Gesetzentwürfe:
- Referentenentwurf des BMJV
- Synopse
- Infopapier des BMJV
- Regierungsentwurf: BT-Drs. 21/6806
- Synopse
- FAQ
- Empfehlungen der Ausschüsse: BR-Drs. 264/1/26
- Stellungnahme des Bundesrates: BR-Drs. 264/26(B)
Am 12. März hat das BMJV einen Referentenentwurf zur Änderung der StPO – digitale Ermittlungsmaßnahmen veröffentlicht. Er verfolgt das Ziel, die Effektivität der Strafverfolgung durch die Einführung zusätzlicher gesetzlicher Befugnisse für Strafverfolgungsbehörden zu erhöhen. Bislang gibt keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit öffentlich im Internet zugänglichen Daten. Die Ermittlungsbehörden sind daher derzeit darauf beschränkt, entsprechende Abgleiche lediglich manuell, etwa unter Nutzung allgemeiner Internet-Suchmaschinen und ohne speziell entwickelte Software, vorzunehmen. Dieses Vorgehen erweise sich insbesondere bei großen Datenmengen als ineffizient, könne Ermittlungsmaßnahmen im Einzelfall erfolglos machen und führe zugleich zu einem erheblichen personellen Aufwand innerhalb der Strafverfolgungsbehörden. Zudem ergibt sich aus der am 1. August 2024 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz die Notwendigkeit, spezifische nationale Regelungen für den Einsatz von KI-Systemen zu schaffen, soweit diese zur biometrischen Fernidentifizierung eingesetzt werden sollen.
Darüber hinaus besteht derzeit keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen in der Strafverfolgung. Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 16. Februar 2023 (1 BvR 1547/19) klargestellt, dass die Nutzung solcher Systeme einer klaren gesetzlichen Ermächtigung bedürfe. Die derzeitige IT-Infrastruktur der Polizeibehörden sei teilweise durch eine Vielzahl voneinander getrennt geführter automatisierter Dateien und Datenquellen geprägt, die jeweils einzeln abgefragt werden müssen. Dies erhöhe insbesondere die Gefahr von Übertragungsfehlern, Informationsverlusten oder paralleler Datenhaltung und erschwere die effiziente Bearbeitung neuer Ermittlungsansätze.
Der Referentenentwurf sieht daher vor, eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus Strafverfahren mit öffentlich zugänglichen Internetdaten zu schaffen. Zudem sollen Strafverfolgungsbehörden die Befugnis erhalten, zur Strafverfolgung verfahrensübergreifende Recherche- und Analyseplattformen einzusetzen, um bislang getrennte polizeiliche Datenbestände systematisch zu verknüpfen, zu durchsuchen und auszuwerten (§§ 98d und 98e StPO-E).
Am 29. April 2026 hat das Kabinett den Regierungsentwurf verabschiedet. Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„KI-Tools und andere digitale Lösungen sollten zur Aufklärung von Straftaten mit beitragen – egal ob es um die Identifikation von Straftätern geht oder um das Erkennen von Querverbindungen zwischen unterschiedlichen Strafverfahren. Es wäre fahrlässig, unseren Ermittlungsbehörden solche Instrumente vorzuenthalten. Gleichzeitig ist klar: Nicht alles, was die Technik hergibt, ist in einem Rechtsstaat erlaubt. Wenn es um persönliche Daten und ihre Verarbeitung durch KI-Tools geht, braucht es sichere gesetzliche Leitplanken. Unser Gesetzentwurf sieht für den Einsatz der neuen digitalen Instrumente deshalb strenge Voraussetzungen vor – das ist mir als Grundrechtsministerin wichtig. Und selbstverständlich gilt auch weiterhin: Entscheidungen im Strafverfahren werden immer von Menschen getroffen, nicht von KI-Agenten. Mit dem Gesetz stärken wir die Strafverfolgung – rechtsstaatlich und effektiv.“
Am 12. Juni 2026 hat der Bundesrat in seiner Plenarsitzung zum Regierungsentwurf Stellung genommen. In der öffentlichen Anhörung im Innenausschuss vom 21. September 2026 wurden insgesamt drei Entwürfe zur Stärkung von Ermittlungsbefugnissen durch die Sachverständigen erörtert (Gesetzentwurf „zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus“, „zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit“ und „zur Änderung der Strafprozessordnung – digitale Ermittlungsmaßnahmen“). Eine Liste der Expert:innen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Im Mittelpunkt standen insbesondere die automatisierte Datenanalyse und der automatisierte biometrische Abgleich von Bilddaten aus dem Internet. Der zentrale Streit lag nicht in der Frage, ob Digitalisierung für die Polizeiarbeit relevant ist, sondern darin, wie weit die staatlichen Befugnisse zur automatisierten Verarbeitung und zum biometrischen Abgleich personenbezogener Daten reichen dürfen. Die Befürworter stellten vor allem die Effektivität moderner Strafverfolgung und die Notwendigkeit einer Anpassung an die digitale Realität in den Vordergrund. Die Kritiker betonten dagegen die Anforderungen des Verfassungs-, Datenschutz- und Europarechts sowie die Gefahr unverhältnismäßiger Eingriffe in die Rechte auch nicht tatverdächtiger Personen. Einigkeit bestand insoweit, dass ein klarer rechtlicher Rahmen erforderlich ist; umstritten blieb insbesondere dessen Reichweite und konkrete Ausgestaltung.
