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Die fortschreitende Ausweitung des materiellen Strafrechts am Beispiel der zukünftigen Strafbarkeit des Sportwettbetrugs und der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe

von Dr. André Bohn

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Abstract

Nachdem die Bundesregierung den Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben am 20.6.2016 in den Bundestag eingebracht hat,[1] hat der Bundestag dieses Gesetz am 9.3.2017 beschlossen.[2] Die Debatte um die Einfügung eines Straftatbestands des Sportbetrugs ist indes schon älter.[3]Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ist insbesondere von den Experten und Expertinnen Kritik an dem Entwurf geäußert worden.[4] Verhindern konnte diese Kritik die Verabschiedung des Gesetzes nicht.

Im Rahmen dieses Beitrags soll einleitend kurz allgemein die Gesetzgebung im Bereich des Strafrechts kritisch beleuchtet werden. Im Anschluss daran soll nach einer Vorstellung der Neuregelungen insbesondere untersucht werden, ob die generelle Kritik auch in Bezug auf die neuen Regelungen zu der Strafbarkeit des Sportwettbetrugs und der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe Geltung beansprucht. Endlich werden einige weitere Kritikpunkte hinsichtlich der neuen Straftatbestände thematisiert.

I. Die aktuelle Strafgesetzgebung im Allgemeinen

Insgesamt zeigt sich im Bereich der Strafgesetzgebung die Tendenz, dass der Ultima-ratio-Gedanke[5] und der notwendigerweise fragmentarische Charakter des Strafrechts nicht (mehr) ernst genommen werden.[6] Die Erforderlichkeit der Schaffung neuer Straftatbestände wird entweder überhaupt nicht oder nur rudimentär geprüft, und es drängt sich der Eindruck rein symbolischer Strafgesetzgebung auf.[7] Als Beispiele seien nur die Gesetzesinitiative zur Strafbarkeit der Teilnahme an einem illegalen Autorennen,[8] der Gesetzesentwurf zur effektiven Bekämpfung von sogenannten Gaffern sowie zur Verbesserung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts von Verstorbenen[9] und der Gesetzesantrag zur Schaffung eines Tatbestands des sogenannten digitalen Hausfriedensbruches[10] genannt.

Neben der allgemeinen Tendenz der Schaffung immer weiterer Straftatbestände, deren Legitimität zumindest fragwürdig erscheint, stößt aber auch die konkrete Gesetzgebungspraxis auf Bedenken:

So werden Sachverständigenanhörungen und Hinweise von Sachverständigen auf etwaige auftretende Probleme bei Änderungen der Gesetze nicht ernst genommen.[11]

Zudem drängt sich zum Teil der Eindruck auf, dass Strafgesetze und mit Strafgesetzen im Zusammenhang stehende Gesetze aufgrund von medienwirksamen Einzelfällen erlassen werden.[12] Beispiele bieten die Verschärfung des Sexualstrafrechts im Hinblick auf die Ereignisse in der Silvesternacht 2015 in Köln[13] und den Fall Gina-Lisa Lohfink[14] oder die Schaffung des Rechtfertigungsgrundes nach § 1631d BGB als Reaktion auf ein Urteil des LG Köln, in dem das Gericht davon ausging, dass die Beschneidung eines nicht einwilligungsfähigen männlichen Kleinkindes den Tatbestand der Körperverletzung erfülle.[15] Solche strafrechtlichen Kurzschlussreaktionen sind oftmals weder sinnvoll noch rational begründet und durchdacht.[16]

Zuletzt deutet vieles darauf hin, dass Lobbyismus im Bereich der Strafgesetzgebung eine große Rolle spielt.[17]

II. Das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

Lässt sich die soeben beschriebene generelle Kritik nun auf das Gesetzgebungsvorhaben bezüglich der Strafbarkeit des Sportwettbetrugs und der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe übertragen?

Um diese Frage beantworten zu können, sollen zunächst die einzelnen neuen Regelungen dargestellt werden. Im Anschluss daran folgt eine kritische Würdigung der Normen sowohl in Bezug auf die eingangs allgemein formulierte Kritik als auch in Bezug auf weitere Aspekte.

