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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Die "Ausnutzung der körperlichen Überlegenheit" als zusätzliches Mordmerkmal 
von Florian Rebmann und Sabine P. Maier  

Leerstellen in der Debatte um ein Sexkaufverbot in Deutschland 
von Teresa Katharina Harrer 

Die gesetzliche Neuregelung der Geldwäsche und ihre Auswirkungen auf gerichtliche Feststellungen und schutzpolizeiliche Maßnahmen
von Dr. Tamina Preuß, M.A.

Europäische Staatsanwaltschaft - Zuständigkeit auch für die Verfolgung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union?
von Anna Seebon, B.A.

AUSLANDSBEITRAG

Die Herabsetzung der Strafmündigkeit in China: Ein Scheitern zwischen Jugend und Kriminalpolitik? 
von Assoc. Prof. Dr. He Liu 

ENTSCHEIDUNGEN/ANMERKUNGEN

BVerfG erklärt BKAG teilweise für verfassungswidrig
BVerfG, Urt. v. 1.10.2024 - 1 BvR 1160/19

Verfassungsrechtlicher "Feinschliff" für das Bundeskriminalamt der Zukunft
von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel

BGH äußert sich zu Immunität bei Spionagetätigkeiten 
BGH, Beschl. v. 27.8.2024 - StB 54/24

Völkergewohnheitsrechtliche Exemtionen der allgemeinen Funktionsträgerimmunität abseits des Völkerstrafrechts - Von fremdstaatlicher Spionage und dem deklaratorischen Charakter des § 20 Abs. 2 S. 2 GVG
von Dr. Svenja Raube, LL.M. 

BUCHBESPRECHUNGEN

Christian Rückert: Digitale Daten als Beweismittel im Strafverfahren 
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

Matthias Schaum: Das Recht des mittellosen Beschuldigten auf unentgeltlichen Verteidigerbeistand 
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

TAGUNGSBERICHT 

"Sounds X Nature" - Drittes Symposium zu Musik, Recht und Geschichte am Mittelalterlichen Kriminalmuseum Rothenburg o.d.T 
von Dr. Markus Hirte, LL.M. und RiOLG Prof. Dr. Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu

 

 

 

 

Die „Ausnutzung der körperlichen Überlegenheit“ als zusätzliches Mordmerkmal – Eine kritische Betrachtung des Gesetzentwurfs der Unionsfraktion zur Verbesserung des Opferschutzes, insbesondere für Frauen und verletzliche Personen

von Florian Rebmann und Sabine Patricia Maier

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Abstract
Am 2.7.2024 hat die Unionsfraktion einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht, mit dem sie insbesondere Frauen strafrechtlich besser schützen will. Vorgeschlagen wurde unter anderem, die „Ausnutzung der körperlichen Überlegenheit“ als zusätzliches Mordmerkmal in § 211 Abs. 2 StGB einzufügen. Die Unionsfraktion adressiert mit diesem Vorschlag die in jüngerer Zeit aufgeflammte Debatte über die angemessene Bestrafung sog. Femizide, die sich in Deutschland auf Tötungsdelikte in oder nach Paarbeziehungen fokussiert. Die Autor:innen legen dar, dass die Unionsfraktion bei ihrem Vorschlag von unsicheren und empirisch widerlegten Annahmen zu häuslicher Gewalt und Intimpartnerinnentötungen ausgeht. Weiterhin verkennt sie die spezifische Dynamik, die Gewalt in Partnerschaften häufig zugrunde liegt. Nicht zuletzt ist der Vorschlag auch aus strafrechtsdogmatischen Gründen abzulehnen. Insbesondere birgt er die Gefahr, dass Neonatizide zukünftig als Mord bestraft werden, was mit dem Willen des historischen Gesetzgebers und der derzeitigen Rechtsprechung nicht zu vereinbaren wäre und zu einer extensiven Anwendung der sogenannten Rechtsfolgenlösung führen dürfte.

