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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Sexuelle Übergriffe in Machtverhältnissen - Plädoyer für eine Reform 
von Prof. Dr. Elisa Hoven

Das kriminalpolitische Konzept der Geldwäschebekämpfung - Erfolgsmodell oder Symbolpolitik
von Dipl-Jur. Giannis Petras

Neue Mordmerkmale und eine Gesamtreform des Strafrechts gegen Tötungen 
von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

Mehr Sicherheit durch Strafverfolgung? - Der Koalitionsvertrag im Lichte des IT-Strafrechts 
von Jana Elsner, Lorenz Meinen und Prof. Dr. Christian Rückert

Zwischen (Teil-)Entkriminalisierung und Rufen nach (Re-)Regulierung - Zur Evaluierung des neuen Konsumcannabisgesetzes 
von Dr. Alessandro Giannini

FORSCHUNGSBERICHT 

Das Projekt GeVoRe - Gewalt gegen Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte
von Katharina Becker, Jule Fischer, Marie Heil, Sabine Horn, Prof. Dr. Anja Schiemann, Nicole Seif und Maren Wegner 

ENTSCHEIDUNGEN/ANMERKUNGEN

Protokollverzögerung als haftverlängernder Faktor 
Anmerkung zu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.6.2025 - III-2 WS 156/25
von Alicia Althaus und Sina Aaron Moslehi

BUCHBESPRECHUNGEN

Marie-Theres Hess: Digitale Technologien und freie Beweiswürdigung. Eine Un Versuchung der Einflüsse von technologiegestützten Beweisen und Legal-Tech-Anwendungen auf die Sachverhaltsfeststellung im Strafprozess
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

Simon Pschorr: Strukturbedingt unbestimmte Straftatbestände. Zur Verfassungswidrigkeit des § 315d StGB
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

TAGUNGSBERICHT

Fachtagung „Leitlinien für effektive und faire Vernehmungen in Strafverfahren" an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg 
von Laura Farina Diederichs und Pascale Fett

 

 

 

Sexuelle Übergriffe in Machtverhältnissen – Plädoyer für eine Reform

von Prof. Dr. Elisa Hoven 

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Abstract
Beim Schutz der sexuellen Selbstbestimmung weist das deutsche Sexualstrafrecht einen blinden Fleck auf: Sexuelle Übergriffe in asymmetrischen Machtverhältnissen werden in §§ 174 ff. StGB bislang nur in wenigen Sonderfällen adressiert. Wird ein Einverständnis allerdings allein aufgrund eines strukturellen Machtungleichgewichts gegeben, kann sich die sexuelle Handlung als strafwürdige Verletzung der Sexualautonomie darstellen. Der Beitrag analysiert die bestehenden dogmatischen Ansätze und zeigt normative und kriminalpolitische Lücken des geltenden Schutzkonzepts auf. Dabei werden vier Kategorien von Machtverhältnissen herausgearbeitet – Macht durch Gesetz, Vertrag, Zugang und Emotion –, die unterschiedliche strafrechtliche Bewertungen nach sich ziehen. Auf dieser Basis werden Vorschläge entwickelt, die einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz sexueller Selbstbestimmung und der Wahrung der individuellen Handlungsfreiheit beider Akteure ermöglichen sollen.

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Das kriminalpolitische Konzept der Geldwäschebekämpfung – Erfolgsmodell oder Symbolpolitik?

