von Prof. Dr. Anneke Petzsche. M.Sc. (Oxon) und Dr. André Bohn, LL.M.
Abstract
Mit der Richtlinie (EU) 2024/1203, deren Umsetzungsfrist am 21. Mai 2026 abgelaufen ist, hat der europäische Gesetzgeber eine grundlegende Reform des Umweltstrafrechts angestoßen. Der Beitrag bewertet das sich derzeit im Gesetzgebungsprozess befindliche deutsche Umsetzungsgesetz. Dabei wird zunächst ein Überblick über die Vorgaben der Richtlinie gegeben, die sich in strafrechtliche Sanktionierung und Durchsetzung („Enforcement“) gliedern. Im Zentrum der Analyse des Umsetzungsgesetzes stehen so dann vier Bereiche: die Einführung des Ökosystems als eigenständiges Rechtsgut, die durch die Richtlinie vorgegebene Lockerung der traditionellen Verwaltungsakzessorietät, das Sanktionenrecht (insbesondere Verbandsgeldbußen, Wiedergutmachung und Kronzeugenregelung) sowie die durch Art. 3 Abs. 2 lit. p der Richtlinie eingeführte strafrechtliche Produkthaftung im Kontext der Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115. Die Verfasser:innen bewerten den Regierungsentwurf im Ergebnis überwiegend positiv, sehen jedoch in mehreren Punkten – etwa bei der Offensichtlichkeitsklausel und der Wahl der Sanktionsobergrenze für Unternehmen – vertane Chancen für eine umfassendere Reform. Abschließend weisen sie darauf hin, dass sich letztlich erst im praktischen Vollzug zeigen werde, ob das „schärfere Schwert“ des reformierten Umweltstrafrechts tatsächlich Wirkung entfaltet.
With Directive (EU) 2024/1203, the transposition deadline for which expired on 21 May 2026, the European legislator has initiated a fundamental reform of environmental criminal law. This article assesses the German draft law currently going through the legislative process. It begins by providing an overview of the Directive’s requirements, which are divided into criminal sanctions and enforcement. The analysis of the draft law then focuses on four key areas: the introduction of the ecosystem as an independent legal interest; the relaxation of the traditional principle of administrative dependency; sanctions (particularly regarding corporate fines, restitution, and the safe harbour provision), and the criminal product liability, as set out in Article 3(2)(p) of the Directive in the context of the Deforestation Regulation (EU) 2023/1115. While the authors view the government’s draft bill positively, they also identify missed opportunities for more comprehensive reform in several areas, such as the ‘obviousness’ clause and the choice of the upper limit for corporate sanctions. In conclusion, they point out that it will ultimately only become clear in practice whether the ‘sharper sword’ of the reformed environmental criminal law will actually prove effective.
I. Einleitung
Anfang Juli 2026 fand im Deutschen Bundestag die Anhörung des Rechtsausschusses zum „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen“ statt. Damit soll, wie der Titel des Gesetzesentwurfs verrät, die neue, auf Ebene der Europäischen Union erlassene, Umweltstrafrechtslinie umgesetzt werden. Die Umsetzungsfrist für diese Richtlinie endete am 21. Mai 2026. Damit wird eine Umsetzung zumindest mit einigen Monaten Verspätung erfolgen, was angesichts zum Teil jahrelanger Verspätungen bei anderen Richtlinien[1] eine kaum nennenswerte Verzögerung darstellt, zumal in die Zeit der Umsetzung bekanntermaßen ein Koalitionsbruch, Neuwahlen, Koalitionsverhandlungen und eine neue Regierung fielen. Insofern kann eine noch zeitnahe Umsetzung, sofern diese erfolgt, durchaus als Zeichen dafür gesehen werden, dass dieser Umsetzung gewisse politische Priorität eingeräumt wird.
Bei der 108 Seiten starken Bundestagsdrucksache handelt es sich um eine grundlegende Reform des Umweltstrafrechts. Sie wurde, ebenso wie die letzte größere Reform des Umweltstrafrechts durch das 45. StrÄndG im Jahr 2011,[2] das die Richtlinie 2008/99/EG umsetzte, durch einen EU-Rechtsakt angestoßen. Die umfangreichen Änderungen betreffen nicht nur das im StGB geregelte Kern-umweltstrafrecht, sondern auch zahlreiche Bereiche des Nebenstrafrechts (u.a. das Bundesberggesetz, das Bundesnaturschutzgesetz und das Bundesjagdgesetz). Im Folgenden sollen nicht alle vorgesehenen Änderungen des Umsetzungsgesetzes vertieft betrachtet, sondern der Fokus auf einige besonders relevante Änderungen gelegt werden. Dabei diskutieren wir vier Bereiche: das Rechtsgut, die Verwaltungsakzessorietät, das Sanktionsrecht sowie die strafrechtliche Produkthaftung. Vorab soll jedoch ein Überblick über die Vorgaben der Umweltstrafrechtsrichtlinie gegeben werden, getrennt nach den Regelungen zur strafrechtlichen Sanktionierung sowie denjenigen, die der effektiven Durchsetzung dienen sollen.
II. Der europäische Rahmen: die Umweltstrafrechtrichtlinie 2024/1203
Die Richtlinie (EU) 2024/1203[3] zielt, wie sich aus Art. 1 ergibt, darauf ab, einen wirksameren Umweltschutz sowie eine bessere Durchsetzung des Umweltrechts der Union zu gewährleisten. Dabei lassen sich die Regelungen in zwei Hauptbereiche unterteilen: die strafrechtliche Sanktionierung und die Durchsetzung („Enforcement“).
1. Die strafrechtliche Sanktionierung
Die vorgesehene strafrechtliche Sanktionierung zeichnet sich zum einen durch eine (weitere) Ausweitung der Strafbarkeit und zum anderen durch eine Verschärfung der Sanktionen aus.
