Gesetzentwurf zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung – Haupverhandlungsdokumentationsgesetz (DokHVG)

Gesetzentwürfe: 

 

Am 22. November 2022 veröffentlichte das BMJ einen Referentenentwurf zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz – DokHVG). Der Entwurf soll eine gesetzliche Grundlage für eine digitale Inhaltsdokumentation der erstinstanzliche Hauptverhandlung vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten schaffen. Dort werden regelmäßig nur die wesentlichen Förmlichkeiten (sog. Formalprotokoll) schriftlich protokolliert, um sie in der Revisionsinstanz überprüfen zu können. Nur wenn es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung ankommt, wird von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung angeordnet (§ 273 Abs. 3 StPO). An den Amtsgerichten stellt sich die Praxis anders dar. Dort werden zumindest die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufgenommen. Für die Verfahrensbeteiligten an den Landes- und Oberlandesgerichten hat dies zur Folge, dass sie sich mangels einer objektiven Dokumentation der Hauptverhandlung selbst Notizen zum Inhalt fertigen müssen und sich nicht vollumfänglich auf das Geschehen in der Hauptverhandlung selbst konzentrieren können. Weiteres Gewicht bekommen hier lange Verfahrensdauern und sog. Umfangsverfahren, bei denen die Gefahr naheliegt, dass die Erinnerung an Einzelheiten  mit der Zeit zunehmend verblasst. 

Daher soll die Hauptverhandlung in Zukunft in Bild und Ton aufgezeichnet und im Anschluss transkribiert werden. Die Aufzeichnungen treten neben das Protokoll, sollen aber keine unmittelbar prozessuale Wirkung entfalten. Sie sollen lediglich den Verfahrensbeteiligten als objektives Hilfsmittel zur Aufarbeitung der Hauptverhandlung zur Verfügung stehen. Zum Schutze der Persönlichkeitsrechte dokumentierter Personen sollen flankierend verfahrensrechtliche und materiell-strafrechtliche Regelungen geschaffen werden. Auch technische Maßnahmen, wie bspw. eine Verpixelung, können dabei helfen. Zunächst ist geplant, die digitale Dokumentation als erstes bei den Oberlandesgerichten einzusetzen, die in Organleihe Staatsschutzverfahren in der Zuständigkeit des Bundes führen. 

 

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung

Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung, vom 25. März 2022: BGBl. I 2022, S. 571 ff. 

Gesetzentwürfe: 

 

Am 8. Dezember 2021 hat die Fraktion der CDU/CSU einen Gesetzentwurf zur Berichtigung des § 110d StPO in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 20/204). 

Mit dem Gesetz zurVerbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen vom 14. September 2021 (BGBl. I 2021, S. 4250 ff. ) wurde in Art. 2 auch eine Änderung des § 110d StPO (Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches) vorgenommen. Dort ist nunmehr in § 110d Abs. 1 S. 1 StPO für Einsätze die Zustimmung des Gerichts erforderlich, sofern es sich um eine entsprechend § 176e Abs. 5 StGB begangene Tat nach § 176e Abs. 1 StGB handelt (sog. Keuschheitsproben). Durch die fehlenden Bezugnahme auf § 176e Abs. 3 StGB wurde der Richtervorbehalt nicht auf alle Tathandlungen des § 176e Abs. 5 StGB erstreckt. Zudem wurde in § 110d S. 1 StPO fälschlicherweise nicht auf § 184b StGB, sondern auf § 184 StGB verwiesen, in dem zusätzlich die falsche Fassung des Gesetzes zugrunde gelegt wurde. Richtigerweise muss der Verweis in § 110d S. 1 StPO lauten: § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 4  und S. 2 StGB. Diese Fehler sollen nun korrigiert werden.

§ 110d S. 1 StGB soll wie folgt gefasst werden:

„Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Absatz 5 oder § 184b Absatz 6 des Strafgesetzbuches Handlungen im Sinne des § 176e Absatz 1 und 3 oder § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Gerichts.“ 

Am 16. Februar 2022 beschäftigte sich der Rechtsausschuss mit der Berichtigung des § 110d StPO. Die Mehrheit stimmte für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum ERP-Wirtschaftsplangesetz (BT Drs. 20/336) in den der Entwurf der Fraktionen CDU/CSU aufging. Letzteren erklärte der Rechtsausschuss daraufhin einstimmig für erledigt. Am 17. Februar 2022 wurde das ERP-Wirtschaftsplangesetz in der Fassung des Wirtschaftsausschusses (BT Drs. 20/736) im Bundestag verabschiedet. Am 11. März 2022 stimmte auch der Bundesrat für den Entwurf. 

Das Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung wurde am 25. März 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2022, S. 571 ff. ) und tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 

 

 

 

Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit)

Gesetz zur Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit) vom 21. Dezember 2021: BGBl. I 2021, S. 5252 f. 

