Verbesserung des Schutzes vor Impfpassfälschungen

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite: BGBl I 2021, S. 4906 ff.

Gesetzentwürfe: 

 

Die Fraktionen der SPD, Grünen und der FDP haben am 8. November einen Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vorgestellt. Die epidemische Lage nationaler Tragweite soll auslaufen und im StGB soll die Fälschung von Impfpässen explizit unter Strafe gestellt werden.

Die Fraktion der CDU/CSU hat am 11. November 2021 einen Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes vor Impfpassfälschungen in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 20/27). Die Corona-Pandemie habe deutlich gemacht, dass gefälschte Gesundheitszeugnisse erhebliche Gefahren für den Gesundheitsschutz Dritter mit sich bringen. Eine Privilegierung solcher Verhaltensweisen – wie nach geltender Rechtslage – sei rechtspolitisch verfehlt. 

Die Privilegierung der Fälschung von Gesundheitszeugnissen sieht die Fraktion darin, dass die Tatbestände der §§ 277-279 StGB als Strafrahmen Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem, bzw. bis zu zwei Jahren vorsehen, im Vergleich dazu eine Urkundenfälschung aber mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis fünf Jahren geahndet werden kann. Des Weiteren sehen die §§ 277-279 StGB keine Versuchsstrafbarkeit vor und die Täuschung muss sich tatbestandlich gegen eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft richten. Dies entfalte nach herrschender Auffassung eine umfassende Sperrwirkung der §§ 277-279 StGB gegenüber dem Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und lasse eine Strafbarkeitslücke entstehen. 

Der Entwurf sieht daher Änderungen in den Tatbeständen der §§ 277-279 StGB vor: 

  • die Täuschung soll sich nicht mehr auf Behörden und Versicherungsgesellschaften beschränken
  • Einführung einer Versuchsstrafbarkeit in §§ 278 und 279 StGB
  • Anhebung der Strafrahmen
  • Einführung von besonders schweren Fällen 

Darüber hinaus sollen „besonders verwerfliche und in ihren Auswirkungen besonders gefährliche Urkundenfälschungen in Bezug auf Impfnachweise betreffend bedrohlich übertragbare Krankheiten“ in den Katalog der Regelfälle des § 267 Abs. 3 StGB aufgenommen werden, die eine besonders schwere Urkundenfälschung darstellen. Im Infektionsschutzgesetz ist eine Anhebung der Strafrahmen der §§ 74 Abs. 2 und 75a IfSG vorgesehen. 

Am 15. November 2021 fand im Hauptausschuss eine öffentliche Anhörung zur Feststellung des Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BT Drs. 19/32091) und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (BT Drs. 20/15) statt, in der auch die Verbesserung des Schutzes vor Impfpassfälschungen thematisiert wurde. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier

Prof. Dr. Jörg Eisele zeigte sich grundsätzlich überzeugt von den Entwürfen. Kritisiert wurden von ihm Inkonsequenzen bei der Strafhöhe der Vorbereitungsdelikte und ein generell zu geringer Strafrahmen bei den §§ 277 bis 279 StGB-E, der erneut zur Annahme einer Sperrwirkung zum IfSG führen könne, so Eisele. Auch Prof. Dr. Thomas Weigend begrüßte die Ausweitung der Strafbarkeit, um bisher bestehende Lücken zu schließen. Seiner Meinung nach sollten allerdings auch Apotheker explizit als mögliche Täter in §§, 277 und 278 StGB-E aufgenommen werden. Der Entwurf der CDU/CSU-Fraktion verwende fälschlicherweise mehrfach den Begriff der „Fälschung“, der auf den hier geregelten Fall der schriftlichen Lüge nicht passe. Der drastisch erhöhte Strafrahmen in diesem Entwurf überzeuge ebenfalls nicht.

Am 18. November 2021 votierte der Bundestag mit Mehrheit der Koalitionsfraktionen für den Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

Am 19. November 2021 stimmte auch der Bundesrat für das Gesetz.

Am 23. November 2021 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet.

 

 

 

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