1. Regelungsgehalt des neuen Gesetzes[18]

a) § 265c StGB

§ 265c StGB orientiert sich an dem Straftatbestand des Kreditbetrugs nach § 265b StGB, der in diesem Bereich eine Strafbarkeit im Vorfeld der Betrugsstrafbarkeit nach § 263 StGB normiert.[19]

§ 265c Abs. 1 StGB sanktioniert Sportler und Trainer, die für sich oder einen Dritten einen Vorteil dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflussen und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette erlangt werde.

Eine Definition des Wettbewerbs des organisierten Sports findet sich in § 265c Abs. 5 StGB. Danach ist jede Sportveranstaltung im Inland oder im Ausland erfasst, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation oder in deren Auftrag oder mit deren Anerkennung organisiert wird (§ 265c Abs. 5 Nr. 1 StGB) und bei der Regeln einzuhalten sind, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation mit verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliederorganisationen verabschiedet wurden (§ 265c Abs. 5 Nr. 2 StGB). Insbesondere sind also auch von einer internationalen Sportorganisation ausgerichtete Wettbewerbe erfasst. Dadurch wird klargestellt, dass die Tathandlungen sich auch auf Sportwettbewerbe beziehen können, die im Ausland stattfinden.[20] Unabhängig davon müssen aber auch die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts nach den §§ 3 ff. StGB vorliegen. Dies ergibt sich aber nicht aus dem ebenfalls neuen § 5 Nr. 10 lit. a StGB; denn § 5 Nr. 10 lit. a StGB normiert lediglich die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts im Falle des Sportwettbetrugs und der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe, unabhängig von dem Recht des Tatorts, wenn die Tat im Ausland begangen wurde, sie sich aber auf einen Wettbewerb bezieht, der im Inland stattfindet.[21] Es bleiben daher nur die allgemeinen Regeln des Strafanwendungsrechts nach den §§ 3 ff. StGB.

Nach den Gesetzesmaterialien erfasst der Begriff des Wettbewerbs des organisierten Sports auch den Amateurbereich, sofern die Voraussetzungen des § 265c Abs. 5 StGB vorliegen.[22]

Der Begriff des Trainers wird in § 265c Abs. 6 S. 1 StGB legal definiert. In § 265c Abs. 6 S. 2 StGB werden Personen, die aufgrund ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung wesentlichen Einfluss auf den Einsatz oder die Anleitung von Sportlern nehmen können, Trainern gleichgestellt. Dies kann insbesondere bei Mäzenen und Inhabern von Unternehmen, die einen Hauptsponsor des Vereins darstellen, der Fall sein.[23] Im Ergebnis richtet sich die Strafandrohung daher an Personen, die in der Lage sind, den Verlauf oder das Ergebnis eines sportlichen Wettbewerbs zu beeinflussen.[24] Ob diese Personen eine Trainerlizenz besitzen, ist irrelevant.[25]

Der Begriff des Sportlers ist hingegen nicht legaldefiniert. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich aber die Definition des an einem sportlichen Wettbewerb teilnehmenden Athleten, wobei auch Amateursportler erfasst sein sollen.[26]

Bezüglich der Definition der Tathandlungen kann auf den Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB zurückgegriffen werden, weil die Tatmodalitäten identisch sind.[27] Gleiches gilt für den Begriff des Vorteils. Weiterhin sollen die zu den Amtsträgerdelikten der §§ 331 ff. StGB entwickelten Grundsätze gelten.

§ 265c Abs. 2 StGB normiert unter denselben Voraussetzungen eine Strafbarkeit für Dritte, die Sportlern, Trainern oder Dritten einen Vorteil anbieten, versprechen oder gewähren.

§ 265c Abs. 3 StGB regelt in Anlehnung an die Vorschrift in § 265c Abs. 1 StGB die Strafbarkeit von Schieds-, Wertungs- und Kampfrichtern.[28] Bei mehreren Schiedsrichtern, Wertungs- oder Kampfrichtern ist nicht nur derjenige erfasst, der das Letztentscheidungsrecht innehat.[29] Einziger Unterschied zu § 265c Abs. 1 StGB ist, dass die Beeinflussung nicht zugunsten des Wettbewerbsgegners, sondern eine Beeinflussung in regelwidriger Weise intendiert sein muss. Angelehnt an § 265c Abs. 2 StGB wird in § 265c Abs. 4 StGB die Strafbarkeit Dritter normiert, die Schieds-, Wertungs-, Kampfrichtern oder Dritten einen Vorteil anbieten, versprechen oder gewähren.