Gesetzentwürfe: 

 

Am 9. Juni 2021 haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD einen Gesetzentwurf zur Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten des Verfahrens zuungunsten des Verurteilten gem. § 362 StPO in den Bundestag eingebracht. Hintergrund ist, dass bei einer Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten neue Tatsachen und Beweismittel als allgemeiner Wiederaufnahmegrund zugelassen sind, im umgekehrten Fall jedoch nicht. Hier ist ein glaubhaftes gerichtliches oder außergerichtliches Geständnis erforderlich. Dies führe nach Ansicht der Fraktionen zu unbefriedigenden Ergebnissen, insbesondere wenn bei den schwersten Straftaten nachträgliche Beweismittel einen eindeutigen Hinweis auf eine Täterschaft geben. So könnten beispielsweise neue technische Untersuchungsmethoden weitere Beweismittel liefern. 

Der Entwurf sieht daher vor, die Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen bei schwersten Straftaten zu ermöglichen, wenn: 

  • nach Abschluss des Gerichtsverfahrens neue, belastende Beweismittel vorliegen
  • sich aus den Beweismitteln die hohe Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit ergibt und
  • eine Abwägung zwischen den Grundsätzen materieller Gerechtigkeit und des Bedürfnisses nach Rechtssicherheit ergibt, dass das Festhalten an der Rechtskraft des freisprechenden Urteils zu unerträglichen Ergebnissen führt.

Letzteres wiege dann besonders schwer, wenn es sich um abgeurteilte Delikte handele, die nicht der Verjährung unterliegen. Daher bedürfe es eines weiteren eng umgrenzten Wiederaufnahmegrundes in § 362 StPO. Um dem Grundsatz ne bis in idem (Art. 103 Abs. 3 GG) gerecht zu werden, sollen die möglichen Fälle der Wiederaufnahme auf den Tatvorwurf des Mordes (§ 211 StGB) und auf den Vorwurf von  Tötungsverbrechen nach dem VStGB begrenzt werden, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind. 

Die Fraktionen schlagen vor, § 362 StPO eine Nr. 5 hinzuzufügen:

„5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches), Völkermordes (§ 6 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches), des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechens gegen eine Person (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Völkerstrafgesetzbuches) verurteilt wird.“

Am 11. Juni 2021 wurde der Gesetzentwurf nach einer halbstündigen Debatte zwecks weiterer Beratung in den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Dort fand am 21. Juni 2021 bereits eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen finden Sie hier. Die Experten sprachen sich überwiegend für den Entwurf zur Wiederaufnahme von Strafverfahren aus. Wolfram Schädler betonte, dass in einem Rechtsstaat nicht beliebig Urteile ausgetauscht werden dürften, die mit ihrem Ergebnis missfallen. Der Entwurf sei aber dahingehend zu begrüßen, da er die Wiederaufnahme nur auf unverjährbare Delikte wie Mord oder Völkermord beschränke. Auch Prof. Dr. Jörg Eisele begrüßte den Entwurf und erklärte, dass dieser mit Art. 103 Abs. 3 GG durchaus vereinbar sei. Prof. Dr. Klaus F. Gärditz ergänzte, dass das öffentliche Interesse an einer schuldangemessenen Bestrafung in diesen Fällen von überragender Wichtigkeit sei. Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel erklärte, dass der Entwurf einer seit fast zwei Jahrzehnten geführten rechtswissenschaftlichen Debatte entspreche. Er bilde keineswegs die Basis für weitere Durchbrechungen der Rechtskraft durch zukünftige Gesetzesnovellen. 

Prof. Dr. Helmut Aust und Stefan Conen sahen den Entwurf kritischer und lehnten ihn aus verfassungsrechtlichen Gründen ab. Der Gesetzentwurf stehe insbesondere im Widerspruch zum Verbot der Doppelverfolgung. Aust sah außerdem noch ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, wenn die vorgesehene Regelungen auch auf  „Altfälle“ Anwendung finde. Stefan Conen erinnerte in seiner Stellungnahme daran, dass ein solches Vorhaben bereits 2009 gescheitert sei und auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages zuletzt 2016 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Erweiterung der Wiederaufnahmegründe zuungunsten Freigesprochener Art. 103 Abs. 3 GG zuwiderlaufe. Dr. Ulf Buermeyer bewertete die derzeitige Debatte als kein gutes Zeichen für einen Rechtsstaat, da versucht werde, einen klaren Normbefehl zu relativieren. Der Bundestag soll sich bereits am 24. Juni 2021 abschließend mit dem Gesetzentwurf befassen. 

Am 24. Juni 2021 hat der Bundestag den Entwurf der Bundesregierung in geänderter Fassung des Rechtsausschusses in zweiter und dritter Lesung angenommen. Am 17. September 2021 beschäftigte sich auch der Bundesrat abschließend mit dem Entwurf und verzichtete auf ein Vermittlungsverfahren. 

Das Gesetz zur Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit) vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I 2021, S. 5252 f.) wurde am 29. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat bereits einen Tag später in Kraft. 