Zunächst müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass, über die bisherigen europäischen Vorgaben hinaus, eine Vielzahl von Handlungen unter Strafe gestellt werden, sofern sie vorsätzlich (und in bestimmten Fällen grob fahrlässig) begangen werden. Neu hinzugekommen sind beispielsweise das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, deren Verwendung in großem Umfang zu erheblichen Umweltschäden führt (die sogenannte „Dieselgate-Klausel“, Art. 3 Abs. 2 lit. b), das sogenannte illegale „Schiffsre-cycling“ (Art. 3 Abs. 2 lit. h)[4] sowie der Handel mit geschützten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, sofern es sich nicht lediglich um unerhebliche Mengen handelt (Art. 3 Abs. 2 lit. n). Darüber hinaus enthält die Richtlinie eine Bestimmung zu „qualifizierten Straftaten“ (Art. 3 Abs. 3): Die Mitgliedstaaten sind demnach verpflichtet, die in Art. 3 Abs. 2 aufgeführten Umweltstraftaten als „qualifizierte Straftaten“ zu behandeln, wenn sie die Zerstörung oder eine weitreichende, erhebliche, irreversible oder langanhaltende Schädigung eines bedeutenden Ökosystems, eines Lebensraums innerhalb eines Schutzgebiets oder der Qualität von Luft, Boden oder Wasser verursachen. Damit sollen eine strenge Bestrafung bei katastrophalen Folgen sowie eine verstärkte Strafverfolgung bei den schwersten Formen ökologischer Schäden gewährleistet werden. Da Erwägungsgrund 21 der Richtlinie diese Bestimmung mit dem „Ökozid“ verknüpft und feststellt, dass sie „Verhaltensweisen umfassen kann, die mit ‚Ökozid‘ vergleichbar sind“, hat die Regelung großes Interesse geweckt.[5] Unserer Meinung nach bedeutet dies zwar nicht die Einführung eines echten internationalen Straftatbestands des Ökozids, der letztlich auf völkerrechtlicher Ebene, etwa im Römischen Statut oder in einer spezifischen Ökozid-Konvention, geregelt werden müsste,[6] doch stellt diese Bestimmung einen bedeutenden Fortschritt dar: Sie erkennt an, dass bestimmte Formen der Umweltverschmutzung systemische und langfristige Auswirkungen haben, und zielt auf eine verschärfte Strafverfolgung bei den schwerwiegendsten Formen ökologischer Schäden. Sie trägt somit zu einer Weiterentwicklung des Umweltstrafrechts bei.
Die Richtlinie sieht darüber hinaus eine generelle Verschärfung der Sanktionen bei Umweltverstößen vor. Bei dem Handeln natürlicher Personen müssen die schwersten Delikte (mit Todesfolge) mit einem Höchstmaß von mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert werden, Art. 5 Abs. 2 lit. a. Darüber hinaus konkretisiert die Richtlinie den Sanktionierungsrahmen bei juristischen Personen. Sie sieht in diesem Bereich zwei mögliche Berechnungsansätze für die Sanktionierung vor. Sie kann entweder am Gesamtumsatz orientiert werden oder einen absoluten Höchstbetrag festlegen. Als Höchstmaß sieht die Richtlinie entweder 5 % des weltweiten Gesamtumsatzes oder eine absolute Höhe von 40 Millionen Euro vor (Art. 7 Abs. 3 lit. a). Angesichts der Größenordnung von Umsätzen gerade von Großunternehmen können die beiden Ansätze zu erheblichen Unterschieden bei der Sanktionierung führen.[7] Beide Ansätze sind jedoch aus europarechtlicher Sicht zulässig, und die Wahl zwischen diesen Ansätzen ist eine politische Entscheidung im jeweiligen Mitgliedstaat. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten weitere Nebenfolgen wie die Verpflichtung zur Wiederherstellung der Umwelt vorsehen, Art. 7 Abs. 2 lit. a.
2. „Enforcement“
Die Richtlinie 2024/1203 legt darüber hinaus einen deutlichen Schwerpunkt auf die Durchsetzung („Enforcement“), um das erhebliche Vollzugsdefizit zu beheben, das bei der Evaluierung der Vorgängerrichtlinie von 2008 in allen Mitgliedstaaten festgestellt wurde.[8] Dieses Vollzugsdefizit wird zwar für Deutschland aktuell bestritten,[9] es erscheint jedoch schlicht nicht erklärbar, dass Umweltkriminalität weltweit bereits im Jahr 2018 nach Schätzungen zwischen 110 und 281 Milliarden Dollar und den drittgrößten Kriminalitätsbereich ausgemacht hat,[10] gerade in Deutschland aber kaum Umweltdelikte begangen würden. Die Diskrepanz zwischen der international hohen Bedeutung und den konstant recht geringen Fallzahlen in Deutschland[11] spricht vielmehr für das beschriebene Vollzugsdefizit, dessen Diagnose im Übrigen eine der primären Begründungen für den Erlass der zugrunde liegenden Richtlinie war.[12]
Insofern geht die Richtline deutlich über die reinen Vorgaben zur Schaffung von Strafnormen hinaus und verpflichtet die Mitgliedstaaten zu einer Reihe operativer und organisatorischer Maßnahmen, die auf eine verfahrensrechtliche Effektivierung sowie eine Stärkung des institutionellen Rahmens abzielen. Um die Strafverfolgung in den Mitgliedstaaten zu verbessern, fordert die Richtlinie unter anderem, dass den Behörden in Fällen schwerer Umweltkriminalität Ermittlungsinstrumente zur Verfügung stehen müssen, wie sie auch bei der organisierten Kriminalität eingesetzt werden (z.B. Telekommunikationsüberwachung, Art. 13).[13] Darüber hinaus wird in Art. 14 die Notwendigkeit des Hinweisgeberschutzes im Kontext von Umweltkriminalität betont.[14]
Letztlich werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, den institutionellen Rahmen zu stärken. So müssen sie beispielsweise bis zum 21. Mai 2027 eine nationale Strategie zur Bekämpfung von Umweltkriminalität mit klaren Zielen und Prioritäten verabschieden (Art. 21). Zudem sind detaillierte statistische Daten über Ermittlungen und Verurteilungen zu erheben und der Kommission zu übermitteln (Art. 22). Darüber hinaus weist die Richtlinie auf die Notwendigkeit hin, die zuständigen Behörden sowohl hinreichend auszustatten (Art. 17) als auch regelmäßig zu schulen (Art. 18).
Die Richtlinie fordert somit einen umfassenden (strafrechtlichen) Schutz der Umwelt, der auch effektiv in der Praxis umzusetzen ist. Mit dem vorgelegten Gesetzesentwurf versucht die Bundesregierung, diesen Verpflichtungen zu entsprechen. Dessen Kernregelungen sollen im Folgenden dargestellt und am Maßstab der Richtlinie bewertet werden.
