Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters

Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 18. Juli 2017: BGBl I 2017 Nr. 52, S. 2739 ff.
 
 Gesetzentwürfe:
 

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 263/1/17

Stellungnahme des Bundesrates: BR Drs. 263/17 (B)

Gegenäußerung der Bundesregierung: BT Drs. 18/12497

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für WIrtschaft und Energie: BT Drs. 18/12583

 

Am 18. April 2016 trat das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts in Kraft. Mit der Reform sollte die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität verbessert werden. Wer sich wegen Wirtschaftsdelikten und insbesondere Korruption strafbar macht, soll nicht von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen profitieren. Darum wurden Wettbewerbsbeschränkungen und sowohl zwingende als auch fakultative Ausschlussgründe geregelt, die vor dem Zuschlag durch den öffentlichen Auftraggeber überprüft werden müssen. Diese Überprüfung ist für die Auftraggeber faktisch schwierig durchzuführen, was in der Vergangenheit dazu führte, dass trotzdem Unternehmen bei denen Ausschlussgründe vorlagen beauftragt wurden.

Der Referentenentwurf regelt daher die Einführung eines Korruptionsregisters auf Bundesebene, um den öffentlichen Auftraggebern die Arbeit bei der Vergabe zu erleichtern. In das Register sollen Unternehmen eingetragen werden, zu denen Erkenntnisse über ihnen zuzurechnende Straftaten oder andere schwerwiegende Rechtsverstöße, die Gründe für einen Ausschluss von der Teilnahme darstellen, vorliegen. Eingetragen werden die Unternehmen von der Registerbehörde, die ihre Informationen von den Strafverfolgungsbehörden sowie von den Behörden des Bundes und der Länder, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig sind, erhält. Die bisherige Abfragepflicht nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und dem Mindestlohngesetz werden durch die Abfrage des Wettbewerbsregisters ersetzt. Die Abfrage soll elektronisch im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens erfolgen. Den Unternehmen bleibt die Möglichkeit einer vorzeitigen Löschung der Eintragung aufgrund von Maßnahmen der Selbstreinigung.

Am 29. März hat das Bundeskabinett den vom BMWi vorgelegten Entwurf beschlossen. Am 25. April 2017 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Zum Kabinettsentwurf siehe auch Stein, jurisPR-Compl 2/2017 Anm. 5, und Kubiciel/Dust, jurisPR-StrafR 9/2017 Anm. 1.

Am 12. Mai 2017 hat der Bundesrat in seiner Plenarsitzung keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Regierungsentwurf erhoben (BR Drs. 263/17 (B)). Er bat jedoch um Überprüfung, ob eine Herabsetzung der Grenze einer Eintragung von Bußgeldentscheidungen in das Wettbewerbsregister von derzeit 50.000 EURO auf 5.000 EURO erfolgen könne. Mit dieser Regelung seien sonst ca. 90 bis 95 Prozent der Bußgeldentscheidungen der Kartellbehörden im Geltungsbereich des Gesetzes gar nicht erst erfasst. Damit könne man von einem „Ausschluss von Bagatellfällen“ nicht mehr sprechen. Demgemäß habe auch der Referentenentwurf aus März 2017 noch eine Grenze von 5.000 Euro für die Eintragung von Bußgeldentscheidungen der Kartellbehörden vorgesehen. Des Weiteren bittet der Bundesrat darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, dass die Prüfung der Eintragungsvoraussetzung des § 2 Abs. 3 S. 2 WRegG-E der Registerbehörde obliegt und nicht den Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfolgungsbehörden. Hinsichtlich der ergänzenden Informationen gemäß § 6 Abs. 6 S. 1 WRegG-E soll überprüft werden, ob diese näher zu bestimmen seien. Wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes müsse sich aus einer solchen Regelung ergeben, welche personenbezogenen Daten betroffen seien. Dies ergebe sich schon aus der Intensität des Grundrechtseingriffs bei einer möglichen Abfrage von Daten aus einem Strafverfahren. Die Stellungnahme wird der Bundesregierung nun zwecks einer Gegenäußerung zugeleitet.

Am 31. Mai 2017 hat der Wirtschaftsausschuss den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und mit Enthaltung der Opposition beschlossen. Gleichwohl begrüßten alle Fraktionen die Einführung eines Wettbewerbsregisters. Diskussionsbedarf gab es allerdings um die Höhe der Eintragungsgrenze für das Register. Die Fraktion CDU/CSU sah die Bemessungsgrenze weiterhin bei 50.000 EURO, obwohl sich der Koalitionspartner SPD eine Herabsetzung wünschte. Die Fraktion Die Linke gab zu bedenken, dass einige Regelungen in den Bundesländern schon über die Bundesgesetzgebung hinausgingen, weshalb sie ebenfalls der Meinung war, dass eine Bemessungsgrenze von 50.000 EURO zu hoch sei. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen schlug einen ähnlichen Weg ein und befand, dass „ein bisschen mehr Mut in der Umsetzung notwendig“ gewesen wäre.
Einem Änderungsantrag der Fraktion CDU/CSU wurde zugestimmt.

Am 1. Juni 2017 hat der Bundestag mit Enthaltung der Stimmen der Opposition die Einführung des Wettbewerbsregisters beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde in der geänderten Fassung des Wirtschaftsausschusses (BT Drs. 18/12583) angenommen.

Am 7. Juli 2017 hat schließlich auch der Bundesrat den Gesetzentwurf in der geänderten Fassung des Wirtschaftausschusses gebilligt und auf die Einberufung des Vermittlungsausschusses verzichtet.

Am 28. Juli 2017 wurde das Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt tritt vorbehaltlich des Abs. 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Art. 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Art. 2 Abs. 3 drei Jahre nach dem Tag und Art. 2 im Übrigen an dem Tag in Kraft, an dem die Rechtsverordnung nach § 10 des Wettbewerbsregistergesetzes in Kraft tritt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Tag nach S. 2 im Bundesgesetzblatt bekannt.

 

 

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