 

 

 

 

 

 

 

Einsatz von Vertrauenspersonen konsequent regeln

Gesetzentwürfe: 

Die Fraktion der FDP hat am 15. Dezember 2020 einen Entschließungsantrag zum Einsatz von Vertrauenspersonen in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/25248). Der Einsatz von Vertrauenspersonen sei immer ein Drahtseilakt, der sich im Grenzbereich zulässigen staatlichen Handelns bewege. Insbesondere drohe eine Umgehung der Regelungen zu verdeckten Ermittlern. Daher sei es erforderlich, die Form verdeckter Informationsgewinnung durch menschliche Quellen zu definieren. Im deutschen Recht fehle bis heute eine Rechtsgrundlage für den Einsatz der Vertrauenspersonen im Bereich der Strafverfolgung wie auch der Gefahrenabwehr. Auch die vom BMJV im Jahr 2017 eingesetzte Große Strafrechtskommission „Vertrauensperson und Tatprovokation“ des DRB sowie die „Expertenkommission zur Reform des Strafverfahrens“ im Jahr 2015 haben bereits eine einheitliche Regelung in ihren Abschlussberichten empfohlen. 

Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, eine solche Rechtsgrundlage zu schaffen um „klare Dienstvorschriften zu ermöglichen und eine regelmäßige interne Revision sowie ein Controlling zu gewährleisten“. 

Eine ähnliche Forderung geht auch aus dem Antrag der Fraktion Die Linke hervor (BT Drs. 19/25352), die die ihrer Meinung nach rechtsstaatswidrige Tatprovokation eindämmen und Betroffene entschädigen möchte. 

Am 24. März 2021 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Stefan Conen bezeichnete die derzeitigen Regelungen zum Einsatz von V-Personen in der StPO als „untaugliche Krücken“, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügten. Ein Tätigwerden des Gesetzgebers sei demnach schon längst überfällig. Hierbei sollte auch die höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere auch des EGMR, Berücksichtigung finden. Jürgen Gremmelmaier sah hinsichtlich der Umsetzung der Rechtsprechung des EGMR zur Tatprovokation keinen Handlungsbedarf. Die Grenzen hierfür ziehe das Rechtsstaatsprinzip. Eine Auslegung der EMRK dahingehend, dass die Tatprovokation zu einem generellen Beweisverwertungsverbot führe, sei mit dem deutsche Strafrecht nicht in Einklang zu bringen. Dr. Nikolas Gazeas befand die derzeitige Rechtslage als verfassunsgwidrig. Er verwies in seiner Stellungnahme auf den Fall „Murat Cem„, der im Untersuchungsausschuss des Bundestages als „VP01“ zum Anschlag auf dem Breitscheidplatz in Berlin aussagte und dabei Vorwürfe gegen die Polizei erhob. Der Fall zeige, wohin fehlende gesetzliche Regelungen führten. Er erhoffe sich durch eine gesetzliche Festschreibung nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch eine größere Akzeptanz für den Einsatz von V-Personen. Die Möglichkeit der Tatprovokation lehnte er gänzlich ab und sprach sich für ein gesetzliches Verbot aus. Prof. Dr. Matthias Jahn hakte ebenfalls bei der Tatprovokation ein, lehnte diese aber nicht strikt ab. Der Gesetzgeber sei jedoch aufgefordert, ein Gesetz zur Regelung der Voraussetzungen und der Rechtsfolgen zu erlassen. 

Prof. Dr. Martin Heger betrachtete die Anträge mit einem pragmatischen Ansatz. Sie beträfen nicht abschließend geklärte Fragen des deutschen Strafverfahrensrechts, die angesichts der fortgeschrittenen Legislaturperiode und mangels konkreter Gesetzesvorschläge so schnell auch nicht zielführend zu klären seien. Es sei daher sinnvoller, die wissenschaftlich und rechtspolitischen Diskussionen zu Beginn der nächsten Legislaturperiode zu führen. Barbara Stockinger verwies auf die Stellungnahme der Großen Strafrechtskommission des Richterbundes, die sich für eine gesetzliche Regelung ausgesprochen habe, womit der Gesetzgeber dokumentiere, dass er für die geregelten Fälle auch die Verantwortung für einen Grundrechtseingriff gegenüber Betroffenen übernehme. Die Notwendigkeit der Einschränkung des Einsatzes von V-Personen habe die Kommission nicht gesehen. Stefan Fiedler vom BDK gab zu bedenken, dass den Behörden nur wenige Möglichkeiten bestünden, in abgeschotteten Strukturen zu ermitteln. Zwar bedürfe es einer rechtsstaatlichen Absicherung unter gleichzeitigem Schutz für Leib und Leben der V-Personen, das Ermittlungsinstrument dürfe dadurch aber nicht verloren gehen. Viele Aspekte seien untergesetzlich geregelt und so ein sehr professionelles Management der VP-Thematik auf Landes- und Bundesebene gewährleistet. 

Am 23. Juni 2021 hat der Bundestag in einer abschließenden Beratung ohne Aussprache den Antrag der Fraktion Die Linke auf Empfehlung des Rechtsausschusses (BT Drs. 19/29481) abgelehnt. 

 

 

Gesetzesantrag zur Änderung der Strafprozessordnung – mehr Opferschutz im Strafprozess

Gesetzentwürfe: 

  • Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg: BR Drs. 80/21

 

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat am 27. Januar 2021 einen Gesetzesantrag zur Änderung der StPO in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 80/21). Mit dem Antrag soll der Opferschutz im Strafprozess gestärkt werden. 