Der intendierte rechtswidrige Vermögensvorteil muss aus einer öffentlichen Sportwette resultieren. Damit sind private Wetten, bei denen lediglich ein geschlossener Personenkreis wettet, von dem Tatbestand ausgenommen.[30] Ob die Sportwette hingegen genehmigt oder zumindest genehmigungsfähig ist, ist unerheblich.

In Anlehnung an die Korruptionsdelikte bildet die Unrechtsvereinbarung zwischen Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer den Kern des Tatbestandes.[31] Eine solche Unrechtsvereinbarung liegt vor, wenn die Beteiligten sich darüber einig sind, dass zwischen dem versprochenen Vorteil und der Beeinflussung des sportlichen Wettbewerbs zugunsten des Wettbewerbsgegners eine inhaltliche Verknüpfung bestehen soll. Infolgedessen muss weiterhin intendiert sein, dass durch eine auf den Wettbewerb bezogene Sportwette ein rechtswidriger Vermögensvorteil erlangt werden soll. Es reicht diesbezüglich bedingter Vorsatz;[32] zu einer Wettplatzierung oder Auszahlung des Wettgewinns muss es nicht kommen. Der innere Vorbehalt, die Manipulationshandlung tatsächlich nicht zu erbringen, ist unerheblich. Aus dem Umstand, dass die intendierte Beeinflussung zugunsten des Wettbewerbsgegners erfolgen soll, ergibt sich, dass Vorteile, die lediglich dem eigenen Nutzen dienen sollen – wie zum Beispiel Siegprämien – nicht tatbestandsmäßig sind.[33]

Eine Geringwertigkeitsklausel findet sich in § 265c StGB – wie auch in § 299 StGB und in den §§ 331 ff. StGB – nicht; allerdings sollen sozialadäquate Zuwendungen, die objektiv nicht geeignet sind, das Verhalten der jeweiligen Akteure zu beeinflussen, nicht tatbestandsmäßig sein.[34] Hier stellt sich die Frage, wie diese Sozialadäquanz zu bestimmen ist. Zwar ist die Einschränkung § 299 StGB entnommen;[35] wenn aber die Beteiligten insbesondere im Profifußball teilweise mehr als 1. Mio. Euro im Monat verdienen, bekommt der Begriff der Sozialadäquanz, wenn dieser unter Berücksichtigung der jeweiligen Branche definiert wird, eine vollkommen neue Bedeutung. Auf die Bestimmung der Sozialadäquanz in § 299 StGB, der beispielsweise Werbegeschenke, Einladungen zu einem Geschäftsessen oder das Abholen mit einem Geschäftswagen unterfallen,[36] kann dann gerade nicht mehr zurückgegriffen werden.

b) § 265d StGB

In § 265d StGB wird die Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe unter ähnlichen Voraussetzungen wie in § 265c StGB unter Strafe gestellt. Es bedarf hier allerdings keines Bezugs zu einer Sportwette, und es bedarf auch nicht der Absicht, durch die Manipulation einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erzielen. Allerdings bedarf es im Gegensatz zu § 265c StGB einer intendierten Beeinflussung des Verlaufs oder des Ergebnisses eines berufssportlichen Wettbewerbs in wettbewerbswidriger Weise zugunsten des Wettbewerbsgegners. Damit sollen Handlungen, die zumindest mittelbar dem eigenen sportlichen Erfolg dienen, von dem Tatbestand ausgeschlossen werden.[37] Hintergrund ist, dass § 265d StGB – anders als § 265c StGB – gerade „kein außersportliches Motiv voraussetzt.“[38] So soll beispielweise die Vereinbarung eines Unentschiedens nicht von § 265d StGB erfasst sein.

In § 265d Abs. 5 StGB wird der Begriff des berufssportlichen Wettbewerbs definiert. Danach ist jede Sportveranstaltung im Inland oder im Ausland erfasst, die von einem Sportbundesverband oder einer internationalen Sportorganisation veranstaltet oder in deren Auftrag oder mit deren Anerkennung organisiert wird (§ 265d Abs. 5 Nr. 1 StGB), bei der Regeln einzuhalten sind, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation mit verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliedsorganisationen verabschiedet wurden (§ 265d Abs. 5 Nr. 2 StGB) und an der überwiegend Sportler teilnehmen, die durch sportliche Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielen (§ 265d Abs. 5 Nr. 3 StGB).

