Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

Gesetzentwürfe: 

 

Am 17. Oktober 2025 hat das BMJV einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt auf den Weg gebracht. Die EU Richtlinie wurde am 11. April 2024 beschlossen und soll in den Mitgliedsstaaten Mindestvorschriften zur Definition von Umweltstraftaten und deren Strafen festlegen. Der Entwurf erfolgt vor dem Hintergrund der gefährdeten fristgerechten Umsetzung der Resolution der VN-Generalversammlung vom 25. September 2015 („Transformation unserer Welt – Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“). Er dient insbesondere der Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 13 (Bekämpfung des Klimawandels und seiner Folgen) sowie der Zielvorgaben 16.3 und 16.6 (Förderung der Rechtsstaatlichkeit und Aufbau leistungsfähiger, rechenschaftspflichtiger und transparenter Institutionen). Ziel ist es, eine bessere Durchsetzbarkeit des Umweltrechts der Europäischen Union zu erreichen und die Umweltkriminalität wirksamer zu bekämpfen. Das deutsche Umweltstrafrecht enthält bereits zahlreiche Regelungen, die den Anforderungen der Richtlinie entsprechen. Gleichwohl besteht Umsetzungsbedarf im Kernstrafrecht sowie in einzelnen strafrechtlichen Nebengesetzen. Erforderlich ist insbesondere die Einführung der Versuchsstrafbarkeit für eine Vielzahl bestehender Tatbestände sowie die Anhebung der Strafrahmen. Darüber hinaus enthält die Richtlinie neue Elemente für das nationale Strafrecht, insbesondere die Einbeziehung von „Ökosystemen“ als zusätzliches Schutzgut. Die Umsetzung erfordert Änderungen und Ergänzungen im StGB im OWiG, im BNatSchG, im BJagdG, im ChemG, im PflSchG sowie flankierend in mehreren Verordnungen.

 

 

 

 

 

Unmittelbarer Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung vom 12. Oktober 2025: 

zum Regierungsentwurf: 

 

 

Hausdurchsuchungen bei Ehrverletzungsdelikten

Gesetzentwürfe: 

 

Am 8. Oktober hat die Fraktion der AfD einen Gesetzentwurf zur Stärkung der Meinungsfreiheit und zur Änderung des Strafprozessordnung – Einschränkung der Zulässigkeit der Hausdurchsuchung bei Ehrverletzungsdelikten in den Bundestag eingebracht. In den vergangenen Jahren sei in Deutschland ein erheblicher Anstieg von Strafanzeigen und Zivilverfahren wegen mutmaßlicher Beleidigungen von Politikern in sozialen Medien zu verzeichnen gewesen. Dabei seien zunehmend automatisierte Verfahren und KI-gestützte Methoden zur Anwendung gekommen, durch die insbesondere die Meinungsfreiheit der sich äußernden Personen tangiert werde. Mit § 188 StGB sei 2021 ein besonderer Schutz für Personen des politischen Lebens eingeführt worden, der gegenüber dem allgemeinen Beleidigungstatbestand (§ 185 StGB) einen erhöhten Strafrahmen vorsieht. Dies sei eine faktische Privilegierung von Politikern, die in der Praxis zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Privatpersonen führe. Während Verfahren wegen Ehrverletzungen unter Privatpersonen häufig eingestellt würden, komme es bei Äußerungen über Politiker regelmäßig zu Strafbefehlen und zivilrechtlichen Sanktionen – auch bei geringfügigen oder satirisch zugespitzten Formulierungen. Zudem weist die Fraktion auf eine erhebliche Zunahme von Ermittlungsmaßnahmen hin, darunter Hausdurchsuchungen im Zusammenhang mit sogenannten Hassdelikten. Solche Maßnahmen würden teilweise öffentlichkeitswirksam durchgeführt und könnten eine abschreckende Wirkung auf die freie Meinungsäußerung entfalten. Angesichts der geringen Schwere vieler der zugrunde liegenden Delikte erscheine der Eingriff in Grundrechte wie die Unverletzlichkeit der Wohnung und die Meinungsfreiheit unverhältnismäßig. Ziel der vorgeschlagenen Gesetzesänderung ist es daher, Hausdurchsuchungen bei Ehrverletzungsdelikten künftig auszuschließen, um einen ausgewogeneren Schutz zwischen der Strafverfolgung und den Grundrechten der Bürger zu gewährleisten. Am 10. Oktober 2025 wurde der Gesetzentwurf bereits in erster Lesung beraten und im Anschluss an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. In der Debatte wiesen die übrigen Fraktionen den Vorstoß der AfD zurück. 

