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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Kinder- und jugendpornographische Inhalte (§§ 184b 184c StGB) und § 30 StGB
von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch

Verkehrsdelikte mit Todesfolge - Vorschlag für eine Reform der §§ 315 ff. StGB
von Prof. Dr. Elisa Hoven und Yannis Nehrig

Diskussion um § 129 StGB: Braucht Deutschland einen eigenen Tatbestand für schwerkriminelle Vereinigungen? 
von Prof. Dr. Martin Heger und Dr. Lukas Huthmann 

Über die Notwendigkeit einer Reform des Mordtatbestands aus rechtsgeschichtlicher Sicht 
von Philipp Preschany

Der überarbeitete Regierungsentwurf zum Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz: "Radio Killed the Video Star"
von Dr. Eren Basar und Christian Heinelt 

Hinweisgeberschutz reloaded
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

Whistleblowing: Legal Provisions, Theory and Empirical Evidence
von Prof. Dr. Jochen Bigus und Prof. Dr. Carsten Momsen 

Weckruf aus Karlsruhe: Verfassungswidrigkeit der Gefangenenvergütung
von Dr. Mario Bachmann

ENTSCHEIDUNGEN

Regelung zur Gefangenenvergütung in Bayern und Nordrhein-Westfalen verfassungswidrig
BVerfG, Urt. v. 20.6.2023 - 2 BvR 166/16 und 2 BvR 1683/17

BUCHBESPRECHUNGEN

Theodor Lammich: Fake News als Herausforderung des deutschen Strafrechts 
von Prof. Dr. Anja Schiemann

Markus Schreiber: Strafbarkeit politischer Fake News. Zugleich eine Untersuchung zum materiell-rechtlichen Umgang mit der Informationswahrheit in Zeiten demokratiegefährdender Postfaktizität 
von Prof. Dr. Anja Schiemann

Alexander Ilsner: Psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren. Vom Anliegen zum Rechtsanspruch
von Prof. Dr. Anja Schiemann

TAGUNGSBERICHT

Alles Krise? - Zustände, Umwege, Auswege der Kriminologie 
Tagungsbericht zur 4. Tagung des Netzwerks "Kriminologie NRW"
von Jule Fischer, M.A.

 

 

 

 

 

Kinder- und jugendpornographische Inhalte (§§ 184b, 184c StGB) und § 30 StGB

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

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Abstract
Dass unser geltendes Strafrecht eine „Verschlankung“ vertragen könnte, ist nun auch im Bundesjustizministerium bemerkt worden. Aus dem Besonderen Teil sollen Vorschriften entfernt werden, die aus unterschiedlichen Gründen nicht (mehr) benötigt werden. Als weitere Maßnahme der Entkriminalisierung steht möglicherweise die punktuelle Senkung von Strafrahmen auf der Agenda. Dies hat nicht nur eine Reduzierung des Sanktionsniveaus zur Folge, sondern kann dort, wo infolge der niedrigeren Strafrahmenuntergrenze aus Verbrechen Vergehen werden, Straflosigkeit bewirken. Das betrifft § 30 StGB, eine Vorschrift, die Anlass für die Überlegungen sein kann, nicht nur im Besonderen Teil, sondern auch im Allgemeinen Teil des StGB nach entbehrlichen Normen zu suchen. § 30 StGB ist aktuell anwendbar in Kombination mit den Tatbestandsvarianten des § 184b StGB, die Verbrechenscharakter haben. Welche strafrechtlichen Ergebnisse daraus resultieren können, ist in der Debatte um die Strafbarkeit von Kinderpornographie bislang nicht erörtert worden. Dasselbe gilt für den praktisch selten zur Anwendung kommenden § 16 Abs. 2 StGB, der neuerdings in Verbindung mit § 184b StGB und § 184c StGB in Erscheinung getreten ist. Aus der Betrachtung der Zusammenhänge dieser Vorschriften lassen sich einige Empfehlungen an die Gesetzgebung ableiten.