III. Die vorgesehenen Änderungen der Drucksache und ihre Bewertung am Maßstab der Richtlinie
1. Das Rechtsgut der Umweltdelikte
Seit jeher ist umstritten, welches Rechtsgut durch die Umweltdelikte geschützt wird. Gegenüber stehen sich nach wie vor die sogenannte „ökologisch-anthropozentrische Rechtsgutbestimmung“, wonach die Umwelt nicht um ihrer selbst willen, sondern lediglich in Bezug auf die Menschen geschützt wird,[15] und die rein anthropozentrische Sichtweise, wonach ausschließlich der Mensch Schutzobjekt des Umweltstrafrechts ist.[16] Diese Diskussion wird sich mit der Umsetzung der Richtlinie 2024/1203 auf Grundlage der Drucksache in Richtung einer ökologischen Rechtsgutbestimmung entwickeln. Hintergrund dessen ist, dass ein Ökosystem als solches durch den Gesetzesentwurf zu einem eigenständigen Schutzobjekt deklariert wird. So wird in zahlreichen künftigen Straftatbeständen auf die Schädigung eines Ökosystems Bezug genommen.[17]Nach § 330d Abs. 1 Nr. 2 StGB-E wird ein Ökosystem als ein komplexes, dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier-, Pilz- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt, die eine funktionelle Einheit wenigstens mittlerer Größe bilden, und das Lebensraumtypen, Lebensräume von Arten und Artenpopulationen umfasst, definiert. Die in der Drucksache vorgesehene Einschränkung der „wenigstens mittleren Größe“ findet sich in der Richtlinie nicht.[18] Unabhängig davon, dass unklar ist, wann eine mittlere Größe erreicht sein soll,[19] stellt sich die Frage, ob der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie mit dieser Einschränkung hinreichend umsetzt. In der Gesetzesbegründung wird die Einschränkung mit Erwägungsgrund 13 der Richtlinie begründet,[20] wonach „[k]leinere Einheiten wie ein Bienenstock, ein Ameisenhaufen oder ein Baumstumpf […] Teil eines Ökosystems sein [können], […] für die Zwecke [der] Richtlinie jedoch nicht als eigenständiges Ökosystem betrachtet werden [sollen]“.[21] Über diese Einschränkung geht der Begriff der „wenigstens mittleren Größe“ aber vom Wortlaut her hinaus. Ungeachtet dessen, dass die Einschränkung inhaltlich nicht sinnvoll ist, weil auch kleine Wirkungsgefüge schützenswert sind und Schäden an solchen kleineren Wirkungsgefügen ebenfalls weitreichende Auswirkungen haben können,[22] muss bei der Auslegung dieses Begriffs berücksichtigt werden, dass der europäische Gesetzgeber im Rahmen der Richtlinie lediglich kleinste Einheiten von dem Begriff des Ökosystems ausnehmen wollte. In diese Richtung geht aber auch die weitere Argumentation in der Gesetzesbegründung, wonach lediglich „Nanoökosysteme [als] Untereinheiten eines größeren Ökosystems“[23] ausgeschlossen werden sollen. Die Einschränkung ist bei einer solchen Interpretation mit der Richtlinie vereinbar und dürfte in der Praxis langfristig keine größeren Probleme bei der Auslegung mit sich bringen. Dennoch werden die Unsicherheiten bei der Auslegung grundsätzlich erst einmal – bis die Rechtsprechung den Begriff konkretisiert hat – vergrößert werden, sodass im Ergebnis das Streichen dieser Einschränkung im weiteren Gesetzgebungsverfahren wünschenswert wäre. Verzichtet man auf eine solche ausdrücklich Einschränkung, ist die notwendige Begrenzung durch eine europarechtskonforme Auslegung unter Einbezug der Richtlinie erreichbar.
Ausgehend von den obigen Ausführungen wird das Ökosystem mithin als neues Schutzgut in das deutsche Strafrecht aufgenommen werden. Pfohlgeht jedoch davon aus, dass die Definition des Ökosystems in Art. 2 Abs. 2 lit. c der Richtlinie strafrechtlich nicht handhabbar erscheint und sie damit in der Praxis wahrscheinlich keine große Rolle spielen wird.[24] Dies wird sich erst nach der Umsetzung zeigen. Gleichwohl ist ebenfalls denkbar, dass dies mit dem generellen Vollzug des Umweltstrafrechts in der Zukunft zusammenhängt: Sofern die Umsetzung der Richtlinie allgemein zu einer besseren Verfolgung der Umweltkriminalität führen wird, würden davon ausgehend auch die neuen Straftatbestände, die auf die Schädigung von Ökosystemen abstellen, erfasst. Die Aufnahme des Ökosystems als eigenes Schutzgut hat aber jedenfalls Auswirkungen auf den generellen – oben dargestellten – Streit um die geschützten Rechtsgüter des Umweltstrafrechts.[25] Die Schutzrichtung des Umweltstrafrechts wird mit der Änderung weiter in Richtung des Schutzes der Umwelt als solche verschoben.[26]
2. Die Verwaltungsrechtsakzessorietät
Eines der prägendsten Strukturelemente des Umweltstrafrechts ist die Verwaltungsrechtsakzessorietät.[27] Danach werden die Voraussetzungen für die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Grundsatz durch das Verwaltungsrecht bestimmt. Im Wesentlichen werden nur Verstöße gegen vorherige verwaltungsrechtliche Entscheidungen, wie Genehmigungen und Erlaubnisse, unter Strafe gestellt, so dass die Einhaltung einer behördlichen Genehmigung eine strafrechtliche Haftung nach wie vor ausschließt. Im Zusammenhang mit Umweltschäden bestraft das Strafrecht somit primär den Verwaltungsungehorsam und nicht die Umweltverschmutzung selbst.[28]
Dieses traditionelle System ist auf Kritik gestoßen.[29] Vor allem der umfassende Ausschluss einer Sanktionierung bei bestehenden Genehmigungen wird kritisiert. Hält eine in diesem Bereich tätige Person die Auflagen einer behördlichen Genehmigung ein, ist eine strafrechtliche Haftung in der Regel ausgeschlossen, selbst wenn die Genehmigung bereits veraltet oder unwirksam ist und die Tätigkeit schwere Umweltschäden verursacht. Dadurch entsteht ein sog. „Genehmigungsschild“ („permit shield“)[30]. Dies wiegt umso schwerer, da verwaltungsrechtliche Verpflichtungen nicht immer im Einklang mit Interessen des Umweltschutzes festgelegt werden. Zudem besteht für Genehmigungsinhaber kein Anreiz, über die in ihrer Genehmigung festgelegten Bedingungen hinauszugehen.[31]
Dennoch wurde diese Grundausrichtung des deutschen Umweltstrafrechts seit seiner Kodifizierung in den §§ 324 ff. StGB nicht grundlegend in Frage gestellt. Allerdings hat die Diskussion um mögliche Ausnahmen von der Verwaltungsakzessorietät eine ebenso lange Geschichte.[32] Infolge dieser Diskussion wurde schließlich im Jahr 1994 § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB eingeführt,[33] der gewisse Missbrauchskonstellationen erfasst. Er sieht für die darin explizit genannten Missbrauchskonstellationen (u.a. in Fällen von Bestechung und Kollusion) eine strafrechtliche Unbeachtlichkeit der Genehmigung vor.
