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Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung

Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017: BGBl I 2017 Nr. 58, S. 3202 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 792/1/16
Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Februar 2017: BR Drs. 792/16
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses: BT Drs. 18/12785

 

Auch dieser Gesetzentwurf vom 6.6.2016 dient der Steigerung der Effizienz der Strafverfolgung. Im materiellen Strafrecht ist vorgesehen, den Katalog strafrechtlicher Sanktionen um die Möglichkeit der generellen Verhängung eines Fahrverbots als Nebenstrafe zu erweitern. Die Nebenstrafe soll nicht nur bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz oder einer Pflichtverletzung im Straßenverkehr verhängt werden können, sondern nach § 44 Abs. 1 StGB-E bei allen Straftaten. Insofern wird auf die lebhaft diskutierte und umstrittene Anhebung der Verhängung eines Fahrverbots zur Hauptstrafe verzichtet.

Der in der Praxis zu Anwendungsschwierigkeiten führende Richtervorbehalt bei der Blutprobenentnahme nach § 81a Abs. 2 StPO wird entschärft durch eine vorrangige Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft bei Straßenverkehrsdelikten. Für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft besteht die Anordnungsbefugnis dann fort, wenn der Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet würde.
Des Weiteren wird eine Ausnahmevorschrift von der nach § 454b Abs. 2 StPO zwingend vorgesehenen Unterbrechung der Strafvollstreckung zum Halb- oder Zweidrittelstrafzeitpunkt geschaffen, um die vollständiger Vorabverbüßung nicht suchtbedingter Freiheitsstrafen für eine Zurückstellung der suchtbedingten Freiheitsstrafen unter den Voraussetzungen des § 35 BtMG zu ermöglichen.
Außerdem werden in Bezug auf die Erteilung von Auskünften, Akteneinsicht und Datenverwendung für verfahrensübergreifende Zwecke die Normen im 8. Buch der StPO um Regelungen ergänzt, die die Befugnisse des Bewährungshelfers klarstellend präzisieren.

Am 21. Dezember 2016 hat das Bundeskabinett den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf beschlossen. Bundesjustizminister Heiko Maas: „Die Öffnung des Fahrverbots für alle Straftaten erweitert die Möglichkeiten strafrechtlicher Sanktionen. Dadurch geben wir den Strafgerichten ein zusätzliches Mittel an die Hand, um zielgenau, spürbar und schuldangemessen auf den Täter einzuwirken.“

In seiner Sitzung vom 10. Februar 2017 hat der Bundesrat keine grundlegenden Bedenken gegen die Pläne der Bundesregierung geäußert. In seiner Stellungnahme schlug er lediglich kleinere Änderungen vor, um das Gesetz noch praxistauglicher zu gestalten. Des Weiteren regte der Bundesrat an eine Klarstellung zum geplanten Wegfall des Richtervorbehalts zur Blutprobenentnahme vorzunehmen. Die Stellungnahme wird nun der Bundesregierung zwecks Gegenäußerung zugeleitet. Anschließend werden die Dokumente dem Bundestag zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

Am 2. März 2017 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf (BT Drs. 18/11272) in den Bundestag eingebracht. Die vorgeschlagenen Änderungen des Bundesrates lehnt sie überwiegend ab. Der Entwurf wurde am 9. März 2017 erstmals im Bundestag beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.

Am 22. März 2017 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen finden Sie hier. Die Regelungen zum Fahrverbot als Nebenstrafen wurden dabei größtenteils positiv bewertet. Ein Experte empfahl eine Ergänzung des Entwurfs aus Verfassungsgründen. Der Bestimmtheitsgrundsatz erfordere, dass der Gesetzgeber ausdrücklich das Ziel angeben soll, kurze Freiheitsstrafen zu vermeiden beziehungsweise Geldstrafen zu reduzieren. Die Sachverständigen merkten positiv an, dass die Sanktionsmöglichkeit insbesondere im Jugendstrafrecht eine besondere erzieherische Wirkung entfalten könne. Zudem ginge von ihr eine „erhebliche individualabschreckende und generalpräventive Wirkung“ aus. Kritische Stimmen bezeichnen das Fahrverbot als „untaugliches Mittel“ und weisen auf die Bedenken hin, die im Rahmen des Fahrverbots bei Straftaten im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen geltend gemacht werden.

Deutlich kontroverser stehen sich die Sachverständigen gegenüber, die die Regelung zur Blutprobenentnahme bewerten. Ein Experte bezweifelt den praktischen Sinn, die Anordnungskompetenz auf die Staatsanwaltschaft zu übertragen, da die Argumente, die gegen den Richtervorbehalt sprechen, ebenso gegen eine staatsanwaltschaftliche Anordnungskompetenz sprechen würden. Faktisch würde die Polizei während 22 – 06 Uhr die Blutprobenentnahme selbst anordnen, sodass für eine polizeiliche Anordnungskompetenz plädiert werde. Dem wird entgegen gehalten, dass die Blutprobenentnahme mit einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Betroffenen verbunden sei, den man auch durch die nachträgliche richterliche Überprüfung nicht rückgängig machen könne. Deshalb müsse am Richtervorbehalt festgehalten werden.