Insbesondere für die Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung seien Zeugenvernehmungen eine erhebliche psychologische Belastung. Zwar habe man bereits mit einigen Gesetzesänderungen versucht diese zu verringern, dies sei aber nicht vollumfänglich gelungen. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens wurde eine Aufzeichnung der richterlichen Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren in Bild und Ton möglich, so dass eine belastende erneute Vernehmung in der Hauptverhandlung erspart werden kann. Nach geltender Rechtslage sei dies aber aufgrund des Fragerechts der Prozessbeteiligten nicht immer zu realisieren. Daher soll die Regelung des § 241a StPO (Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden) auch auf volljährige Zeugen erstreckt werden, die durch gravierende Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Verbrechen nach § 177 StGB, besonders schwerer Fall eines Vergehens nach § 177 Abs. 6 StGB oder § 184j StGB) betroffen sind. Damit wäre in den vorgesehenen Fällen eine Vernehmung nur durch den Vorsitzenden möglich. 

„§ 241a – Vernehmung von Zeugen durch den Vorsitzenden

b)  Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren oder von Zeugen, die durch ein Verbrechen nach § 177 des Strafgesetzbuchs, einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuchs oder durch eine Straftat nach § 184j des Strafgesetzbuchs verletzt worden sind, sofern im letzten Fall die zusätzlichen Voraussetzungen von § 397a Absatz 1 Nummer 1a vorliegen, wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt.“

Der Antrag Hamburgs wurde am 12. Februar 2021 im Plenum vorgestellt und an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. 

 

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021: BGBl I 2021 Nr. 37, S. 2099 ff.

Gesetzentwürfe: 

 

Das BMJV hat am 15. Oktober 2020 einen Referentenentwurf zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften veröffentlicht. 

Unter Fortentwicklung soll das Anliegen verstanden werden, „das Strafverfahren an die sich ständig wandelnden gesellschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen anzupassen und so dafür Sorge zu tragen, dass die Strafrechtspflege ihre wesentlichen verfassungsrechtlichen Aufgaben – die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung wie auch den Freispruch des Unschuldigen – zum Schutz der Bürger in einem justizförmigen und auf die Ermittlung der Wahrheit ausgerichteten Verfahren zu erfüllen vermag.“ 

An erster Stelle soll daher das Recht des Ermittlungsverfahrens an den entsprechenden Stellen modernisiert und Regelungslücken auf dem Sektor der Ermittlungsbefugnisse geschlossen werden. 

Der Entwurf sieht daher einen umfangreichen Katalog an Änderungen, bzw. Erweiterungen in verschiedenen Bereichen vor: 

Ermittlungsverfahren:

  • Einsatz sog. automatisierter Kennzeichenlesesysteme (AKLS) zu Fahndungszwecken:

§ 163g StPO-E – Automatische Kennzeichenerfassung zu Fahndungszwecken

„(1) An bestimmten Stellen im öffentlichen Verkehrsraum dürfen ohne das Wissen der betroffenen Personen amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung durch den Einsatz technischer Mittel automatisch erhoben werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist und die Annahme gerechtfertigt ist, dass diese Maßnahme zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten führen kann. Die automatische Datenerhebung darf nur vorübergehend und nicht flächendeckend erfolgen. 

(2) Die nach Maßgabe von Absatz 1 erhobenen amtlichen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen dürfen automatisch abgeglichen werden mit Halterdaten von Kraftfahrzeugen, 

1. die auf den Beschuldigten zugelassen sind oder von ihm genutzt werden, oder 

2. die auf andere Personen als den Beschuldigten zugelassen sind oder von ihnen genutzt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit dem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, und die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise erheblich weniger erfolgsversprechend oder wesentlich erschwert wäre. 

Der automatische Abgleich hat unverzüglich nach der Erhebung nach Absatz 1 zu erfolgen. Im Trefferfall ist unverzüglich die Übereinstimmung zwischen den erhobenen amtlichen Kennzeichen und den in Satz 1 bezeichneten Halterdaten manuell zu überprüfen. Wenn kein Treffer vorliegt oder die manuelle Überprüfung den Treffer nicht be-stätigt, sind die erhobenen Daten sofort und spurenlos zu löschen. 

(3) Die Anordnung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ergeht schriftlich. Sie muss das Vorliegen der Voraussetzungen der Maßnahmen darlegen und diejenigen Halterdaten, mit denen die automatisch zu erhebenden Daten nach Absatz 2 Satz 1 abgeglichen werden sollen, genau bezeichnen. Die bestimmten Stellen im öffentlichen Verkehrsraum (Absatz 1 Satz 1) sind zu benennen und die Anordnung ist zu befristen. 

(4) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder ist der Zweck der Maßnahmen erreicht, sind diese unverzüglich zu beenden.“ 

  • Erweiterung der Befugnis im Rahmen der Postbeschlagnahme in § 99 Abs. 2 StPO-E (einen ähnlichen Vorstoß gab es bereits aus dem Freistaat Bayern, BR Drs. 401/20): 

„(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Postsendungen zu verlangen, die an den Beschuldigten gerichtet sind, von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind. Die Auskunft umfasst ausschließlich die aufgrund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts erhobenen Daten, soweit sie Folgendes betreffen: 

1. Namen und Anschriften von Absendern und Empfängern, 
2. Art des in Anspruch genommenen Postdienstes,
3. Maße und Gewicht der jeweiligen Postsendung sowie
4. Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Postsendungsverlauf. 

Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die in Satz 1 bezeichneten Personen oder Unternehmen davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt haben. Auskunft nach den Sätzen 2 und 3 müssen sie auch über solche Postsendungen erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden.“ 

  • Einschränkungen bei den Rechtsinstituten der Sicherheitsleistung und des Zustellungsbevollmächtigten (§ 132 StPO)
  • Vereinheitlichung des Begriffs der Nachtzeit im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung (§ 104 Abs. 3 StPO):

„(3) Die Nachtzeit umfasst den Zeitraum von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.“ 

  • Anpassung des § 114b StPO (Belehrung des verhafteten Beschuldigten) und gleichzeitig die Reform der Vernehmungsvorschriften (§§ 136, 163a StPO), u.a. die ausdrückliche Regelung der Vernehmung im Ermittlungsverfahren mit Hilfe von Bild- und Tonübertragung (§ 58b StPO)

Ergänzende Regelungen im Bereich der Reform des Strafverfahrens seit 2017

  • Nachsteuerung bei der Vermögensabschöpfung (Änderungen im StGB, in der StPO, im RPflG, im EGStGB, in der AO und im EGAO), insbesondere soll der Ausschlusstatbestand des § 73e Abs. 1 StGB ergänzt werden 
  • Änderungen und Ergänzungen im Rahmen der Einführung der elektronischen Akte
  • Änderungen im Gerichtsdolmetschergesetz
  • Streichung irrtümlicher Doppelungen in § 479 StPO – Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen (Streichung des Abs. 3, der fast wortgleich mit § 100e Abs. 6 Nr. 2 und § 101a Abs. 4 S. 1 Nr. 2, S. 2 bis 5 StPO ist)

Sonstige Korrekturen und Anpassungen, u.a.

  • Einführung einer Definition des Verletzten in der StPO (§ 373b StPO-E)
  • Stärkung des Zeugenschutzes in Bezug auf personenbezogene Daten (§§ 68, 200, 222 StPO)
  • Neuregelung im Rahmen der Protokollierung richterlicher und ermittlungsbehördlicher Untersuchungshandlungen (§§ 168 bis 168b StPO)

„§ 168aStPO-E  Art der Protokollierung; Aufzeichnungen 

Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt: 

(2) Wird das Protokoll während der Verhandlung erstellt, so ist es den an der Verhandlung beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung auf einem Bildschirm anzuzeigen, vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen, soweit sie nicht darauf verzichten. Die Genehmigung und ein etwaiger Verzicht sind zu vermerken. 

(3) Wird die Verhandlung in Bild und Ton oder nur in Ton aufgezeichnet, so kann das Protokoll während der Verhandlung nach Maßgabe des Absatzes 2 oder nach Beendigung der Verhandlung anhand der Aufzeichnung erstellt werden. Wird das Protokoll nach Beendigung der Verhandlung in Form einer Zusammenfassung ihres Inhalts erstellt, so ist es den an der Verhandlung beteiligten Personen zur Genehmigung zu übermitteln, soweit sie nicht darauf verzichtet haben. Wird eine wörtliche Übertragung vorgenommen oder eine maschinelle Übertragung von einer Person überprüft, so versieht diese Person die Übertragung mit ihrem Namen und dem Zusatz, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. 

(4) Wird die Verhandlung in Form einer Zusammenfassung ihres Inhalts vorläufig aufgezeichnet, so ist die vorläufige Aufzeichnung den beteiligten Personen zur Genehmigung auf einem Bildschirm anzuzeigen, vorzuspielen, vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen, soweit sie nicht darauf verzichten. In dem nach Beendigung der Verhandlung gemäß Absatz 3 Satz 3 zu erstellenden Protokoll sind das jeweilige Vorgehen, ein etwaiger Verzicht und die Genehmigung zu vermerken. 

(5) Aufzeichnungen nach Absatz 3 und vorläufige Aufzeichnungen nach Absatz 4 sind zu den Akten zu nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren. Der Nachweis der Unrichtigkeit des Protokolls anhand der Aufzeichnung ist zulässig.“ 

  • Stärkung der Rechte des Verteidigers bei Beschuldigtenvernehmungen (§ 168c StPO)

Satz 3: „Die Benachrichtigung des Verteidigers von der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten unterbleibt nur, wenn sie den Untersuchungserfolg erheblich gefährden würde.“ 

  • Einführung des Schutzguts der sexuellen Selbstbestimmung in das GewSchG

Am 20. Januar 2021 hat die Bundesregierung den Referentenentwurf des BMJV beschlossen. Justizministerin Christine Lambrecht dazu:

„Wir müssen Betroffene bestmöglich vor Gewalt schützen. Deshalb sollen in Zukunft nicht nur Verletzungen und Bedrohungen des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit vom Gewaltschutzgesetz erfasst sein, sondern auch Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung. Die Zivilgerichte können künftig auch in solchen Fällen unter anderem anordnen, dass der Täter die gemeinsame Wohnung verlässt und sich dem Opfer nicht mehr nähert. Ein Verstoß gegen solche Schutzanordnungen ist mit Strafe bedroht. Zeugen im Strafverfahren sollen keine Angst vor einer Aussage haben. Die vollständige Anschrift von Zeugen im Strafverfahren soll deshalb besser geschützt werden. In bestimmten Fällen soll die Staatsanwaltschaft außerdem eine Auskunftssperre veranlassen, um zu verhindern, dass bei gefährdeten Zeugen die vollständige Anschrift über eine Abfrage bei der Einwohnermeldebehörde des Wohnorts erlangt werden kann.“

