KriPoZ-RR, Beitrag 49/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 27.07.2021 – 6 StR 307/21: Bestellung einer Pflichtverteidigerin auch für Adhäsionsverfahren

Leitsatz der Redaktion:

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers umfasst auch die Vertretung im Adhäsionsverfahren.

Sachverhalt:

Das LG Dessau-Roßlau hatte den Angeklagten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Daraufhin beantragte er für das Revisionsverfahren zur Verteidigung gegen den Adhäsionsantrag Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verteidigerin.

Entscheidung des BGH:

Der BGH lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab, da dem Angeklagten bereits eine Pflichtverteidigerin beigeordnet sei und sich diese Beiordnung ebenfalls auf das Adhäsionsverfahren erstrecke.

Zwar sei diese Frage umstritten und manche sähen eine unabhängige Beiordnung für das Adhäsionsverfahren als erforderlich an.

Allerdings vertritt der Sechste Senat die Auffassung, dass sich die notwendige Verteidigung auf das gesamte Verfahren, mithin auch auf das Adhäsionsverfahren erstrecke.

Dies folge zum einen aus der tatsächlichen und rechtlichen Nähe zwischen der Verteidigung gegen den Tatvorwurf und der Abwehr des Adhäsionsanspruchs. Zweck des Adhäsionsverfahrens sei gerade die Effizient, die eine gemeinsame Aburteilung biete, weshalb diese Effizient auch bei der Verteidigerbestellung als Ziel anzustreben sei.

Ebenfalls komme in Nr. 4143 RVG-VV zum Ausdruck, dass die Gebühr für das Adhäsionsverfahren „dem Pflichtverteidiger“ zustehe, was nur die bereits bestellte Pflichtverteidigerin meinen könne.

Schließlich sei die umfassende Wirkung der Beiordnung der neuen Vorschrift des § 143 Abs. 1 StPO zu entnehmen, in der sich der Gesetzgeber bewusst gegen die antragsbasierte Prozesskostenhilfe für Beschuldigte anstelle oder neben der notwendigen Verteidigung entschieden habe, also gerade kein Nebeneinander von PKH und notwendiger Verteidigung gewollte habe, so der BGH.

 

Anmerkung der Redaktion:

§ 143 Abs. 1 StPO ist durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 neu gefasst worden. Mit dem Gesetz hat der deutsche Gesetzgeber Vorgaben der EU-Richtlinie 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren in nationales Recht umgesetzt. Mehr dazu finden Sie hier.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 84/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 12.11.2020 – StB 34/20: Entscheidungszuständigkeit beim Pflichtverteidigerwechsel

Amtlicher Leitsatz:

Zur Entscheidung über den Pflichtverteidigerwechsel ist nach Anklageerhebung ausschließlich der Vorsitzende des erkennenden Gerichts zuständig; nicht erledigte Beschwerden gegen insoweit ergangene Beschlüsse des Ermittlungsrichters sind ihm deshalb zur weiteren Entscheidung vorzulegen.

Sachverhalt:

Der Angeschuldigte befindet sich momentan in Untersuchungshaft und hatte beantragt, seinen Pflichtverteidiger aufgrund zerrütteten Vertrauensverhältnisses gegen seinen Wahlverteidiger auszutauschen.

Der Pflichtverteidigerwechsel war vom Ermittlungsrichter beim BGH abgelehnt worden. Gegen diesen Beschluss hatte sich der Angeschuldigte mit der sofortigen Beschwerde zum BGH gewandt, obwohl zwischenzeitlich vom GBA Anklage zum OLG Stuttgart erhoben worden ist.

Entscheidung des BGH:

Der BGH sah sich als nicht mehr befugt an, um über die Beschwerde des Untersuchungsgefangenen zu entscheiden, sondern deutete sie in einen erneuten Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel um, über den nun der Vorsitzende des zuständigen Senats beim OLG Stuttgart entscheiden müsse.

Die Zuständigkeit des BGH sei nicht mehr gegeben, da mit Anklageerhebung das OLG Stuttgart das mit dem Erkenntnisverfahren befasste Gericht geworden sei und für die Pflichtverteidigerbestellung nun ausschließlich der Vorsitzende gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO zuständig sei.

