Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen

Gesetzentwürfe: 

 

Im Oktober 2024 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen auf den Weg gebracht. Grund waren die steigenden Zahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik in diesem Bereich. Nach empirische Studien und Schätzungen der WHO sei die Dunkelziffer um ein Vielfaches höher. Bereits am 24. März 2010 setzte die Bundesregierung als Reaktion auf zahlreiche bekannt gewordene Fälle sexueller Gewalt eine Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs ein. In den vergangenen Jahren nahm diese Funktion eine bedeutende Rolle ein. Dennoch fehlt bis heute eine gesetzliche Grundlage für die Arbeit der:s Unabhängigen Beauftragten, ebenso wie eine verbindliche Berichtspflicht. Betroffene, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt erlitten haben, sollen individuelle Unterstützung bei der Aufarbeitung erhalten. Aber auch Prävention durch Sensibilisierung, Aufklärung sowie Qualifizierung von Akteur:innen sieht der Entwurf vor. 

Am 21. März 2025 hat sich der Bundesrat mit dem Regierungsentwurf beschäftigt und keine Einwände erhoben. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen werden u.a. folgende Punkte umgesetzt: 

  • Gesetzliche Verankerung der Struktur der:s Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen, die:der in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht.
  • Implementierung  eines Arbeitsstabs für die:den Bundesbeauftragten, sowie ein dort angesiedelter Betroffenenrat und eine Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs.
  • Einführung einer Berichtspflicht mit einem wiederkehrenden Lagebericht zum Ausmaß sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche zur Identifizierung von Lücken und Bedarfen für wirkungsvolle Ansätze zur Prävention und Intervention sowie zur Forschung und Aufarbeitung. 
  • Bereitstellung eines Beratungssystems für Betroffene.

 

 

 

 

 

Stärkung des strafrechtlichen Schutzes der Mitglieder von Verfassungsorganen sowie politischer und kommunaler Mandatsträger und ihren Unterstützungskräften vor tätlichen Angriffen

Gesetzentwürfe: 

 

Am 21. März 2025 hat sich der Bundesrat mit einem Antrag des Landes Berlin zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes der Mitglieder von Verfassungsorganen sowie politischer und kommunaler Mandatsträger und ihren Unterstützungskräften vor tätlichen Angriffen beschäftigt. Die Entschließung basiert auf gewaltsamen Vorfällen im Zusammenhang mit dem Wahlkampf vor den Europawahlen am 9. Juni 2024. Dabei wurden Personen körperlich attackiert, die entweder selbst zur Wahl standen oder den Wahlkampf durch das Anbringen von Plakaten oder die Mitarbeit an Wahlständen unterstützten. Einige der Betroffenen erlitten dabei erhebliche Verletzungen. Ähnliche Vorfälle wurden auch im Vorfeld der Landtagswahlen in Sachsen, Thüringen und Brandenburg im Sommer 2024 registriert. Nach Ansicht Berlins fügen sich diese Ereignisse in das allgemeine Bild einer zunehmenden Verrohung des politischen Diskurses ein. Betroffen seien nicht nur prominente Bundespolitiker, sondern auch Personen, die sich auf kommunaler oder parteipolitischer Ebene für das Gemeinwesen engagieren. Die Hemmschwelle für gewalttätige Angriffe sei in Teilen der Gesellschaft merklich gesunken. Nach aktueller Rechtslage macht sich strafbar, wer ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes, einen seiner Ausschüsse, die Bundesversammlung, die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes (§ 105 StGB) bzw. den Bundespräsidenten oder ein Mitglied der genannten Verfassungsorgane (§ 106 StGB) rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einer bestimmten Weise auszuüben. Es sei notwendig, diese Vorschriften auszuweiten, um auch Organe der Europäischen Union, der Kommunen sowie rechtlich unselbstständige Verwaltungseinheiten in Stadtstaaten und deren Mitglieder einzubeziehen. Diese seien vergleichbaren Bedrohungen ausgesetzt und sollten daher denselben rechtlichen Schutz genießen.

Neben dem Schutz vor Nötigungen zielt die vorliegende Entschließung zusätzlich darauf ab, die Mitglieder der genannten Verfassungsorgane vor tätlichen Angriffen zu schützen. Angelehnt an die Regelungen der §§ 114 und 115 StGB und mit entsprechendem Strafrahmen soll daher ein Tatbestand geschaffen werden, der die tätlichen Angriffe bei oder während der Wahrnehmung der Aufgaben des Bundespräsidenten oder eines Mitglieds der genannten Verfassungsorgane unter Strafe stellt. Ein tätlicher Angriff soll dabei sämtliche feindseligen Handlungen umfassen, die unmittelbar gegen den Körper gerichtet sind – unabhängig davon, ob sie den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen. Damit soll sichergestellt werden, dass auch solche Verhaltensweisen strafrechtlich sanktioniert werden, die nicht unmittelbar darauf abzielen, das Handeln des Betroffenen innerhalb seiner organschaftlichen Befugnisse zu beeinflussen oder zu verhindern. Der strafrechtliche Schutz vor tätlichen Angriffen soll auch auf ehrenamtliche Unterstützerinnen und Unterstützer erweitert werden.

Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, „sich dieser Thematik anzunehmen und Vorschriften im StGB zu schaffen, die den genannten Problematiken gerecht werden.“

 

 

Sicherstellung einer schuldangemessenen Bestrafung bei Einsatz psychotroper Substanzen zur Ermöglichung einer Sexualstraftat

Gesetzentwürfe: 

 

Am 21. März 2025 hat sich der Bundesrat mit einem Antrag des Landes Berlin zur Sicherstellung einer schuldangemessenen Bestrafung bei Einsatz psychoproper Substanzen zur Ermöglichung einer Sexualstraftat beschäftigt. Die Entschließung basiert auf dem kürzlich veröffentlichten Beschluss des 5. Strafsenats des BGH (Beschl. v. 8.10.24, Az. 5 StR 382/24). Dieser stellte fest, dass das heimliche Verabreichen von K.O. Tropfen, um eine Person sexuell gefügig zu machen, zwar eine Gewaltanwendung darstelle, jedoch kein „gefährliches Werkzeug“ i.S.d. StGB verwendet werde. Diese Auslegung sei mit dem Wortlaut der Norm nicht vereinbar, da unter einem „Gegenstand“ nur feste Körper zu verstehen seien, weshalb Flüssigkeiten keine Werkzeugqualität besäßen. Der Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB, der eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht, sei damit nicht verwirklicht. „Auch wenn man der Auffassung des BGH insoweit folgen kann, zeigt der geschilderte Sachverhalt, dass die Verwendung von K.O.-Tropfen dem Einsatz eines gefährlichen Werkzeuges in der Gefährlichkeit nicht nachsteht und daher in jedem Fall gleichwertig bestraft werden muss“, hieß es in dem Antrag Berlins. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, einen „Gesetzentwurf vorzulegen, welcher den Einsatz psychotroper Substanzen zur Ermöglichung einer Sexualstraftat einem schuldangemessenen Strafrahmen unterstellt“. Der federführende Rechtsausschuss sowie der Ausschuss für Innere Angelegenheiten hatten zuvor geraten, diese Entschließung zu fassen. 

 

 

 

Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss am 10. Februar 2025: 

 

 

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Gesetz zur Stärkung polizeilicher Befugnisse

Gesetzentwürfe: 

  • Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen: BT-Drs. 20/14704

 

Am 29. Januar 2025 haben die Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen einen Gesetzentwurf zur Stärkung polizeilicher Befugnisse auf den Weg gebracht (BT-Drs. 20/14704). Aufgrund der zuletzt geschehenen Ereignisse in Aschaffenburg und Magdeburg sei deutlich, dass sich die Sicherheits- und Bedrohungslage in Deutschland erheblich verschärft habe. Die (digitalen) Befugnisse der Sicherheitsbehörden bei Gefahrenabwehr und Strafverfolgung, seien daher zu stärken. Der Entwurf sieht vor, das BKA und die Bundespolizei mit „zeitgemäßen Befugnissen“ auszustatten. Es soll eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage geschaffen werden, die einen „Abgleich von öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet mit Lichtbildern und Stimmen von Tatverdächtigen und anderen gesuchten Personen“ ermöglicht, um Tatverdächtige zu identifizieren und zu lokalisieren. Die Analyse der Daten soll automatisiert erfolgen. Um entsprechende IT- und KI-Systeme zu testen und zu trainieren, bedürfe es zur Rechtssicherheit einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Des Weiteren ist geplant, zusätzliche Befugnisse für die Bundespolizei zu schaffen, um Waffenverbotszonen und Allgemeinverfügungen, die das Mitführen von Waffen und gefährlichen Gegenständen verbieten, durchzusetzen. Dazu bedürfe es insbesondere neuer Ermächtigungsgrundlagen zur Kontrolle von Personen auf dem Gebiet der Eisenbahnen des Bundes. Hier sollen stichprobenartige Befragungen, Identitätskontrollen sowie Durchsuchungen von Personen ermöglicht werden, die die Waffenverbotszone betreten oder die sich in ihr befinden.

 

 

Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 27. Januar 2025

zum Regierungsentwurf: 

 

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