Im Verhältnis von § 265c StGB zu § 265d StGB soll Letzterer zurücktreten, da der Unrechtsgehalt des § 265c StGB den des § 265d StGB ebenfalls erfasse.[39]

c) Weitere Regelungen

Regelbeispiele für die §§ 265c und 265d StGB normiert § 265e StGB für den Fall, dass sich die Tat auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht (§ 265e Nr. 1 StGB) oder der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat (§ 265e Nr. 2 StGB). § 265f StGB ordnet für letzteres Regelbeispiel den erweiterten Verfall nach § 73d StGB an.[40]

Bei Vorliegen der Regelbeispiele soll außerdem die Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. p StPO geschaffen werden.[41]

Sofern die Tat im Ausland begangen wurde, sie sich aber auf einen inländischen Wettbewerb bezieht, soll deutsches Strafrecht nach Maßgabe des § 5 Nr. 10 lit. a StGB zur Anwendung kommen.[42]

d) Intention des Gesetzgebers

Hintergrund des Gesetzes ist unter anderem, dass der Gesetzgeber „Manipulationsabsprachen bei Sportwettbewerben“[43] einen höheren Unrechtsgehalt beimisst, als durch den Betrug nach § 263 StGB abgebildet werden könne.[44] Dies ergebe sich daraus, dass zusätzlich zu dem Vermögen auch die Integrität des Sports beeinträchtigt sei. Außerdem ergäben sich beim Sportwettbetrug Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Nachweises der Wette in Kenntnis einer Manipulation und der Bezifferung des Vermögensschadens.[45] Insgesamt bestünden strafwürdige Situationen, die durch das geltende (Straf-)Recht nicht hinreichend abgedeckt seien.[46] Diese (vermeintlichen) Lücken soll das Gesetz schließen.[47]

Als Rechtsgüter können nach dem Gesetz also das Vermögen und die Integrität des Sports ausgemacht werden.[48] In den Worten des Entwurfs machen „die herausragende gesellschaftliche Stellung des Sports, seine große wirtschaftliche Bedeutung sowie die mit ihm verbundenen Vermögensinteressen […] es erforderlich, den Gefahren, die von Sportwettbetrug und Manipulationen von berufssportlichen Wettbewerben für die Integrität des Sports und das Vermögen anderer ausgehen, auch mit den Mitteln des Strafrechts entgegenzutreten.“[49]

Hinsichtlich § 265d StGB würden die erheblichen wirtschaftlichen Interessen im Bereich des Leistungssports einen Bezug zu der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB aufweisen, sodass es sachgerecht erscheine, auch den Leistungssport strafrechtlich zu schützen.[50]

2. Kritische Würdigung

Angelehnt an die oben dargestellte allgemeine Kritik soll nunmehr untersucht werden, ob diese allgemeine Kritik auch für die neuen Regelungen zum Sportwettbetrug und zur Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe Geltung beansprucht. Es soll also zunächst auf die Ausweitung des materiellen Strafrechts (a) und sodann auf die konkrete Gesetzgebungspraxis (b) in Bezug auf die Bedeutung der Sachverständigen (aa), die Einzelfallgesetzgebung (bb) und den Lobbyismus (cc) eingegangen werden. Der Abschnitt endet mit weiterer allgemeiner Kritik.