Die Vorschrift knüpfe an § 141 Abs. 4 StPO aF an und erfasse daher unbeeinflusst vom Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 auch Entscheidungen über einen Pflichtverteidigerwechsel, was dazu führe, dass Beschwerden gegen insoweit ergangene Beschlüsse nur bis zur Anklageerhebung in die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts fielen. Danach sei das mit dem Erkenntnisverfahren befasste Gericht ausschließlich entscheidungsbefugt.

Zudem sei es ein bekannter Grundsatz, dass die Anklageerhebung einen Verfahrenseinschnitt bilde, der Zuständigkeiten auf das erkennende Gericht übergehen lasse.

Darüber hinaus sei die Regelung auch sachdienlich, da der Vorsitzende Richter am ehesten einschätzen könne, welcher und wie viele Verteidiger notwendig seien, um die Gewähr für eine zügige Verfahrensdurchführung zu gewährleisten.

Diese Grundsätze sollten nach Ansicht des BGH vom Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung auch unangetastet bleiben, da es dem Gesetzgeber bei der Neufassung des § 141 Abs. 4 StPO aF ausweislich der Gesetzesmaterialien lediglich auf eine bessere Übersichtlichkeit angekommen sei.

Anmerkung der Redaktion:

Weitere Informationen zum Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung finden Sie hier.

 

KriPoZ-RR, Beitrag 67/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 31.08.2020 – StB 23/20: Beurteilungsspielraum bei der Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers

Amtlicher Leitsatz:

Auf die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers prüft das Beschwerdegericht, ob der Vorsitzende des Erstgerichts die Grenzen seines Beurteilungsspielraums zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO eingehalten und sein Entscheidungsermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Es kann die Beurteilung des Vorsitzenden, dass die Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Beiordnung nicht erfordert, nur dann beanstanden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Vertretbaren hält.

Sachverhalt:

Das OLG Dresden führt gegen den Angeklagten ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und zur Sachbeschädigung, in einem Fall in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung.

Er soll als Mitglied einer rechtsextremistischen Vereinigung an einem Sprengstoffanschlag mitgewirkt und identitätsstiftende Fotografien unter Abbildung eines Hakenkreuzes und des „Hitlergrußes“ angefertigt sowie rassistische und fremdenfeindliche Graffitiparolen gesprüht haben.

Der Ermittlungsrichter am OLG hatte dem Angeklagten einen Rechtsanwalt als Verteidiger bestellt. Knapp zwei Jahre später hatte der Angeklagte die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers beantragt, da aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Prozessstoffs nur bei Arbeitsteilung zweier Verteidiger eine sachgerechte Verteidigung möglich sei. Diesen Antrag hat der Vorsitzende des Senats beim OLG abgelehnt, wogegen sich die Beschwerde des Beschuldigten zum BGH richtete.

Entscheidung des BGH:

Der BGH wies die zulässige sofortige Beschwerde des Angeklagten als unbegründet zurück.

§ 144 Abs. 1 StPO erlaube in den Fällen der notwendigen Verteidigung dem Beschuldigten bis zu zwei zusätzliche Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich sei. Diese, vom Willen des Beschuldigten unabhängige, Möglichkeit fordere also die Notwendigkeit der Bestellung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung. Für die Auslegung der Vorschrift könne auf die frühere Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers sei demnach nur in begrenzten Ausnahmefällen möglich, wenn ein unabweisbares Bedürfnis für eine solche bestehe, um eine sachgerechte Verteidigung des Angeklagten und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten.

Dies sei immer dann anzunehmen, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstrecke und sicherzustellen sei, dass auch bei Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden könne oder der Verfahrensstoff derart umfangreich sei, dass er nur im Zusammenwirken zweiter Verteidiger beherrscht werden könne.

