Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafzumessung bei kulturellen und religiösen Prägungen

Gesetzentwürfe:

  • Gesetzantrag des Freistaates Bayern vom 7. März 2017: BR Drs. 214/17

Empfehlungen der Ausschüsse vom 17. März 2017: BR Drs. 214/1/17

 

Nach dem Gesetzantrag  soll die religiöse oder kulturelle Prägung eines Straftäters kein Grund für eine Strafmilderung mehr sein. Mit „Ehrenmorden“, Genitalverstümmelungen und Zwangsheirat sei die Justiz immer häufiger mit völlig fremden Wertvorstellungen konfrontiert, was eine besondere Herausforderung bei der Frage der Schuld und Strafzumessung für die Strafgerichte bedeute.  Deshalb sollen ausdrückliche Vorgaben geschaffen werden. Dazu werden die Regeln der Strafzumessung um zwei Aspekte ergänzt. Die Beurteilung der Strafe soll sich an der verfassungsmäßigen Ordnung Deutschlands orientieren und die Möglichkeit der Strafmilderung bei religiös motivierten Straftaten soll auf wenige Ausnahmefälle begrenzt werden.

Der Gesetzentwurf war am 10. März 2017 Thema in der Plenarsitzung des Bundesrates. Er wurde zur Beratung an die Ausschüsse weitergeleitet. In seiner Sitzung vom 31. März 2017 hat der Bundesrat beschlossen, den Gesetzentwurf nicht in den Bundestag einzubringen.

 

 

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