von Dipl.-Jur. Giannis Petras 

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Abstract
Die Geldwäschebekämpfung wird seit Jahren als kriminalpolitisches Schlüsselthema gesehen. Gleichwohl zeigen sich deutliche Spannungen zwischen normativer Anspruchshaltung und faktischer Wirksamkeit. Der § 261 StGB, insbesondere in seiner Ausprägung durch den sog. All-Crimes-Ansatz, führt zu einer erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit. Dies spiegelt sich allerdings nicht in einer signifikant höheren Anzahl von Verurteilungen oder Vermögensabschöpfungen wider. Durch Ausweitung des Tatbestands entsteht die Gefahr einer Kriminalisierung des Alltags. Es werden Ressourcen eingesetzt, ohne dass das gewünschte Ergebnis erreicht wird. Der Beitrag plädiert für eine Rückbesinnung auf die ursprünglichen Ansätze, eine Konzentration auf qualitative Ermittlungsarbeit bei nationalen Strafvollzugsbehörden und eine Stärkung der staatlichen Institutionen. Nur durch eine solche konsolidierte und rechtsstaatlich abgesicherte Neuausrichtung, kann die Geldwäscheprävention langfristig ihre kriminalpolitische Legitimität wahren.

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Zwischen (Teil-)Entkriminalisierung und Rufen nach (Rück-)Regulierung – Zur Evaluierung des neuen Konsumcannabisgesetzes

von Dr. Alessandro Giannini 

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Abstract
Der Beitrag analysiert das Konsumcannabisgesetz (KCanG) als Ausdruck eines kriminalpolitischen Paradigmenwechsels von der repressiven Prohibition zur kontrollierten Teil-Entkriminalisierung. Im Fokus stehen die verfassungsrechtlichen Leitplanken evidenzbasierter Gesetzgebung – Verhältnismäßigkeit, Einschätzungs-/Prognosespielraum sowie Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht – und die gesetzlich verankerte, differenziert ausgestaltete Begleitevaluation (§ 43 KCanG; EKOCAN) als Ausnahmefall im Strafrecht. Auf Vollzugsebene werden struktureller Nachsteuerungsbedarf und die einschlägigen Befunde zur Zielerreichung „Gesundheits- und Jugendschutz“ entlang der realen Bezugsquellen der Konsumierenden ausgewertet. Das Ergebnis: Das Strafrecht entfaltet nur begrenzte verhaltenssteuernde Wirkung; vorrangig wirksam sind Prävention, Aufklärung und qualitätssichernde Regulierung. Für eine abschließende Bewertung wird auf die Vorläufigkeit der Daten und den kurzen Evaluationszeitraum verwiesen; bislang ergeben sich keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Rückkehr in das als gescheitert bewertete Prohibitionsregime.

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Das Projekt GeVoRe – Gewalt gegen Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte

von Katharina Becker, Jule Fischer, Marie Heil, Sabine Horn, Prof. Dr. Anja Schiemann und Maren Wegner

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I. Einleitung

Das Projekt GeVoRe – Gewalt gegen Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte startete im November 2019 unter der Leitung von Prof. Dr. Anja Schiemann an der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster und wurde von August 2022 bis November 2023 an der Universität zu Köln fortgeführt. Ziel war es, die Auswirkungen des 52. Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches[1] auf Täter:innen, Opfer und Strafverfolgungsbehörden zu untersuchen. Dabei wurde die alte Rechtslage der Novellierung gegenübergestellt[2] und untersucht, inwieweit das gesetzgeberische Ziel einer Verbesserung der Strafverfolgung und einer höheren Bestrafung der Täter:innen erreicht wird. Des Weiteren wurden unterschiedliche Positionen innerhalb von Diskursen über Gewaltanwendung analysiert und ein Fokus auf die Untersuchung von Eskalationsprozessen zwischen der Polizei und ihrem Gegenüber gelegt. Der Frage nach der Sinnhaftigkeit der intendierten kriminalpolitischen Ausrichtung des Gesetzes wurde mittels Expert:inneninterviews mit Staatsanwält:innen, Strafrichter:innen und Strafverteidiger:innen nachgegangen, deren Befunde mit einer Aktenanalyse von Urteilen und

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Protokollverzögerung als haftverlängernder Faktor – Anmerkung zu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.6.2025 – III-2 WS 156/25

von Alicia Althaus und Sina Aaron Moslehi

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I. Sachverhalt 

Der vom OLG Düsseldorf entschiedene Fall wirft ein Schlaglicht auf ein in der Praxis weit verbreitetes Problem: Es geht um die Auswirkungen verzögerter Protokollfertigstellung auf die Fortdauer der Untersuchungshaft.

