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Editorial

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In diesem Heft werden wir uns in zwei Beiträgen mit Strafrechtsnormen beschäftigen, die bereits – wenn auch erst seit kurzer Zeit – geltendes Recht sind. Beginnen werden Mitsch und Bott mit einer Analyse zu Sinn und Unsinn der Strafbarkeit des Dopings. Das Gesetz gegen Doping im Sport ist im Dezember letzten Jahres in Kraft getreten. Im Juni 2016 ist eine „neue Ära des Gesundheitswesens“ angebrochen, so beschreibt des Dann, der die neuen §§ 299a, 299b StGB beleuchtet und die Frage stellt, was diese Neuregelungen denn tatsächlich bringen. Basar und Schiemann setzen sich mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens in Abgleich mit dem Bericht der Expertenkommission auseinander, die Empfehlungen zur Umsetzung einer entsprechenden Ausgestaltung des Strafverfahrens ausgesprochen hatte. Im Anschluss daran widmet sich der Beitrag von Kubiciel und Borutta Strafgrund und Ausgestaltung des Straftatbestands der Nachstellung und beleuchtet die durch den Regierungsentwurf geplanten Änderungen der Vorschrift. Im Entscheidungsteil finden Sie den Vermerk der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz zur rechtlichen Bewertung des Ermittlungsverfahrens gegen Böhmermann wegen Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten und anderer Delikte vom 13.10.2016. Die Generalstaatsanwaltschaft kommt zu der Einschätzung, dass ein hinreichender Tatverdacht bezüglich aller in Betracht kommenden Delikte zu verneinen ist. Die beiden Rezensionen beschäftigen sich zum einen mit einer Dissertation zum Entwurf eines Verbandsstrafgesetzbuchs, zum anderen mit einer Betrachtung zur DNA-Analyse im Strafverfahren de lege lata und de lege ferenda.

Wegen der Feiertage haben sich die Herausgeber entschlossen, den Erscheinungsturnus der KriPoZ-Ausgaben insgesamt zu verschieben und aus diesem Grunde einmalig einen dreimonatigen Abstand zwischen zwei Erscheinungsterminen festzulegen. Im neuen Jahr erscheint daher das nächste Heft erst am 1. Februar 2017, danach wieder in regelmäßigem Abstand von zwei Monaten, also am 1. April, 1. Juni, 1. August, 1. Oktober und 1. Dezember. Natürlich werden die Newsletter-Abonnenten wie gewohnt im Abstand von einem Monat über kriminalpolitische Entwicklungen informiert.

 

Für alle KriPoZ-Leser gibt es nun im Editorial noch den kriminalpolitischen Rückblick auf die letzten zwei Monate.

Zwei Gesetze, über die wir Sie in den letzten Editorial-Ausgaben informiert haben, sind mittlerweile im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Am 15.10.2016 sind die Neufassungen und Ergänzungen der §§ 232 ff. StGB durch Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Kraft getreten (BGBl. I 2016, 2226). Durch das Gesetz wird nun endlich die Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Ofer in Deutschland umgesetzt, wobei eine Umsetzung eigentlich schon im Jahre 2013 hätte erfolgen müssen. Neben einer Anpassung der bestehenden Paragrafen werden mit § 232a und § 232b StGB Straftatbestände der Zwangsprostitution und Zwangsarbeit eingeführt.

Außerdem ist am 28.10.2016 § 36 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) in Kraft getreten, der eine Verordnungsermächtigung enthält, um die Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten u.ä. und an die Anforderungen hinsichtlich des Gesundheits- und Sicherheitsschutzes zu bestimmen und um die Umsetzung der Meldeauflagen zu gewährleisten (BGBl. I 2016, 2372). Die anderen Regelungen des ProstSchG treten erst am 1.7.2017 in Kraft.

In den letzten beiden Monaten seit Erscheinen unseres 2. KriPoZ-Heftes sind zudem viele Gesetzentwürfe auf den Weg gebracht worden, vom Bundestag beschlossen und/oder vom Bundesrat gebilligt worden. So hat am 7.9.2016 die Bundesregierung in Umsetzung der EU Verordnung 2013/48/EU das zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten in Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechtes vorgelegt (BT-Drs. 18/9534). Hierdurch werden u.a. die Anwesenheitsrechte des Verteidigers im Ermittlungsverfahren gestärkt, zudem sind Änderungen der Vorschriften zur Kontaktsperre vorgesehen.

