KriPoZ-RR, Beitrag 29/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 14.08.2019 – 5 StR 228/19: Zur Anwendung deutschen Strafrechts bei Schleuserkriminalität und zum Verwertungsverbot bei Verletzung des § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO

Leitsatz der Redaktion:

  1. Bei illegaler Schleusung in die Europäische Union ist deutsches Strafrecht gem. § 96 Abs. 4 AufenthG selbst dann anwendbar, wenn der Beschuldigte Ausländer ist und die Tat im Ausland begangen hat.
  2. Die Neuregelung des § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO gebietet keine Bestellung eines Pflichtverteidigers bei jeder richterlichen Vernehmung nach § 115 Abs. 2 StPO eines aufgrund Haftbefehls Ergriffenen. Zudem führt ein etwaiger Verstoß nur in Ausnahmefällen zu einem Beweisverwertungsverbot.

Sachverhalt:

Das LG Kiel hat den Angeklagten wegen versuchter Schleusung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter banden- und gewerbsmäßiger Schleusung verurteilt.

Der Angeklagte hatte sich nach den Feststellungen des Tatgerichts einer Gruppe angeschlossen, die ihren Lebensunterhalt mit der Verbringung von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Union verdient hatte. Dabei war der Angeklagte als Wohnungsvermittler und Zahlstellenverwalter in der Türkei für die Gruppe tätig gewesen. Den Migranten war eine sichere Überfahrt über das Mittelmeer auf komfortablen Jachten gegen Zahlung erheblicher Geldbeträge versprochen worden. Tatsächlich waren sie von bewaffneten Männern auf kleine Holzboote gebracht worden, die mit der Vielzahl an Menschen stark überladen und Havariegefährdet waren. Bei einer solchen Überfahrt war ein Boot gekentert und es war zu zahlreichen Todesfällen gekommen, bevor die griechische Küstenwache die restlichen Migranten hatte retten können.

Einer zusätzlichen Verfahrensrüge des Angeklagten lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte war wegen des obigen Vorwurfs per Haftbefehl gesucht und auch festgenommen worden. Die zuständige Ermittlungsrichterin hatte versucht einen Verteidiger zu bestellen, was ihr jedoch nicht gelungen war. Bei der Vorführung war der Angeklagte daraufhin nach § 136 Abs. 1 StPO belehrt worden und ihm war eröffnet worden, dass er sich ohne anwaltliche Vertretung nicht äußern müsse. Dennoch hatte er dann auf einen Rechtsbeistand verzichtet und zu Sache ausgesagt. Danach hatte er erklärt, dass das Gericht ihm einen Anwalt aussuchen könne. Nach der Befragung war der Beschuldigte von der Bundespolizei erneut über sein Schweigerecht belehrt und weiter befragt worden. Der von der Ermittlungsrichterin am darauffolgenden Tag erreichte Verteidiger hatte der Verwertung der Vernehmungsergebnisse in der Hauptverhandlung widersprochen.

Entscheidung des BGH:

Der BGH wies die Revision als unbegründet zurück.

Der Angeklagte habe zwar als Ausländer im Ausland gehandelt, sodass eine Anknüpfung an §§ 5 bis 7 StGB nicht möglich sei, allerdings bestimme sich die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts in diesem Fall nach § 96 Abs. 4 AufenthG.

Diese Regelung sei durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union  vom 19. August 2007 eingeführt worden und setzte die Verpflichtung des Gesetzgebers aus Art. 27 SDÜ fort. Mit ihr wolle der Gesetzgeber bewusst bestimmte inländische Tatbestände auch auf Auslandstaten beziehen, was aus der Gesetzesbegründung hervorgehe, so der BGH.

Ob eine zusätzliche Legitimation deutscher Strafgewalt durch einen besonderen inländischen Anknüpfungspunkt erforderlich sei, sei in diesem Fall irrelevant, da alle etwaigen besonderen Anknüpfungspunkte (Wohnsitz im Inland, Festnahme im Inland oder Gefahr einer illegalen Einreise nach Deutschland) erfüllt seien.

Zudem lägen die Voraussetzungen von § 96 Abs. 4 AufenthG vor.

Auch die Verfahrensrüge erklärte der BGH für unbegründet.

Gegen eine durch die Novellierung des § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO normierte Pflicht, vor jeder richterlichen Vernehmung des ergriffenen Beschuldigten nach § 115 Abs. 2 StPO einen Pflichtverteidiger zu bestellen, spreche schon, dass dem Gesetzgeber die bisherige Praxis bekannt gewesen sei und bei einer gewünschten Änderung dahingehende Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zu erwarten gewesen wären, so der Senat.

Außerdem sei ein Festhalten am § 141 Abs. 3 Satz 5 StPO dann unverständlich, da dieser im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO die Verteidigerbestellung unverzüglich nach der Vollstreckung vorsehe.

Allerding folge aus einer Verletzung des § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO, selbst bei Annahme einer Pflicht zur Verteidigerbestellung vor jeder richterlichen Vernehmung, nicht automatisch ein Beweisverwertungsverbot. Es müsse dann lediglich eine Abwägung zwischen dem Recht des Beschuldigten auf unverzügliche Vorführung und dem Gebot zur Bestellung eines Verteidigers stattfinden, bei der der Ermittlungsrichter einen nur eingeschränkt überprüfbaren Wertungsspielraum habe. Ein Verwertungsverbot käme somit nur in Betracht, wenn dieser Wertungsspielraum in unvertretbarer Weise ausgeschöpft worden wäre, was schon fernliege, wenn die Ermittlungsrichterin, wie in diesem Fall, alles Mögliche unternehme, um einen Verteidiger zu erreichen und der Beschuldigte nach Belehrung auf die Hinzuziehung eines solchen verzichte.

Anmerkung der Redaktion:

§ 141 Abs. 3 Satz 4 StPO war am 17.08.2017 durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens eingefügt worden. Informationen zum Gesetzgebungsverfahren erhalten Sie hier. Prof. Dr. Schiemann veröffentlichte zudem eine Analyse der Reform in KriPoZ 2017, 338 ff.

Mittlerweile liegt ein neuer Regierungsentwurf vor, der die §§ 140 ff. der StPO neu gestaltet. Dieser Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung war aufgrund einer EU-Richtlinie (sog. PKH-Richtlinie) erforderlich geworden. Informationen zu diesem Reformvorhaben erhalten Sie hier.

 

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