Der Regierungsentwurf enthält im Vergleich zum Referentenentwurf einige Erweiterungen für das Entwicklungsprogramm im Bereich der StPO: 

  • Schaffung einer Zurückstellungsmöglichkeit der Benachrichtigung des Beschuldigten bei der Beschlagnahme (§ 95a StPO-E) und Folgeänderungen in § 110 StPO
  • Erweiterung der TKÜ auf die Steuerhinterziehung in großem Ausmaß, wenn der Täter die Tat als Mitglied einer Bande begeht (§ 100a Abs. 2 Nr. 2 lit. a StPO)
  • Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 StPO) bei besonders langer Urteilsabsetzungsdauer
  • Anpassung der Vorschrift zum Urteilsverkündungstermin (§ 268 StPO)
  • Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik im Strafvollstreckungsverfahren (§ 463e StPO-E)

Am 14. April 2021 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt, bei der die Experten den Entwurf unterschiedlich bewerteten. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier

Stefan Conen vom Deutschen Anwaltverein (DAV) bewertet den Entwurf äußerst kritisch. Es handele sich in kurzer Abfolge um den dritten Entwurf dieser Legislaturperiode, der seinem Titel nach den Anschein zu erwecken suche, eine kohärente Fortschreibung der Strafprozessordnung für künftige Herausforderungen in Angriff zu nehmen. An dieser Aufgabe scheiterten jedoch alle bisherigen Entwürfe, so Conen. Konkret lehne der DAV die geplante Anpassung der Belehrungsvorschriften ab, weil sie rechtsstaatlich untauglich sei und dem Beschuldigten nicht den europäischen Mindeststandard garantiere. Ebenfalls lehnte er die vorgesehene Regelung der Geheimhaltung und Zurückstellung von Benachrichtigungen bei Beschlagnahme und Durchsuchung ab. Änderungen sieht er laut der Stellungnahme bei der Einführung automatisierter Kfz-Kennzeichenabgleichsysteme und bei der Ausdehnung des Verletztenbegriffes für unerlässlich.

Dilken Çelebi, Deutscher Juristinnenbund (djb), nannte die Einführung einer Legaldefinition des Begriffs der „Verletzten“ in der StPO einen wichtigen Schritt zur Umsetzung der EU-Opferschutzrichtlinie. Daneben bewertete sie die Verbesserung des Schutzes der Zeuginnen und Zeugen, die zugleich Verletzte und deshalb potentiell in größerer Gefahr seien, durch die Änderungen bezüglich der Angaben zu Wohn- und Aufenthaltsort, positiv. Es mangele dem djb jedoch an einem Anspruch für erwachsene Verletzte eines sexuellen Übergriffs und von Partnerschaftsgewalt auf kostenfreie anwaltliche Vertretung und psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren.

Ali Norouzi, ebenfalls Mitglied im Strafrechtsausschuss des DAV, sah den Entwurf ebenfalls sehr kritisch. Er wolle angesichts des Entwurfs eines „Pizza-mit-Allem-Gesetz“ nicht in Rechtsstaatspessimismus verfallen. Viele Kritikpunkte seien bereits angesprochen worden, weshalb er die Regelung zur Revisionsbegründungspflicht hervorhob, die der einzige Lichtblick des Entwurfs sei.

Christoph Knauer, BRAK, plädierte für Änderungen des Entwurfs, da er als „Flickwerk“gerade nicht der umfassende große Wurf sei, wie er eigentlich nötig sei. Einseitige, verkürzte und unterkomplexe Begründungen für Änderungen seien vor dem Hintergrund der Bedeutsamkeit der Beschuldigtenrechte für den Einzelnen nicht brauchbar. Die Einführung der Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten sei sehr kritisch zu bewerten, so Knauer. Damit werde mit dem Prinzip gebrochen, dass spätestens mit einer Zwangsmaßnahme das Ermittlungsverfahren dem Beschuldigten transparent zu machen ist, um ihm Rechtsschutz zu ermöglichen.

Gerwin Moldenhauer, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof, sprach sich für das Ziel des Gesetzgebers aus, das Strafprozessrecht in einer Vielzahl von Einzelaspekten behutsam zu modernisieren. Hervorzuheben sei, dass der Entwurf insbesondere wichtige neue Ermittlungsinstrumente wie beispielsweise die retrograde Auskunft von Postdienstleistern oder die automatische Kennzeichenerfassung biete und bestehende Instrumente nachjustiere. Im Gegensatz zu Knauer sah er die Möglichkeit zur Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten auf richterliche Anordnung hin als sehr wertvoll an.

