Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union

Gesetzentwürfe: 

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 14.8.2025 einen Referentenentwurf zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union auf den Weg gebracht. Er dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673. Ziel ist es, das Sanktionsstrafrecht europaweit zu harmonisieren. In Deutschland gebe es durch die Straftatbestände im AWG keinen großen Regelungsbedarf. Schwerpunktmäßig werden § 18 und § 19 AWG sowie § 82 AWV novelliert und ein Straftatbestand im AufenthG (§ 95a AufenthG – Strafbewehrung der Ermöglichung der Einreise einer gelisteten Person) geschaffen. In § 18 AWG ist eine umfassendere Strafbewehrung von Sanktionen aus dem Finanzbereich und Transaktionsverboten, eine Strafbewehrung der Vermögensverschleierung durch Dritte zum Zweck der Sanktionsumgehung, eine Erweiterung der Meldepflichten sowie die Implementierung eines besonders schweren Falls der Sanktionsumgehung (§ 18 Abs. 6a AWG) und eines Leichtfertigkeitstatbestandes für Sanktionsverbote bzgl. Dual-Use-Gütern (§ 18 Abs. 8a AWG) vorgesehen. Des Weiteren soll es eine Strafbefreiung für Handlungen als humanitäre Hilfe für bedürftige Personen in § 18 Abs. 11 AWG geben. Flankierend ergeben sich Anpassungen in §§ 18 Abs. 6, 9, 19 Abs. 1 Nr. 1 AWG und § 82 Abs. 4 AWV.

 

 

 

KONTAKT
schriftleitung@kripoz.de

Herausgeber
Prof. Dr. Gunnar Duttge
Prof. Dr. Bernd Heinrich
Prof. Dr. Anja Schiemann

Schriftleitung
Ass. iur. Sabine Horn
Stellv.: Wiss. Mit. Tim Stephan

Redaktion (national)
Prof. Dr. Alexander Baur
Prof. Dr. Gunnar Duttge
Prof. Dr. Sabine Gless
Prof. Dr. Bernd Hecker
Prof. Dr. Martin Heger
Prof. Dr. Bernd Heinrich
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Prof. Dr. Florian Knauer
Prof. Dr. Michael Kubiciel
Prof. Dr. Carsten Momsen
Prof. Dr. Helmut Satzger
Prof. Dr. Anja Schiemann
Prof. Dr. Edward Schramm
Prof. Dr. Dr. Markus Thiel
Prof. Dr. Mark Zöller

Redaktion international
Prof. Dr. Dres. h.c. Makoto lda
Prof. Neha Jain
Prof. Dr. Doaqian Liu
Prof. Dr. Dr. h.c. Francisco Munoz-Conde
Prof. Dr. Konstantina Papathanasiou
Prof. Dr. Wolfgang Schomburg
Prof. Dr. Sheng-Wei Tsai
Prof. Dongyiel Syn PhD
Prof. Dr. Davi Tangerino
Prof. Dr. Merab Turava
Prof. Dr. Dr. h.c. Yener Ünver

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kriminalpolitischer Kreis: Zwischentagung „Herausforderungen und Chancen des Koalitionsvertrages“

von Ass. iur. Sabine Horn 

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I. Einleitung

Am 20. Juni 2025 fanden sich die Mitglieder des Kriminalpolitischen Kreises (KriK) zu einer Zwischentagung zu den „Herausforderungen und Chancen des Koalitionsvertrages“ zusammen. Durch den Tag moderierten Frau Prof. Dr. Elisa Hoven, Herr Prof. Dr. Dr. h.c. Bernd Heinrich und Herr Prof. Dr. Thomas Weigend. Das Programm erstreckte sich über die im Koalitionsvertrag angekündigten wichtigsten Änderungen im Straf- und Strafprozessrecht und beinhaltete jeweils einen Vortrag sowie eine anschließende Diskussionsrunde.

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Ein neues Mordmerkmal zum Schutz von Frauen und vulnerablen Personen? – Reform der Tötungsdelikte

von Prof. Dr. Thomas Weigend

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Abstract
Das Ziel, Frauen und besonders verletzliche Personen gegen Gewalttaten zu schützen, verdient Zustimmung. Eine generelle Einstufung der Tötung einer Frau als Mord ist jedoch nicht zu befürworten; eine solche Regelung wäre mit der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit gleichen Lebensschutzes für alle Geschlechter nicht zu vereinbaren. Erwägenswert ist eine Ausdehnung des Mordmerkmals der Heimtücke auf andere Fälle situativer Wehrlosigkeit des Opfers. Allerdings stellt es eher den Normalfall als einen besonders schweren Fall einer vorsätzlichen Tötung dar, dass der Täter eine erfolgversprechende Situation für die Tötung auswählt. An die Stelle isolierter Manipulationen in dem insgesamt misslungenen Gefüge der §§ 211, 212 StGB sollte ein neuer Anlauf zu einer Gesamtreform der Materie treten.

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Reformüberlegungen zum Sexualstrafrecht – Was hält der Koalitionsvertrag – und was nicht?

von Prof. Dr. Elisa Hoven 

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Abstract
Das Sexualstrafrecht spielt im Koalitionsvertrag nur eine Nebenrolle. Die Koalitionsparteien legen den Fokus – leider – nicht auf eine grundlegende Reform von § 177 StGB, sondern sehen in erster Linie eine Anhebung der bestehenden Strafrahmen vor. Der Beitrag diskutiert, welche Vorschläge sinnvoll sind – und welche drängenderen Fragen sich im Sexualstrafrecht womöglich stellen.