Für eine Erweiterung und Konkretisierung der digitalen Ermittlungsbefugnisse sprachen sich insbesondere Martina Link, Vizepräsidentin des Bundeskriminalamts, Prof. Dr. Markus Möstl, Alexander Poitz von der Gewerkschaft der Polizei und Dr. Andreas Schmidtke, Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf, aus. Link verwies auf die stetig wachsende Menge digitaler Informationen, etwa aus dem Internet oder aus sichergestellten Smartphones. Durch automatisierte Datenanalysen könnten große Datenbestände strukturiert ausgewertet und Zusammenhänge zwischen Personen, Sachverhalten, Orten und Ereignissen erkannt werden. Der automatisierte biometrische Internetabgleich sei dabei ein wichtiges Ermittlungsinstrument. Möstl begründete die Notwendigkeit digitaler Ermittlungsbefugnisse mit dem Wandel der Kriminalität: Während Straftaten in der analogen Welt häufig verwertbare Spuren hinterließen, würden solche Spuren im digitalen Raum zunehmend schwerer zugänglich. Eine automatisierte Datenanalyse könne daher als eine Art „vorsorgliche elektronische Spurensicherung“ verstanden werden. Poitz verwies insbesondere auf die enormen Datenmengen in modernen Ermittlungsverfahren und bezeichnete deren automatisierte technische Auswertung als erforderlich. Schmidtke sah in den geplanten Instrumenten eine notwendige Anpassung der Strafverfolgung an die technische Entwicklung. Gleichzeitig betonte er, dass keine Datenanalyse „ins Blaue hinein“ erfolgen dürfe. Demgegenüber äußerten Kai Kempgens vom Deutschen Anwaltverein, Prof. Dr. Markus Löffelmann und Pia Sombetzki von AlgorithmWatch erhebliche rechtliche Bedenken. Kempgens erkannte zwar den grundsätzlichen Nutzen digitaler Ermittlungsinstrumente an, warnte jedoch davor, dass der automatisierte biometrische Abgleich über eine gezielte Fahndung hinausgehen könne. Dadurch könnten auch Bewegungs-, Kontakt- und Persönlichkeitsprofile erstellt sowie Personen erfasst werden, die nicht beschuldigt werden. Er forderte daher eine klare gesetzliche Begrenzung der Suchvorgänge und konkrete Anknüpfungspunkte für deren Einsatz. Löffelmann bewertete insbesondere die Regelungen zur automatisierten Datenanalyse als nicht mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar. Die Regelungen zum biometrischen Abgleich seien zudem sehr weitreichend; ihre Verfassungsmäßigkeit lasse sich mangels einschlägiger Rechtsprechung jedoch nicht abschließend beurteilen. Sombetzki ging noch weiter und bewertete die vorgesehenen Befugnisse als europarechtswidrig sowie als Verstoß gegen verfassungsrechtliche und datenschutzrechtliche Anforderungen. Sie forderte deshalb eine Rücknahme der Gesetzentwürfe und ein grundsätzliches Verbot biometrischer Massenerkennungssysteme. Eine differenzierte technische Kritik äußerte schließlich der Diplom-Informatiker Hadmut Danisch. Er hielt die Gesetzentwürfe für praxisfern und forderte eine erhebliche Überarbeitung. Biometrische Fahndungsmethoden lehnte er dabei nicht grundsätzlich ab, sondern kritisierte vor allem deren konkrete technische und praktische Ausgestaltung.