Diese Grundkonzeption soll mit der Richtlinie neu justiert werden. Sie sieht einen Bruch mit der strengen Verwaltungsakzessorietät vor. Dafür legt Art. 3 Abs.1 der Richtlinie zunächst die Voraussetzungen für die Einstufung von Umweltstraftaten als rechtswidrig fest. Die Rechtswidrigkeit wird allgemein als Verstöße gegen das EU-Recht definiert, das umweltpolitische Ziele verfolgt (Art. 191 Abs. 1 AEUV), oder Verstöße gegen nationales Recht, das dieses umsetzt. Darüber hinaus schränkt Art. 3 Abs. 1 S. 3 der Richtlinie die Schutzwirkung einer behördlichen Genehmigung ein, indem er zwei Gründe aufführt, aufgrund derer ein Verhalten auch dann rechtswidrig bleibt, wenn es im Rahmen einer Genehmigung ausgeübt wird. Die erste Ausnahme liegt vor, wenn die Genehmigung auf unrechtmäßige Weise erlangt wurde (sog. Betrugs- oder Korruptionsklausel), d.h., wenn sie „auf betrügerische Weise oder durch Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt wurde“. Diese Klausel schränkt den „Genehmigungsschutz“ ein, indem sie institutionelle Missbräuche und Korruption ins Visier nimmt, die unter dem Deckmantel der Verwaltungsrechtmäßigkeit umweltschädliche Aktivitäten zulassen. Die deutsche „Rechtsmissbrauchsklausel“ in § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB entspricht weitgehend der Betrugs- und Korruptionsklausel der Richtlinie[34] und verwendet lediglich eine leicht abweichende Terminologie (beispielsweise „Zwang“ anstelle von „Drohung“). Somit ist keine Umsetzung erforderlich, da die deutsche Klausel bei Bedarf im Lichte der neuen Richtlinie ausgelegt werden kann.
Die zweite Ausnahme – die Klausel zum „offensichtlichen Verstoß“ – betrifft hingegen Fälle, in denen die Genehmigung „offensichtlich gegen die einschlägigen materiellrechtlichen Anforderungen verstößt“. Der Begriff des „offensichtlichen Verstoßes“ wird in Erwägungsgrund 10 näher erläutert. Demnach bezieht sich diese Ausnahme auf einen klaren und erheblichen Verstoß gegen einschlägige materiellrechtliche Voraussetzungen. Verstöße gegen Verfahrensvorschriften oder geringfügige Elemente der Genehmigung fallen hingegen nicht darunter.
Dabei stellt die Umsetzung in das nationale Recht eine gewisse Herausforderung dar, namentlich der Begriff des „offensichtlichen Verstoßes“ im Hinblick auf den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG. Schließlich muss für die Rechtsanwendenden erkennbar sein, wann ein Verstoß noch offensichtlich ist und wann nicht mehr. Die Mitgliedstaaten stehen vor der schwierigen Aufgabe, den Begriff in eine klarere, praktikable Definition im nationalen Recht umzusetzen. Insofern kann auch nicht auf die Formulierung in § 44 VwVfG,[35] der ausdrücklich auf „eine[n] besonders schwerwiegenden Fehler“ rekurriert, verwiesen werden. Im Verwaltungsrecht ist nämlich ein anderer Bestimmtheitsmaßstab als im Strafrecht zu beachten.[36] Unabhängig von der letztendlich gewählten Formulierung ist zu erwarten, dass sich in der Auslegung zwar Probleme stellen werden, diese aber durch die Rechtsprechung lösbar sind.
Die Verordnung stellt so mit ihren Vorgaben an die Durchbrechung der Verwaltungsakzessorietät das Verhältnis zwischen Verwaltungs- und Strafrecht in Frage, was möglicherweise zu systemischen Konflikten führen kann. Darüber hinaus wirft die Ausweitung der Strafbarkeit bei Verwaltungsfehlern Fragen hinsichtlich der Schuld der Handelnden auf.[37]
Positiv zu vermerken ist hingegen, dass die Bestimmung dem Versagen des Rechtssystems entgegenwirkt und dadurch bei schwerwiegenden Schäden für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit eine angemessene Sanktionsmöglichkeit vorsieht – selbst wenn die Tätigkeit im Einklang mit einer bestehenden, aber unzureichenden behördlichen Genehmigung stand. Diese Vorgabe der Richtlinie wurde gerade konzipiert, um zu verhindern, dass eine Genehmigung als „Freibrief zur Umweltverschmutzung“ fungiert oder Menschenrechtsverletzungen verursacht,[38]insbesondere in Fällen, in denen schwerwiegende Schäden durch Emissionen entstehen, denen ein veralteter oder technisch unzureichender Verwaltungsakt zugrunde liegt. Somit würde auch der Fall völlig veralteter Genehmigungen erfasst, die nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik und des materiellen Rechts entsprechen.[39] Die Klausel kann zudem die Wirkung des Umweltstrafrechts verstärken, da die Möglichkeit, auf der Grundlage eines „offensichtlichen Verstoßes“ strafrechtlich vorzugehen, einen starken Anreiz für die relevanten Akteur:innen darstellt, beispielsweise ihre Emissionen zu überwachen, in Abgasreinigungstechnologien zu investieren und sicherzustellen, dass ihre Betriebe alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen – und nicht nur die Auflagen ihrer Genehmigung.
Darüber hinaus wird mit der Klausel den Menschenrechtsverpflichtungen Rechnung getragen, da die neue Regelung das Umweltstrafrecht weiter an die Rechtsprechung des EGMR angleicht. Dieser hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach eine staatliche Schutzpflicht oder, wie es der Gerichtshof formuliert, eine „positive obligation“ zum Schutz vor schwerwiegender Umweltverschmutzung festgestellt, selbst wenn die schädigende Tätigkeit durch eine Genehmigung abgedeckt war.[40]
Diese Erwägungen sprechen deutlich für eine ausdrückliche Umsetzung der Offensichtlichkeitsklausel. Eine Erweiterung der Ausnahmen ist im Sinne eines wirksamen Umweltschutzes zu befürworten. Der vorgelegte Gesetzesentwurf hingegen verzichtet in diesem Bereich ausdrücklich auf eine Gesetzesänderung und verweist auf die hinreichende Erfassung durch § 44 VwVfG.[41] Beachtet man aber die zurückhaltende verwaltungsrechtliche Rechtsprechung, die von der grundsätzlichen Wirksamkeit staatlicher (Verwaltungs-)Akte ausgeht,[42] erschient es zumindest fraglich, ob der Verweis eine hinreichende Umsetzung darstellt.[43]
Zu befürworten ist hingegen entweder die ausdrückliche Übernahme der Offensichtlichkeits-Klausel in § 330d Abs. 1 Nr. 7 StGB-E, die Aufnahme einer neuen Nr. 8 in § 330d Abs. 1 StGB oder die Schaffung einer Sonderregelung in § 44 VwVfG.[44] Eine solche Umsetzung würde die Gelegenheit bieten, die Missbrauchsklausel zu überdenken und die Umstände zu bestimmen, unter denen eine Begrenzung der Akzessorietät vorzuziehen ist.