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Verkehrsdelikte mit Todesfolge – Vorschlag für eine Reform der §§ 315 ff. StGB

von Prof. Dr. Elisa Hoven und Yannis Nehrig

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Abstract
Die Strafrahmen der Verkehrsdelikte in §§ 315 ff. StGB sind nicht überzeugend aufeinander abgestimmt; insbesondere die Qualifikations- und Erfolgsqualifikationstatbestände sind unvollständig und systematisch inkonsequent. Wie ein aktueller Fall aus Thüringen zeigt, haben die normativen Defizite auch praktische Relevanz: Da §§ 315-315c StGB bislang keine Erfolgsqualifikationen für die Herbeiführung des Todes eines anderen Menschen enthalten, kann das besondere Unrecht etwa einer durch eine Trunkenheitsfahrt fahrlässig herbeigeführten Tötung nicht angemessen abgebildet werden. Die Verfasser analysieren die systematischen Schwächen des geltenden Rechts und unterbreiten einen konkreten Reformvorschlag.

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Diskussion um § 129 StGB: Braucht Deutschland einen eigenen Tatbestand für schwerkriminelle Vereinigungen? – ein rechtspolitischer Vorschlag

von Prof. Dr. Martin Heger und Dr. Lukas Huthmann

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Abstract
Die aktuelle politische und rechtswissenschaftliche Debatte zur „Letzten Generation“ bietet Anlass, sich über die spezifischen Auslegungsfragen hinaus aus kriminalpolitischer Perspektive mit den Organisationstatbeständen der §§ 129-129b StGB zu befassen. Der folgende Beitrag setzt sich zunächst mit der aktuellen Gesetzesfassung kritisch auseinander und erarbeitet davon ausgehend einen Reformvorschlag. Der auch EU-Vorgaben berücksichtigende Vorschlag sieht im Kern vor, zwischen „einfachen“ und „schweren“ kriminellen Vereinigungen zu differenzieren. Bei einfachen kriminellen Vereinigungen sollte sowohl das Strafmaß reduziert als auch das strafprozessuale Arsenal eingeschränkt werden. Ein neuer Qualifikationstatbestand für schwere kriminelle Vereinigungen würde den spezifischen Gefahren und dem gesteigerten Unrecht dieser Zusammenschlüsse Rechnung tragen. Für die schwerkriminellen Vereinigungen ließe sich zudem erwägen, eine „Social Reuse“-Bestimmung für Einziehungen nach Vorbild des italienischen Strafrechts bei der Mafia-Bekämpfung einzuführen. Der hier skizzierte Reformvorschlag ist als (erster) Impuls für eine kriminalpolitische Diskussion zu verstehen, die heute – auch angesichts der aktuellen Debatten – dringend geboten ist.

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Über die Notwendigkeit einer Reform des Mordtatbestands (§ 211 StGB) aus rechtsgeschichtlicher Sicht

von Philipp Preschany

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Abstract
Der Beitrag setzt sich mit der Frage der Notwendigkeit einer Reform des Mordtatbestands allein aus rechtsgeschichtlicher Perspektive auseinander. Hierfür werden die zwei grundlegenden Fassungen für die Rechtsentwicklung des heutigen Mordtatbestands beleuchtet, um abschließend aufzuzeigen, dass die heutigen Kritikpunkte sich durch die Rechtsgeschichte ziehen und seit der Urkonzeption des Mordtatbestands von 1871 fortbestehen.