Der Angeklagte befand sich seit dem 15. Dezember 2022 in Untersuchungshaft und wurde am 20. August 2024 vom LG Wuppertal – nicht rechtskräftig – wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Während das LG das Verfahren bis zur Urteilsverkündung nach 34 Hauptverhandlungstagen zügig durchführte und das 85-seitige schriftliche Urteil unter Ausnutzung der Urteilsabsetzungsfrist nach § 275 Abs. 1 StPO am 19. November 2024 niederlegte, verzögerte sich die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls erheblich.

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Unmittelbarer Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes

Gesetzentwürfe: 

 

Die Bundesregierung hat am 8. September 2025 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang auf den Weg gebracht (BT-Drs. 21/1502). Einsatzkräfte müssen jederzeit über geeignete Einsatz- und Führungsmittel verfügen, um wirksam und zugleich verhältnismäßig handeln zu können. Der Schusswaffengebrauch stellt hierbei das letzte Mittel dar. Zur Schaffung eines Zwischenschrittes zwischen körperlicher Gewaltanwendung und Schusswaffengebrauch soll der Einsatz von Distanz-Elektroimpulsgeräten (DEIG) ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. In der Praxis wird die Möglichkeit, DEIG auf Grundlage des geltenden Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) einzusetzen, unterschiedlich beurteilt. Diese Auslegungsunsicherheiten stehen einer verlässlichen Anwendung entgegen. Daher sei eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich, um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und die Verhältnismäßigkeit polizeilichen Handelns zu wahren. Durch eine Ergänzung des UZwG soll klargestellt werden, dass Distanz-Elektroimpulsgeräte als Einsatzmittel im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung zulässig sind. 
Der Regierungsentwurf wurde am 12. September 2025 in erster Lesung beraten und im Anschluss an den federführenden Innenausschuss überwiesen. Der Bundesrat beschäftigte sich am 26. September 2025 mit dem Entwurf und erhob keine Einwendungen. 

 

 

 

 

 

 

Marie-Theres Hess: Digitale Technologien und freie Beweiswürdigung. Eine Untersuchung der Einflüsse von technologiegestützten Beweisen und Legal-Tech-Anwendungen auf die Sachverhaltsfeststellung im Strafprozess

von Prof. Dr. Anja Schiemann 

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2024, Verlag Nomos, ISBN: 978-3-7560-0809-4, S. 587, Euro 169,00

Die Dissertation, die erst 2024 bei Nomos erschienen ist, wurde bereits im Wintersemester 2022/2023 an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg von der Juristischen Fakultät angenommen. Der Arbeit liegt daher die im März 2023 geltende Rechtslage zugrunde, wobei ausgewählte Literatur bis Oktober 2023 berücksichtigt und aktualisiert wurde. Dies muss man wissen, wenn man nach zwei Jahren die Monografie in die Hand nimmt. Dennoch sind trotz der Schnelllebigkeit der Materie einige fundamentale Fragen (fast) zeitlos, so dass diese Arbeit immer noch lesenswert ist. Denn zentrales Forschungsziel dieser Arbeit ist die Untersuchung des Zusammenspiels von digitalen Technologien und freier Beweiswürdigung. Es geht darum, zu untersuchen, welchen (künftigen) Einfluss technologiegestützte Beweise und Legal-Tech-Anwendungen auf die Sachverhaltsfeststellungen von Tatrichterinnen und Tatrichtern haben (S. 35).

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Änderung des Eurojust-Gesetzes

Gesetzentwürfe: 

 

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Strafsachen zählt seit Jahren zu den zentralen Herausforderungen der europäischen Justizpolitik. Mit der Verordnung (EU) 2023/2131 hat der Unionsgesetzgeber nun auf die zunehmenden Herausforderungen im Bereich des Terrorismus und der digitalen Strafverfolgung reagiert. Im Fokus stehen dabei ein verbesserter digitaler Informationsaustausch, ein modernes Fallbearbeitungssystem bei Eurojust und eine engere Anbindung der nationalen Behörden. Der Referentenentwurf des BMJV vom 18. August 2025 zur Änderung des Eurojust-Gesetzes (EJG) und der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung (EJTAnV) greift diese Vorgaben auf und soll sie in nationales Recht umsetzen.