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Der befangene Staatsanwalt? – Ein Blick auf die Perspektive eines Staatsanwalts und eines Strafverteidigers angesichts des BGH-Beschlusses vom 18. Januar 2024 (BGH 5 StR 473/23)

von RA Dr. Miguel Veljovic, LL.M.oec und StA Dr. Christopher Bona

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Abstract
Der Beitrag beleuchtet aus der Perspektive eines Strafverteidigers sowie eines Staatsanwalts, unter welchen Voraussetzungen ein Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Zuge einer Hauptverhandlung die Besorgnis der Befangenheit auslösen kann. Dazu wird die Entscheidung des BGH vom 18. Januar 2024 analysiert und die Folgen für die Praxis aufgezeigt.

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Die Identität des in Brand gesetzten und des zerstörten Objektes bei der Brandstiftung gemäß § 306 StGB – Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 7.5.2024 – 4 StR 85/24

von Wiss. Mit. Tim Stephan

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I. Einleitung

Die Vorschriften zur Brandstiftung wurden mit dem 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG)[1] im Jahre 1998 erheblich modifiziert.[2] Der Gesetzgeber wollte damit das weitgehend als unsystematisch und schwer verständlich erachtete Brandstiftungsstrafrecht so reformieren, dass nicht nur die Auswahl der geschützten Tatobjekte an die aktuellen ökonomischen Begebenheiten angepasst, sondern auch die gesetzliche Abfolge der Straftatbestände klarer wird.[3] Die durchgeführte Reform wurde jedoch bereits unmittelbar nach deren Inkrafttreten mit kritischen Kommentierungen überzogen: Fischer hatte bereits ein Jahr danach die systematische Verortung in die §§ 306 ff. StGB als „grob missglückt“ beschrieben.[4] Die allgemeine Meinung der gescheiterten Reform hält sich hartnäckig, auch über die Jahrzehnte.[5] Insbesondere wird – damals wie heute – bemängelt, dass die neu hergestellte Systematik letztlich „in erheblichem Umfang neue Auslegungsschwierigkeiten und Widersprüchlichkeiten“[6] verursacht hat.[7]

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Nils Winkler: Wider das „Damoklesschwert“. Reformüberlegungen für das sexual-strafrechtliche Ermittlungsverfahren in „Aussage gegen Aussage“-Konstellationen

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2024, Nomos Verlag, ISBN: 978-3-7560-1637-2, S. 318, Euro 104,00.

Aussage gegen Aussage-Konstellationen in Sexualstraftaten stellen die Praxis vor große Herausforderungen. Das ist kein Geheimnis und führte auch schon zu diversen literarischen Verarbeitungen wie beispielsweise in dem Drama von Ferdinand von Schirach „Er sagt. Sie sagt“ oder im Theaterstück „Prima Facie“ von Suzie Miller. Die Dissertation von Winkler – die für die Veröffentlichung auf den Stand von Juni 2024 gebracht worden ist – nimmt sich dieses „Damoklesschwerts“ an, um die gegenwärtigen Probleme in Reformüberlegungen zu überführen.

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Wolfgang Wohlers/Kurt Seelmann (Hrsg.): Schuldgrundsatz. Entstehung – Entwicklungsgeschichte – aktuelle Herausforderungen

von Prof Dr. Anja Schiemann

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2024, Mohr Siebeck, ISBN: 978-3-16-162136-9, S. 300, Euro 104,00

Schon im Vorwort weisen die Herausgeber zutreffend darauf hin, dass die Debatte um die Schuld beständig Renaissancen erlebt. Inwieweit diese Debatten Neues bereithalten, ist immer die Frage. Neben dem Wiederauftauchen des klassischen Willensfreiheitsproblems als Folge der Neuentwicklungen der Hirnforschung, wird schon seit langem darum gerungen, ob es ein „Unternehmensstrafrecht“ im Sinne eines Schuldstrafrechts auch in Deutschland geben sollte oder – in der neusten Entwicklung – ob sich künstliche Intelligenz in Zukunft schuldig machen kann. Spannende Fragen also, denen im Rahmen eines vom 20.-22.6.2022 in der Schweiz stattfindenden Workshops nachgegangen wurde und die auch zu grundsätzlicheren Referaten Anlass gegeben haben, die in dem vorliegenden Band vereint wurden.

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„Hass in sozialen Medien aus Sicht von Wissenschaft und Praxis“ Tagung im DFG-Projekt „Soziale Medien und Strafrecht – Äußerungsdelikte in einem neuen Umfeld“ am 27. und 28. Juni 2025 in Würzburg

von Dr. Tamina Preuß, M.A.

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„Wir glauben nicht an die Meinungsfreiheit, wenn wir sie nicht auch den Leuten zugestehen, die wir verachten.“ Dieses zeitlose Zitat des US-amerikanischen Linguisten und Publizisten Noam Chomsky ist in der aktuellen Debatte um den gesellschaftlichen Umgang mit kontroversen Positionen und die Grenzen der Meinungsfreiheit, gerade bei Hassrede, sehr präsent. Die Meinungsfreiheit wird bekanntlich jedoch nicht schrankenlos zugestanden, sondern findet ihre Grenzen u.a. in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre sowie sonstigen verfassungsimmanenten Schranken.

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