Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
Kriminalpolitische Zeitschrift
Gesetzentwürfe:
Die AfD hat am 3. Juni 2025 einen Gesetzentwurf zur besseren Bekämpfung der Kriminalität von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 21/333). Die Zahl der tatverdächtigen Gewalttäter im Kindesalter sei im Vergleich zu 2016 im Jahr 2024 um das Doppelte angestiegen. Ebenso sei die Zahl der Kinder unter 14 Jahren, die wegen eines Rohheitsdelikts bzw. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit tatverdächtig waren, besorgniserregend. In Deutschland sind Kinder bis zu einem Lebensalter von 14 Jahren nicht strafmündig. Dies möchte die AfD mit ihrem Gesetzentwurf ändern und orientiert sich dabei an der rechtlichen Lage im Ausland. „In der Schweiz (Art. 3 JStG), in England, Wales und Nordirland sind Kinder ab dem zehnten Lebensjahr strafmündig. In Schottland, Ungarn, Kanada und den Niederlanden beginnt die Strafmündigkeit mit vollendetem zwölftem Lebensjahr.“ Daher sieht der Entwurf vor, das Erwachsenenstrafrecht ab einem Alter von 18 Jahren anzuwenden und die Altersgrenze der Strafmündigkeit auf 12 Jahre herabzusetzen. Flankierend soll für die Staatsanwaltschaften die Möglichkeit geschaffen werden, beim zuständigen Familiengericht die Unterbringung eines Kindes zu beantragen. Eine vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zu diesem Zweck soll ebenfalls ermöglicht werden.
Abstract
Der Besitz eines scharfen Messers mit langer Klinge, das nicht unter das Waffengesetz fällt, ist erlaubt und nicht strafbar. In wahrscheinlich fast jeder Küche eines deutschen Haushalts befindet sich – mindestens − ein solcher Gegenstand. Niemand käme auf die Idee, dieser Zustand könnte rechtmäßig Anlass für präventive oder repressive polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder richterliche Maßnahmen sein. Das wird sich ändern, falls Pläne, über die bei den Koalitionsanbahnungsverhandlungen von CDU/CSU und SPD gesprochen wurde, in geltendes Recht umgesetzt werden. Der Koalitionsvertrag kündigt in Zeile 2846 an, dass der Anwendungsbereich des § 89a StGB auf Taten ausgedehnt werden soll, bei denen der Täter nicht Sprengstoff, sondern Gegenstände wie ein Messer oder einen Pkw benutzen will. Anknüpfungspunkt der Erweiterung staatlicher Eingriffsbefugnisse ist somit Absatz 2 des § 89a StGB. Wird der Objektskatalog der Nr. 2 dieses Absatzes ergänzt, kann künftig der Messerblock in der Küche oder der SUV in der Garage ein corpus delicti sein, dessen Wahrnehmung als Teil des Anfangsverdachts das Strafverfahren ins Rollen bringt. Das ist zum einen unverhältnismäßig. Zum anderen würde sich der Gesetzestext noch weiter von der nach Art. 103 Abs. 2 GG vorgeschriebenen Bestimmtheit entfernen, als das bereits im geltenden Recht der Fall ist. Kritikwürdig ist eine Vorschrift wie § 89a StGB vor allem, weil keine Klarheit über Bedeutungsgehalt und Grenzen des Straftatmerkmals „vorbereitet“ besteht.
von Anna Magdenko
Abstract
Die Verurteilung von Politikern wegen Haushaltsuntreue gem. § 266 StGB erregt mediales Aufsehen – zuletzt die der französischen Präsidentschaftskandidatin Marine Le Pen. Anders als im französischen Strafrecht tangiert die Verurteilung wegen Haushaltsuntreue gem. § 266 StGB in Deutschland nicht die Amtsfähigkeit und Wählbarkeit des Täters. Dies gibt Anlass dazu, die Frage der Strafbarkeit der Haushaltsuntreue gem. § 266 StGB zu evaluieren und die strafrechtlichen Statusfolgen nach § 45 StGB zu hinterfragen. Zur Schließung der bestehenden Gesetzeslücke im deutschen Strafrecht erarbeitet der Beitrag Reformvorschläge.
von RD Dr. Christian Frick
Abstract
Sexuelle Handlungen von Menschen an und mit Tieren, weiterhin ein Tabu in unserer Gesellschaft über das nicht diskutiert wird. Eine strafrechtliche Neubewertung der Thematik ist aber auf Grundlage des Tierwohl angezeigt.