Alexander Ecker, Oberstaatsanwalt von der Generalstaatsanwaltschaft München, kritisierte, dass die Ermächtigungsgrundlage für die Abfrage von Sendungsdaten bei Postdienstleistern zur Bekämpfung des organisierten Handels mit illegalen Waren nicht weitreichend genug ausgestaltet sei. Die Befugnis der Strafverfolgungsbehörden zur automatischen Erhebung von Fahrzeugkennzeichen sei ebenfalls viel zu eng gefasst, weshalb der praktische Anwendungsbereich damit äußerst begrenzt sei.

Schließlich bewertete Bernard Südbeck, Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück, die geplante Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten positiv. Sie schließe eine bestehende Lücke, wodurch bisher bestehende Schwierigkeiten bei der Ermittlung in Fällen der Kinderpornografie, des Drogenhandels und zahlreichen Delikten im Darknet, gelöst würden. Zudem begrüßte er die weiteren Regelungen zur Verbesserung der Arbeit der Ermittlungsbehörden.

Axel Isak, Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Baden-Baden, mahnte weiteren Diskussionsbedarf bei diesen Regelungen an.

Am 10. Juni 2021 hat der Bundestag den Regierungsentwurf in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT Drs. 19/30517) mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen angenommen. Am 25. Juni 2021 passierte der Entwurf auch den Bundesrat. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet. 

 

 

Gesetzesantrag zur Ermöglichung von Auskunftsverlangen über retrograde und künftige Postsendungsdaten

Gesetzentwürfe: 

 

Der Freistaat Bayern hat einen Gesetzesantrag zur Ermöglichung von Auskunftsverlangen über retrograde und künftige Postsendungsdaten (BR Drs. 401/20) in den Bundesrat eingebracht. Damit möchte das Bundesland gegen den Trend des Versandhandels vorgehen, der mehr und mehr für kriminelle Zwecke eingesetzt wird. Der anonyme und mittels Krypto-Währung abgewickelte Handel mit illegalen Waren über das Darknet habe erheblich zugenommen. Ebenso seien vermehrt Betrugsfälle im Versandhandel zu verzeichnen. Dabei stehe vor allem das Problem der Identifizierbarkeit der Täter im Vordergrund. Ermittlungsansätze ergeben sich dabei beim Übergang der digitalen in die analoge Welt. Als Schlüsselstelle sind dies die Daten, die die Postdienstleister bei der Aufgabe und der Annahme entsprechender Waren festhalten. Für retrograde Auskunftsverlangen besteht jedoch de lege lata keine Verpflichtung der Postdienstleister. Ähnliches ergebe sich für Postsendungen, die sich noch nicht im Gewahrsam des Postdienstleisters befinden. Diese Gesetzeslücke soll der Entwurf nunmehr schließen. Vorgesehen ist die Verankerung einer gesetzlichen Rechtsgrundlage für Auskunftsverlangen der Strafverfolgungsbehörden gegenüber Postdienstleistern in § 99 Abs. 2 StPO, die sich auf noch nicht ein- oder bereits ausgelieferte Sendungen erstreckt. 

§ 99 Abs. 2 StPO-E:

„(2) Statt einer Beschlagnahme kann der Richter, unter den Voraussetzungen des § 100 auch der Staatsanwalt, von Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen, Auskunft über die in Absatz 1 genannten Sendungen verlangen, die vom Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind. Die Auskunft wird auch über solche Sendungen erteilt, die sich bei Eingang des Ersuchens nicht mehr oder noch nicht im Machtbereich der Person oder des Unternehmens befinden.“

Auf Antrag des Freistaates Bayern wurde der Gesetzentwurf am 18. September 2020 den Ausschüssen des Bundesrates zur Beratung zugewiesen. Der federführende Rechtsausschuss sowie der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen (BR Drs. 401/1/20). So entschied auch das Plenum am 27. November 2020.

 

 

Gesetzesantrag zur Anpassung der Urteilsverkündungsfrist des § 268 Absatz 3 Satz 2 StPO an die Unterbrechungsfrist des § 229 StPO

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Niedersachsen hat einen Gesetzesantrag zur Änderung der StPO in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 354/20). Der Entwurf sieht vor, die Urteilsverkündungsfrist des § 268 Abs. 3 S. 2 StPO an die Unterbrechungsfrist des § 229 StPO anzupassen. 

Das Land sieht ein Problem darin, dass die Hauptverhandlung bis zu drei Wochen (§ 229 Abs. 1 StPO), bzw. bis zu einem Monat (§ 229 Abs. 2 StPO) unterbrochen werden kann, ein Urteil jedoch spätestens am elften Tag nach Schluss der Verhandlung verkündet werden muss (§ 268 Abs. 3 S. 2 StPO). Insoweit sei die reguläre Unterbrechungsfrist verkürzt. Den Grund für den Ungleichlauf der Fristen sieht Niedersachsen in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung des § 229 Abs. 1 StPO, der eine Unterbrechung der Hauptverhandlung lediglich für bis zu zehn Tage vorsah. Der nunmehr verkürzte Zeitraum führe zu terminlichen Problemen. Es sei nicht nur notwendig, dass alle Mitglieder des erkennenden Gerichts innerhalb der Frist des § 268 Abs. 3 S. 2 StPO zusammenfinden, sondern es sei überdies erforderlich, dass sich das Gericht in diesem kurzen Zeitfenster umfangreich beraten kann. Dies sei aber insbesondere bei der Beteiligung von Schöffen ein Problem, da diese im Regelfall neben der ehrenamtlichen Schöffentätigkeit einem Beruf nachgehen und auch dort zeitlich eingebunden sind. 

Ebenso erschließe sich nicht, warum zwar § 229 Abs. 3 StPO entsprechend auf die Urteilsverkündungsfrist des § 268 Abs. 3 S. 2 StPO anwendbar ist, die Frist im Übrigen aber kürzer als diejenigen des § 229 Abs. 1 und 2 StPO sein soll. Daher seien die Fristen einander anzupassen, so dass zwischen dem Schluss der Verhandlung und der Urteilsverkündung bis zu drei Wochen liegen dürfen. Hat die Hauptverhandlung bereits zuvor an mindestens zehn Tagen stattgefunden, soll zwischen dem Schluss der Hauptverhandlung und der Urteilsverkündung eine Unterbrechung bis zu einem Monat möglich werden.

Der Entwurf wurde am 3. Juli 2020 im Bundesrat vorgestellt und im Anschluss zwecks weiterer Beratung an die Fachausschüsse überweisen. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen (BR Drs. 354/1/20). Der Entschluss hierzu wurde am 18. September 2020 gefasst und am 23. Oktober 2020 umgesetzt (BT Drs. 19/23547)

 

 

Anpassung der Revisionsbegründungsfrist

Gesetzentwürfe: 

 

Die Fraktion der FDP hat am 28. Mai 2020 einen Antrag zur Anpassung der Revisionsbegründungsfrist in den Bundestag eingebracht. § 345 Abs. 1 StPO sieht derzeit zur Revisionsbegründungsfrist von einem Monat vor. Nach Ansicht der Fraktion kann eine solche starre Frist gerade bei langwierigen Verfahren mit langer Absetzungsdauer des Urteils einer bestmöglichen Bearbeitung des Falles nicht gerecht werden. Im Vergleich zu der nicht begrenzten Frist für die Urteilsabsetzung (§ 275 Abs. 1 StPO) sei die Frist zur Revisionsbegründung zu starr. Darum soll diese angepasst werden. Sie soll erst zu laufen beginnen, wenn dem Rechtsmittelführer das Urteil und das Hauptverhandlungsprotokoll zugestellt worden sind. 

Der Bundestag soll daher die Bundesregierung auffordern: 

  1. „einen Gesetzesentwurf vorzulegen, in dem die Frist des § 345 StPO zur Revisionsbegründung vergleichbar der Regelung des § 275 Abs. 1 StPO unter Berücksichtigung des Umfangs des Verfahrens gestaffelt wird,
  2. die Vorschrift des § 345 StPO so zu reformieren, dass die Revisionsbegründungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn dem Rechtsmittelführer das Urteil und das Hauptverhandlungsprotokoll zugestellt worden sind,
  3. eine absolute Obergrenze für die Absetzungsfrist gem. § 275 Abs. 1-3 StPO zu schaffen.“

 

 

 

 

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020: BGBl. I 2020 Nr. 14, S. 569 ff. 

Gesetzentwürfe: 

 

Die Bundesregierung hat am 24. März 2020 eine Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht veröffentlicht. Das Virus SARS-CoV-2 hat in ganz Deutschland zu beträchtlichen Einschränkungen im Privat- und Wirtschaftsleben geführt und betrifft auch die Gerichte und Staatsanwaltschaften, insbesondere die strafgerichtliche Hauptverhandlung. Schon im Dezember 2019 wurden mit dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens die Fristen für eine Unterbrechung der Hauptverhandlung bei Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit (§ 229 Abs. 3 StPO) verlängert. Bereits jetzt sei aber absehbar, dass die verlängerten Unterbrechungsfristen nun nicht mehr ausreichen. Ein zusätzlicher Hemmungstatbestand soll die Fortsetzung der aufgrund der COVID-19-Pandemie unterbrochenen Strafverfahren sichern und eine Neuverhandlung der Prozesse vermeiden. 

Dazu soll § 10 EGStPO wie folgt gefasst werden: 

„§ 10  – Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen 

(1) Unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung ist der Lauf der in § 229 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung genannten Unterbrechungsfristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest. 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 268 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung genannte Frist zur Urteilsverkündung.“ 

Der Deutsche Anwaltverein hat bereits zu dem Entwurf Stellung genommen. Er begrüßt grundsätzlich den Vorschlag der Bundesregierung, sieht allerdings auch in einigen Punkten Nachbesserungsbedarf. Die Stellungnahme finden Sie hier

Neben den Änderungen im Strafverfahrensrecht sieht der Gesetzentwurf auch solche im Bereich des Zivil- und Insolvenzrechts vor.

Am 25. März 2020 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD einstimmig angenommen. Am 27. März 2020 stimmte der Bundesrat in einer Sondersitzung ebenfalls für den Entwurf. Die Regelungen gelten begrenzt für die derzeitige Ausnahmesituation, danach erfolgt die Rückkehr zur bisherigen Lage. 

Das Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BGBl. I 2020 Nr. 14, S. 569 ff.) wurde am selben Tag noch im Bundesgesetzblatt verkündet. Artikel 3 (Änderungen im Strafverfahrensrecht) trat bereits einen Tag später in Kraft. 

 

 

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