Eine solche explizite Umsetzung würde zudem die Problematik beseitigen, die eine reine Verweisung auf § 44 VwVfG mit sich bringt. Denn § 44 VwVfG müsste im Bereich des Umweltstrafrechts in Zukunft richtlinienkonform ausgelegt werden.[45] Die Folge wäre, dass es in unterschiedlichen verwaltungsrechtlichen Kontexten zu einer unterschiedlichen Auslegung von § 44 VwVfG kommen könnte. Dies würde eine ausdrückliche Verankerung in § 330d oder § 44 VwVfG verhindern.
Im Falle einer weitergehenden Umsetzung wäre jedoch zu beachten, dass dem Schuldprinzip Rechnung getragen wird. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Handelnden sollte daher auf Fälle beschränkt werden, in denen sie positive Kenntnis (dolus directus) von dem offensichtlichen Verstoß haben, und nicht auch Fälle bloßen bedingten Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit erfassen.
Eine solche Umsetzung der Offensichtlichkeitsklausel würde ermöglichen, die grundlegende Konzeption der Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts zu überdenken und kritisch zu hinterfragen, ob wirklich in allen Fällen, in denen Verwaltungsakte veraltet, erkennbar (oder anerkanntermaßen) rechtswidrig,[46] oder völkerrechtswidrig sind, deren Bindung bestehen bleiben soll. Diese Chance ergreift der Gesetzesentwurf bedauerlicherweise nicht.[47]
3. Sanktionenrecht
Neben der bereits erwähnten erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit und der Anhebung der Strafrahmen,[48] der Erhöhung der möglichen Geldbußen nach § 30 OWiG und der Ermöglichung der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. v und Nr. 13 StPO-E für bestimmte schwerwiegende Umweltstraftaten[49] ist interessant, was bei der Umsetzung der Richtlinie trotz entsprechender Vorgaben oder zumindest eingeräumten Möglichkeiten durch die Richtlinie nicht in das deutsche Recht implementiert werden soll. Auf diese einzelnen Aspekte soll im Folgenden eingegangen werden.
a) Die Verbandsgeldbuße
Wie oben dargestellt, sieht die Richtlinie eine deutliche Erhöhung des Sanktionsrahmens für juristische Personen vor. Da das deutsche Recht keine strafrechtlichen Sanktionen für juristische Personen vorsieht,[50] sondern diese allein durch Geldbußen belangt, ist eine „kleine Lösung“[51] im Ordnungswidrigkeitengesetz geplant. Der Referentenentwurf sieht hier eine Anhebung des Höchstbetrags von zehn auf die in Art. 7 Abs. 3a der Richtlinie vorgesehenen 40 Millionen Euro vor. Darüber hinaus sollen in § 30 Abs. 2a OWiG-E erstmals gesetzliche Kriterien für die Bemessung von Verbandsgeldbußen festgelegt werden, einschließlich der Berücksichtigung von Compliance-Maßnahmen.[52] Dies ist zu befürworten. Die Regelung erleichtert die Festlegung der Sanktion im Einzelfall und führt bestenfalls zu mehr Einheitlichkeit.
Hinsichtlich der Wahl der Obergrenze kann angemerkt werden, dass hier die Chance verpasst wurde, potenziell abschreckendere Sanktionen zu ermöglichen. Schließlich wurde auf die ebenfalls in der Richtlinie vorgesehene umsatzbezogene Sanktionierung verzichtet, die eine flexiblere Handhabung der Geldbußen ermöglicht hätte.[53] Dadurch wird gerade für große Unternehmen, die naturgemäß für besonders erhebliche Umweltschäden verantwortlich sein können, eine erhebliche Reduktion der möglichen Sanktionierung erreicht, wohingegen kleine und mittelständige Unternehmen potenziell ungerechtfertigt benachteiligt werden. Durch den eingeräumten Ermessensspielraum muss dies in der Praxis zwar nicht zwingend so kommen; Fakt ist indes, dass die fixe Höchstsumme von 40 beziehungsweise 20 Millionen (bei fahrlässiger Begehung) Unternehmen mit viel höheren Gewinnen und Umsätzen weniger treffen wird als Unternehmen mit geringeren Gewinnen und Umsätzen. Das folgende Beispiel verdeutlicht dies: Man denke an einen großen deutschen Automobilhersteller, der im letzten Jahr einen Jahresumsatz von 321,9 Milliarden Euro erzielt hat. Ein Bußgeld, das 5 % dieses Jahresumsatzes ausmachen würde, könnte bis zu 16,095 Milliarden Euro betragen – eine deutlich höhere Summe als die im Entwurf vorgesehenen 40 Millionen Euro. Dieser Ansatz bringt mithin eine Privilegierung großer Unternehmen mit sich. Jedenfalls scheint hier eine Chance vertan, die Verhängung noch zumindest potenziell abschreckenderer Sanktionen zu ermöglichen, wobei dies in gewisser Weise durch die ebenfalls mögliche Vermögensschöpfung aufgefangen werden dürfte (vgl. §§ 22 ff. OWiG und insbesondere § 29 OWiG).[54]
b) Die Wiederherstellung des Status Quo als strafrechtliche Sanktion
In Erwägungsgrund 31 der Richtlinie werden darüber hinaus erstmals ausdrücklich mögliche alternative Sanktionen wie die Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt wiederherzustellen, der Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung oder die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen erwähnt. Die Verpflichtung zur Wiederherstellung der Umwelt wird auch in Erwägungsgrund 32 als mögliche Sanktion vorgeschlagen. Dazu heißt es in Erwägungsgrund 39, dass die Mitgliedstaaten, um zur Wiederherstellung der Umwelt beizutragen, die Einführung von Sanktionen und Maßnahmen in Betracht ziehen, die eine Alternative zu einer Freiheitsstrafe darstellen. Ähnlich ist in Erwägungsgrund 47 vorgesehen, dass den Justiz- und Verwaltungsbehörden in den Mitgliedstaaten eine Reihe strafrechtlicher und nichtstrafrechtlicher Sanktionen und anderer Maßnahmen, einschließlich Präventionsmaßnahmen, zur Verfügung stehen, um verschiedene Formen kriminellen Handelns gezielt, rechtzeitig, auf verhältnismäßige Weise und wirksam bekämpfen zu können.
Zumindest im materiellen Strafrecht wurde die Wiederherstellung des Status Quo als Rechtsfolge nicht umgesetzt. Dies gilt auch generell für alternative Sanktionen. So findet sich die Schadenswiedergutmachung zwar im geltenden Recht bereits im materiellen Strafrecht in Form des § 46a StGB. § 46a StGB stellt jedoch einen vertypten Strafmilderungsgrund dar.[55] Der deutsche Gesetzgeber hätte die Schadenswiedergutmachung aber ausgehend von der Richtlinie auch als (weitere) mögliche Strafe implementieren können. So bleibt es dabei, dass die Schadenswiedergutmachung grundsätzlich lediglich auf der Rechtsfolgenseite berücksichtigt werden kann. Bei der Verhängung einer Bewährungsstrafe kommt beispielsweise die Schadenswiedergutmachung als Bewährungsauflage nach § 56b Abs. 2 Nr. 1 StGB in Betracht, und bei einer Einstellung gegen Auflage kann die Schadenswiedergutmachung nach § 153 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO berücksichtigt werden.