a) Die Ausweitung des materiellen Strafrechts

Die neuen Vorschriften stellen ein weiteres Beispiel für die zunehmende Ausweitung des materiellen Strafrechts dar.[51] Wie bei den oben beschriebenen aktuellen Gesetzesinitiativen ist auch bei diesem Gesetzesentwurf die Legitimation fraglich:[52] So stellt die Integrität des Sports kein taugliches Schutzgut dar, mit dessen Hilfe man die neuen Straftatbestände legitimieren könnte.[53] Der Gesetzgeber kann nicht einfach neue Rechtsgüter „erfinden“.[54] Bei der Frage des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes ist der Gesetzgeber vielmehr gehalten, sich an der Verfassung und der sozialen Wirklichkeit zu orientieren.[55] Die Integrität des Sports findet sich aber nicht in der Verfassung wieder,[56] und dass die Gesellschaft der neuen Straftatbestände bedarf, lässt sich auch nur schwer begründen. Zudem hätten Alternativen zum strafrechtlichen Rechtsgüterschutz ernsthaft diskutiert werden müssen, weil eine Strafbarkeit nur dann legitimierbar ist, wenn der Schutz nicht anderweitig erreicht werden kann.[57] Im Gesetzgebungsverfahren wurde nur kurz dargestellt, dass verbandsinterne Sanktionen nicht gleich wirksam seien.[58] Es erscheint so, als würden die Verbände damit von jeder Verantwortung freigestellt. Dabei sollten zunächst einmal die hinter dem Sport stehenden Organisationen – als Beispiel sei hier nur die FIFA genannt – die Initiative ergreifen, um Absprachen und ähnliche in der Öffentlichkeit nicht als fair angesehene Verhaltensweisen der beteiligten Akteure zu unterbinden.[59] Sollten diese trotz ernsthafter Bemühungen der Lage nicht Herr werden, könnte man immer noch über strafrechtliche Sanktionsmöglichkeiten nachdenken, wobei zuvor weitere Alternativen wie zum Beispiel das Ordnungswidrigkeitenrecht[60] geprüft werden müssten.[61]

Weiterhin bleibt unklar, was mit dem Begriff der Integrität des Sports gemeint ist.[62] Diese Unklarheit öffnet nicht nur Missbrauch Tür und Tor, weil es nicht schwerfallen dürfte, dasjenige in den Begriff hineinzuinterpretieren, was man in jedem Fall strafrechtlich unterbinden will;[63] die Unklarheit führt zudem dazu, dass die Auslegung des Tatbestands – die aufgrund der nebeneinander stehenden Schutzgüter (des Vermögensschutzes von Verbänden und Berufssportlern, aber auch von Wettanbietern und redlichen Wettteilnehmern[64] und der Integrität des Sports) ohnehin schwierig ist –[65] weiter erschwert wird.[66]

Selbst wenn man die Integrität des Sports als Schutzgut anerkennt, ist es nicht folgerichtig, die Manipulationsabsprache – ohne die Möglichkeit der tätigen Reue –[67] für die Strafbarkeit als ausreichend zu erachten; denn die Integrität des Sports ist durch diese Absprache (noch) gar nicht beeinträchtigt.[68] Zudem müsste man vor dem Hintergrund des Schutzes der Integrität des Sportes zwangsläufig weitere Bereiche wie zum Beispiel Spielertransfers oder „Steuertricks“ im Hinblick auf strafrechtlichen Handlungsbedarf untersuchen.[69]

Anderseits reicht auch der mit den Tatbeständen ebenfalls verfolgte Vermögensschutz – insbesondere aufgrund der weiten Vorverlagerung –[70] nicht aus, um die Strafbarkeit zu legitimieren.[71] Es ist zwar richtig, dass die Kommerzialisierung des Sports Anreize geschaffen hat, auf fragwürdige Weise an dem dadurch erwirtschafteten Vermögen zu partizipieren;[72] trotzdem kann der strafrechtliche Schutz dieses Vermögens aber nicht überzeugen. Dies gilt nicht nur, weil es nicht einleuchtet, dass nur aus dem Sport resultierende Vermögensinteressen besonders schützenswert sind;[73] denn im Rahmen des einfachen Betrugs nach § 263 StGB wird mit Ausnahme von rechtswidrig erlangtem Vermögen nicht zwischen einzelnen Interessen differenziert.

Der spezielle Vermögensschutz der neuen Tatbestände überzeugt aber auch nicht vor dem Hintergrund der Strafandrohung: Als Höchststrafe kommen bei den §§ 265c Abs. 1 und 265d Abs. 1 StGB drei Jahre Freiheitsstrafe in Betracht; der einfache Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB hat eine Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe. Wegen der erheblichen Vorverlagerung der Strafbarkeit müsste die Strafandrohung bei den neuen Straftatbeständen (noch) geringer ausfallen, sofern man nur noch den Vermögensschutz als Rechtsgut anerkennt.[74]

Außerdem setzt § 265c StGB noch nicht einmal einen Vermögensschaden oder eine Vermögensgefährdung voraus; die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils durch eine Sportwette muss lediglich intendiert sein. § 265d StGB verzichtet komplett auf den Vermögensbezug. Wenn aber nur Teilbereiche der neuen Straftatbestände das Vermögen schützen, fehlt es bezüglich der anderen Bereiche an einer tauglichen Legitimation.[75] Mit dem klassischen Vermögensschutz des § 263 StGB haben die neuen Tatbestände damit nichts zu tun.[76] Sie schützen das Vermögen der am Sport partizipierenden Akteure vielmehr noch weitreichender.

