Gesetzentwürfe:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 14.8.2025 einen Referentenentwurf zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union auf den Weg gebracht. Er dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673. Ziel ist es, das Sanktionsstrafrecht europaweit zu harmonisieren. In Deutschland gebe es durch die Straftatbestände im AWG keinen großen Regelungsbedarf. Schwerpunktmäßig werden § 18 und § 19 AWG sowie § 82 AWV novelliert und ein Straftatbestand im AufenthG (§ 95a AufenthG – Strafbewehrung der Ermöglichung der Einreise einer gelisteten Person) geschaffen. In § 18 AWG ist eine umfassendere Strafbewehrung von Sanktionen aus dem Finanzbereich und Transaktionsverboten, eine Strafbewehrung der Vermögensverschleierung durch Dritte zum Zweck der Sanktionsumgehung, eine Erweiterung der Meldepflichten sowie die Implementierung eines besonders schweren Falls der Sanktionsumgehung (§ 18 Abs. 6a AWG) und eines Leichtfertigkeitstatbestandes für Sanktionsverbote bzgl. Dual-Use-Gütern (§ 18 Abs. 8a AWG) vorgesehen. Des Weiteren soll es eine Strafbefreiung für Handlungen als humanitäre Hilfe für bedürftige Personen in § 18 Abs. 11 AWG geben. Flankierend ergeben sich Anpassungen in §§ 18 Abs. 6, 9, 19 Abs. 1 Nr. 1 AWG und § 82 Abs. 4 AWV.