Der Gesetzgeber hat damit die Chance verpasst, ein moderneres, am Umweltschutz orientiertes Sanktionssystem zu implementieren. Das Umweltstrafrecht hätte insofern als Blaupause für etwaige allgemeinere Änderungen im Sanktionenrecht dienen können, was insbesondere vor dem Hintergrund, dass die kriminologische Forschung den derzeit am meisten angewendeten Rechtsfolgen, der Geld- und Freiheitsstrafe, keine (große) Wirkung bescheinigt,[56] erwägenswert erscheint.
c) Whistelblowing
In Art. 9 lit. b der Richtlinie ist die Möglichkeit vorgesehen, als mildernden Umstand zu berücksichtigen, dass der Täter Informationen liefert, die auf andere Weise nicht hätten erlangt werden können und die entweder helfen, andere Straftäter zu ermitteln oder vor Gericht zu bringen oder helfen, Beweise zu sammeln. Dies kann im Bereich des Umweltstrafrechts, das notorisch mit Beweisproblemen zu kämpfen hat,[57] ein besonders wichtiges Instrument darstellen.
Eine Möglichkeit, die Informationsweitergabe zu „belohnen“ besteht momentan bereits durch die sogenannte große Kronzeugenregelung[58] des § 46b StGB. § 46b StGB gilt aber nach seinem Wortlaut nur für Täter einer Straftat mit im Mindestmaß erhöhter Freiheitsstrafe. Damit kommen als Anknüpfungstatbestand keine Delikte in Betracht, die eine Mindeststrafandrohung von einem Monat Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe haben.[59] Da die Richtlinie keine solche Einschränkung vorsieht, eine reine Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinn nach § 46 StGB zu wenig Anreize schafft, Wissen zu offenbaren, und zahlreiche Umweltdelikte aus dem Anwendungsbereich herausfallen,[60]hätte der deutsche Gesetzgeber – sofern man die generellen Bedenken gegen Kronzeugenregelungen außen vor lässt –[61] gut daran getan, eine spezielle Kronzeugenregelung für das Umweltstrafrecht zu schaffen. Dafür spricht auch das bisherige eklatante Vollzugsdefizit im Bereich des Umweltstrafrechts.[62] Im Übrigen ist eine solche bereichsspezifische Kronzeugenregelung dem deutschen Strafrecht nicht fremd wie § 31 BtMG zeigt.
4. Strafrechtliche Produkthaftung
Sprengkraft hat zuletzt der zunächst unscheinbar erscheinende Art. 3 Abs. 2 lit. p der Richtlinie, der vorschreibt, das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt oder die Ausfuhr aus dem Unionsmarkt von relevanten Rohstoffen oder relevanten Erzeugnissen, die unter Verstoß gegen das Verbot gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 gewonnen wurden, unter Strafe zu stellen. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge betrifft.
Die relativ neue Verordnung (EU) 2023/1115 betrifft die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Art. 3 dieser Verordnung schreibt vor, dass relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden dürfen, wenn sie entwaldungsfrei sind (lit. a), sie gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden (lit. b)[63] und für sie eine Sorgfaltserklärung vorliegt (lit. c). Relevante Rohstoffe sind nach Art. 2 Nr. 1 der Verordnung Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz. Relevante Erzeugnisse sind nach Art. 2 Nr. 2 der Verordnung Erzeugnisse der genannten Rohstoffe, die in Anhang 1 der Verordnung aufgeführt werden, wenn sie relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert oder unter deren Verwendung hergestellt wurden. Die Sprengkraft der Regelung ergibt sich aus dem Erfordernis, dass die Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt worden sein müssen.
Einschlägige Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes meint nach Art. 2 Nr. 40 der Verordnung nämlich die im Erzeugerland geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum rechtlichen Status des Erzeugungsgebiets in Bezug auf Landnutzungsrechte (lit. a), Umweltschutz (lit. b), forstbezogene Vorschriften, einschließlich Regelungen der Forstwirtschaft und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, wenn sie in direktem Bezug zur Holzgewinnung stehen (lit. c), Rechte Dritter (lit. d), Arbeitnehmerrechte (lit. e), völkerrechtlich geschützte Menschenrechte (lit. f), den Grundsatz der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung (the principle of free, prior and informed consent — FPIC), auch entsprechend der Verankerung in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker (lit. g) und Steuer-, Korruptionsbekämpfungs-, Handels- und Zollvorschriften (lit. h).
Faktisch kann daher das Inverkehrbringen, das Bereitstellen oder die Ausfuhr von Produkten, die nach der Verordnung (EU) 2023/1115 nicht gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden, zu einer umfassenden strafrechtlichen Produkthaftung in Bezug auf die genannten Produkte führen. Der Verstoß gegen einschlägige Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes, aber auch die Exkulpation dürften in der Praxis sehr schwer nachzuweisen sein, wenn die Länder beispielsweise in Südamerika liegen.
Der deutsche Gesetzgeber hat sich trotz bereits abgelaufener Umsetzungsfrist dafür entschieden, diese notwendigen Änderungen im Rahmen eines anderen Gesetzgebungsprozesses zu implementieren.[64] Es kann daher mit Spannung erwartet werden, wie der Gesetzgeber gedenkt, diese Vorgaben umzusetzen. Bis zur Umsetzung dürfte eine richtlinienkonforme Auslegung ohne einen entsprechenden Straftatbestand, den man auslegen könnte, gegen die Vorgaben des Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen. Der deutsche Gesetzgeber ist daher gehalten, schnell nachzujustieren, um auch in diesem Bereich den Vorgaben der Richtlinie gerecht zu werden.
IV. Fazit
Der vorgelegte Gesetzesentwurf ist grundsätzlich positiv zu bewerten. Er wird in weiten Teilen der steigenden Bedeutung des Umweltschutzes gerecht, dessen Stärkung auch erklärtes Ziel der zugrunde liegenden europäischen Richtlinie 2024/1203 ist. Dennoch wurde in einzelnen Bereichen die Chance vertan, grundlegendere Änderungen anzustoßen. Zu nennen sind hier unter anderem eine mögliche Neujustierung der Verwaltungsrechtsakzessorietät oder eine Neuausrichtung der Verbandssanktionierung. Ob die Umsetzung letztlich Früchte trägt, wird sich indes vor allem im Rahmen des Vollzugs des Umweltstrafrechts zeigen. Ein schärferes Schwert zur Bekämpfung der Umweltkriminalität wird mit der Umsetzung zur Verfügung stehen – doch muss dieses auch eingesetzt werden, um letztlich Wirkung entfalten zu können. Dazu finden sich in der Drucksache kaum Ausführungen, weil der Vollzug weitestgehend die Umsetzung in den Bundesländern betrifft. Es ist jedoch zu hoffen, dass das Umweltstrafrecht in Folge dieser Reform endlich auch im Rahmen der tagtäglichen Strafverfolgungspraxis aus dem Schattendasein herauskommt. Denn „Gesetze, die nicht angemessen durchgesetzt werden, sind lediglich gute Ratschläge.“[65]
[1] Als Beispiel seien hier zum einen die Menschenhandelsrichtlinie 2011/36/EU, die im Oktober 2016 mit über drei Jahren Verspätung umgesetzt wurde, dazu Petzsche, KJ 2017, 236 (239), oder die Terrorismus-Richtlinie 2017/541, die erst Anfang 2026 umgesetzt wurde, dazu Petzsche/Heger, KriPoZ 2024, 157 (158), genannt.