Beweisschwierigkeiten, die im Rahmen der Ahndung entsprechender Verhaltensweisen im Rahmen des Betrugs nach § 263 StGB gegebenenfalls auftreten, können die neuen Straftatbestände ebenfalls nicht legitimieren.[77] Würde der Gesetzgeber auf jegliche Beweisschwierigkeiten mit der Vorverlagerung der Strafbarkeit reagieren, würde dies im Ergebnis zu einer Sanktionierung vollkommen neutraler – und damit nicht strafwürdiger – Verhaltensweisen führen.[78] Im Übrigen wird durch die Vorverlagerung die Grenze zwischen dem versuchten Betrug und den neuen Straftatbeständen verwischt.[79] Die Strafbarkeit des Versuchs soll gerade den Bereich abdecken, der im Vorfeld der Rechtsgutsverletzung liegt, aber trotzdem nach allgemeiner Meinung bereits strafrechtliches Unrecht darstellt.[80] Es besteht daher überhaupt kein Bedürfnis, in diesem Bereich neue Straftatbestände zur Vermeidung vermeintlicher Strafbarkeitslücken zu schaffen.

Der Entwurf fügt sich daher nahtlos in die oben dargestellten ausufernden – und meist äußerst fragwürdigen – Gesetzesverschärfungen im Bereich des Strafrechts ein[81] und ist bereits mangels Legitimation abzulehnen.

b) Konkrete Gesetzgebungspraxis

Im Rahmen der konkreten Gesetzgebungspraxis wurden oben die Bedeutung der Sachverständigen, die Einzelfallgesetzgebung und der Lobbyismus thematisiert. Diese Oberpunkte sollen nunmehr wieder herangezogen werden.

aa) Bedeutung der Sachverständigen
Vor dem Hintergrund, dass die Sachverständigen in den Anhörungen zu Gesetzesinitiativen allenfalls eine geringe Rolle spielen, verwundert es nicht, dass die Kritik der Experten hinsichtlich des Entwurfs eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unberücksichtigt blieb.[82] Die allgemein formulierte Kritik trifft damit auch auf die hier in Rede stehende Gesetzesinitiative zu.

bb) Einzelfallgesetzgebung
Krack
kritisiert unter anderem, dass sich der Entwurf zu sehr auf den Fußballsport und den Hoyzer-Wettskandal[83] beziehe.[84] Dies macht er an der gesondert normierten Strafbarkeit für berufssportliche Wettbewerbe in § 265d StGB fest und an der Erwägung in den Drucksachen, dass „die Integrität und Glaubwürdigkeit des Sports [bei der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe] in besonders hohem Maße Schaden nimmt.“[85]

Bezüglich der Gesetzesbegründung ist die Kritik Kracks nachvollziehbar, weil es kaum einen Sport gibt, der so in der Öffentlichkeit steht wie der Fußball. Bei vielen anderen Sportarten nimmt die Integrität und Glaubwürdigkeit wegen weniger Interesse in der Bevölkerung daher nicht in besonders hohem Maße Schaden.[86] Diese Erwägungen finden sich aber nicht im Gesetzeswortlaut wieder. Der Gesetzeswortlaut des § 265d StGB ist offen formuliert. Sollten in Zukunft andere Sportarten als Fußball vermehrt in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten, sind entsprechende Manipulationen, wenn sie im Rahmen eines berufssportlichen Wettbewerbs erfolgen, von § 265d StGB erfasst. Insofern trägt der Entwurf nicht so deutlich die Handschrift eines bestimmten Einzelfalls wie bei anderen Gesetzesinitiativen, und es ist auch unwahrscheinlich, dass es in Zukunft keine weiteren Verhaltensweisen geben wird, die von § 265d StGB erfasst werden. Der Vorwurf der Einzelfallgesetzgebung trifft daher auf diese Gesetzesinitiative nur bedingt zu.