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Leerstellen in der Debatte um ein Sexkaufverbot in Deutschland

von Teresa Katharina Harrer

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Abstract
Die Frage nach der Einführung einer generellen Freierstrafbarkeit in Deutschland bleibt umstritten: Die Unionsfraktion des Bundestages fordert ein Sexkaufverbot nach Nordischem Modell. Die in einer öffentlichen Anhörung im September 2024 befragten Sachverständigen äußerten sich in ihren Stellungnahmen gespalten. Kürzlich entschied der EGMR über die Menschenrechtskonformität des französischen Verbots. In den juristischen wie politischen Debatten bleiben ethische und rechtsphilosophische Fragen unterbeleuchtet. Eine umfassende gesellschaftspolitische Debatte über grundlegende Werte und Verständnisse von Sexualität, Autonomie und Konsens ist notwendig. 

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Die gesetzliche Neuregelung der Geldwäsche und ihre Auswirkungen auf gerichtliche Feststellungen und schutzpolizeiliche Maßnahmen

von Dr. Tamina Preuß, M.A.

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Abstract
Der Straftatbestand der Geldwäsche wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9.3.2021 neu gefasst. Die erheblichste mit der Neufassung verbundene Änderung ist die Entscheidung des Gesetzgebers für den sog. „All-Crimes-Ansatz“, d.h. die Aufgabe des enumerativen Vortatenkatalogs der Geldwäsche, sodass jede rechtswidrige Tat Vortat der Geldwäsche sein kann. Der Beitrag gibt einen Überblick über die gesetzliche Neuregelung der Geldwäsche und beleuchtet ihre Auswirkungen auf gerichtliche Feststellungen und schutzpolizeiliche Maßnahmen. Die Quintessenz des Beitrags ist, dass die Neufassung des § 261 StGB in beiden Bereichen zu gewissen Beweiserleichterungen führt. Diese sind jedoch begrenzt. Zudem wiegen die kriminalpolitischen und verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den „All-Crimes-Ansatz“ schwer.

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Europäische Staatsanwaltschaft – Zuständigkeit auch für die Verfolgung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union?

von Anna Seebon, B.A.

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Abstract
Lässt sich die Kompetenz der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) auf die Ermittlung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der EU erweitern? Zur Klärung der Frage wird diskutiert, ob diese als Straftaten gegen finanzielle Interessen der Union (Art. 86 Abs. 1 AEUV) erfasst werden können oder ob der aufwändige Weg der Zuständigkeitsausdehnung im Bereich der schweren Kriminalität nach Art. 86 Abs. 4 AEUV beschritten werden muss.

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Die Herabsetzung der Strafmündigkeit in China: Ein Scheitern zwischen Jugend und Kriminalpolitik

von Assoc. Prof. Dr. He Liu

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Abstract
Die zunehmende Jugendkriminalität hat in der chinesischen Kriminalpolitik zu heftigen Diskussionen über die Strafmündigkeit geführt; die Meinungen hierzu gehen nach wie vor weit auseinander. In Bezug auf die Strafmündigkeit hat der chinesische in Divergenz zum deutschen Gesetzgeber ein anderes Modell gewählt. Zwar hat chinesische Gesetzgeber die Strafmündigkeit, wie auch der deutsche Gesetzgeber, im Strafgesetzbuch festgeschrieben. In den letzten Jahren hat der chinesische Gesetzgeber im Rahmen einer Änderung des Strafgesetzbuches (11. Änderung) die Strafmündigkeit jedoch auf zwölf Jahre herabgesetzt. Diese Herabsetzung spiegelt die schwankende Haltung der chinesischen Kriminalpolitik in Bezug auf die Jugendlichen wider. In Reaktion auf diese Änderung haben chinesische Strafrechtswissenschaftler eigene Ansätze zur angemessenen Strafmündigkeitsgrenze vorgebracht, die allerdings auf unterschiedlichen Werturteilen und Prämissen gestützt werden. Dabei sollte die Strafmündigkeit auf einer stabilen Kriminalpolitik beruhen (Berücksichtigung des Erziehungsgedankens). In diesem Beitrag wird die Herabsetzung der Strafmündigkeit in China als Ausgangspunkt verwendet, um Überlegungen hinsichtlich der chinesischen Jugendkriminalpolitikinsgesamt anzustellen.

