Anmerkung zu BVerwG, Urt. v. 2.3.2017 – 3 C 19/15

von PD Dr. Dorothea Magnus, LL.M.

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Das BVerwG hat mit seinem Urteil vom März 2017 eine Grundsatzentscheidung getroffen. Entgegen aller Kritik hat es mit der vorher geltenden Rechtsauffassung gebrochen und sich gegen ein kategorisches Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zu Suizidzwecken ausgesprochen. Wie zu erwarten wurde der Vorwurf laut, das BVerwG  unterstütze die staatliche Pflicht, bei der Selbsttötung Hilfe zu leisten und gebe dem Suizidenten einen Anspruch auf das nun legal zu erwerbende tödliche Medikament.[1] 

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