Die Eurojust-Verordnung (EU) 2018/1727 bildete seit ihrer Einführung das Fundament für die Zusammenarbeit zwischen Eurojust und den nationalen Justizbehörden der Mitgliedstaaten. Mit der Verordnung (EU) 2023/2131 vom 4. Oktober 2023 wurden diese Regelungen grundlegend überarbeitet – insbesondere im Hinblick auf vier zentrale Punkte:

1. Stärkung des digitalen Informationsaustauschs bei Terrorismusfällen

Die Mitgliedstaaten sind nun verpflichtet, Informationen über grenzüberschreitende Terrorismusfälle in digitaler Form zu übermitteln, ergänzt um biometrische Daten (wie beispielsweise Fingerabdrücke, Lichtbilder), soweit vorhanden.

2. Modernisierung und Integration des Fallbearbeitungssystems

Das justizielle Register zur Terrorismusbekämpfung („Counter Terrorism Register“) wird vollständig in das neue Fallbearbeitungssystem integriert, um Eurojust eine automatisierte Verknüpfung relevanter Informationen zu ermöglichen.

3. Technische Neuerungen hinsichtlich der Kommunikationskanäle

Die Verordnung sieht eine schrittweise Umstellung auf sichere, standardisierte Kommunikationskanäle vor, deren technische Details bis spätestens Ende 2025 von der Europäischen Kommission per Durchführungsrechtsakt festgelegt werden sollen.

4. Stärkung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten

Ein bedeutender Schritt für die internationale justizielle Kooperation: Verbindungsstaatsanwälte aus Drittstaaten erhalten unter bestimmten Bedingungen Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem.

Mit dem aktuellen Referentenentwurf wird der Weg für die nationale Umsetzung dieser Vorgaben geebnet. Entscheidend wird nun sein, wie zuverlässig die neuen digitalen Systeme in der Praxis funktionieren. Ist dies der Fall, ist mit einer deutlichen Effizienzsteigerung in der justiziellen Zusammenarbeit auf europäischer Ebene zu rechnen.

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union

Gesetzentwürfe: 

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 14.8.2025 einen Referentenentwurf zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union auf den Weg gebracht. Er dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 vom 24. April 2024. Ziel ist es, das Sanktionsstrafrecht europaweit zu harmonisieren. In Deutschland gebe es durch die Straftatbestände im AWG keinen großen Regelungsbedarf. Schwerpunktmäßig werden § 18 und § 19 AWG sowie § 82 AWV novelliert und ein Straftatbestand im AufenthG (§ 95a AufenthG – Strafbewehrung der Ermöglichung der Einreise einer gelisteten Person) geschaffen. In § 18 AWG ist eine umfassendere Strafbewehrung von Sanktionen aus dem Finanzbereich und Transaktionsverboten, eine Strafbewehrung der Vermögensverschleierung durch Dritte zum Zweck der Sanktionsumgehung, eine Erweiterung der Meldepflichten sowie die Implementierung eines besonders schweren Falls der Sanktionsumgehung (§ 18 Abs. 6a AWG) und eines Leichtfertigkeitstatbestandes für Sanktionsverbote bzgl. Dual-Use-Gütern (§ 18 Abs. 8a AWG) vorgesehen. Des Weiteren soll es eine Strafbefreiung für Handlungen als humanitäre Hilfe für bedürftige Personen in § 18 Abs. 11 AWG geben. Flankierend ergeben sich Anpassungen in §§ 18 Abs. 6, 9, 19 Abs. 1 Nr. 1 AWG und § 82 Abs. 4 AWV.

 

 

 

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