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Der überarbeitete Regierungsentwurf zum Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz: „Radio Killed the Video Star“

von Dr. Eren Basar und Christian Heinelt 

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Abstract
Am 22. November 2022 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) den Referentenentwurf für das „Gesetz zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung“ (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz – DokHVG) vorgestellt. Der Entwurf sollte mit der Einführung einer Bild-Ton-Aufzeichnung und einer automatisierten Transkription zur Dokumentation die erstinstanzliche Hauptverhandlung in die Moderne bringen. Während der Vorschlag von der Anwaltschaft weitestgehend begrüßt wurde,[1] ist er insbesondere in der Richterschaft und unter Staatsanwälten auf zum Teil heftige Kritik gestoßen.[2] Daraufhin hat der Bundesjustizminister am 6. April 2023 einen Kompromissvorschlag vorgelegt: auf die verpflichtende visuelle Aufzeichnung der Hauptverhandlung soll verzichtet werden. Das Bundeskabinett hat den neuen Entwurf [3] am 10. Mai 2023 beschlossen, während der federführende Rechtsausschuss dem Bundesrat am 7. Juli 2023 eine ablehnende Stellungnahme empfahl[4].

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Hinweisgeberschutz reloaded

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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Abstract
Nun ist das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden nach langwierigem Gesetzgebungsverfahren doch noch in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat sich nicht nur viel Zeit gelassen, sondern die Bundesregierung auch für Empörung gesorgt, als sie beim Scheitern des Hinweisgeberschutzgesetzes im Bundesrat zunächst nicht den klassischen Weg über den Vermittlungsausschuss gegangen ist, sondern kurzerhand aus einem Gesetzentwurf zwei gemacht hat. Dann aber wurde doch der Vermittlungsausschuss angerufen und eine Einigung erzielt. Dieser Aufsatz versteht sich als Ergänzung zu KriPoZ 2023, 62, um die aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses erfolgten Änderungen gegenüber den dort dargestellten Inhalten zum Hinweisgeberschutzgesetz herauszuarbeiten.

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Whistleblowing: Legal Provisions, Theory and Empirical Evidence

von Prof. Dr. Jochen Bigus und Prof. Dr. Carsten Momsen 

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Abstract
This paper surveys current whistleblowing regulations in Europa and the U.S., and reviews theoretical and empirical findings in the economics and law & economics literature. Whistleblowing regulations differ considerably between the U.S. and Europe, for instance, with regard to the legal protection of whistleblowers and the provision of rewards. Economic theory finds that whistleblower rewards provide stronger incentives to expose corporate misconduct but may also induce unwarranted side effects. The regulator’s efforts to protect whistleblowers from retaliation mitigate personal harm but may also induce non-meritorious claims. The paper also reviews the ample empirical findings on the determinants and consequences of whistleblowing for business firms. Based on the theoretical and empirical findings, the paper provides suggestions for regulating whistleblowing.

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Weckruf aus Karlsruhe: Verfassungswidrigkeit der Gefangenenvergütung – Zugleich Besprechung von BVerfG, Urt. v. 20.6.2023 – 2 BvR 166/16, 1683/17

von Dr. Mario Bachmann

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Abstract
Nach einem ersten Urteil im Jahr 1998 hat das BVerfG nun im Juni dieses Jahres die gesetzlichen Regelungen zum Entgelt für Gefangenenarbeit ein zweites Mal für unvereinbar mit dem Resozialisierungsgebot erklärt. Der vorliegende Beitrag zeigt auf, warum diese Entscheidung ein dringend notwendiger Weckruf war und setzt sich zugleich mit den zentralen Aspekten des Urteils auseinander.

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Regelungen zur Gefangenenvergütung in Bayern und Nordrhein-Westfalen verfassungswidrig

BVerfG, Urt. v. 20.6.2023 – 2 BvR 166/16 und 2 BvR 1683/17 (Volltext)

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Amtliche Leitsätze:

  1. Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber dazu, ein umfassendes, wirksames und in sich schlüssiges, am Stand der Wissenschaft ausgerichtetes Resozialisierungskonzept zu entwickeln sowie die von ihm zu bestimmenden wesentlichen Regelungen des Strafvollzugs darauf aufzubauen.

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