Effektivierung des Gewaltschutzes in Hochrisikofällen

Gesetzentwürfe: 

 

Am 20. Mai 2025 hat das Land Nordrhein-Westfalen einen Gesetzesantrag zur Effektivierung des Gewaltschutzes in Hochrisikofällen in den Bundesrat eingebracht (BR-Drs. 211/25). Der zivilrechtliche Gewaltschutz sei aufgrund langer Vorlaufzeiten nicht immer das optimale Schutzinstrument bei Gewalttaten und Nachstellungen. Insbesondere gebe es Defizite im Hinblick auf die Ermittlungskompetenzen der Familiengerichte. Der Entwurf strebt daher eine Optimierung des behördlichen Zusammenspiels an, indem er die Informationspflichten gegenüber Polizeibehörden ausweitet und eine Unterrichtung bereits mit Antragstellung vorsieht. Gerade im Bereich der Hochrisikofälle bedürfe es wirksamer und abschreckender Interventionsmöglichkeiten, um die gewalttätige Person frühzeitig und konsequent zu stoppen und aktiv zur Verantwortung zu ziehen. Daher wird flankierend eine strafrechtliche Nachschärfung vorgeschlagen: Besonders schwere Verstöße gegen Schutzanordnungen sollen künftig mit dem gleichen Strafrahmen wie dem beim besonders schweren Stalking sanktioniert werden. Des Weiteren soll für diese Fälle die Möglichkeit einer Deeskalationshaft nach § 112a StPO geschaffen werden. Ein besonders schwerer Fall (§ 4 Abs. 2 GewSchG-E) soll in der Regel vorliegen, wenn:

„[…] der Täter

1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht,
3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
4. durch wiederholte oder fortgesetzte Taten die Lebensgestaltung des Opfers nicht unerheblich beeinträchtigt oder
5. die Zuwiderhandlung mittels eines hinterlistigen Überfalls begeht“.

Am 23. Mai 2025 wurde der Gesetzentwurf im Anschluss an die Plenarsitzung zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen. Ein entsprechender Beschluss wurde am 17. Oktober 2025 gefasst. Es besteht nun für die Bundesregierung die Möglichkeit, sich zu dem Gesetzentwurf der Länderkammer zu positionieren. 

 

Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz

Gesetzentwürfe: 

Am 25. August 2025 brachte das BMJV einen Referentenentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz auf den Weg. Der Entwurf beinhaltet im Wesentlichen bereits das Vorhaben der vergangenen Legislaturperiode. Zusätzlich soll das Höchstmaß der möglichen Freiheitsstrafe für Zuwiderhandlungen gegen Gewaltschutzanordnungen von zwei auf drei Jahre angehoben und die Familiengerichte ermächtigt werden, Auskünfte aus dem Waffenregister zu erhalten, sofern es um Gefährdungsanalysen in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen geht. Am 19. November 2025 hat das Kabinett den Entwurf verabschiedet. Die Stellungnahmen der Verbände finden Sie hier. Am 30. Januar 2026 beschäftigte sich der Bundesrat mit dem Regierungsentwurf und nahm entsprechend der Empfehlungen der Ausschüsse Stellung dazu. 

Am 4. März 2026 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Expert:innen begrüßten das Vorhaben in seiner Zielrichtung, versahen es aber zugleich mit deutlichen Ergänzungs- und Konkretisierungsforderungen. Übereinstimmend hoben sie hervor, dass die vorgesehenen Regelungen nur bei einer Einbettung in eine bundesweit einheitliche Gefährdungsanalyse und ein strukturiertes Fallmanagement für Hochrisikofälle ihre volle Wirkung entfalten könnten. Zudem seien eine verbesserte personelle und technische Ausstattung von Polizei und Justiz sowie verbindliche Fortbildungen erforderlich. Hinsichtlich der Täterarbeit wurde die Einführung bundeseinheitlicher Standards sowie eine gesicherte Finanzierung und flächendeckende Verfügbarkeit gefordert. Eine klare Zustimmung äußerte Dr. Carolin Arnemann von der Bundesrechtsanwaltskammer. Sie erwarte eine spürbare Stärkung des Opferschutzes, insbesondere durch die gesetzliche Verankerung der Täterarbeit und die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung, die sowohl objektive Sicherheit als auch ein subjektives Sicherheitsgefühl vermittle. Zudem regte sie an, die elektronische Überwachung grundsätzlich auch im Untersuchungshaftrecht vorzusehen. Andreas Brilla (DRB) stellte die künftige Verantwortung der Richterschaft bei der Identifizierung von Hochrisikofällen heraus. Entscheidungsgrundlage sei insbesondere der Gewaltschutzantrag der betroffenen Person; hierfür seien gesetzliche Klarstellungen notwendig. Zugleich wies er auf den erheblichen zusätzlichen Ressourcenbedarf hin. Auch aus der Justiz wurde auf eine Mehrbelastung, insbesondere der Familiengerichte, aufmerksam gemacht und eine präzisere gesetzliche Ausgestaltung der Voraussetzungen für die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung angeregt, wenngleich der Entwurf insgesamt als materiell und verfahrenstechnisch gelungen bewertet wurde. Dr. Patrick Liesching (Weisser Ring) sah in der Regelung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung einen wichtigen ersten Schritt und verwies auf positive Erfahrungen aus Spanien. Auch Susanne Neuber (GdP) befürwortete die Einführung dem Grunde nach, machte deren praktische Umsetzbarkeit jedoch ebenso wie Brilla von einer angemessenen personellen und technischen Ausstattung abhängig und forderte einheitliche Standards zur Risikoanalyse. Zurückhaltender äußerte sich Prof. Dr. Anna Lena Göttsche vom Deutscher Juristinnenbund. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung sei ohne Einbettung in ein kohärentes Risiko- und Fallmanagement lediglich ein kurzfristiges Instrument, das weder Ursachen von Gewalt adressiere noch für alle Konstellationen geeignet sei. Demgegenüber wurde die Täterarbeit als besonders bedeutsam hervorgehoben, wobei erhebliche Defizite bei Verfügbarkeit, Finanzierung und Standardisierung bestünden. Claudi Igney vom Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe – Frauen gegen Gewalt e. V. forderte weitergehende Maßnahmen. Die Fußfessel komme nur in wenigen Fällen in Betracht; vorrangig seien Investitionen in niedrigschwellige und bedarfsgerechte Hilfesysteme erforderlich, da viele Fälle nicht angezeigt würden. 