Gesetzentwürfe:
Am 20. Mai 2025 hat das Land Nordrhein-Westfalen einen Gesetzesantrag zur Effektivierung des Gewaltschutzes in Hochrisikofällen in den Bundesrat eingebracht (BR-Drs. 211/25). Der zivilrechtliche Gewaltschutz sei aufgrund langer Vorlaufzeiten nicht immer das optimale Schutzinstrument bei Gewalttaten und Nachstellungen. Insbesondere gebe es Defizite im Hinblick auf die Ermittlungskompetenzen der Familiengerichte. Der Entwurf strebt daher eine Optimierung des behördlichen Zusammenspiels an, indem er die Informationspflichten gegenüber Polizeibehörden ausweitet und eine Unterrichtung bereits mit Antragstellung vorsieht. Gerade im Bereich der Hochrisikofälle bedürfe es wirksamer und abschreckender Interventionsmöglichkeiten, um die gewalttätige Person frühzeitig und konsequent zu stoppen und aktiv zur Verantwortung zu ziehen. Daher wird flankierend eine strafrechtliche Nachschärfung vorgeschlagen: Besonders schwere Verstöße gegen Schutzanordnungen sollen künftig mit dem gleichen Strafrahmen wie dem beim besonders schweren Stalking sanktioniert werden. Des Weiteren soll für diese Fälle die Möglichkeit einer Deeskalationshaft nach § 112a StPO geschaffen werden. Ein besonders schwerer Fall (§ 4 Abs. 2 GewSchG-E) soll in der Regel vorliegen, wenn:
„[…] der Täter
1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht,
3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
4. durch wiederholte oder fortgesetzte Taten die Lebensgestaltung des Opfers nicht unerheblich beeinträchtigt oder
5. die Zuwiderhandlung mittels eines hinterlistigen Überfalls begeht“.
Am 23. Mai 2025 wurde der Gesetzentwurf im Anschluss an die Plenarsitzung zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen.
von Akad. Rat a.Z. Damien Nippen
Abstract
Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD plant, die Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden teilweise deutlich auszubauen. Was er indessen nicht vorsieht: Eine gesetzliche Grundlage für den Einsatz von V-Personen zu schaffen. Ein Einsatz ohne spezielle Rechtsgrundlage ist jedoch verfassungswidrig. Das macht die Entscheidung des BVerfG zur Regelung des Einsatzes von V-Personen im Polizeigesetz Mecklenburg-Vorpommerns deutlich. Um den Kernbereich privater Lebensgestaltung ausreichend zu schützen, sind gesetzliche Vorkehrungen erforderlich, die die Strafprozessordnung momentan nicht bereithält.
BGH, Beschl. v. 8.10.2024 – 5 StR 382/24 / Volltext
[…]
Gründe:
4 Das LG hat den Angeklagten wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sach- und eine Verfahrensrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I. Einführung
Die Entscheidung des BGH ist wenig überraschend und wurde dennoch bereits mehrfach – gerade auch in Ausbildungszeitungen – kommentiert.[1] Zwei Gründe kann man hierfür ins Feld führen. Zum einen argumentiert der 5. Strafsenat lehrbuchmäßig[2] und zwingend[3] anhand der gängigen Auslegungsmethoden, dass K.O. Tropfen sich nicht unter den Begriff des gefährlichen Werkzeugs subsumieren lassen. Zum anderen hat diese Entscheidung sehr schnell zur Reaktion des Gesetzgebers geführt. In seiner 1054. Sitzung beschloss nämlich der Bundesrat am 23.5.2025, den Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten beim Deutschen Bundestag einzubringen.[4] Es scheint sehr wahrscheinlich, dass dieses Gesetz dann auch vom Bundestag entsprechend verabschiedet und somit ein Gleichklang von § 177 Abs. 8 Nr. 2 sowie § 250 Abs. 2 Nr. 2 mit § 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB hergestellt wird.
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