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BVerfG erklärt BKAG teilweise für verfassungswidrig

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Amtliche Leitsätze:

1. Voraussetzung einer heimlichen Überwachung von Kontaktpersonen mit eingriffsintensiven Maßnahmen zum Zweck der Datenerhebung ist jedenfalls, dass eine Überwachung der polizeirechtlich verantwortlichen Person mit entsprechenden Mitteln zulässig wäre.

2. Im Rahmen einer zweckwahrenden Verarbeitung zuvor erhobener personenbezogener Daten sind diese grundsätzlich zu löschen, nachdem der unmittelbare Anlassfall abgeschlossen und damit der der Erhebungsmaßnahme zugrundeliegende konkrete Zweck erfüllt ist. Ein Absehen von einer Löschung über den unmittelbaren Anlassfall hinaus kommt in Betracht, soweit sich aus den Daten – sei es aus ihnen selbst, sei es in Verbindung mit weiteren Kenntnissen der Behörde – zwischenzeitlich ein konkreter Ermittlungsansatz ergeben hat und damit die Voraussetzungen einer zweckändernden Nutzung vorliegen.

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Verfassungsrechtlicher „Feinschliff“ für das Bundeskriminalamt der Zukunft – Anmerkung zu BVerfG, Urteil vom 1. Oktober 2024 – 1 BvR 1160/19

von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel

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Abstract
Mit Urteil vom 1. Oktober 2024 hat der Erste Senat des BVerfG verschiedene Regelungen des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten in der Fassung des Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 für mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar erklärt. Die verhandelte Verfassungsbeschwerde war gegen Vorschriften des BKAG gerichtet, die eine Überwachung von Kontaktpersonen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus sowie die Weiterverarbeitung bereits erhobener personenbezogener Daten im Informationssystem des Bundeskriminalamts (BKA) und im sog. „polizeilichen Informationsverbund“ erlauben. Der Bundesgesetzgeber hat nun bis spätestens zum 31. Juli 2025 eine Neuregelung der verworfenen Bestimmungen vorzunehmen. Dieser Beitrag behandelt ausgewählte Aspekte des „BKA II“-Urteils.

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BGH äußert sich zu Immunität bei Spionagetätigkeiten

Beitrag als PDF Version / Volltext 

Amtliche Leitsätze:  

Die allgemeine Funktionsträgerimmunität gilt bei Spionage und geheimdienstlichen Gewaltakten nicht; § 20 Abs. 2 Satz 2 GVG steht dem nicht entgegen.

Gründe:

I. 

1    Der Beschuldigte ist am 19.6.2024 festgenommen worden und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft; zunächst aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des BGH vom 20. Juni 2024 (1 BGs 514/24). Dieser Haftbefehl ist durch einen neuen vom 10. Juli 2024 (1 BGs 567/24) ersetzt worden.

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Völkergewohnheitsrechtliche Exemtionen der allgemeinen Funktionsträgerimmunität abseits des Völkerstrafrechts – Von fremdstaatlicher Spionage und dem deklaratorischen Charakter des § 20 Abs. 2 S. 2 GVG – Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 27.8.2024, StB 54/24

von Dr. Svenja Raube, LL.M.

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I. Einleitung

Die Reihe spannender höchstrichterlicher Entscheidungen zur Frage der allgemeinen Funktionsträgerimmunität staatlicher Funktionäre reißt nicht ab. Erneut hatte der BGH zu der Frage Stellung zu beziehen, ob der Verfolgung ausländischer Funktionsträger das Verfahrenshindernis der sogenannten funktionellen Immunität entgegensteht. Anders als in den letzten Entscheidungen des BGH zu dieser Frage stand in der vorliegenden Entscheidung allerdings nicht die Begehung einer Völkerstraftat nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB), sondern eine Straftat nach dem StGB in Rede, und zwar die geheimdienstliche Tätigkeit nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Insoweit hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt, wonach die allgemeine völkergewohnheitsrechtliche Funktionsträgerimmunität bei fremdstaatlicher Spionage nicht gilt.

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