 


20. Legislaturperiode: 

Gesetzentwürfe: 

 

Am 2. Dezember 2024 hat das BMJ einen Referentenentwurf zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes auf den Weg gebracht, um den zivilrechtlichen Gewaltschutz zu verbessern. Dafür soll zum einen die elektronische Aufenthaltsüberwachung verankert werden, zum anderen ist geplant, eine Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen zu schaffen. Das Beispiel Spaniens zeige, dass von einer weiteren Risikoverringerung auszugehen sei. Dort seien seit Anwendung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Jahr 2009 keine Opfer mehr getötet worden. Ordnet das Familiengericht in Deutschland eine Maßnahme nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 GewSchG an, ist dieser Verstoß bereits strafbewehrt („im Jahr 2023 wurden insgesamt 7.070 Tatverdächtige von Straftaten nach § 4 GewSchG registriert, davon 91,7 % männlichen (6483) und 8,3 % weiblichen Geschlechts (587), siehe Bundeslagebild Häusliche Gewalt 2023, S. 34“). Trotzdem geht das BMJ davon aus, „dass das Risiko eines Verstoßes durch eine zusätzliche Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung signifikant abnehmen wird. (…) Durch die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Gewaltschutzgesetz wird die Gewaltschutzanordnung auch in Deutschland effektiver überwacht werden. Zudem muss der Täter damit rechnen, dass die Polizei nach dem Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung – sei es ein statisches Verbot oder Abstandsgebot – und ausgelöstem Alarm ihn unmittelbar aufsuchen wird. Damit entfaltet die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung eine abschreckende Wirkung.“ Des Weiteren biete die elektronische Fußfessel auch zeitlich gesehen einen verbesserten Opferschutz. So müsse das Opfer die Polizei nicht mehr selbst informieren, wenn sich der Täter bereits in seiner Nähe aufhalte. Dies könne in diesem Fall bereits frühzeitig erkannt und Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, das Saarland und Sachsen haben bereits eine Rechtsgrundlage für einen landespolizeilichen Schutz vor häuslicher Gewalt geschaffen und die elektronische Aufenthaltsüberwachung dort implementiert. Eine bundeseinheitliche Regelung soll diese nun ergänzen. Dies habe vor allem den entscheidenden Vorteil, dass der Schutz durch die elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht an den Landesgrenzen der Länder ende. Ebenso bestehe in gravierenden Fällen die Notwendigkeit einer unmittelbaren Krisenintervention durch die Polizei. Letztlich hänge es derzeit häufig auch nur vom Zufall ab, ob zuerst ein Gewaltschutzantrag oder eine polizeiliche Standardmaßnahme ergriffen werde, die letztlich die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach sich ziehen könne. Es sei nicht sachgerecht, dass in einem anders gelagerten Fall, wenn das Opfer beispielsweise vorübergehend (ohne polizeiliche Standradmaßnahme) aus der Wohnung fliehe und einen Gewaltschutzantrag stelle, das Familiengericht keine Anordnungskompetenz zur Aufenthaltsüberwachung habe. Des Weiteren soll mit den Änderungen dem Aspekt Rechnung getragen werden, dass eine polizeiliche Krisenintervention – bspw. bei Rückkehrverboten – auf 10 Tage begrenzt ist, während eine Gewaltschutzanordnung auf eine längere Regelungsdauer abziele. Letztlich komme man mit der Gesetzesänderung auch den Vorgaben der „Istanbul-Konvention“ (Art. 52. Und Art. 53) nach, wonach Verstöße gegen Näherungs- und Kontaktverbote Gegenstand wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender strafrechtlicher oder sonstiger rechtlicher Sanktionen sein müssen. Zwar sei die elektronische Aufenthaltsüberwachung keine Sanktion, diene aber der Effektivität der Gewaltschutzmaßnahme.

Mit der Verpflichtung zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen werde eine aus Fachkreisen stammende Forderung aufgegriffen (Kotlenga, ZKJ 2023, 396, 399; Deutsches Institut für Menschenrechte, Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt, Häusliche Gewalt im Umgangs- und Sorgerecht, 2023, Analyse, S. 41 f.; Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zu den Eckpunkten des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Januar 2024, S. 16). Im Hinblick auf Gewaltprävention sei die Täterarbeit ein wichtiges Instrument, um eine Verhaltensänderung zu bewirken.

Am 8. Januar 2025 hat das Bundeskabinett den Referentenentwurf beschlossen und eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf auf den Weg gebracht. Die Stellungnahmen der Verbände zum Referentenentwurf finden Sie hier

 

 

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen