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Anmerkungen zum Bundesratsentwurf „Effektive Bekämpfung von sogenannten Gaffern sowie Verbesserung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts“

von Prof. Dr. Martin Heger und Wiss. Mit. Michael Jahn, LL.M. (UMN)

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Abstract
„Der Bundesrat versucht, mit einem Gesetzentwurf der Problematik des sogenannten Gaffens bei Unglücksfällen Herr zu werden. Kern der Lösung soll ein neuer Tatbestand sein, der das Behindern von Rettungskräften unter Strafe stellt, ohne dass es dabei zur Anwendung von Gewalt oder Drohungen kommen muss. Ob für das Problem des sogenannten Gaffens grundsätzlich ein Bedarf nach neuen Strafgesetzen vorhanden ist und welche Probleme und Gefahren der Gesetzentwurf mitbringt, wird im folgenden Beitrag besprochen.”

I. Einführung

Am 8.7.2016 hat der Bundesrat auf Antrag der Bundesländer Niedersachsen und Berlin[1] einen Gesetzentwurf[2] zur Bekämpfung des sogenannten Gaffens[3] und der damit inzwischen regelmäßig verbundenen Anfertigung von Foto- und Video-Aufnahmen von Unfallopfern beschlossen und am 3.8.2016 an den Bundestag zur Beschlussfassung übersandt. Vorgeschlagen wird darin, in einem § 115 StGB-E das Behindern ziviler Rettungskräfte unter Strafe zu stellen. Außerdem soll durch eine Änderung des § 201a StGB dem Umstand abgeholfen werden, dass das Fotografieren und Filmen von Verkehrstoten nach derzeitiger Gesetzeslage weitgehend straflos ist.

II. Notwendigkeit und Zweck eines Gaffertatbestands

1. Hintergrund und Ausgangslage

Forderungen nach einem entschiedeneren Vorgehen gegen Gaffer und damit verbundene Forderungen nach strengeren Gesetzen sind nicht neu und haben in der Vergangenheit regelmäßig als Reaktion auf Unfallereignisse stattgefunden, bei denen Schaulustige Rettungsarbeiten behindert haben. Es schien geradezu ein Naturgesetz zu sein, dass im Anschluss an solche Ereignisse durch die Gewerkschaft der Polizei und die Medien Forderungen nach Strafverfolgung für die gaffenden Personen laut wurden.[4] Dass auch die Politik mit Beschluss des vorliegenden Bundesratsentwurfs diese Forderungen nun aufgreift und eine Gesetzesänderung anstößt, ist indes neu und durchaus beachtlich. Auf welcher Grundlage hier jedoch konkrete Änderungen beschlossen worden sind, ist unklar. In der Begründung des Bundesratsentwurfs wird lediglich darauf verwiesen, dass der Medienberichterstattung „immer häufiger […] zu entnehmen [sei], dass bei schweren Unfällen Schaulustige die verunglückten Personen mit ihren mobilen Telefonen fotografieren, statt ihnen zu helfen.”[5] In der Tat liegt es auf der Hand, dass in der jüngeren Vergangenheit durch die zunehmende Verbreitung moderner Smartphones mit ausgereifter Kameratechnik und günstigen Speicherlösungen das Fotografieren und Filmen von Unfällen stark zugenommen haben dürfte. Vor diesen tatsächlichen Herausforderungen ist es nur zu begrüßen, dass der Bundesratsentwurf mit § 201a Abs. 1       Nr. 3 StGB-E den Schutz hier erweitern und das Fotografieren und Filmen von Unfalltoten unter Strafe stellen möchte. Allein ergibt sich aus diesem Befund jedoch nicht die Notwendigkeit, auch das Behindern der Rettungskräfte durch § 115 StGB-E unter Strafe zu stellen. Ob nämlich Behinderungen von Rettungskräften gegebenenfalls sogar durch den Anreiz, Fotos und Filme aufzunehmen, zahlenmäßig zugenommen haben, ist kaum geklärt. Institutionen wie der ADAC vermuten dies zwar, berufen sich dazu aber lediglich auf die Wahrnehmung der Rettungskräfte vor Ort.[6]

2. Die derzeitige Gesetzeslage

a) Straf- und ordnungsrechtliche Möglichkeiten

Um eine abschließende Bewertung des Verhaltens von Gaffern de lege lata leisten zu können, muss zunächst Klarheit dahingehend bestehen, was unter dem Begriff unabhängig von der Wertung des § 115 StGB-E zu verstehen ist. Der DUDEN listet den Begriff „Gaffer” mit dem Attribut „abwertend“ auf und weist unter anderem auf die Synonyme „Schaulustiger”, „Neugieriger“, „Passant“ und „Beobachter“ hin.[7] Daran lässt sich bereits ablesen, dass eine Definition des Gaffens nach landläufiger Meinung zuvorderst auf eine fragwürdige Handlung hinausläuft, die Moral und Anstand vermissen lässt, es jedoch ohne ein Hinzutreten weiterer objektiv messbarer Umstände keinen Anknüpfungspunkt für ein strafbares Verhalten gibt. Neugierde und die Befriedigung des eigenen Informationsbedürfnisses stehen im Vordergrund und verletzten nicht per se die Rechtsgüter anderer. Sowohl das derzeit verfügbare Instrumentarium aus straf- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen als auch der neue Tatbestand § 115 StGB knüpfen die Strafbarkeit daher an eine mehr oder weniger abgrenzbare objektive Handlung.

Für ein Vorgehen gegen Gaffer stehen nach derzeitiger Gesetzeslage einige Instrumente präventiver und repressiver Art bereit, die im Folgenden nur kurz angerissen werden können:[8] Unter dem Blickwinkel strafrechtlicher Verfolgung wäre dabei zunächst an § 114 Abs. 3 StGB zu denken, der das Behindern ziviler Rettungskräfte unter Strafe stellt. Die Norm ist jedoch auf den klassischen Fall des Gaffens regelmäßig nicht anwendbar, da sie ein Behindern mit Gewalt oder der Drohung mit Gewalt voraussetzt. Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff., 229 StGB) und Tötungsdelikte (§§ 211 f., 222 StGB) sind theoretisch denkbar, wenn durch die Behinderung, die der Gaffer auslöst, Personen verletzt werden oder sterben. Jedoch gerät man hier schnell an Grenzen, sei es beim Nachweis eines bedingten Vorsatzes oder aber der Kausalität zwischen der Behinderung der Rettungskräfte und dem Eintritt eines entsprechenden tatbestandlichen (Körperverletzungs- oder Todes-)Erfolgs. Einige Gafferhandlungen, insbesondere solche, in denen das Fahrzeug eines Schaulustigen den Weg versperrt, können auch als Nötigung gem. § 240 StGB verfolgt werden.[9]

Es bleibt schließlich die Möglichkeit einer Strafverfolgung wegen Unterlassener Hilfeleistung gem. § 323c StGB[10]. § 323c StGB setzt bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Situation, was in der Regel einen Unglücksfall meint, voraus, dass jemand keine Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und den Umständen nach zumutbar ist. Die erforderliche und zumutbare Hilfeleistung, zu der ein Gaffer verpflichtet ist, besteht darin den Weg freizugeben, also in einem „Beiseitetreten“, sodass die Rettungskräfte ihrer Arbeit ungehindert nachgehen können.[11] Unterlässt er dies und verharrt auf seiner Position, dürften regelmäßig alle Voraussetzungen des Tatbestands erfüllt sein. Dabei bildet wiederum das Behindern der Rettungsarbeiten den Anknüpfungspunkt für eine Strafverfolgung nach § 323c StGB: Das bedeutet, solange keine Rettungskräfte vor Ort sind und dadurch niemand behindert werden kann, fällt die Anwesenheit von Gaffern am Unfallort nicht in den Anwendungsbereich der Unterlassenen Hilfeleistung.[12]

Für die Praxis derzeit relevanter und leichter umsetzbar ist die Ahndung des Gaffens als Ordnungswidrigkeit. Geahndet werden kann gem. §§ 3 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO i.V. mit § 24 StVG beispielsweise das Bremsen und verlangsamte Weiterfahren von Fahrzeugen, um einen besseren Blick auf das Unfallgeschehen auf der gegenüberliegenden Fahrbahn zu erhalten und davon gegebenenfalls Foto- und Filmaufnahmen anfertigen zu können.[13] Die vorhandenen ordnungsrechtlichen Maßnahmen sind auch kein „zahnloser Tiger”, sondern können nach § 24 Abs. 2 StVG mit Geldbußen bis zu zweitausend Euro geahndet werden. Ein weiteres praktisch bedeutsames Mittel ist die Erteilung eines Platzverweises nach den Polizeigesetzen der Länder. So kann die Polizei, um Rettungskorridore zu bilden oder einen Unfallort abzuschirmen, Personen durch Erteilung eines Platzverweises auffordern, einen Ort zu verlassen und nicht zu betreten. Der Platzverweis ist teilweise sogar ausdrücklich für diesen Fall in den Polizeigesetzen der Länder geregelt. Im ASOG Bln heißt es dazu in § 29 Abs. 1 S. 2: „Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Polizei, der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindert.”[14] Der Platzverweis ist allerdings eine rein präventive Maßnahme und ein Verstoß dagegen ist weder straf- noch bußgeldbewehrt.[15]

b) Bewertung der derzeitigen Gesetzeslage

Das Thema Bestrafung von Gaffern taucht zwar in den Medien regelmäßig auf, war jedoch im rechtswissenschaftlichen Diskurs bislang allenfalls ein Randthema. Die Meinungen der sich daran beteiligenden Autoren gingen dabei vornehmlich in eine Richtung: Das rechtliche Instrumentarium sei bereits ausreichend und es bestehe vor allem ein Vollzugsdefizit, weshalb ein eigener Gaffer-Tatbestand nur vereinzelt gefordert wurde.[16] Aus einem strafrechtlichen Blickwinkel besteht mit § 323c StGB zwar ein Tatbestand, der auf die meisten Fälle Anwendung finden kann. Aus mehreren Gründen ist eine Neuregelung dennoch begrüßenswert: Zum einen ist die bestehende Möglichkeit einer Strafverfolgung nach § 323c StGB in der Praxis scheinbar weitgehend unbekannt. Jedenfalls liegen – soweit ersichtlich – keine Verurteilungen von Gaffern nach § 323c StGB vor. Zum anderen führt der Weg über die Unterlassene Hilfeleistung zu einer Überdehnung des Tatbestands. Der Kern der Strafbarkeit liegt bei § 323c StGB in einem Versagen von Hilfe. Zwar erfasst der Tatbestand – wie dargestellt – auch das „Nichtbeiseitetreten“ als eine Form der unterlassenen Hilfe. Dem Grunde nach fordert der Tatbestand aber eigentlich das Bemühen um die Einleitung eines rettenden Kausalverlaufs, während es sich bei dem „Nichtbeiseitetreten“ dem Sinn nach eher um den Abbruch eines rettenden Kausalverlaufs handelt. Schließlich geht es nicht darum, selbst nicht zu helfen, sondern vielmehr darum, die Hilfeleistung eines anderen zu unterbinden. Aus diesem Grund werden durch die dargestellte Auslegung die Grenzen des § 323c StGB bereits in bedenklicher Weise ausgedehnt.

III. Der Entwurf des Bundesrates

Vor diesem Hintergrund ist es spannend zu sehen, was der Gesetzentwurf anzubieten hat. § 115 StGB-E lautet dabei wie folgt: „Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.”

1. Systematik

Es fällt zunächst auf, dass der Tatbestand systematisch im Kontext des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) und des Widerstands gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen (§ 114 StGB), angesiedelt ist.[17] Der Bundesratsentwurf befürwortet diese Einordnung mit der Begründung,  das Tatbestandsmerkmal „Behindern” des § 115 StGB-E sei bereits in § 114 Abs. 3 StGB enthalten, weshalb zur Arbeit mit dem Tatbestand leicht auf die anerkannte Definition zurückgegriffen werden könne.[18] Übersehen wird dabei jedoch, dass § 114 Abs. 3 StGB schon bislang an einem Problem, nämlich seiner Einordnung, krankt: § 114 Abs. 3 StGB bildet anders als die Absätze 1 und 2 einen eigenständigen Tatbestand und steht mit dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sachlich in keinem Zusammenhang,[19] wodurch die Einordnung im Kontext der §§ 113, 114 Abs. 1 und 2 StGB als bloßes Anhängsel verfehlt ist.[20] Da soweit ersichtlich bislang auch kein Urteil zu § 114 Abs. 3 StGB ergangen ist, das das Tatbestandsmerkmal des Behinderns näher beleuchtet hätte, ergibt sich auch hieraus kaum ein Vorteil. Vorzugswürdig wäre hingegen eine Einordnung des neuen Tatbestands im Kontext des § 323c StGB. Dies wäre sachlich überzeugender, da hier sowohl die Schutzrichtung übereinstimmt als auch die ebenso relevanten Tatbestandsmerkmale des Unglücksfalls und der gemeinen Gefahr und Not durch eine erschöpfende Rechtsprechung bereits praxistauglich vorbereitet sind.

2. Die Tathandlung: Behindern

Der Wortlaut der Norm knüpft direkt an die Regelung in § 114 Abs. 3 StGB an. Einzig bei der Tathandlung ergeben sich Änderungen: Ein tätlicher Angriff oder die Anwendung von Gewalt bzw. die Drohung mit Gewalt sind für § 115 StGB-E nicht mehr erforderlich. Die tatbestandliche Handlung besteht allein aus einem Behindern von Rettungskräften. Gemessen an dem, was bisher unter dem Verhalten von Gaffern verstanden wurde, ist diese objektivierte Herangehensweise an das Phänomen des Gaffens zunächst zu begrüßen. Der Gesetzentwurf liefert auch gleich eine passende Definition für das Behindern mit. Darunter sei „jedes Verhalten [zu verstehen], welches die Hilfsmaßnahme zumindest erschwert“.[21] Bereits im Kontext des § 114 Abs. 3 StGB wurde das Merkmal auf diese Weise ausgelegt: Behindern meint danach ähnlich wie Erschweren, dass durch ein Verhalten des Täters eine in Gang gesetzte Hilfeleistung abgebrochen oder zumindest in ihrer Wirkung abgeschwächt wird.[22] Der Gesetzentwurf weist ausdrücklich darauf hin, dass mit dem § 115 StGB-E bereits das bloße „Sitzen- oder Stehenbleiben oder sonstiges Nichtentfernen von Zugangshindernissen” erfasst sein soll.[23]

§ 115 StGB-E stellt durch diesen messbaren Erfolg, der in einer abgebrochenen oder mindestens gestörten Hilfeleistung liegt, ein Erfolgsdelikt dar.[24] Eine messbare Auswirkung der Behinderung auf die Gesundheit von Unfallopfern ist hingegen irrelevant; hinsichtlich der mittelbaren Folgen der Einwirkung auf die Hilfeleistung, die tatbestandlich allerdings keine Bedeutung haben, ist zu konstatieren, dass jedenfalls die Gefahr einer gesundheitlichen Verschlechterung eintreten muss, was dadurch deutlich wird, dass die tatbestandliche Situation das Vorliegen eines Unglücksfalls oder einer gemeinen Gefahr oder Not erfordert. Bei Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale ist die Gefahr für Rechtsgüter der Unfallopfer und Hilfsbedürftigen einer gestörten Hilfeleistung inhärent. Diese Überlegungen sind dann entscheidend, wenn der Täter in dem bloßen Glauben, es läge ein Unglücksfall vor, Rettungskräfte erfolgreich behindert, diese jedoch nur zu einer Übung ausrücken. Es ist dann von einem strafbaren untauglichen Versuch auszugehen. Festzuhalten ist, dass sich das Behindern somit allein darin manifestiert, dass die Hilfeleistung der Rettungskräfte verzögert beim Hilfsbedürftigen ankommt.

Ohne die zusätzlichen Merkmale der Gewalt oder Drohung mit Gewalt unterfallen damit eine Reihe von möglichen Lebenssachverhalten dem objektiven Tatbestand des § 115 StGB-E. Zu denken ist dabei z.B. an den Führer eines Pkw, der sich bei sich abzeichnender Staubildung nicht richtig einordnet, um eine Rettungsgasse zu bilden. Verliert der Rettungswagen deshalb einige Sekunden, bis der Pkw zur Seite gefahren ist, wäre der objektive Tatbestand des § 115 StGB-E erfüllt. Auf die örtliche Nähe des behindernden Pkws zum Unfallgeschehen käme es dabei nicht an. „Bei Unglücksfällen” ist dabei genauso wie im Kontext des § 323c StGB als „anlässlich von Unglücksfällen” zu verstehen.[25] Auch wenn das Blockieren der Rettungsgasse kilometerweit von einem Unfallort entfernt geschieht, wäre das Verhalten objektiv tatbestandsmäßig. Dies gilt entsprechend für Sachverhalte, die das Blockieren von Feuerwehraus- und -zufahrten oder von Eingängen zu Rettungsstellen betreffen. Ein falsch geparktes Fahrzeug, dass die Ausfahrt der Rettungskräfte blockiert, erfüllt damit den objektiven Tatbestand des § 115 StGB-E. Denkbar ist auch, dass Personen aus vielschichtigen Motiven heraus Rettungskräften den Zugang zu Mehrfamilienhäusern verwehren und dadurch die Hilfeleistung behindern.

Einschränkungen findet der Tatbestand erst auf der subjektiven Ebene. § 115 StGB-E ist ein Vorsatzdelikt, wobei bedingter Vorsatz genügen soll. Der Täter muss also in erster Linie Kenntnis von den Umständen haben, d.h. erkannt haben, dass ein Unglücksfall vorliegt. Dies wird in der Regel kein Problem darstellen. Durch die Nutzung von Warnleuchten und Martinshorn an den Einsatzwagen wird nach außen hin dargestellt, dass die Rettungskräfte zu einem Unglücksfall eilen. Die gesetzliche Regelung für die Verwendung blauen Blinklichts in § 38 StVO erlaubt dessen Gebrauch nur in engen Grenzen, unter anderem um „Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden”.[26] Auch ohne Einsatz dieser technischen Einrichtungen dürfte durch das Verhalten der Rettungskräfte insbesondere direkt am Unfallort für den Täter in der Regel ersichtlich sein, dass er im Begriff ist, eine in Gang gesetzte Hilfeleistungshandlung zu stören, die auf einen Unglücksfall ausgerichtet ist. Die größte Einschränkung ergibt sich schließlich daraus, dass der Täter auch das Behindern als tatbestandliche Handlung in seinen Vorsatz aufnehmen muss. Mehr als bedingten Vorsatz wird man nach der Ausgestaltung des Tatbestands auch hier nicht verlangen können. In der Konsequenz heißt dies, der Täter muss bei seinem Verhalten lediglich die Möglichkeit erkannt haben, dass seine Anwesenheit am Unfallort Rettungshandlungen behindert und er muss sich damit abgefunden haben.

3. Abschreckende Wirkung des § 115 StGB-E auf Ersthelfer

Durch den derart weiten Anwendungsbereich des Tatbestands, der erst auf der subjektiven Ebene gewisse Einschränkungen erfährt, ist es nicht auszuschließen, dass sich dadurch auch potentielle Helfer von einer möglichen Hilfeleistung abgeschreckt sehen. Zu denken ist hierbei an die häufige Konstellation, dass ein potentieller Helfer an die Unfallstelle kommt und erkennt, dass bereits Ersthelfer vor Ort sind. Um sich nicht nach § 115 StGB-E strafbar zu machen, könnten solche Personen sich entscheiden, der Unfallstelle fernzubleiben. Zu groß wäre das Risiko, dass die eigene Hilfe nicht mehr gebraucht wird und man sodann nur noch anderen Helfern den Weg versperrt. Dieser höchstproblematische Zustand gilt namentlich für solche Helfer, deren Hilfe auch bei bereits bestehender Anwesenheit von Ersthelfern gewünscht ist. Gemeint sind damit solche Helfer, die aufgrund ihrer Ausbildung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in der Ersthilfe mitbringen, also medizinisches Personal im weiteren Sinne genauso wie nicht-medizinisches Personal, das aber z.B. auf die Erfahrungen aus einem frisch absolvierten Erste-Hilfe-Kurs zurückgreifen kann. Solche Personengruppen verpflichtet § 323c StGB selbst dann zur Hilfeleistung, wenn bereits Helfer vor Ort aktiv werden.[27] Letzteres gilt freilich nur, wenn der zusätzlich hinzukommende Ersthelfer die sich bereits im Gang befindliche Hilfeleistung besser durchführen könnte.[28] Während der Gaffer sein Informationsinteresse aus Sensationslust befriedigen möchte, geht es dem engagierten Ersthelfer in dieser Situation darum, sich zunächst einen Überblick über die Verhältnisse zu schaffen, um überhaupt erst in die Lage versetzt zu werden, entscheiden zu können, ob noch weitere Hilfe gebraucht wird. In diesem Moment können aber sowohl Gaffer als auch der hinzukommende Helfer Rettungskräfte bei der Arbeit behindern. Rein äußerlich böten beide das gleiche Bild. Aber auch subjektiv kann sich der Ersthelfer unter Umständen nicht entlasten. So müsste dieser bereits einkalkulieren, dass seine Hilfe unter Umständen nicht gebraucht wird, er dann aber im Kollektiv mit anderen Personen an der Unfallstelle, Rettern den Weg versperrt. Entscheidender ist hier jedoch die faktische Überlegung, dass die Polizei bei solchen Sachverhalten kaum zwischen Personen unterscheiden kann, die aus Sensationslust an der Unfallstelle stehen und solchen, die sich aus Hilfsbereitschaft dorthin begeben haben. 

Um der Abschreckung potentieller Helfer entgegenzuwirken, wäre es zumindest ratsam, den Behinderungsvorsatz zu erweitern oder gegebenenfalls einschränkend auszulegen. Dies könnte z.B. so aussehen, dass sich nur noch strafbar macht, wer aus Sensationslust bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes behindert. Dem Täter müsste dann bedingter Vorsatz hinsichtlich des Behinderns nachgewiesen werden, sowie dass sich dieser aus Sensationslust am Unglücksort aufgehalten hat. Dadurch würden diejenigen Personen von vorneherein aus dem Anwendungsbereich des Tatbestands herausgenommen, die sich lediglich an den Unfallort begeben, um den Bedarf an Hilfe zu prüfen.

4. Geschützte Personengruppe

Bemerkenswert ist außerdem, dass § 115 StGB-E genau wie § 114 Abs. 3 StGB den direkten Schutz auf eine genau umrissene Personengruppe reduziert, nämlich die Feuerwehr, den Katastrophenschutz sowie Rettungsdienste.[29] Während dies bezogen auf § 114 Abs. 3 StGB bereits fraglich erscheint,[30] so gilt dies nun umso mehr für den Kontext des § 115 StGB-E, wo es doch primär um den Schutz der Rechtsgüter der Hilfsbedürftigen und nicht der Retter selbst geht.[31] Insofern macht es keinen Unterschied, ob der Täter einen Ersthelfer, der medizinischer Laie ist, bei der Hilfeleistung behindert oder ein Mitglied der freiwilligen Feuerwehr, was wiederum vom Tatbestand erfasst wäre.[32] Vor diesem Hintergrund bleibt es unverständlich, warum der Schutzbereich des Tatbestands so künstlich verengt wird. Wünschenswert wäre es, wenn die Behinderung von Hilfeleistungen ungeachtet der Person des Helfers unter Strafe stehen würden.[33] Erst dann würde sich der Anwendungsbereich des § 115 StGB-E auch mit demjenigen des § 323c StGB decken, der bereits heute das Behindern von Hilfeleistungen durch jedermann erfasst.

5. Aufnahmen von Unfalltoten

Die Motivation des Gesetzgebers mit dem aktuellen Entwurf aktiv zu werden, dürfte maßgeblich damit zusammenhängen, dass sich das Phänomen des Gaffens in den letzten 15 Jahren maßgeblich erweitert hat. Während es früher nur darum ging, das Geschehen als Zeuge zu verfolgen, steht dies heute in vielen Fällen in Verbindung damit, das Geschehen auch durch Foto- und Videoaufnahmen zu dokumentieren. Ein besonderes Ärgernis liegt darin, dass solche Aufzeichnungen nicht selten an einschlägige Medienunternehmen zum Zwecke der Veröffentlichung weitergegeben werden. Die Weitergabe von Bildmaterial durch Schaulustige an Zeitungen und Onlinemedien hat in den letzten Jahren ein geradezu institutionalisiertes Gerüst erhalten. Der Springer-Verlag wirbt z.B. über sein Medium BILD und BILD Online sog. „BILD-Leser-Reporter” gezielt an und verspricht bis zu EURO 250,00 für das Einsenden eines spektakulären Bildes.[34] Das derartige Honorieren solcher Aufnahmen von Unfällen trägt sicherlich dazu bei, dass Zeugen geneigter sind, Foto- und Videoaufnahmen von der Unfallstelle anzufertigen.

