Gesetzentwürfe:
19. Wahlperiode:
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Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Brandenburg, Bremen, Nieder-sachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Thüringen: BR Drs 52/18
- Gesetzentwurf des Bundesrates: BT Drs. 19/1595
18. Wahlperiode:
- Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Bremen: BR Drs. 27/16
- Gesetzentwurf des Bundesrates: BT Drs. 18/8089 , BR Drs. 27/16 (B)
- Gesetzantrag des Saarlandes: BR Drs. 216/17
weiterführende Materialien:
- Hass und Hetze im Strafrecht – Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags
Am 2. März 2018 beriet der Bundesrat über einen Gesetzentwurf des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der Landesregierungen von Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Thüringen zur Strafbarkeit des Verbreitens und Verwendens von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bei Handlungen im Ausland (BR Drs 52/18). Der Entwurf wurde bereits im Februar 2016 im Bundesrat beschlossen (BR Drs. 27/16 (B)) und im April 2016 in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 18/8089), jedoch nicht bis zum Ende der 18. Wahlperiode abschließend behandelt.
Der Entwurf sieht vor, die Tatbestände des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) in den Katalog der Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter (§ 5 StGB) aufzunehmen. Dadurch soll verhindert werden, dass Personen aus Deutschland gezielt ins Ausland reisen, um dort entsprechende Inhalte im Internet hochzuladen. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts wird so auf die Auslandstaten ausgeweitet. Dies sei notwendig, um den Rechtsstaat wirksam davor zu schützen, dass als verfassungswidrig eingestufte Organisationen eine Verharmlosung erfahren und in der Folge ein Gewöhnungsprozess einsetzt.
Am 12. April 2018 hat der Bundesrat den Gesetzesantrag entsprechend in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/1595).
18. Wahlperiode
Hasskriminalität beschreibt Deliktsformen, bei denen strafbare Handlungen vorwiegend aufgrund der Zugehörigkeit der Opfer zu einer durch Hautfarbe, Herkunft, sozialen Status oder sexuellen Orientierung bestimmten Gruppe begangen werden. Kennzeichnend ist, dass die Täter nicht aus persönlichen, situationsspezifischen Motiven handeln. Sie verfolgen vielmehr das Ziel, ganze Bevölkerungsgruppen zu erniedrigen.
Die Täter nutzen dabei oftmals die Anonymität des Internets und verwenden und verbreiten dabei in Deutschland verbotene Symboliken verfassungsfeindlicher Organisationen. Sofern sie im Ausland diese Propagandamittel oder Kennzeichen in das Internet einstellen, können sie bisher nicht strafrechtlich verfolgt werden, selbst wenn die Verbreitung oder Verwendung dieser Inhalte in Deutschland strafbar wäre.
Der Gesetzentwurf des Bundesrates sieht deshalb eine Aufnahme der Tatbestände des Verbreitens von Propagandamitteln und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in den Katalog der Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter vor. Damit soll die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf entsprechende Auslandstaten ausgeweitet und eine strafrechtliche Verfolgung ermöglicht werden.