Die Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 14. Mai 2024 ist am 13. Juni 2024 in Kraft getreten. Am 8. März 2022 hatte die Kommission einen ersten Vorschlag auf Basis der Istanbul-Konvention vorgelegt (dazu kritisch Heger, KriPoZ 2022, 273 ff.). Sie ist bis zum 27. Juni 2027 in nationales Recht umzusetzen. Damit werden körperliche, psychische, wirtschaftliche und sexuelle Gewalt im realen Leben wie auch im virtuellen Raum unter Strafe gestellt. Konkret zielt die Richtlinie darauf ab, sexistisches Cybermobbing (Delikte wie „Cyber-Stalking“, Verbreitung von intimen oder manipulierten Bildern, Mobbing im Netz, Versenden von sogenannten „Dick Pics“ oder Aufstacheln zu frauenbezogenem Hass und Gewalt), Genitalverstümmelung und Zwangsehen zu bekämpfen. Des Weiteren soll den Opfern Unterstützung durch einen verbesserten Zugang zur Justiz zukommen. Auch die Betreuung der Opfer – bspw. durch das Bereitstellen von Hilfsdiensten – soll neu ausgerichtet werden. Zudem sollen Kinder, die Gewalthandlungen beobachten, besser geschützt werden. Der im Vorfeld viel diskutierte Vorschlag, den Tatbestand der Vergewaltigung mit aufzunehmen, fand schließlich keinen Eingang in die Richtlinie (zur Diskussion der Gesetzgebungskompetenz der EU Eisele, KriPoZ 2024, 88 ff.). Dennoch sind die Mitgliedsstaaten zukünftig verpflichtet, geeignete Präventions- und Sensibilisierungsmaßnahmen gegen sexuelle Gewalt zu treffen.
Gesetzentwürfe:
- Referentenentwurf des BMFSFJ vom 25. Januar 2017
- Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24. April 2017: BT Drs. 18/12037
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Am 11. Mai 2011 unterzeichnete Deutschland das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Die sog. Istanbul-Konvention regelt in einem völkerrechtlichen Vertrag Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Ziel ist es, auf europäischer Ebene einheitliche Standards in den Bereichen Prävention, Opferschutz und Strafverfolgung zu schaffen.
Zur Ratifikation der Istanbul-Konvention hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einen Referentenentwurf vorgelegt. Nach Art. 59 Abs. 2 S.1 GG ist die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erforderlich, damit die Konvention ratifiziert werden kann. Mit der Ratifizierung ist Deutschland dann verpflichtet, die in der Konvention gesetzten Standards dauerhaft zu schaffen und einzuhalten.
Am 27. April 2017 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Am 12. Mai 2017 hat der Bundesrat in seiner Plenarasitzung keine Einwendungen gegen den Regierungsentwurf erhoben.
Am 31. Mai 2017 hat der Familienausschuss der geplanten Ratifizierung der Istanbul-Konvention zugestimmt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde einstimmig angenommen. Bislang haben 43 Staaten das Übereinkommen unterzeichnet aber nur 23 Staaten haben es bereits ratifiziert.
Am 7. Juli 2017 hat auch der Bundesrat in seiner Plenarsitzung der Ratifizierung zugestimmt.
Das Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewaltwurde am 26. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Zu welchem Zeitpunkt das Übereinkommen in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt noch bekannt gegeben.
Am 1. Februar 2018 trat das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt nach Art. 76 Abs. 2 des Übereinkommens in Kraft.