KriPoZ-RR, Beitrag 32/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 07.04.2020 – 6 StR 52/20: Versprochene Förderung der Karriere gegen Sex erfüllt Tatbestand der Bestechlichkeit

Amtlicher Leitsatz:

Stellt ein Beamter, dem insoweit zumindest die Möglichkeit der Einflussnahme zu Gebote steht, die Förderung der Karriere einer Bediensteten bei der Stellenbesetzung gegen sexuelle Gunstgewährung in Aussicht, so erfüllt dies den Tatbestand der Bestechlichkeit auch dann, wenn die konkrete Art der Förderung im Unbestimmten bleibt.

Sachverhalt:

Das LG Braunschweig hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war der Beschuldigte als Polizeibeamter Leiter einer Polizeiinspektion in Niedersachsen gewesen. In dieser Funktion hatte er die Möglichkeit, bei Besetzungsverfahren und der Vergabe unbefristeter Tarifstellen, Vorschläge und Zweitbeurteilungen an seine vorgesetzte Behörde abzugeben. Befristete Tarifstellen hatte er sogar selbstständig vergeben können. Bei einem Gesprächstermin mit einer Angestellten des Landeskriminalamts hatte der Angeklagte ihr angeboten, sie bei künftigen Stellenbesetzungen wohlwollend zu berücksichtigen, wenn sie Karriere in seiner Polizeiinspektion machen wolle. Dafür hatte er sexuelle Gefälligkeiten der Angestellten als Gegenleistung gefordert. Eine konkrete Stelle nannte der Angeklagte der Zeugin nicht.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen Bestechlichkeit, da das Inaussichtstellen der Einflussnahme auf das berufliche Fortkommen der Zeugin zutreffend vom LG als pflichtwidrige Diensthandlung angesehen worden sei.

Eine Diensthandlung und nicht die bloße Dienstausübung sei gegeben, wenn das Handeln zu den dienstlichen Obliegenheiten des Amtsträgers gehöre und von ihm in dienstlicher Eigenschaft vorgenommen werde. Ebenfalls ausreichend sei eine Handlung, die dem Amtsträger aufgrund seiner amtlichen Stellung faktisch möglich, jedoch verboten sei.

Bei Ermessensentscheidungen ergebe sich die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung aus der Beeinflussung durch etwaige sachfremde Erwägungen.

Nach diesen Maßstäben habe eine pflichtwidrige Diensthandlung vorgelegen. Die Einflussnahme auf eine Stellenbesetzung stelle eine Ermessensentscheidung dar, die auch nicht deshalb lediglich als Dienstausübung anzusehen sei, weil eine konkrete Stelle vom Angeklagten nie angesprochen worden sei. Indem der Beschuldigte als Dienststellenleiter eine Einstellung bei seiner Polizeiinspektion in Aussicht stellte, sei die Diensthandlung in ihrem sachlichen Gehalt erkennbar und festgelegt gewesen und habe mehr beinhaltet als das Versprechen seines allgemeinen Wohlwollens. Lediglich die konkrete Stelle in seiner Dienststelle sei unklar geblieben. Die Pflichtwidrigkeit ergebe sich eindeutig aus den sachfremden Erwägungen, namentlich der Bereitschaft der Zeugin zu sexuellen Dienstleistungen, die entgegen Art. 33 Abs. 2 GG bei der Stellenbesetzung vom Angeklagten berücksichtigt werden sollten.

 

Anmerkung der Redaktion:

Anforderungen an die Bestimmtheit der konkreten Diensthandlung hatte der BGH im Jahr 2004 aufgestellt und dabei entschieden, dass die Voraussetzungen nicht überspannt werden dürfen und eine zukünftige Diensthandlung gerade nicht in allen Einzelheiten bestimmt sein muss. Die Entscheidung finden Sie hier.

 

 

 

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