbegriffs wird an den Aufgaben und der praktischen Bedeutung gemessen. Um letztere zu schärfen, werden die Versuchsstrafbarkeit und die Äußerungsdelikte in den Blick genommen. Im Detail wurde beispielsweise gezeigt, dass bei den kontrovers diskutierten Konstellationen des versuchten Cyber-Groomings sowie des Online-Betrugs der entwickelte Kommunikationsbegriff als „Hürde“ gegen die Vorverlagerung des strafrechtlichen Schutzes im Vorbereitungsstadium fungieren kann. So werde es möglich, eine klare Grenze zwischen Vorbereitungs- und Versuchsphase zu ziehen. Nutzen aus dem Kommunikationsbegriff zieht die Verfasserin auch im Hinblick auf die Online-Äußerungsdelikte und die Beteiligungsdogmatik. Dies alles ist anschaulich und konzise erörtert. Insofern zeigt die Verfasserin erfrischend auf, das neue Ideen nicht in 1000-Seiten-Arbeiten entwickelt werden müssen, um auf solidem Fundament zu stehen.
Verstanden werden die von Stefanopoulou entwickelten Überlegungen „als erste Bausteine eines neuen Systemdenkens, auf dessen Basis herkömmliche Zurechnungsstrukturen und dogmatische Instrumente an die neuen, durch die Digitalisierung bedingten Phänomene gleichmäßig angepasst werden können“ (S. 226). Der Kommunikationsbegriff habe insbesondere praktische Bedeutung und einige Vorzüge gegenüber dem Handlungsbegriff, was die Behandlung internetbasierter Delikte beträfe. Auf dessen Grundlage könne ein neues Rechtsgebiet entstehen, das sog. Kommunikationsstrafrecht, in dem die Besonderheiten digitaler Kommunikation im Hinblick auf dogmatische Konstruktionen und Zurechnungsstrukturen vereinheitlichend und systematisierend herausgearbeitet werden (S. 228).
Im dritten Teil analysiert die Verfasserin, wie sich die Digitalisierung auf die Entwicklung des Strafverfahrensrechts auswirken kann. Im Vordergrund steht hier die Intransparenz der digitalen Kommunikation, die bislang überwiegend aus der Ermittlungsperspektive wahrgenommen werde und zu einer kontinuierlichen Ausweitung von Ermittlungsbefugnissen geführt habe. Stefanopoulou macht wiederum systemtheoretische und medientheoretische Anleihen, um zu argumentieren, dass Kommunikation unter Bedingungen der Digitalität in Bezug auf ihre Quelle intransparent und in Bezug auf die Mitteilungsabsicht undurchschaubar und mehrdeutig sein könne. Insofern gehe die Digitalisierung mit einem Kontrollüberschuss einher, so dass sich die digitale Gesellschaft mit einem wenig durchschaubaren Kommunikations-Overflow konfrontiert sähe.
In Bezug auf die medientheoretische Analyse wird empfohlen, die dortigen Denkmuster gesellschaftlicher Orientierung in das Strafverfahren aufzunehmen, um dadurch eine Sensibilisierung für das Phänomen der Ambivalenz zu erreichen. Auch die übermäßige Vereinfachung des Phänomens der Digitalisierung werde dadurch vermieden. Das Strafverfahren müsse sich, so die Verfasserin, auf mehr Komplexität im Sinne einer stärkeren Ausdifferenzierung seiner digitalisierungsrelevanten Anpassungsstrategien einlassen. Lasse man sich auf mehr Komplexität ein, so müsse ein ganzheitliches Konzept in Bezug auf den Anwendungsumfang des Grundsatzes in dubio pro reo entwickelt werden, das die reziproke Verweisungsstruktur von einzelnen Indizien und deren Gesamtwürdigung Ausdruck bringe. Das bedeutet aber nichts anderes, als dass dem in dubio-Grundsatz mehr Gestaltungswirkung innerhalb der Urteilsfindung einzuräumen ist. Dadurch könnte die Rechtsposition des Beschuldigten im Strafverfahren gestärkt werden. Zudem schaffe die Digitalisierung zuverlässige Dokumentationsmöglichkeiten, die sich zum Nachweis von Verfahrensverstößen besser eigneten, als das Vernehmungsprotokoll. Dies ist sicher richtig, allerdings haben die Vorzüge digitaler Aufnahmetechnik bislang trotz diverser gesetzlicher Vorstöße nicht dazu geführt, bspw. die lange geforderte Aufzeichnung der Hauptverhandlung umzusetzen. Hier ist der Gesetzgeber dringend gefordert, das technisch Notwendige und Mögliche auch umzusetzen.
Insgesamt begreift die Verfasserin die Digitalisierung nicht nur als Risiko und Herausforderung für die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden, sondern auch als Chance, um die Rechtsposition des Beschuldigten im Strafverfahren zu stärken. Die Digitalisierung könne neue Denkmuster zur gesellschaftlichen Orientierung hervorbringen und eine stärkere Sensibilisierung für Beweisambivalenzen im Strafverfahrensrecht bewirken. Insofern blickt Stefanopoulou verhalten optimistisch in die Zukunft.
Abgerundet wird die Habilitationsschrift durch die zusammengetragenen 34 Thesen (S. 267), die noch einmal konzentriert die Untersuchungsergebnisse zusammenstellen.
Methodisch verbindet die Verfasserin dogmatische Überlegungen des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts mit interdisziplinären Streifzügen in die Soziologie, Medienforschung und Rechtsphilosophie. Überzeugend ist insoweit, dass diese argumentativ verwoben werden, so dass die Schrift ein wertvoller Beitrag zur Grundlagenforschung ist. Durch die Ergänzung der Grundlegung einer Digitalen Kriminalsoziologie um einen materiell-rechtlichen und einen strafverfahrensrechtlichen Teil wird der Mehrwert sowie die Betonung eines kommunikationssystematischen Ansatzes deutlich. Das Forschungspotential der Digitalen Kriminalsoziologie ist damit noch nicht erschöpft und so versteht sich die Schrift auch als Grundlagenarbeit, auf der weitere Studien aufbauen können. Die Rechtswissenschaft wird zukünftig im Bereich der Digitalisierung an diesem Werk von Stefanopoulou nicht mehr vorbeikommen. Daher sei an dieser Stelle eine klare Leseempfehlung ausgesprochen.
[1] So Stefanopoulou, ZflStW 2025, 766.