§ 201a StGB-E will dem entgegentreten und zielt darauf ab, das Persönlichkeitsrecht von Unfallopfern stärker zu schützen. Hier soll eine Gesetzeslücke geschlossen werden, die dadurch besteht, dass § 201a StGB nach aktueller Fassung nicht das Anfertigen der Aufnahmen von Toten erfasst.[35] § 201a StGB schützt derzeit nur „andere Personen”, nicht aber Verstorbene. Dazu soll in § 201a Abs. 1 Nr. 3 eingefügt werden, dass mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer „von einer verstorbenen Person eine Bildaufnahme, die diese zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt.” Zu beachten ist überdies, dass mit § 201a Abs. 4 StGB-E nun auch bereits der Versuch der Anfertigung solcher Aufnahmen unter Strafe gestellt wird. Auf dieser Grundlage können die Behörden danach bereits tätig werden, wenn der Täter das Smartphone in Richtung des Unfallopfers hält.

6. Keine Strafverschärfung durch § 115 StGB-E

Die voneinander abweichenden Strafdrohungen bei § 115 StGB-E und § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB-E sind zumindest erklärungsbedürftig. Während § 201a StGB einen Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe vorgibt, lässt es § 115 StGB-E bei einem Jahr Freiheitsstrafe bewenden. Ersteres lässt sich damit erklären, dass das Fotografieren verstorbener Personen schlicht in ein bestehendes Regelwerk eingefügt worden ist. Dies zwingt den Gesetzgeber jedoch nicht dazu, für eine neue Tathandlung den gleichen bereits bestehenden Strafrahmen zu übernehmen, zumal der postmortale Persönlichkeitsschutz hinter demjenigen lebender Personen, die bereits in § 201a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB Berücksichtigung finden, zurücksteht.[36] Gleichwohl überrascht es, dass die Strafdrohung des neuen § 115 StGB-E mit einer Höchstfreiheitsstrafe von einem Jahr oder Geldstrafe nur halb so hoch ist und damit exakt derjenigen Rechtsfolge entspricht, die auch § 323c StGB vorsieht, der ja nach derzeitiger Gesetzeslage bereits gewaltlose Behinderungen von Rettungskräften erfasst. Von einer Strafverschärfung gegenüber Gaffern kann insofern also keine Rede sein. Die Inkongruenz der Strafdrohungen zwischen § 115 StGB-E und § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB-E ist erst Recht dann verwunderlich, wenn man die geschützten Rechtsgüter der Normen betrachtet: § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB-E ist dem Schutz des Persönlichkeitsrechts verstorbener Personen verpflichtet, der wie bereits gesagt, hinter dem Persönlichkeitsrecht lebender Personen zurücksteht. Das Schutzgut des § 115 StGB-E ist jedoch weniger eindeutig auszumachen. Während für den wesensverwandten § 114 Abs. 3 StGB eine primär individualschützende Funktion in Bezug auf die Helfer angenommen wird und danach deren Willens- und Betätigungsfreiheit sowie deren körperliche Unversehrtheit  geschützt sein sollen, wird außerdem angenommen, dass der Tatbestand darüber hinaus die Hilfeleistungen selbst schützt, damit Rettungschancen gewahrt werden; mittelbar geschützt wären damit durch § 114 Abs. 3 StGB auch die Rechtsgüter der Unfallopfer.[37] Dies würde erst recht für den neuen § 115 StGB-E gelten, bei dem aufgrund der Reduktion auf die Tatbestandshandlung „Behindern” die körperliche Unversehrtheit der Helfer bereits herausfällt. Wenngleich der neue Tatbestand somit einen Schutz der Willens- und Betätigungsfreiheit der Helfer mitliefert, liegt der Schwerpunkt hier doch auf dem Schutz der Unfallopfer und der Wahrung von Rettungschancen. Auch die Gesetzesbegründung erhärtet diesen Verdacht. Die Helfer selbst bleiben hier vollkommen außer Betracht, dafür ist von einer „erheblichen Gefahr für die Verunglückten”[38] die Rede. Wenn danach die Rechtsgüter der Unfallopfer und damit die körperliche Unversehrtheit und das Leben[39] den Anknüpfungspunkt für die Strafdrohung bilden, wäre zumindest eine Angleichung an den höheren Strafrahmen des § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB-E erforderlich. Dafür spricht außerdem, dass es zu § 323c StGB eines qualitativen Sprungs auf der Rechtsfolgenebene bedürfte. Zwar decken sich die Tatbestände beim Rechtsgüterschutz weitgehend,[40] jedoch handelt es sich in dem einen Fall (§ 323c StGB) lediglich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, während in dem anderen Fall (§ 115 StGB-E) ein Erfolgsdelikt vorliegt. Darüber hinaus stellt § 323c StGB nur ein (echtes) Unterlassungsdelikt dar, während § 115 StGB-E gerade auch als Begehungsdelikt Anwendung finden kann und zusätzlich eine Verwirklichung des Tatbestands als unechtes Unterlassungsdelikt nicht ausgeschlossen ist. Es wäre daher nur angemessen, wenn der Strafrahmen entsprechend dem des § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB-E auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren angehoben wird. Erst dann ließe sich auch von einer spürbaren Strafverschärfung sprechen, wenn man – wie gesehen – annimmt, dass bereits § 323c StGB die Gaffer-Fälle bereits ausreichend abgedeckt hat.

IV. Fazit

Die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 201a StGB auf verstorbene Personen ist zu begrüßen. Hinsichtlich des § 115 StGB-E ist jedoch einiges kritisch zu betrachten: Zu konstatieren ist, dass der Strafrahmen des Tatbestands  mit  einer  Höchstfreiheitsstrafe  von  einem Jahr zu gering ist und sich damit nicht von der Unterlassenen Hilfeleistung gem. § 323c StGB abheben kann. Damit stellt der Entwurf bereits keine Strafverschärfung im eigentlichen Sinne dar, wobei zu dessen Ehrenrettung gesagt werden muss, dass er dies in der offiziellen Gesetzesbegründung auch nicht zu tun vorgibt. Der Entwurf beruft sich für die Einführung des § 115 StGB-E vielmehr auf Klarstellungsgründe,[41] und schafft – das ist positiv zu bewerten – eine Möglichkeit, Sachverhalte sachgerechter zu erfassen, als dies bislang der Fall war.[42] Dadurch muss nicht mehr auf die bedenklich weite Auslegung des § 323c StGB zurückgegriffen werden. Durch die neutrale Formulierung des neuen Tatbestands steht indes zu befürchten, dass potentielle Helfer vereinzelt von einer Hilfeleistung abgeschreckt werden könnten. Hier wäre es notwendig, dass der subjektive Tatbestand des § 115 StGB-E konkretisiert oder einschränkend ausgelegt wird, um nur solche Personen zu erfassen, die aus Sensationslust heraus handeln. Unverständlich bleibt außerdem, warum der Tatbestand nur Handlungen gegen die eng umgrenzte Gruppe von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdiensten erfasst. Wenn der Schutz primär den Hilfsbedürftigen zugutekommen soll, wäre es überzeugender alle Handlungen die Hilfeleistungen behindern, unabhängig von wem diese erbracht werden, unter Strafe zu stellen.

Es bleibt in jedem Fall positiv festzuhalten, dass durch das Gesetzgebungsverfahren das Problem des Gaffens an Unfallstellen wieder in die Diskussion gerückt ist. Zu hoffen bleibt, dass durch einen neuen Tatbestand mit Klarstellungsfunktion eine höhere Sensibilisierung bei Strafverfolgungsbehörden und Bürgern für dieses Thema entsteht. Ob man allein dadurch der Problematik Herr werden kann, bleibt jedoch zu bezweifeln. Vielmehr herrschte auch bislang kein Mangel an rechtlichen Instrumenten, sondern ein Vollzugsdefizit bei der Ausführung. Ob die Polizei mit Unterstützung des § 115 StGB-E konsequenter gegen Gaffer vorgehen würde, bleibt fraglich, wenn die Probleme weniger bei den rechtlichen Instrumenten als vielmehr im Personalmangel liegen und die wenigen Einsatzkräfte für die Rettung und nicht zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung eingesetzt werden.

 

[1]      Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen und Berlin vom 4.5.2016 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) – Effektive Bekämpfung von sogenannten „Gaffern” sowie Verbesserung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts von Verstorbenen, BR-Drs. 226/16.
[2]      „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Effektive Bekämpfung von sogenannten Gaffern sowie Verbesserung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts von Verstorbenen” vom 3.8.2016, BR-Drs. 18/9327; der Antrag der Länder Niedersachsen und Berlin ist im Gesetzentwurf wortlautgleich aufgenommen worden.
[3]      Vgl. zur Begrifflichkeit Scheffler, NJW 1995, 232 ff. und Schwind, Alle Gaffen – keiner hilft: Unterlassene Hilfeleistung bei Unfällen und Straftaten, 1998, S. 163.
[4]      Vgl. Rheinische Post Online, http://www.rp-online.de/nrw/panorama/polizei-will-gaffer-haerter-bestrafen-aid-1.4943299 (zuletzt abgerufen am 23.2.2017).
[5]      BR-Drs. 18/9327, S. 9.
[6] Vgl. Rheinische Post Online, http://www.rp-online.de/leben/auto/news/gaffer-an-unfallstellen-droht-sogar-haft-aid-1.2527208 (zuletzt abgerufen am 23.2.2017).
[7]      Vgl. dazu DUDEN – Online Wörterbuch, http://www.duden.de/rechtschreibung/Gaffer (zuletzt abgerufen am 23.2.2017); näher am Tatbestand des § 115 StGB-E bereits die darüber hinaus gehende Definition von Hunsicker/Belz, JM 2016, 160, die erst dann von einem Gaffer sprechen wollen, wenn dieser bei seiner Handlung bereits „gewillt [ist], den Einsatz der Polizei und von Hilfs- und Rettungsdiensten bei der Bewältigung von Verkehrsunfällen […] zu behindern.”.
[8]      Ausführlicher dazu Hunsicker/Belz, JM 2016, 160 ff. und bereits Scheffler, NJW 1995, 232 ff.
[9]      Vgl. Bay, NJW 2002, 628 (deutliche Reduzierung der Geschwindigkeit für einen längeren Zeitraum ohne verkehrsbedingten Grund).
[10]    Vgl. dazu Heger/Jahn, JR 2015, 508 (515); ebenso Scheffler, NJW 1995, 232 (234); Hunsicker/Belz, JM 2016, 160 (161).
[11]    Scheffler, NJW 1995, 232 (234).
[12]    Freilich bleibt § 323c StGB gegebenenfalls durch das Unterlassen sonstiger erforderlicher Hilfeleistungen anwendbar. Dann liegt jedoch nicht im Gaffen die strafbegründende vorwerfbare Handlung, sondern im Versagen von Hilfe.
[13]    Von einem solchen Fall berichtet die Rheinische Post Online, http://www.rp-online.de/leben/auto/news/gaffer-an-unfallstellen-droht-sogar-haft-aid-1.2527208 (zuletzt abgerufen am 23.2.2017).
[14]    Allgemeines Gesetzt zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetzt – ASOG Bln) in der Fassung vom 11.10.2006, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 7.7.2016 (GVBl. Bln S. 430).
[15]    Hunsicker/Belz, JM 2016, 160 (164).
[16]    Nehm, ZRP 2016, 158; Schlie, ZRP 2010, 129; Hunsicker/Belz, JM 2016, 160 (165); ebenso bereits Heger/Jahn, JR 2015, 508 (516) sowie grundlegend Scheffler, NJW 1995, 232 (234); anders Pistorius, ZRP 2016, 158.
[17]    Zur Kritik an § 114 Abs. 3 StGB und dessen Verknüpfung mit § 113 StGB vgl. Heger/Jahn, JR 2015, 508 ff.
[18]    BR-Drs. 18/9327, S. 2.
[19]    Näher dazu Heger/Jahn, JR 2015, 508 (516 f.).
[20]    Vgl. dazu bereits Heger/Jahn, JR 2015, 508 (510 ff.); ebenso auch Fischer, StGB, 64. Aufl. (2017), § 114 Rn. 1.
[21]    BR-Drs. 18/9327, S. 10.
[22]    Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 28. Aufl. (2014), § 114 Rn. 4.
[23]    BR-Drs. 18/9327, S. 10.
[24]    So bereits auch für § 114 Abs. 3 StGB, vgl. Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, § 114 Rn. 4.
[25]    Vgl. nur Freund, in: MüKo-StGB, 2. Aufl. (2014), § 323c Rn. 66.
[26]    Vgl. § 38 Abs. 1 StVO.
[27]    Freund, in: MüKo-StGB, § 323c Rn. 83.
[28]    A.a.O.
[29]    Zur Reichweite dieser Gruppenbegriffe vgl. nur Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, § 114 Rn. 4.
[30]    Vgl. dazu Heger/Jahn, JR 2015, 508 (510f.).
[31]    Siehe dazu sogleich unter II.6.
[32]    Fischer, StGB, 63. Aufl. (2016), § 114 Rn. 6.
[33]    Die genannten Personengruppen könnten im Übrigen nach folgendem Muster beispielhaft im Tatbestand enthalten bleiben: „Wer  […] Hilfeleistende, insbesondere der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes, behindert […].“.
[34]    http://www.bild.de/news/leserreporter/leserreporter/leserreporter-aufruf-38057670.bild.html#fromWall (zuletzt abgerufen am 23.2.2017).
[35]    Fischer, StGB, 63. Aufl. (2016), § 201a Rn. 5.
[36]    Vgl. zu Ursprung und Umfang des postmortalen Persönlichkeitsschutzes Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, 78. EL (2016), Art. 1 Rn. 56 ff. und Leipold, in: MüKO-BGB, 7. Aufl. (2017), § 1922 Rn. 123-130.
[37]    Näher dazu Heger/Jahn, JR 2015, 508 (516); Singelnstein/Puschke, NJW 2011, 3473 (3475).
[38]    BR-Drs. 18/9327, S. 1.
[39]    Vgl. dazu auch die Begründung des niedersächsischen Innenministers Pistorius, ZRP 2016, 158.
[40]    Aber auch hier geht § 115 StGB-E weiter, wenn noch die Willens- und Betätigungsfreiheit als geschützte Rechtsgüter miterfasst sind.
[41]    Vgl. BR-Drs. 18/9327, S. 1: „Eine Behinderung von Rettungsarbeiten […] ist bisher nicht explizit unter Strafe gestellt.“
[42]    Die Autoren befürworten indes eine Lösung, die das Behindern von Rettungskräften generell aus dem Kontext des § 113 StGB löst und stattdessen in einen engeren Zusammenhang mit dem Tatbestand der Unterlassenen Hilfeleistung stellt, vgl. dazu Heger/Jahn, JR 2015, 508 (516).

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