cc) Lobbyismus
Auch wenn konkreter Lobbyismus in Bezug auf dieses Gesetz kaum nachweisbar erscheint, besteht ein Strafbarkeitsbedürfnis bei den entsprechenden Verbänden, dem der Gesetzesentwurf Rechnung trägt.[87] Sportverbände haben eine große Macht,[88] und es erscheint nicht unwahrscheinlich, dass entsprechende Beeinflussungen durch Sportverbände stattgefunden haben, um womöglich auch von eigenen Unzulänglichkeiten bei der Verfolgung und Bekämpfung von Manipulationen und ähnlichem als unzulässig empfundenen Verhalten abzulenken. Die Ausführungen hierzu bleiben aber notwendigerweise hypothetisch.

c) Weitere allgemeine Kritik

Unabhängig von der oben formulierten Kritik soll noch auf weitere allgemeine Kritik an dem neuen Gesetzesentwurf eingegangen werden:

Systematisch passen die neuen Straftatbestände eher zu den Straftaten gegen den Wettbewerb nach den §§ 298 ff. StGB, auf die sich die Gesetzesbegründung auch oftmals bezieht.[89] Die zweifelhafte systematische Stellung der neuen Straftatbestände fällt aber nicht derart ins Gewicht wie weitere andere Kritikpunkte:

So wird man der Hintermänner der Manipulationsabsprachen auch mit den neuen Straftatbeständen und den daran anknüpfenden Ermittlungsbefugnissen nicht habhaft werden können.[90] Dabei ist in Zeiten der knappen Kassen und des Personalmangels[91] auch zu berücksichtigen, dass überhaupt das Personal vorhanden sein muss, um etwaige Verstöße gegen die neuen Straftatbestände zu ermitteln.[92] Mit den entsprechenden Nachweisen dürften nämlich schwierige und langwierige Ermittlungen verbunden sein, obwohl die Strafbarkeit so weit vorverlagert wird.[93] Dies gilt vor allem aufgrund der vielen subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen im Rahmen von § 265c StGB, aber auch hinsichtlich des Erfordernisses, dass zumindest billigend in Kauf genommen werden muss, dass die „Manipulationshandlung für eine betrügerische Wettsetzung benutzt werden soll“[94]. Die neuen Regelungen offenbaren damit womöglich noch nicht einmal größere Beweiserleichterungen im Vergleich zu dem Nachweis einer Beihilfe zum (versuchten) Wettbetrug.[95] Es bleibt nur zu hoffen, dass darauf nicht mit weiteren Änderungen der Regelungen beispielsweise in Form von weniger Tatbestandsvoraussetzungen reagiert wird. In den Drucksachen wird zwar zumindest im Hinblick auf § 265d StGB von einem Mehraufwand der Strafverfolgungsbehörden ausgegangen;[96] ob eine weitere Belastung der Justiz aber überhaupt noch zu verkraften ist, wird nicht erörtert.

Zudem ist noch hervorzuheben, dass die Bundesregierung auf die Forderung des Nationalen Normenkontrollrats nach einer Evaluierung der Vorschriften[97] an ihrer Ansicht festhielt, das Gesetz nicht evaluieren zu lassen. Vor dem Hintergrund, dass Gesetze mit entsprechenden Mehrheiten schnell verabschiedet, aber mitnichten so schnell wieder aufgehoben werden, ist die fehlende Evaluierung fatal. Dass die Wirksamkeit der neuen Straftatbestände durch die Bundesregierung – auch ohne formelle Evaluierung – einer regelmäßigen Prüfung unterzogen werden,[98] erscheint wenig glaubhaft. Vielmehr ist es äußerst unwahrscheinlich, dass nach ein paar Jahren nach regelmäßiger Prüfung mit dem Ergebnis, dass die Vorschriften sich nicht bewährt haben, eine Gesetzesinitiative zur Abschaffung der Vorschriften verfolgt wird.

d) Fehlende Regelung zur tätigen Reue[99]

Die bereits oben angesprochene Vorverlagerung der Strafbarkeit soll hier nochmal in Bezug auf einen anderen Aspekt erörtert werden: Nach dem Gesetzeswortlaut ist allein die entsprechende Manipulationsabsprache maßgeblich; ob es tatsächlich zu einer Manipulation kommt, ist irrelevant.[100] Ausgehend von dieser Vorverlagerung wäre zumindest eine Regelung zur tätigen Reue wünschenswert gewesen.[101] Der Entwurf stellt aber sogar ausdrücklich klar, dass ein Vorbehalt, die Manipulation zu unterlassen, unerheblich sei.[102] Auch dies kann im Ergebnis nicht überzeugen.

