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Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017: BGBl I 2017 Nr. 22, S. 872 ff.
 

Gesetzentwürfe:

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 418/1/16

Stellungnahme des Bundesrates: BR Drs. 418/16 (B)

Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung: BT Drs. 18/10146

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung –Drucksachen 18/9525, 18/10146, 18/10307 Nr. 7 –: BT Drs. 18/11640

 

Die Bundesregierung hat am 21. Juli 2016 die Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung beschlossen. Zuvor hatte sie am 13. Juli 2016 den Referentenentwurf des BMJV vom 09. März 2016 als Regierungsentwurf auf den Weg gebracht. Der Gesetzentwurf ist am 08. Septeber 2016 durch die Bundesregierung in den Bundestag eingebracht worden.

Der Referentenentwurf des BMJV enthält eine vollständige Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Ziel ist die Bereitstellung eines gesetzlichen Instrumentariums zur effektiven rechtsstaatlichen Einziehung. Zunächst wird eine terminologische Veränderung vorgenommen und der Verfall nunmehr als „Einziehung von Taterträgen“ bezeichnet. Kernstück des Reformvorhabens ist die grundlegende Neuregelung der Opferentschädigung. Darüber hinaus werden „Abschöpfungslücken“ geschlossen und redaktionelle Änderungen und gesetzliche Klarstellungen vorgenommen. So ist im Rahmen des § 73 Abs. 3 StGB umstritten, ob sog. Verschiebungsfälle vom Wortlaut umfasst sind – von § 73b Abs. 1 Nr. 2 StGB-E sind sie ausdrücklich erfasst.

Verfassungsrechtlich bedenklich ist die Vorschrift des § 76a StGB-E, der uneingeschränkt die selbstständige Einziehung erlaubt, wenn wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann. Nach Abs. 4 – und dies dürfte unverhältnismäßig sein – bedarf es im Rahmen der Organisierten Kriminalität oder des Terrorismus noch nicht einmal mehr der Feststellung einer bestimmten Straftat, es ist ausreichend, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass das sichergestellte Gut aus Straftaten jenes Bereiches stammt. Zum Referentenentwurf gibt es bereits einige Aufsätze, s. z.B. Bittmann, NZWiSt 2016, 131 und Köllner/Cyrus/Mück, NZI 2016, 329.

Zum Regierungsentwurf: Bittmann, KriPoZ 2016, 120 ff.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 23. September 2016 auf einen aus seiner Sicht notwendigen Änderungsbedarf hingewiesen. So möchte er u.a. prüfen lassen, ob weitere Beweiserleichterungen bei Vermögen unklarer Herkunft, insbesondere aus den Bereichen der organisierten Kriminalität und des Terrorismus, möglich sind und welche Auswirkungen das geplante Gesetz im Insolvenzrecht hat. Die Stellungnahme wird dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt. Die Bundesregierung nimmt zu den Änderungswünschen teils zustimmend, teils ablehnend Stellung. In vielen Punkten sagt sie eine Prüfung im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu.

Am 23. November 2016 fand eine öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses statt. Die dabei angehörten Sachverständigen beurteilen den Gesetzentwurf der Bundesregierung sehr unterschiedlich. Sie äußern teilweise Bedenken, die sowohl die Verfassungsmäßigkeit einzelner Normen als auch deren Praktikabilität anbelangen. Allerdings fand der Entwurf auch Zuspruch, da er unnötig komplizierte Regelungen des geltenden Rechts beseitige und das Verfahren vereinfache. Die vollständige Liste der Sachverständigen können Sie hier abrufen.

Am 23. März 2017 hat der Bundestag die geänderte Fassung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und SPD beschlossen. Der Bundesrat äußerte in seiner Sitzung vom 31. März 2017 keine Bedenken und verzichtete auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses.

 Das Gesetz wurde am 21. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 1. Juli 2017 in Kraft.

 

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