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Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016: BGBl. I 2016 Nr. 52, S. 2460 ff.
 

Gesetzgebungsverfahren:

  • Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15. März 2016: BT Drs. 18/8210
  • Referentenentwurf des BMJV vom 14. Juli 2015
  • Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Änderung des Sexualstrafrechts – Gesetzesentwurf einzelner MdB sowie der Fraktion DIE LINKE: BT Drs. 18/7719
  • Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Verbesserung des Schutzes vor sexueller Misshandlung und Vergewaltigung – Gesetzentwurf einzelner MdB und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 18/5384

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 162/1/16

Stellungnahme des Bundesrates: BR Drs. 162/16 (B)

Stellungnahme der Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung: BT Drs. 18/8626

Eckpunktepapier zur Reform des Sexualstrafrechts – mit dem Grundsatz „Nein heißt Nein“

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz: BT Drs. 18/9097

Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung durch grundlegende Reform des Sexualstrafrechts: BR Drs. 91/16 (B)

 

Anlagen:

 

Am 5.7.2016 haben die Mitglieder des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz dem Entwurf der Bundesregierung in geänderter Fassung zugestimmt. Die geänderte Fassung weicht erheblich vom ursprünglichen Regierungsentwurf ab und greift Vorschläge des Eckpunktepapiers mit auf. Am 7.7.2016 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Gesetz in der veränderten Fassung beschlossen.

Gemeinsames Anliegen aller Gesetzesentwürfe ist, zu einem besseren Schutz der Opfer beizutragen. Gemeinsam ist den Entwürfen das Bestreben, den jetzigen Zustand teilweiser Straffreiheit des Täters zu ändern und Schutzlücken zu schließen. Breite Zustimmung hat eine Lösung, die sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer Person generell unter Strafe stellt.
Am 1.6.2016 fand im Rechtsausschuss des Bundestages eine öffentliche Anhörung von sieben Sachverständigen statt. Die Stellungnahmen der Sachverständigen sind hier abrufbar. Außerdem legten SPD- und CDU-Abgeordnete zu dieser Sitzung ein Eckpunktepapier vor. In diesem Papier wird die „Nein heißt Nein“-Lösung favorisiert. Im Gegensatz zu den Gesetzesentwürfen wird im Eckpunktepapier auch das „Grabschen“ sowie Übergriffe aus einer Gruppe heraus unter Strafe gestellt. Die Koalition hat sich am 16.6.2016 darauf geeinigt, die in diesem Eckpunktepapier genannten Änderungen in den bisherigen Regierungsentwurf einzuarbeiten.

Einen kritischen Blick auf die geplanten Änderungen der §§ 177, 179 StGB wirft Prof. Dr. Hörnle in KriPoZ 2016, 19 ff. , die am 1.6.2016 auch als Expertin im Rechtsausschuss des Bundestages gehört worden ist.

Am 23.09.2016 hat auch der Bundesrat die Reform des Sexualstrafrechts gebilligt. Das Gesetz wurde dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und ist am 10. November 2016 in Kraft getreten. Mit der Neufassung des § 177 Abs. 1 StGB n.F. wird damit die sogenannte Nichteinverständnislösung Bestandteil der Rechtsordnung. Strafbar machen sich zukünftig Personen, die sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen vornehmen oder vornehmen lassen. Darüber hinaus werden mit § 177 Abs. 2 StGB n. F. im Wesentlichen Tathandlungen unter Strafe gestellt, bei denen das Opfer keinen entgegenstehenden Willen bilden oder äußern kann bzw. ein zuvor erklärtes „Ja“ keine Wirksamkeit entfaltet. Zudem werden zukünftig auch sexuelle Belästigungen durch den §184i StGB n.F. strafbare Handlungen. Mit § 184j StGB n.F. stellt der Gesetzgeber bei Betroffenheit der §§ 177 und 184i StGB künftig Straftaten aus der Gruppe heraus unter Strafe.

2 Gedanken zu „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung“

  1. Die Diskussion um die Verschärfung des Sexualstrafrechts und der Umsetzung der Istanbul Konvention durch den Grundsatz „Nein-heißt-Nein“ muss, meiner Meinung nach, auf zwei Ebenen geführt werden:

    Zum einen auf einer Werte basierten, ethischen Ebene, die sich grundsätzlich mit dem Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung auseinandersetzt.
    Die sexuelle Selbstbestimmung wird definiert als Freiheit der Person, über Ort, Zeit, Form und Partner sexueller Betätigung zu entscheiden und stellt damit auf den Willen des Opfers ab.
    Der erfolgte Paradigmenwechsel, den Willen des Opfers in den Vordergrund zu stellen und das Überwinden dieses Willens -unabhängig welchen Mittels sich der Täter/die Täterin bedient-, unter Strafe zu stellen, ist grundsätzlich zu begrüßen.

    Die Krux dürfte jedoch die praktische Ebene betreffen, nämlich wie der Tatnachweis zu führen ist.
    Sexualdelikte finden oftmals unter Ausschluss von Zeugen, bis auf Täter/in und Opfer statt.
    Neben Spuren, die an dem Opfer gesichert werden können, kommt es maßgeblich auf die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage des Opfers an.
    Dies birgt die nächste Schwierigkeit: das Aussageverhalten von traumatisierten Vergewaltigungsopfern muss nicht zwangsläufig dem entsprechen, das nicht traumatisierte Zeugen offenbaren.

    Die Gefahr, die bei der Neufassung in meinen Augen besteht, ist die einer faktischen Beweislastumkehr, in der Form, dass der/die mutmaßliche Täter/in den Nachweis führen muss, das Opfer habe in die sexuellen Handlungen eingewilligt, sodass Zweifel zu Lasten des Angeklagten gewürdigt werden könnten.

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  2. das Gesetz hat die Entscheidung des EGMR vom 4. 12. 2003, Beschwerdesache 39 272/98 gegen Bulgarien umgesetzt.
    „Die Verpflichtung der Vertragsstaaten gemäß Art. 1 EMRK, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in der Konvention gewährleisteten Rechte und Freiheiten zuzusichern, verlangt iVm. Art. 3 EMRK, dass die Staaten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass diese Personen einer Misshandlung – einschließlich einer Misshandlung durch Privatpersonen – unterworfen werden. Die positiven Verpflichtungen, die dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK innewohnen, können auch Maßnahmen erfordern, die die Sphäre der Beziehungen von Privatpersonen untereinander betreffen. Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK begründen somit eine positive Verpflichtung der Vertragsstaaten, strafrechtliche Bestimmungen zu erlassen, die Vergewaltigung wirksam unter Strafe stellen, und diese in der Praxis durch eine effektive Untersuchung und Strafverfolgung anzuwenden.“
    damit sollen Schutzlücken geschlossen werden, in denen das Opfer aus Angst oder Furcht nicht seinen entgegenstehenden willen geäußert hat oder äußern konnte. Die Nein bleibt Nein Diskussion war da wohl nicht hilfreich.

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