Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

Gesetzentwürfe: 

  • Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016: ABl (EU) L 297/1

 

Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls wurde am 4. November 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet und trat am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 

Sie soll die Effektivität des in der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gewährleisten.  Durch eine Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften soll das Vertrauen der Mitgliedstaaten in die jeweilige Strafrechtspflege der anderen Mitgliedstaaten gestärkt und auf diese Weise die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen erleichtert werden. 

Am 11. Dezember 2009 verabschiedete der Europäische Rat hierzu bereits einen Fahrplan — Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger (Nummer 2.4) — und machte ihn zum Bestandteil des Stockholmer Programms. Der Rat betonte, dass der Fahrplan nicht abschließend sei. Bisher wurden fünf Maßnahmen zu Verfahrensrechten in Strafverfahren gemäß dem Fahrplan angenommen:

Die vorliegende Richtlinie betrifft den nun mit der Prozesskostenhilfe den zweiten Teil der Maßnahme C des Fahrplans und ist bis zum 25. Mai 2019 umzusetzen. 

Die Strafverteidigervereinigungen haben hierzu ein Policy Paper (Neurodnung der Pflichtverteidigerbestellung) vorgelegt und einen eigenen Regelungsvorschlag unterbreitet. Das Strategiepapier finden Sie hier

Die Richtlinie überschneidet sich mit der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016, die Maßnahmen zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren vorsieht und ist bis zum 11. Juni 2019 in nationales Recht umzusetzen ist. Näheres zu dieser Richtlinie finden Sie hier.

 

 

 

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