KriPoZ-RR, Beitrag 28/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 14.04.2020 – 5 StR 37/20: Amtsanmaßung ist kein eigenhändiges Delikt

Amtlicher Leitsatz:

Bei einer Tat nach § 132 Alt. 1 StGB ist eine Begehung in Mittäterschaft möglich; es handelt sich nicht um ein „eigenhändiges Delikt“.

Sachverhalt:

Das LG Berlin hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung sowie wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte Mitglied einer Bande, die sich zusammengeschlossen hatte, um ältere Menschen zu täuschen und deren Wertsachen zu erbeuten.

Dazu gaben sich manche Bandenmitglieder aus einem Callcenter heraus als Polizeibeamte aus und täuschten die angerufenen Opfer über das Bestehen einer Gefahr für ihre Wertsachen. Diese Gefahr sollte dadurch gebannt werden, dass die Opfer ihre Wertsachen einem vorbeikommenden Polizeibeamten aushändigen sollten. Diese Rolle hatte der Angeklagte übernommen, ohne sich jedoch selbst gegenüber den Opfern als Beamter auszugeben. Für das Abholen der Beute hatte der Beschuldige jeweils ein Drittel als Lohn erhalten.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen Amtsanmaßung in Mittäterschaft (§§ 132 Alt. 1, 25 Abs. 2 StGB). Zwar habe sich der Angeklagte nicht selbst gegenüber den Opfern als Polizeibeamter ausgegeben, jedoch seien ihm die Tathandlungen der Täter im Callcenter mittäterschaftlich zuzurechnen. Dies sei möglich, da § 132 Alt. 1 StGB kein eigenhändiges Delikt sei. Solche Delikte zeichneten sich dadurch aus, dass nicht eine Rechtsgutsverletzung oder –gefährdung den maßgeblichen Strafgrund darstelle, sondern die Vornahme einer besonderen, verwerflichen Handlung. § 132 StGB schütze jedoch den Staat und seine Behörden als abstraktes Gefährdungsdelikt davor, dass Dritte den Schein amtlichen Tätigwerdens erweckten. Damit stünde der Schutz des Rechtsguts im Vordergrund und nicht das Verbot eines besonderen Verhaltens.

Damit sei eine Mittäterschaft grundsätzlich möglich. Die Anforderungen des § 25 Abs. 2 StGB seien auch in diesem Einzelfall erfüllt gewesen, da der Angeklagte durch das Abholen der Beute, die Täuschung seiner Mittäter erst wirklich glaubhaft erscheinen lassen habe und durch seine Beteiligung an der Beute auch ein erhebliches Interesse am Taterfolg gehabt habe.

 

Anmerkung der Redaktion:

Zuletzt hatte der BGH diese Frage noch offen gelassen. Den Beschluss finden Sie hier.

 

 

 

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