[2] Vertiefend zu den grundlegenden Änderungen Kloepfer/Heger (Hrsg.), Das Umweltstrafrecht nach dem 45. Strafrechtsänderungsgesetz, 2015.
[3] Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG.
[4] Ausführlich dazu Elsner, NStZ 2023, 135 ff.
[5] Sowohl in der Wissenschaft, siehe Faure, Journal of Environmental Law, 36(3), 323 (333 ff.); Pereira, eurocrim 2024, 103 (107) als auch im rechtspolitischen Bereich, siehe beispielsweise die Stellungnahme der Heinrich Böll Stiftung, online abrufbar unter: https://bit.ly/4fm4YnT (zuletzt abgerufen am 23.7.2026), oder das Gutachten der NGO „Ecologic“: Stephan, Die Umsetzung der „Ökozid“-Regelung der überarbeiteten Umweltstrafrechts-Richtlinie in deutsches Recht. Ecologic Institut, 2025 Berlin.
[6] Eine entsprechende rechtliche Entwicklung ist bei der geltenden politischen Lage jedenfalls nicht zeitnah zu erwarten.
[7] Ausführlich dazu sogleich unter III. 3. a).
[8] Die Kommission selbst hat 2020 eine Evaluation veröffentlicht: Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Evaluierung der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt)“ (SWD(2020) 259 final) vom 28.10.2020; siehe auch: Gerstetter/Mederake/Sina/Stefes/Stockhaus/Tröltzsch, Status Quo und Weiterentwicklung des Umweltstrafrechts und anderer Sanktionen, 2019, S. 3. Hecker/Lorenz, NStZ-RR 2024, 33 m.w.N.
[9] Albrecht, in: FS Dölling, 2023, S. 29; Heghmanns, ZfIStW 2024, 256 (258); Kubiciel, Stellungnahme in der Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen“ (BT-Drs. 21/6133) und zum Antrag der Fraktion DIE LINKE „Unsere Zukunft schützen – Ökozid verhindern“ (BT-Drs. 21/6362) sowie zum Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Ausschussdrucksache 21(6)102), S. 3; Pfohl, ZWH 2025, 1.
[10] Vgl. nur: Nellemann u.a., World Atlas of illicit flows, S. 15 f.
[11] Vgl. dazu nur: BKA, PKS 2025, Grundtabelle – Fälle, Summenschlüssel 676000; Umweltbundesamt, Umweltdelikte 2019, S. 5 und Abbildung 1 auf S. 27; siehe zu der geringen Bedeutung im Hellfeld in Relation zur Gesamtkriminalität auch: Eisenberg/Kölbel, Kriminologie, 8. Aufl. (2024), § 46 Rn. 52.
[12] Vgl.: Europäische Kommission, Sicherung des Vollzugs des Umweltrechts, Leitfaden, Die Bekämpfung von Umweltkriminalität und damit zusammenhängenden Verstößen, 2021, passim.
[13] Ausführlicher dazu sogleich III. 3.
[14] Siehe dazu genauer unter III. 3. c).
[15] Siehe dazu: Fischer/Lutz, in: Fischer, StGB, 73. Aufl. (2026), Vor § 324 Rn. 3a; Schmitz, in: MüKo-StGB, 4. Aufl. (2022), Vor § 324 Rn. 19.
[16] Siehe dazu: Schmitz, in: MüKo-StGB, Vor § 324 Rn. 20 m.w.N.
[17] Siehe aus dem Kernstrafrecht die §§ 309 Abs. 6 Nr. 4, 311 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1, 324a Abs. 1 Nr. 1, 325 Abs. 1 Nr. 3, 325a Abs. 2 Nr. 2, 326 Abs. 2 Nr. 3, 327 Abs. 2 und Abs. 3, 327a, 328 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 und 330 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F.
[18] Siehe: Art. 2 Abs. 2 lit. c der Richtlinie.
[19] Kritisch dazu ebenfalls: Cyriacks, Stellungnahme zum aktuellen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, S. 5.; Heger, Stellungnahme Zur Vorlage an den Rechtsauschuss, S. 6.
[20] Siehe: BT-Drs. 21/6133, S. 85.
[21] Richtline (EU) 2024/1203, Erwägungsgrund 13 a.E.
[22] Vgl. dazu: Cyriacks, Stellungnahme zum aktuellen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, S. 5.
[23] BT-Drs. 21/6133, S. 85.
[24] Pfohl, ZWH 2025, 1 (3).
[25] Krell, ZRP 2026, 20 (21), hier auch zum Folgenden.
[26] Relativierend vor dem Hintergrund der geringen vorgesehenen Strafen für Straftatbestände ohne Bezug zum Menschen als Schutzobjekt: Pereira, eurocrim 2024, 103 (108).
[27] Vertiefend Kloepfer/Heger, Umweltstrafrecht, 3. Aufl. (2014), Rn. 35 ff.; spezifisch zur Verwaltungsaktakzessorietät Lenk, Die Bedeutung verwaltungsrechtlicher Entscheidungen und Rechtsbehelfe im Strafrecht, 2020.
[28] Ob es legitim ist, reinen Verwaltungsungehorsam strafrechtlich zu sanktionieren, ist indes umstritten, siehe: Freund, in: FS Rössner, 2015, S. 579 (585 f. und 588); Schmitz, in: MüKo-StGB, Vor § 324 Rn. 25; siehe auch bereits: Tiedemann, Tatbestandsfunktionen, 1969, S. 277.
[29] Faure, Journal of Environmental Law, 36(3), 323 (326); Heger, NK 2024, 22 (32); Otto, Jura 1991 308 (313).
[30] Faure, Journal of Environmental Law, 36(3), 323 (325).
[31] Faure, Journal of Environmental Law, 36(3), 323 (326).
[32] Lenk, NStZ 2025, 521; sowie Schwarz GA 1993, 318 (321) zu der Diskussion nach der Überführung des Umweltstrafrechts ins Kernstrafrecht.