 

 

Sexuelle Gewalt als Kriegswaffe

Forderung nach wirksamerer Strafverfolgung

Sexuelle Gewalt als gezielte Kriegsstrategie ist kein neues Phänomen – doch ihre systematische Ahndung bleibt bis heute eine Herausforderung für das Völkerrecht. Anlässlich der Sitzung des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe im Deutschen Bundestag am 8. Oktober 2025 wurde erneut deutlich, wie dringend ein Umdenken in der internationalen Strafverfolgung notwendig ist. Zwei renommierte Juristinnen – Prof. Dr. Beate Rudolf und Prof. Dr. Ruth Halperin-Kaddari – forderten einen „Paradigmenwechsel“: weg von der rein individuellen Täterverfolgung, hin zu einem Konzept kollektiver Verantwortung bei sexualisierter Kriegsgewalt.

Bereits 2001 hatte der Internationale Strafgerichtshof sexualisierte Gewalt als Verbrechen gegen die Menschlichkeit anerkannt. Trotz dieser völkerrechtlichen Weichenstellung gelingt es bislang jedoch nur selten, Täter zur Rechenschaft zu ziehen.

Für Halperin-Kaddari, Juristin an der Bar-Ilan-Universität in Israel und Mitbegründerin des Dinah-Projekts zur Dokumentation sexualisierter Kriegsgewalt, ist der Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 ein erschütterndes Beispiel für den systematischen Einsatz sexueller Gewalt als Kriegswaffe. Gemeinsam mit einem interdisziplinären Team untersuchte sie Aussagen von Überlebenden sowie forensische Beweise. Ihr Fazit: Die Taten waren kein Zufallsprodukt, sondern Teil einer gezielten Strategie der Entmenschlichung und Machtausübung.

Bislang orientiert sich die Strafverfolgung stark am klassischen Tatnachweis: Täter, Tat, Opfer – in direkter Beziehung zueinander. Gerade bei sexualisierter Gewalt im Krieg ist ein solcher Nachweis jedoch oft kaum möglich, etwa weil Opfer verstorben, traumatisiert oder aus Angst zum Schweigen gezwungen sind. Halperin-Kaddari plädiert deshalb für eine Erweiterung des strafrechtlichen Verständnisses: Wer Teil einer Organisation ist, die sexualisierte Gewalt systematisch einsetzt, soll auch dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn er oder sie nicht selbst unmittelbar beteiligt war. Das Konzept „kollektiver Verantwortung“ müsse juristisch stärker verankert werden. Als Vorbild nannte sie das Urteil gegen John Demjanjuk (LG München, 2011), bei dem erstmals die bloße Zugehörigkeit zu einem Vernichtungssystem ohne konkreten Tatnachweis zur Verurteilung führte. Auch Rudolf verwies auf die Bedeutung solcher Urteile für die Weiterentwicklung des Völkerrechts. Deutschland und andere Staaten müssten sich international für rechtliche Reformen, gezielte Sanktionen und eine konsequentere Strafverfolgung sexualisierter Kriegsgewalt einsetzen.

