Strafrechtliche Ahndung extremistischer Kennzeichen im schulischen Bereich (§ 86a StGB)

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Thüringen hat am 22. Januar 2026 einen Entschließungsantrag zur strafrechtlichen Ahndung extremistischer Kennzeichen im schulischen Bereich auf den Weg gebracht. Darin verweist das Land auf ein zunehmendes Auftreten extremistischer Tendenzen in der Gesellschaft, von denen insbesondere Kinder und Jugendliche betroffen seien. Im schulischen Bereich zeige sich diese Entwicklung durch einen deutlichen Anstieg extremistischer Vorfälle. In mehreren Bundesländern sei die Zahl der Fälle des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen oder anderer rechtsextremistischer Vorfälle in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Beratungsstellen berichten zudem von einem gestärkten Selbstbewusstsein extremistischer Jugendlicher, die ihre Ideologie zunehmend offensiv und teilweise aggressiv im schulischen Umfeld äußern. Neben rechtsextremen Symbolen wurden auch Kennzeichen islamistischer terroristischer Organisationen, antisemitische Vernichtungssymbolik sowie Symbole gewaltorientierter linksextremistischer Gruppierungen festgestellt. Nach derzeitiger Rechtslage werden entsprechende Strafanzeigen häufig von den Staatsanwaltschaften gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Voraussetzungen des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB regelmäßig nicht erfüllt sind. Der Straftatbestand setzt eine öffentliche Verwendung der Kennzeichen voraus, die bei Handlungen innerhalb eines Klassenverbands oder gegenüber Lehrkräften ohne Wahrnehmbarkeit durch einen unbegrenzten Personenkreis regelmäßig verneint wird. Dadurch entsteht eine Strafbarkeitslücke für Fälle, in denen entsprechende Kennzeichen im schulischen Kontext verwendet werden. Diese Situation steht nach Auffassung des Antrags im Widerspruch zum Schutzzweck des § 86a StGB, der dem Schutz des demokratischen Rechtsstaats und des öffentlichen Friedens dient und jeglichen Anschein einer Wiederbelebung oder Duldung verfassungswidriger Organisationen verhindern soll. Eine fehlende Sanktionierung im schulischen Umfeld könne zu Gewöhnungseffekten und einer Normalisierung extremistischer Symbolik führen. Da Schülerinnen und Schüler dem schulischen Umfeld nicht ausweichen könnten, entfalten entsprechende Handlungen dort eine besonders intensive Wirkung. Zudem könnten Vorfälle innerhalb der Schule über Mitschüler, Eltern oder andere Kommunikationswege eine erhebliche Außenwirkung entfalten und damit ebenfalls den öffentlichen Frieden beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, den Tatbestand des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB um die Variante „in einer Schule“ zu ergänzen. Dadurch soll die bestehende Strafbarkeitslücke geschlossen und es ermöglicht werden, in besonders gravierenden Fällen strafrechtlich – insbesondere im Rahmen des Jugendstrafrechts – erzieherisch auf strafmündige Schülerinnen und Schüler einzuwirken. Eine strafrechtliche Verfolgung soll dabei weiterhin nur als ultima ratio erfolgen, wenn pädagogische oder schulrechtliche Maßnahmen nicht ausreichen. Die vorgeschlagene Ergänzung soll zugleich präventiv wirken und sicherstellen, dass der Staat im schulischen Umfeld gegen die Verwendung von Symbolen sämtlicher verbotener extremistischer Organisationen vorgehen kann, die den Schulfrieden und die demokratische Werteordnung gefährden.

Am 6. März 2026 wurde der Entschließungsantrag erstmals im Bundesrat beraten und im Anschluss an die Bundesregierung weitergeleitet. 

 

 
 

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