Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
Kriminalpolitische Zeitschrift
2025, Verlag Kovač, ISBN: 978-3-339-14462-1, S. 211, Euro 88,90
Die Dissertation beschäftigt sich mit der Frage, ob und wenn ja, wie künstliche Intelligenz (KI) bestraft werden kann. Strafbarkeit von KI als solcher wurde in der Strafrechtswissenschaft bisher immer abgelehnt. Die Verfasserin hinterfragt daher diesen Meinungsstand kritisch. Insbesondere sei zu prüfen, ob in entsprechenden Schadenssituationen eine natürliche Person strafrechtlich verantwortlich sei oder nicht. Denn nur, wenn dies zu verneinen wäre, würde sich die Verantwortlichkeit von KI stellen. Insofern wird drei Forschungsfragen nachgegangen:
Abstract
The High-Level Forum on the Future of EU Criminal Justice, convened by the European Commission together with the Polish and Danish Council Presidencies, met throughout 2025 in four plenary sessions (4–5 March, 20–21 May, 1–2 October and 1 December 2025). It brought together more than one hundred participants from the EU institutions, Member States, EU agencies, the Council of Bars and Law Societies of Europe (CCBE), the European Criminal Bar Association (ECBA), civil society, practitioners and academia, with the aim of shaping a shared vision for future EU criminal justice policy. Within this process, the CCBE submitted a comprehensive contribution arguing that mutual recognition and effective judicial cooperation can only function sustainably where they rest on robust, enforceable procedural safeguards. The CCBE contribution calls for a new Roadmap on procedural rights under Article 82 TFEU and sets out a detailed legislative agenda across four main areas: judicial cooperation and mutual recognition, procedural safeguards, EU agencies and bodies and digitalisation of criminal justice.This paper summarises those proposals. It highlights, in particular, the need for targeted reform of the European Arrest Warrant and European Investigation Order, EU-level rules on pre-trial detention, exclusionary standards and defence investigations, stronger protection of legal professional privilege, clearer defence guarantees in the operation of Eurojust and the EPPO, and a fundamental-rights-centered approach to artificial intelligence and videoconferencing in criminal proceedings.
Abstract
Der offenbar von linksextremistischen Terroristen verursachte großräumige Stromausfall in südwestlichen Stadtteilen Berlins hat eine Verwundbarkeit des Gemeinwesens sichtbar gemacht, die zu großer Sorge Anlass gibt. Denn weder konnte der Anschlag verhindert werden noch konnten seine verheerenden Folgen in kürzester Zeit abgewendet werden. Nachdem nun Normalität wiederhergestellt zu sein scheint, verlagert sich das Interesse auf die Verhütung künftiger Wiederholungstaten und die Durchsetzung der staatlichen Strafansprüche, die durch die Taten zweifellos begründet worden sind. Von fieberhaften Ermittlungsbemühungen der Strafverfolgungsbehörden darf man gewiss ausgehen. Ob und wann sie zu Erfolgen führen werden, bleibt abzuwarten. Nicht gewartet werden muss mit einer Evaluation unseres geltenden Strafrechts, das – sofern Verdächtige dingfest gemacht werden können – im Strafverfahren zur Anwendung kommen wird. Ist das Strafrecht so „robust“ aufgestellt, wie es eine gerechte Ahndung der begangenen Untaten erfordert? Wo besteht gegebenenfalls Nachbesserungsbedarf?
von Prof. Dr. Joachim Renzikowski
Abstract
Am 14. Juli 2024 ist die Richtlinie (EU) 2024/1712 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer in Kraft getreten. Die Richtlinie erweitert den Begriff des Menschenhandels um neue Ausbeutungsformen und sieht zahlreiche Maßnahmen vor, um den Menschenhandel zu bekämpfen und einen besseren Schutz der Opfer zu gewährleisten. Der vorliegende Entwurf dient der bis zum 15. Juli 2026 vorgeschriebenen Umsetzung der Richtlinie, geht aber deutlich darüber hinaus.
von Dr. Christopher Bona
Abstract
Der Beitrag analysiert kritisch den Referentenentwurf zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens, der insbesondere eine Verschärfung der Strafrahmen in den §§ 113 ff. StGB vorsieht. Zwar ist das gesetzgeberische Ziel eines besseren Schutzes von Vollstreckungsbeamten und anderen gemeinwohlrelevanten Berufsgruppen nachvollziehbar, die geplanten Mindeststrafen dürften in der Praxis jedoch zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen. Zu erwarten ist daher, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften diese Effekte durch restriktivere Auslegung und vermehrte Opportunitätseinstellungen kompensieren, sodass der Entwurf allenfalls symbolpolitischen Charakter hat.
von Anne Brorhilker, Prof. Dr. Mohamad El-Ghazi, Prof. Dr. Scarlett Jansen, Marieke Einbrodt, Dr. Alina Hoffmann und Jasna Klotz
Abstract
Seit der Novellierung des § 261 StGB im Jahr 2021 gelten ersparte Aufwendungen nicht mehr als taugliches Tatobjekt der Geldwäsche. Die Konsequenz der aktuellen Rechtslage ist eine unbillige Privilegierung von Steuerstraftätern. Dies bedarf dringend einer legislativen Korrektur. Der Beitrag entwickelt daher einen konkreten Reformvorschlag.
von Folker Bittmann
Abstract
Die Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten setzt einen verbindlichen unionsrechtlichen Rahmen für die strafrechtliche Vermögensabschöpfung, der bis zum 23.11.2026 in nationales Recht umzusetzen ist. Darüber hinaus verpflichtet sie die Mitgliedstaaten zur Entwicklung einer fortzuschreibenden nationalen Strategie zur Vermögensabschöpfung. Der Beitrag befasst sich mit dem vom BMJV gesehenen Anpassungsbedarf des deutschen Rechts und analysiert den dazu vorgelegten Referentenentwurf.
von Timo Hauler und Prof. Dr. Kathrin Höffler
Abstract
Der vorliegende Beitrag formuliert Charakteristika eines angemesseneren, mithin verhältnismäßigeren Geldwäscherechts. Dafür wird zunächst das Effizienz-Effektivitäts-Dilemma des status quo des Regimes herausgearbeitet: Beide Säulen des Geldwäscherechts –§§ 2 Abs. 1, 4 ff. GwG sowie insbesondere § 261 StGB – sind mit schwerwiegenden Grundrechtseingriffen verbunden, ohne dass ein signifikanter Nutzeffekt für die Strafrechtspflege ersichtlich wäre. Diese Problembeschreibung ist Ausgangspunkt der rechtspolitischen Empfehlungen des vorliegenden Beitrags. Ein status futurus des Geldwäscherechts sollte danach: (1) Compliance im Nichtfinanzsektor fördern, (2) Meldequalität statt Meldequantität priorisieren, (3) das Potenzial einer evidenzbasierten Kriminalpolitik realisieren, (4) kritische Technologieoffenheit pflegen sowie (5) große statt kleine Fische belangen und belasten. Gleichzeitig warnt der vorliegende Beitrag vor überhöhten Erwartungen an das Regime; andernfalls könnte sich das Geldwäscherecht in juristisch-generellem Solutionismus verlieren, ohne dass dessen Versprechen in der Rechtswirklichkeit auch eingelöst würden.
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