Zwar trete bei der sofortigen Beschwerde das Beschwerdegericht eigentlich an die Stelle des Erstgerichts und nehme eine eigene Ermessensentscheidung vor. Bei der Entscheidung über die Beiordnung eines weiteren Verteidigers stehe dem Vorsitzenden des Tatgerichts jedoch ein Beurteilungsspielraum für die oben genannten Voraussetzungen zu. Das Beschwerdegericht könne demnach nur prüfen, ob der Vorsitzende sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

Dies folge daraus, dass dem Vorsitzenden des Erstgerichts ein solcher nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessensspielraum schon nach der alten Rechtslage zugestanden habe. Für eine abweichende Bewertung nach der Reform der Vorschriften zur notwendigen Verteidigung bestehe indes kein Anlass, so der BGH.

Die Gesetzesmaterialien böten ebenso wenig Anlass dafür, wie der Zweck des Gesetzes. Dieser sei es dem Vorsitzenden in seiner Funktion als Leiter der Hauptverhandlung, die Möglichkeit zu bieten, einen oder mehrere weitere Pflichtverteidiger beizuordnen, um die Rechte des Angeklagten auf eine sachgerechte Verhandlung und ein Urteil innerhalb angemessener Frist (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 6. Abs. 1 Satz 1 MRK) zu wahren. Damit könne das Beschwerdegericht nicht ohne weiteres seine eigene Beurteilung, wie die Hauptverhandlung zu gestalten sei, um dem Beschleunigungsgrundsatz zu entsprechen, an die Stelle derjenigen des Vorsitzenden setzen. Das widerspräche dem gesetzlichen Kompetenzgefüge.

Im vorliegenden Fall begegne die Entscheidung des Vorsitzenden keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da seine Entscheidungsgründe noch ausreichend dargelegt worden seien und so keine Ermessenfehler zu besorgen seien.

 

Anmerkung der Redaktion:

Das Recht der notwendigen Verteidigung wurde 2019 durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 zur Anpassung an die EU-Richtlinie 2016/800 und 2016/1919 reformiert. Weitere Informationen zum Gesetz erhalten Sie hier.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 65/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 18.08.2020 – StB 25/20: Kein Beschwerderecht gegen Pflichtverteidigerbestellung

Amtlicher Leitsatz:

Einem Pflichtverteidiger steht gegen die Aufhebung seiner Bestellung kein eigenes Beschwerderecht zu.

Sachverhalt:

Gegen den Angeklagten wird vor dem OLG Frankfurt ein Strafverfahren wegen Mordes geführt.

In diesem Verfahren war der Beschwerdeführer dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet, was der Beschuldigte beantragt hatte, aufgrund von Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses, rückgängig zu machen. Diesem Antrag war der Vorsitzende gefolgt und hatte den Beschwerdeführer von seinem Mandat entbunden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH verwarf die sofortige Beschwerde als unzulässig.

Sie sei zwar gemäß § 304 Abs. 4 S. 2 HS 2 Nr. 1 StPO statthaft, jedoch sei eine Beschwer des Verteidigers nicht ersichtlich.

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erfolge allein im öffentlichen Interesse zum Schutz des Beschuldigten und nicht im Interesse des Verteidigers. Daher stehe dem Pflichtverteidiger, im Gegensatz zu den Fällen der Ablehnung einer von ihm beantragten Entpflichtung, in den Fällen, in denen die Entpflichtung auf Antrag des Angeklagten erfolgt, kein eigenes Beschwerderecht zu.

Die Rücknahme einer Bestellung als Pflichtverteidiger greife nicht beschwerend in dessen Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ein, so der BGH. Es bestehe kein Anspruch auf Fortführung des Mandas, was auch wirtschaftliche Erwägungen oder ein etwaiges Rehabilitationsinteresse in der öffentlichen Wahrnehmung nicht zu ändern vermögen.

Eine vergleichbare Interessenlage zu einem Wahlverteidiger sei aufgrund der öffentlichen Funktion des Pflichtverteidigers ebenfalls abzulehnen, da der entbundene Pflichtverteidiger auch weiterhin als Wahlverteidiger für den Mandanten tätig werden dürfe, was für den ausgeschlossenen Wahlverteidiger gerade nicht gelte.

Dieses Ergebnis stimme auch mit den gesetzgeberischen Wertungen und der Auslegung der EU-Richtlinie 2016/1919/EU überein, da der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 in Kenntnis der bisherigen Praxis für die sofortige Beschwerde in § 143a Abs. 4 StPO an dem Erfordernis einer Beschwer festgehalten habe und gerade für diese Konstellation keine andere Rechtsschutzmöglichkeit eingeführt habe.