 

 

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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Sexuelle Übergriffe in Machtverhältnissen - Plädoyer für eine Reform 
von Prof. Dr. Elisa Hoven

Das kriminalpolitische Konzept der Geldwäschebekämpfung - Erfolgsmodell oder Symbolpolitik
von Dipl-Jur. Giannis Petras

Neue Mordmerkmale und eine Gesamtreform des Strafrechts gegen Tötungen 
von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

Mehr Sicherheit durch Strafverfolgung? - Der Koalitionsvertrag im Lichte des IT-Strafrechts 
von Jana Elsner, Lorenz Meinen und Prof. Dr. Christian Rückert

Zwischen (Teil-)Entkriminalisierung und Rufen nach (Re-)Regulierung - Zur Evaluierung des neuen Konsumcannabisgesetzes 
von Dr. Alessandro Giannini

FORSCHUNGSBERICHT 

Das Projekt GeVoRe - Gewalt gegen Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte
von Katharina Becker, Jule Fischer, Marie Heil, Sabine Horn, Prof. Dr. Anja Schiemann, Nicole Seif und Maren Wegner 

ENTSCHEIDUNGEN/ANMERKUNGEN

Protokollverzögerung als haftverlängernder Faktor 
Anmerkung zu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.6.2025 - III-2 WS 156/25
von Alicia Althaus und Sina Aaron Moslehi

BUCHBESPRECHUNGEN

Marie-Theres Hess: Digitale Technologien und freie Beweiswürdigung. Eine Un Versuchung der Einflüsse von technologiegestützten Beweisen und Legal-Tech-Anwendungen auf die Sachverhaltsfeststellung im Strafprozess
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

Simon Pschorr: Strukturbedingt unbestimmte Straftatbestände. Zur Verfassungswidrigkeit des § 315d StGB
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

TAGUNGSBERICHT

Fachtagung „Leitlinien für effektive und faire Vernehmungen in Strafverfahren" an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg 
von Laura Farina Diederichs und Pascale Fett

 

 

 

Sexuelle Übergriffe in Machtverhältnissen – Plädoyer für eine Reform

von Prof. Dr. Elisa Hoven 

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Beim Schutz der sexuellen Selbstbestimmung weist das deutsche Sexualstrafrecht einen blinden Fleck auf: Sexuelle Übergriffe in asymmetrischen Machtverhältnissen werden in §§ 174 ff. StGB bislang nur in wenigen Sonderfällen adressiert. Wird ein Einverständnis allerdings allein aufgrund eines strukturellen Machtungleichgewichts gegeben, kann sich die sexuelle Handlung als strafwürdige Verletzung der Sexualautonomie darstellen. Der Beitrag analysiert die bestehenden dogmatischen Ansätze und zeigt normative und kriminalpolitische Lücken des geltenden Schutzkonzepts auf. Dabei werden vier Kategorien von Machtverhältnissen herausgearbeitet – Macht durch Gesetz, Vertrag, Zugang und Emotion –, die unterschiedliche strafrechtliche Bewertungen nach sich ziehen. Auf dieser Basis werden Vorschläge entwickelt, die einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz sexueller Selbstbestimmung und der Wahrung der individuellen Handlungsfreiheit beider Akteure ermöglichen sollen.

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Das kriminalpolitische Konzept der Geldwäschebekämpfung – Erfolgsmodell oder Symbolpolitik?

von Dipl.-Jur. Giannis Petras 

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Abstract
Die Geldwäschebekämpfung wird seit Jahren als kriminalpolitisches Schlüsselthema gesehen. Gleichwohl zeigen sich deutliche Spannungen zwischen normativer Anspruchshaltung und faktischer Wirksamkeit. Der § 261 StGB, insbesondere in seiner Ausprägung durch den sog. All-Crimes-Ansatz, führt zu einer erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit. Dies spiegelt sich allerdings nicht in einer signifikant höheren Anzahl von Verurteilungen oder Vermögensabschöpfungen wider. Durch Ausweitung des Tatbestands entsteht die Gefahr einer Kriminalisierung des Alltags. Es werden Ressourcen eingesetzt, ohne dass das gewünschte Ergebnis erreicht wird. Der Beitrag plädiert für eine Rückbesinnung auf die ursprünglichen Ansätze, eine Konzentration auf qualitative Ermittlungsarbeit bei nationalen Strafvollzugsbehörden und eine Stärkung der staatlichen Institutionen. Nur durch eine solche konsolidierte und rechtsstaatlich abgesicherte Neuausrichtung, kann die Geldwäscheprävention langfristig ihre kriminalpolitische Legitimität wahren.

