KriPoZ-RR, Beitrag 10/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 27.01.2021 – 6 StR 399/20: Verfahrensrüge bei Divergenz zwischen Hauptverhandlungsprotokoll und Urteilsurkunde ist erforderlich (a.A.: 1. Senat)

Leitsatz der Redaktion:

Weicht das verkündete Urteil laut Hauptverhandlungsprotokoll von der späteren schriftlichen Urteilsurkunde ab, stellt dies einen Rechtsfehler dar, der mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden muss und nicht von Amts wegen zu prüfen ist.

Sachverhalt:

Das LG Lüneburg hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen und leichtfertiger Geldwäsche in zwei Fällen nach der Sitzungsniederschrift zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

In der schriftlichen Urteilsurkunde wird allerdings eine Verurteilung wegen Diebstahls in drei Fällen und Geldwäsche in zwei Fällen aufgeführt.

Entscheidung des BGH:

Der 6. Senat sprach sich, wie auch der 3. und der 5., für eine Erforderlichkeit der Verfahrensrüge aus.

Der Ansicht des 1. Senats, der eine solche Divergenz als einen von Amts wegen zu prüfenden Umstand ansieht, vermochte er nicht zu folgen.

Daher stellte der Senat den Schuldspruch dahingehend klar, dass eine Verurteilung wegen Diebstahls in drei Fällen und leichtfertiger Geldwäsche in zwei Fällen erfolgt ist und verweis die Sache zur erneuten Verhandlung über die Strafzumessung zurück an das LG.

 

Anmerkung der Redaktion:

Den KriPoZ-RR Beitrag zum Urteil des 1. Senats finden Sie hier: KriPoZ-RR, Beitrag 20/2020.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 34/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 18.02.2020 – 3 StR 430/19: Zum Anspruch auf schriftliche Übersetzung eines Strafurteils

Amtliche Leitsätze:

1. Der Angeklagte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf schriftliche Übersetzung eines nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Strafurteils, wenn er verteidigt ist, er und sein Verteidiger bei der Urteilsverkündung anwesend waren und dem Angeklagten die Urteilsgründe durch einen Dolmetscher mündlich übersetzt worden sind.

2. Ein berechtigtes Interesse des Angeklagten an einer schriftlichen Übersetzung des Urteils wird nicht allein dadurch begründet, dass nach der Urteilsverkündung kein Kontakt zwischen ihm und seinem Verteidiger bestand.

Sachverhalt:

Das LG Trier hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, Diebstahls, versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls und versuchten Diebstahls verurteilt.

Der Revision liegt folgendes prozessuale Geschehen zugrunde:

An der Urteilsverkündung vor dem LG hatten der Angeklagte, sein Verteidiger sowie ein Simultandolmetscher teilgenommen. Danach ist das schriftliche Urteil dem Verteidiger zugestellt und formlos an den Angeklagten versandt worden, jedoch ohne eine schriftliche Übersetzung zu enthalten. Dagegen hat sich der Angeklagte gewendet und beantragt, eine Übersetzung zu erhalten.

Entscheidung des BGH:

Der BGH entschied, dass das LG das Urteil auch ohne schriftliche Übersetzung wirksam gemäß § 37 Abs. 3 StPO zustellen konnte.

Ein Anspruch des Angeklagten auf eine schriftliche Übersetzung ergebe sich nicht aus § 187 GVG, nicht aus der zugrundeliegenden Richtlinie 2010/64/EU sowie weder aus Art. 6 EMRK noch aus dem Grundgesetz.

Zunächst ergebe sich aus der Auslegung des § 187 GVG kein genereller Übersetzungsanspruch, so der BGH.

Aus Abs. 2 der Norm gehe klar hervor, dass nach der gestuften Regelung regelmäßig keine schriftliche Übersetzung erfolgen müsse, wenn der Angeklagte verteidigt sei und ein Dolmetscher beteiligt war. Maßgeblich sei, dass der Angeklagte seine prozessualen Rechte wahrnehmen könne. Etwas Anderes müsse nur in Sonderkonstellationen gelten, etwa wenn der Angeklagte eigene Sachkunde vorweisen und daher der Verteidiger seine Funktion nicht ausreichend wahrnehmen könne. Auch die Behauptung, der Kontakt zum eigenen Verteidiger habe nicht ausgereicht, könne keinen Anspruch pauschal begründen.

Zudem habe der Gesetzgeber gerade keinen umfassenden Übersetzungsanspruch schaffen wollen, sondern eine praxistaugliche Regelung, die dem Grundsatz eines fairen Verfahrens gerecht werde.

Diese Auslegung verstoße auch nicht gegen die Richtlinie 2010/64/EU, da sie das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren berücksichtige. Der Verteidiger sei zur Einlegung und Begründung einer Revision berufen, nicht der Angeklagte, daher genüge es, wenn der Rechtsanwalt das Urteil kenne und der Angeklagte die Möglichkeit habe, im Rahmen des Mandatsverhältnisses Absprachen mit seinem Rechtsanwalt zu treffen.

Ebenfalls ergebe sich aus der Richtlinie direkt kein Anspruch des Angeklagten, da die Richtlinie vollumfänglich in nationales Recht umgesetzt worden sei und der EU-Bürger somit keinen unmittelbaren Anspruch aufgrund eines Umsetzungsdefizits ableiten könne.

Auch Art. 6 EMRK gebiete keine schriftliche Übersetzung des Urteils, so der Senat, da sich nach der Rechtsprechung des EGMR ein Anspruch auf Übersetzung nur auf solche Schriftstücke beziehe, die der Angeklagte lesen und verstehen müsse, um ein faires Verfahren zu erhalten. Dies gelte nicht für das schriftliche Urteil. Etwaige bestehende Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger stellten dabei keine relevante Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten dar.

Schließlich ergebe sich aus ähnlichen Erwägungen auch kein Anspruch auf Übersetzung direkt aus dem Grundgesetz.

 

Anmerkung der Redaktion:

§ 187 GVG setzt die Richtlinie 2010/64/EU um, die das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren regelt. Die Richtlinie hatte der deutsche Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren im Jahr 2013 umgesetzt. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

 

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