Leitsätze:
1. Der Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung ist grundsätzlich nicht erlaubnisfähig.
Kriminalpolitische Zeitschrift
Leitsätze:
1. Der Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung ist grundsätzlich nicht erlaubnisfähig.
von PD Dr. Dorothea Magnus, LL.M.
Das BVerwG hat mit seinem Urteil vom März 2017 eine Grundsatzentscheidung getroffen. Entgegen aller Kritik hat es mit der vorher geltenden Rechtsauffassung gebrochen und sich gegen ein kategorisches Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zu Suizidzwecken ausgesprochen. Wie zu erwarten wurde der Vorwurf laut, das BVerwG unterstütze die staatliche Pflicht, bei der Selbsttötung Hilfe zu leisten und gebe dem Suizidenten einen Anspruch auf das nun legal zu erwerbende tödliche Medikament.[1]
Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz
Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.
Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.