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Zwischen (Teil-)Entkriminalisierung und Rufen nach (Rück-)Regulierung – Zur Evaluierung des neuen Konsumcannabisgesetzes

von Dr. Alessandro Giannini 

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Abstract
Der Beitrag analysiert das Konsumcannabisgesetz (KCanG) als Ausdruck eines kriminalpolitischen Paradigmenwechsels von der repressiven Prohibition zur kontrollierten Teil-Entkriminalisierung. Im Fokus stehen die verfassungsrechtlichen Leitplanken evidenzbasierter Gesetzgebung – Verhältnismäßigkeit, Einschätzungs-/Prognosespielraum sowie Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht – und die gesetzlich verankerte, differenziert ausgestaltete Begleitevaluation (§ 43 KCanG; EKOCAN) als Ausnahmefall im Strafrecht. Auf Vollzugsebene werden struktureller Nachsteuerungsbedarf und die einschlägigen Befunde zur Zielerreichung „Gesundheits- und Jugendschutz“ entlang der realen Bezugsquellen der Konsumierenden ausgewertet. Das Ergebnis: Das Strafrecht entfaltet nur begrenzte verhaltenssteuernde Wirkung; vorrangig wirksam sind Prävention, Aufklärung und qualitätssichernde Regulierung. Für eine abschließende Bewertung wird auf die Vorläufigkeit der Daten und den kurzen Evaluationszeitraum verwiesen; bislang ergeben sich keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Rückkehr in das als gescheitert bewertete Prohibitionsregime.

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Das Projekt GeVoRe – Gewalt gegen Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte

von Katharina Becker, Jule Fischer, Marie Heil, Sabine Horn, Prof. Dr. Anja Schiemann, Nicole Seif und Maren Wegner

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I. Einleitung

Das Projekt GeVoRe – Gewalt gegen Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte startete im November 2019 unter der Leitung von Prof. Dr. Anja Schiemann an der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster und wurde von August 2022 bis November 2023 an der Universität zu Köln fortgeführt. Ziel war es, die Auswirkungen des 52. Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches[1] auf Täter:innen, Opfer und Strafverfolgungsbehörden zu untersuchen. Dabei wurde die alte Rechtslage der Novellierung gegenübergestellt[2] und untersucht, inwieweit das gesetzgeberische Ziel einer Verbesserung der Strafverfolgung und einer höheren Bestrafung der Täter:innen erreicht wird. Des Weiteren wurden unterschiedliche Positionen innerhalb von Diskursen über Gewaltanwendung analysiert und ein Fokus auf die Untersuchung von Eskalationsprozessen zwischen der Polizei und ihrem Gegenüber gelegt. Der Frage nach der Sinnhaftigkeit der intendierten kriminalpolitischen Ausrichtung des Gesetzes wurde mittels Expert:inneninterviews mit Staatsanwält:innen, Strafrichter:innen und Strafverteidiger:innen nachgegangen, deren Befunde mit einer Aktenanalyse von Urteilen und

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Protokollverzögerung als haftverlängernder Faktor – Anmerkung zu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.6.2025 – III-2 WS 156/25

von Alicia Althaus und Sina Aaron Moslehi

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I. Sachverhalt 

Der vom OLG Düsseldorf entschiedene Fall wirft ein Schlaglicht auf ein in der Praxis weit verbreitetes Problem: Es geht um die Auswirkungen verzögerter Protokollfertigstellung auf die Fortdauer der Untersuchungshaft.

Der Angeklagte befand sich seit dem 15. Dezember 2022 in Untersuchungshaft und wurde am 20. August 2024 vom LG Wuppertal – nicht rechtskräftig – wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Während das LG das Verfahren bis zur Urteilsverkündung nach 34 Hauptverhandlungstagen zügig durchführte und das 85-seitige schriftliche Urteil unter Ausnutzung der Urteilsabsetzungsfrist nach § 275 Abs. 1 StPO am 19. November 2024 niederlegte, verzögerte sich die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls erheblich.

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