Im September beschloss der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung und Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (BT-Drs. 18/8579). Da wegen des Urteils des EuGH vom 10.7.2014 (Az. C-358/13; C-181/14) neue psychoaktive Stoffe i.d.R. nicht mehr als Arzneimittel i.S.d. AMG eingeordnet werden konnten, entstand eine Strafbarkeitslücke für solche psychoaktiven Stoffe, die noch nicht in die Anlage des BtMG aufgenommen worden waren. Durch das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) wird diese Lücke geschlossen. Vorgesehen ist ein verwaltungsrechtliches Verbot des Umgangs mit diesen Stoffen und eine Strafbarkeit des Handeltreibens, Inverkehrbringens, Verbreitens, Herstellens und Verbringens.

Ebenfalls im September hat der Bundesrat die Reform des Sexualstrafrechts gebilligt, so dass das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzes – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung nun nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten kann. Zu den vorgesehenen Änderungen konnten Sie in den letzten beiden KriPoZ-Ausgaben jeweils einen Aufsatz von Hörnle und Papathanasiou lesen.

Außerdem hat der Bundesrat im September einem Gesetzentwurf der Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen zur Bekämpfung illegaler Autorennen zugestimmt und diesen an den Bundestag weitergeleitet. Der Gesetzentwurf zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr sieht die Einfügung eines neuen Straftatbestandes § 315d StGB-E „Verbotene Kraftfahrzeugrennen“ vor. Des Weiteren wird die Einziehung des Tatfahrzeugs möglich und die Fahrerlaubnis kann entzogen werden.

Der Bundesrat hat zudem dem Bundestag im September einen Gesetzentwurf zum „digitalen Hausfriedensbruch“ vorgelegt, der mit der Einfügung eines neuen Straftatbestandes § 202e StGB-E den Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gewährleisten soll. Dagegen hat er beim Gesetzentwurf zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung noch Optimierungsbedarf gesehen (BR-Drs. 418/16).

Im Oktober hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellung in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 18/9946). Die vorgesehenen Änderungen des „Stalking“-Paragrafen werden in dieser Ausgabe von Kubiciel und Borutta beleuchtet. Außerdem hat die Bundesregierung in Umsetzung der CSR-Richtlinie den Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 18/9982). Unternehmen müssen hiernach künftig z.B. Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Korruptionsbekämpfung machen. Börsennotierte Unternehmen sollen über ihr Diversitätskonzept berichten. Verstöße gegen die Berichtspflichten können straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlich geahndet werden.

Beim Entwurf des Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren (EMöGG) hat der Bundesrat in einer am 14.10.2016 beschlossenen Stellungnahme noch Optimierungsbedarf gesehen (BR-Drs. 492/16). Keine Einwendungen hatte er dagegen bereits im September gegen den Entwurf eines Gesetzes zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes, so dass der Bundestag die Reform des BND-Gesetzes am 21.10.2016 verabschieden konnte. Durch die Gesetzesänderung sollen spezielle rechtliche Grundlagen für die Ausland-Ausland Fernmeldeaufklärung sowie die Kooperation mit öffentlichen Stellen anderer Staaten geschaffen werden. Außerdem ist die Einrichtung eines unabhängigen Gremiums vorgesehen, um die Ausland-Ausland Fernmeldeaufklärung zu überprüfen.

Im Oktober hat die Fraktion Bündnis 90/die Grünen eine zukunftsfähige Unternehmensverantwortung und wirksame Sanktionen bei Rechtsverstößen von Unternehmen gefordert (BT-Drs. 18/10038). Die Bundesregierung soll hierzu einen Gesetzentwurf vorlegen, der die bestehenden Regelungen zur Sanktionierung von Unternehmen und Verbänden in einem eigenständigen Gesetz zusammenfasst, deren Tatbestände erweitert, sie mit neuen Rechtsfolgen versieht und durch verfahrensrechtliche Vorschriften ergänzt. Zudem haben Bündnis 90/die Grünen einen Antrag gestellt, um Lehren aus den Ermittlungen wegen Landesverrats zu ziehen und die Pressefreiheit von Journalistinnen und Journalisten besser zu schützen (BT-Drs. 18/10036). Dazu wird die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die Definition des Staatsgeheimnisses präzisiert und im Allgemeinen Teil beim Titel „Täterschaft und Teilnahme“ ein neuer
§ 31a StGB zum Schutz der Medienfreiheit eingefügt wird. Ebenfalls wird vorgeschlagen, u.a. die Straftatbestände §§ 238, 353d StGB zu ändern und die Strafprozessordnung entsprechend anzupassen.

 

Prof. Dr. Anja Schieman

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