Am 31. Mai 2017 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz erneut eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Den Schwerpunkt der Anhörung bildeten die neuen Eingriffsbefugnisse der Quellen-TKÜ und der Online-Durchsuchung sowie die zu deren Realisierung notwendige Infiltration technischer Geräte mithilfe des sogenannten Staatstrojaners. Beide Maßnahmen wurden sehr ambivalent betrachtet. Besonders kritisch wurde dabei die Reichweite der Eingriffsbefugnisse bewertet, die innerhalb der Strafprozessordnung beispiellos wäre. Einige Experten halten die Regelung bisher für zu unbestimmt und bemängeln, dass der Wortlaut zu viel Auslegungsspielraum lasse. Darüber hinaus wird ebenfalls vorgebracht, dass die geplante Gesetzesänderung eine Gefahr für die IT-Sicherheit darstelle. Vertreter der Strafverfolgungsbehörden halten die Erweiterung der Maßnahmen für geboten, um ihre Aufgaben effektiv erfüllen zu können.

Am 22. Juni 2017 wurde der Regierungsentwurf „zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze“ (BT Drs. 18/11272) einvernehmlich für erledigt erklärt. Die dort angestrebten Änderungen wurden in einen anderen Entwurf der Bundesregierung zur „effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 18/12785) aufgenommen. Jener Entwurf wurde  in der zweiten und dritten Lesung gegen das Votum der Opposition und zweier SPD-Abgeordneter angenommen.

Konkret wurde beschlossen, die Gerichte und Staatsanwaltschaften zu entlasten um „eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann“. Dazu wird bspw. die Nötigung zum Privatklagedelikt.
In Ermittlungsverfahren werden die Zeugen nun verpflichtet bei der Polizei zu erscheinen. Zwecks einer verbesserten Dokumentation werden Vernehmungen in Zukunft vermehrt aufgezeichnet. Dies soll die Wahrheitsfindung optimieren und das Erscheinen von Zeugen  vor Gericht u.U. nicht erforderlich machen. Dies beschleunige das Verfahren, ebenso, wie die künftige alleinige Zuständigkeit zur Bestellung von Pflichtverteidigern durch den Ermittlungsrichter.
Des Weiteren sollen mehrere Änderungen helfen, dass Hauptverfahren schneller durchführen zu können. Befangenheitsanträge kurz vor Beginn der Hauptverhandlung schließen den abgelehnten Richter zunächst nicht mehr aus. Auch das Beweisantragsrecht erfährt Neuerungen um eine Konfliktverteidigung zu vermeiden, wird aber nicht eingeschränkt.
Die vehement geforderte Erweiterung der DNA-Analyse ist nun ebenfalls beschlossene Sache. In Zukunft werden auch Beinahetreffer, die ein Verwandtschaftsverhältnis aufzeigen, als Beweismittel verwendbar sein.
Aber nicht nur das Hauptverfahren wird vereinfacht. An vielen Stellen werden auch die  Revisions- und Strafvolstreckungsverfahren modifiziert und damit beschleunigt.

Hinsichtlich des für erledigt erklärten Gesetzentwurfs wurden folgende Teile in das beschlossene Änderungsgesetz aufgenommen:
Das Fahrverbot ist künftig auch im Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität als Nebenstrafe möglich, auch wenn das begangene Delikt nicht im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen steht. Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung wird § 266a StGB um zwei Regelbeispiele für besonders schwere Fälle erweitert. Zum Schutz der Umwelt wird nun das „leichtfertige Töten und Zerstören von streng geschützten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und von bestimmten besonders geschützten wildlebenden Vogelarten“ unter Strafe gestellt.
Der zuletzt in der öffentlichen Anhörung vom 30. Mai 2017 sehr umstrittene Einsatz von Spionage-Software zwecks Quellen-TKÜ und Onlinedurchsuchung wird nun ebenfalls gesetzlich verankert.
Verfahrensrechtlich besteht für Bewährungshelfer demnächst die Möglichkeit, wichtige Erkenntnisse über einen Verurteilten an die Polizei und andere staatliche Stellen weiterzuleiten.

Am 7. Juli 2017 hat der Bundesrat in seiner Plenarsitzung die umfangreichen Änderungen im Straf- und Strafprozessrecht gebilligt, die der Bundestag zuvor am 22. Juni 2017 beschlossen hatte.

Das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 wurde am 23. August im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt vorbehaltlich des Art. 3 Nr. 17 lit. b und Nr. 23 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Art. 3 Nr. 17 lit. b und Nr. 23 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

 

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