[33] Durch das sog. 2. UKG, BGBl. 1994 I, S. 1440.
[34] So auch Pfohl, ZWH 2025, 1 (2).
[35] Für die Umsetzung dieser Variante verweist der deutsche Gesetzgeber auf die hinreichende Erfassung durch § 44 VwVfG, BT-Drs. 21/6133, S. 50. Dazu siehe sogleich.
[36] Im Verwaltungsrecht wird das Bestimmtheitsgebot aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitet. Für das Strafrecht findet sich die ausdrückliche Verankerung in Art. 103 Abs. 2 GG.
[37] Dazu sogleich.
[38] Beispielsweise schlägt Faure vor, dass eine strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet werden könnte, wenn die Genehmigung de facto zu einer Menschenrechtsverletzung führt, Journal of Environmental Law, 36(3), 323 (338).
[39] Vgl. Pfohl, ZWH 2025, 1.
[40] Der EGMR hat diese “positive obligations” in seiner Rechtsprechung insbesondere zu dem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK) und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) entwickelt. Er hat festgestellt, dass der Staat bei schweren Umweltschäden eine positive Verpflichtung hat, den Einzelnen vor Gefahren für seine Gesundheit und sein Leben zu schützen. Entscheidend ist, dass der EGMR in mehreren Umweltverfahren (wie z.B. Fadeyeva gegen Russland, App. No. 55723/00, Rn. 98; vgl. auch Dubetska u.a. gegen die Ukraine, App. No. 30499/03, Rn. 141) einen Verstoß gegen die EMRK festgestellt hat, selbst wenn die umweltverschmutzende Tätigkeit im Einklang mit einer bestehenden behördlichen Genehmigung stand.
[41] BT-Drs. 21/6133, S. 50.
[42] BVerwG, NVwZ 2000, 1039 (1040); vlg. auch Neumann, NVwZ 2000, 1244 (1250).
[43] Befürwortend: Kubiciel, Stellungnahme in der Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen“ (BT-Drs. 21/6133) und zum Antrag der Fraktion DIE LINKE „Unsere Zukunft schützen – Ökozid verhindern“ (BT-Drs. 21/6362) sowie zum Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ausschussdrucksache 21(6)102, S. 8 f.; Lenk, NStZ 2025, 521 (525); ebenfalls kritisch: Cyriacks, Stellungnahme zum aktuellen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, S. 7; Hingst, Stellungnahme, S. 5; Krell, ZRP 2026, 20 (23); Kuhn, ZfPC 2025, 98 (101); Sina, Stellungnahme, S. 4 und 8; differenzierend: Heger, Stellungnahme Zur Vorlage an den Rechtsausschuss, S. 4. Dennoch ist zweifelhaft, ob es Konsequenzen für Deutschland haben wird, sollte die Umsetzung allein in diesem Punkt hinter den Ansprüchen der Richtlinie zurückbleiben. Ob die Kommission allein deswegen ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten wird, erscheint zumindest zweifelhaft.
[44] Siehe zu Letzterem: Kuhn, ZfPC 2025, 98 (101); siehe auch Heger, Stellungnahme Zur Vorlage an den Rechtsausschuss, S. 3 f.
[45] Dazu auch Heger, Stellungnahme Zur Vorlage an den Rechtsausschuss, S. 3; Kubiciel, Stellungnahme in der Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen“ (BT-Drs. 21/6133) und zum Antrag der Fraktion DIE LINKE „Unsere Zukunft schützen – Ökozid verhindern“ (BT-Drs. 21/6362) sowie zum Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Ausschussdrucksache 21[6]102, S. 8 f.), sieht darin indes kein Problem.
[46] Das fordert auch Heger de lege ferenda, NK 2024, 22 (37 f.).
[47] BT-Drs. 21/6133, S. 50.
[48] Siehe dazu die Synopse, online abrufbar unter: https://bit.ly/4fcMYMv (zuletzt abgerufen am 20.7.2026).
[49] Für eine Ausweitung dieser Befugnisse: Cyriacks, Stellungnahme zum aktuellen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, S. 10; Sina, Stellungnahme für die öffentliche Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestags am 6. Juli 2026 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und weiteren Beratungsgegenständen, S. 5 und S. 14. Angesichts dessen, dass in Erwägungsgrund 53 der Richtlinie ausgeführt wird, dass den zuständigen Behörden durch die Mitgliedstaaten wirksame Ermittlungsinstrumente für Umweltstraftaten zur Verfügung gestellt werden sollen, wie die, die nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität oder anderen schwerwiegenden Straftaten verfügbar sind, erscheint die alleinige Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung für bestimmte schwerwiegende Umweltstraften in der Tat ausbaufähig.
[50] Siehe zur damaligen Diskussion um die Einführung eines Unternehmensstrafrecht, die im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie nicht wieder aufgegriffen wird: Baur/Holle, ZRP 2022, 18 ff.
[51] Heger, Stellungnahme Zur Vorlage an den Rechtsausschuss, S. 4 f.
[52] § 30 Abs. 2a OWiG-E findet sich zwar nicht in der Synopse, siehe: https://bit.ly/4fcMYMv, (zuletzt abgerufen am 20.7.2026), allerdings in der BT-Drs. 21/6133, S. 88. Daher gehen wir davon aus, dass es sich in der Synopse lediglich um ein Redaktionsversehen handelt.
[53] Vgl. auch: Sina, Stellungnahme für die öffentliche Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestags am 6. Juli 2026 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und weiteren Beratungsgegenständen, S. 11; vgl. hier auch zum Folgenden.
[54] Siehe auch Erwägungsgrund 49 der Richtlinie 2024/1203.
[55] Fischer/Lutz, in: Fischer, StGB, § 46a Rn. 4-6.
[56] Siehe hierzu in Bezug auf Freiheitsstrafen nur: Bohn, NSW 2025, 1 ff.
[57] Vgl. dazu: Klüpfel, Die Vollzugspraxis des Umweltstraf- und Umweltordnungswidrigkeitenrechts, S. 131.
[58] So: von Heintschel-Heinegg, in: BeckOK-StGB (Stand: 1.5.2026), § 46b Vorb.
[59] Fischer/Lutz, in: Fischer, StGB, § 46b Rn. 6.
[60] Siehe dazu nochmals die Synopse unter: https://bit.ly/4fcMYMv (zuletzt abgerufen am 20.7.2026).
[61] Siehe dazu anstatt aller nur: Kinzig, in: TK-StGB, 31. Aufl. (2025), § 46b Rn. 2.
[62] Siehe dazu bereits oben unter II. 2.
[63] Hervorhebung durch die Verfasser:innen.
[64] Siehe: BT-Drs. 21/6133, S. 61 f.
[65] Abraham Lincoln, zitiert nach: Europäische Kommission, Sicherung des Vollzugs des Umweltrechts, S. xii.