 

Anmerkungen der Redaktion:

Informationen zum Gesetz zur Neureglung des Rechts der notwendigen Verteidigung, mit dem der Gesetzgeber die EU-Richtlinie über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in nationales Recht umgesetzt hat, finden Sie hier.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 29/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 14.08.2019 – 5 StR 228/19: Zur Anwendung deutschen Strafrechts bei Schleuserkriminalität und zum Verwertungsverbot bei Verletzung des § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO

Leitsatz der Redaktion:

  1. Bei illegaler Schleusung in die Europäische Union ist deutsches Strafrecht gem. § 96 Abs. 4 AufenthG selbst dann anwendbar, wenn der Beschuldigte Ausländer ist und die Tat im Ausland begangen hat.
  2. Die Neuregelung des § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO gebietet keine Bestellung eines Pflichtverteidigers bei jeder richterlichen Vernehmung nach § 115 Abs. 2 StPO eines aufgrund Haftbefehls Ergriffenen. Zudem führt ein etwaiger Verstoß nur in Ausnahmefällen zu einem Beweisverwertungsverbot.

Sachverhalt:

Das LG Kiel hat den Angeklagten wegen versuchter Schleusung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter banden- und gewerbsmäßiger Schleusung verurteilt.

Der Angeklagte hatte sich nach den Feststellungen des Tatgerichts einer Gruppe angeschlossen, die ihren Lebensunterhalt mit der Verbringung von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Union verdient hatte. Dabei war der Angeklagte als Wohnungsvermittler und Zahlstellenverwalter in der Türkei für die Gruppe tätig gewesen. Den Migranten war eine sichere Überfahrt über das Mittelmeer auf komfortablen Jachten gegen Zahlung erheblicher Geldbeträge versprochen worden. Tatsächlich waren sie von bewaffneten Männern auf kleine Holzboote gebracht worden, die mit der Vielzahl an Menschen stark überladen und Havariegefährdet waren. Bei einer solchen Überfahrt war ein Boot gekentert und es war zu zahlreichen Todesfällen gekommen, bevor die griechische Küstenwache die restlichen Migranten hatte retten können.

Einer zusätzlichen Verfahrensrüge des Angeklagten lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte war wegen des obigen Vorwurfs per Haftbefehl gesucht und auch festgenommen worden. Die zuständige Ermittlungsrichterin hatte versucht einen Verteidiger zu bestellen, was ihr jedoch nicht gelungen war. Bei der Vorführung war der Angeklagte daraufhin nach § 136 Abs. 1 StPO belehrt worden und ihm war eröffnet worden, dass er sich ohne anwaltliche Vertretung nicht äußern müsse. Dennoch hatte er dann auf einen Rechtsbeistand verzichtet und zu Sache ausgesagt. Danach hatte er erklärt, dass das Gericht ihm einen Anwalt aussuchen könne. Nach der Befragung war der Beschuldigte von der Bundespolizei erneut über sein Schweigerecht belehrt und weiter befragt worden. Der von der Ermittlungsrichterin am darauffolgenden Tag erreichte Verteidiger hatte der Verwertung der Vernehmungsergebnisse in der Hauptverhandlung widersprochen.

Entscheidung des BGH:

Der BGH wies die Revision als unbegründet zurück.

Der Angeklagte habe zwar als Ausländer im Ausland gehandelt, sodass eine Anknüpfung an §§ 5 bis 7 StGB nicht möglich sei, allerdings bestimme sich die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts in diesem Fall nach § 96 Abs. 4 AufenthG.

Diese Regelung sei durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union  vom 19. August 2007 eingeführt worden und setzte die Verpflichtung des Gesetzgebers aus Art. 27 SDÜ fort. Mit ihr wolle der Gesetzgeber bewusst bestimmte inländische Tatbestände auch auf Auslandstaten beziehen, was aus der Gesetzesbegründung hervorgehe, so der BGH.

Ob eine zusätzliche Legitimation deutscher Strafgewalt durch einen besonderen inländischen Anknüpfungspunkt erforderlich sei, sei in diesem Fall irrelevant, da alle etwaigen besonderen Anknüpfungspunkte (Wohnsitz im Inland, Festnahme im Inland oder Gefahr einer illegalen Einreise nach Deutschland) erfüllt seien.

Zudem lägen die Voraussetzungen von § 96 Abs. 4 AufenthG vor.

Auch die Verfahrensrüge erklärte der BGH für unbegründet.

Gegen eine durch die Novellierung des § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO normierte Pflicht, vor jeder richterlichen Vernehmung des ergriffenen Beschuldigten nach § 115 Abs. 2 StPO einen Pflichtverteidiger zu bestellen, spreche schon, dass dem Gesetzgeber die bisherige Praxis bekannt gewesen sei und bei einer gewünschten Änderung dahingehende Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zu erwarten gewesen wären, so der Senat.

Außerdem sei ein Festhalten am § 141 Abs. 3 Satz 5 StPO dann unverständlich, da dieser im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO die Verteidigerbestellung unverzüglich nach der Vollstreckung vorsehe.

Allerding folge aus einer Verletzung des § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO, selbst bei Annahme einer Pflicht zur Verteidigerbestellung vor jeder richterlichen Vernehmung, nicht automatisch ein Beweisverwertungsverbot. Es müsse dann lediglich eine Abwägung zwischen dem Recht des Beschuldigten auf unverzügliche Vorführung und dem Gebot zur Bestellung eines Verteidigers stattfinden, bei der der Ermittlungsrichter einen nur eingeschränkt überprüfbaren Wertungsspielraum habe. Ein Verwertungsverbot käme somit nur in Betracht, wenn dieser Wertungsspielraum in unvertretbarer Weise ausgeschöpft worden wäre, was schon fernliege, wenn die Ermittlungsrichterin, wie in diesem Fall, alles Mögliche unternehme, um einen Verteidiger zu erreichen und der Beschuldigte nach Belehrung auf die Hinzuziehung eines solchen verzichte.

Anmerkung der Redaktion:

§ 141 Abs. 3 Satz 4 StPO war am 17.08.2017 durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens eingefügt worden. Informationen zum Gesetzgebungsverfahren erhalten Sie hier. Prof. Dr. Schiemann veröffentlichte zudem eine Analyse der Reform in KriPoZ 2017, 338 ff.

Mittlerweile liegt ein neuer Regierungsentwurf vor, der die §§ 140 ff. der StPO neu gestaltet. Dieser Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung war aufgrund einer EU-Richtlinie (sog. PKH-Richtlinie) erforderlich geworden. Informationen zu diesem Reformvorhaben erhalten Sie hier.

 

Europäische Prozesskostenhilfe im System notwendiger Verteidigung und Pflichtverteidigung – Zum „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung (Referentenentwurf des BMJV v. 11.10.2018)

von Prof. Dr. Reinhold Schlothauer

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Abstract
Die dem Gesetzgeber bis zum 25.5.2019 aufgegebene Umsetzung der EU-Richtlinie zu „Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen im Strafverfahren“ hat in dem Referentenentwurf des BMJV vom 11.10.2018 Gestalt angenommen. Dem Vorhaben bläst schon jetzt der Wind ins Gesicht: Die Landesjustizverwaltungen sehen eine Kostenlawine auf sich zukommen. Ermittler befürchten eine Erschwernis ihrer Arbeit, weil „Spontangeständnisse“ bei Einschaltung eines Verteidigers nicht mehr zu erlangen seien. Der Entwurf werde dem „Rechtsstaat erheblichen Schaden“ zufügen (bild.de v. 28.12.2018). Umso wichtiger ist ein nüchterner Blick darauf, ob und wie der Entwurf die „alternativlosen“ Vorgaben des europäischen Pflichtenkatalogs umsetzen will. Unter dem Strich wird es zu einer Optimierung unseres Strafverfahrens kommen müssen, das durch frühzeitige Verteidigerbeteiligung Verfahrensfehler, unnötige oder mangelhafte Anklageerhebungen und im Einzelfall Fehlurteile vermeiden hilft. Ein Gewinn für den Rechtsstaat!

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