III. Fazit

Die neuen Regelungen stehen im Einklang mit den immer weitergehenden Kriminalisierungstendenzen. Es ist allerdings nicht notwendig, den Bereich des Sportwettbetrugs und der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe mit (weiteren) Strafvorschriften zu schützen.[103] Die erhofften Beweiserleichterungen werden wohl, wenn überhaupt, nur sehr bedingt eintreten. Zudem stellt sich die Frage, ob überhaupt genügend personelle Ressourcen vorhanden sind, um Verstöße gegen § 265c und § 265d StGB zu erforschen und zu sanktionieren, oder ob die Vorschriften nicht nur auf dem Papier stehen werden. Insgesamt wurden also – trotz der geäußerten Kritik – zwei weitere überflüssige Straftatbestände in das Strafgesetzbuch implementiert.[104] Ein Ende dieses Trends zur Ausweitung des materiellen Strafrechts ist leider momentan nicht abzusehen.[105]


[1]      BT-Drs. 18/8831.
[2]      S. dazu das entsprechende Plenarprotokoll 18/221, S. 22250 ff., abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/18/18221.pdf  (zuletzt aufgerufen am 13.3.2017).
[3]      S. Fechner/Arnold/Brodführer, Sportrecht, 2014, S. 93 Rn. 16.
[4]      S. insbesondere: Fragenkatalog zum Expertentreffen am 19.5.2014 im Bundesministerium des Innern, Bonn, Schriftliche Antworten der Expertinnen und Experten, S. 34 ff., abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Kurzmeldungen/stellungnahmen-experten-spielmanipulation.pdf?__blob=publicationFile (zuletzt aufgerufen am 13.3.2017).
[5]      Dazu auch Satzger, JA 2016, 1142 (1152); Stellungnahme DAV 12/2016, S. 5, abrufbar unter https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-12-16-sportwettbetrug-und-manipulation-berufssportlicher-wettbewerbe?file=files/anwaltverein.de/downloads/newsroom/stellungnahmen/2016/DAV-SN%2012%2016.pdf (zuletzt aufgerufen am 13.3.2017).
[6]      So auch Meier, Kriminologie, 5. Aufl. (2016), § 9 Rn. 94. Zu den typischen Abläufen und Verhaltensmustern bei der Ausweitung des materiellen Strafrechts siehe: Krack, ZIS 2016, 540 (544 f.); vgl. auch: Fischer, Die gerechte Strafe, abrufbar unter: http://www.zeit.de/gesellschaft/2016-09/strafe-i-strafrichter-schuld -unschuld-strafzumessungsgruende-fischer-im-recht/komplettansicht (zuletzt aufgerufen am 13.3.2017); zu der Tendenz der Schaffung immer weiterer Straftatbestände vgl. auch das Diagramm bei Schlepper, Strafgesetzgebung in der Spätmoderne. Eine empirische Analyse legislativer Punitivität, 2013, S. 80; s. weiterhin BVerfGE 133, 168 (172) m. w. N.; Weigend, StV 2016 (Heft 10), Editorial.
[7]      Siehe dazu bereits: Hassemer, NStZ 1989, 553 ff.; kritisch zu dem weitestgehend negativen Verständnis des Begriffs des symbolischen Strafrechts: Barisch, Die Bekämpfung des internationalen Terrorismus durch § 129a StGB, 2009, S. 79 ff.; zu symbolischem Strafrecht siehe auch: Weigend, StV 2016 (Heft 10), Editorial. Kritisch zu symbolischem Strafrecht Pfister, StraFo 2016, 441 (442).
[8]      BR-Drs. 362/16. S. dazu Kubiciel, jurisPR-StrafR 16/2016 Anm. 1; Müller, Die Teilnahme an illegalen Autorennen ist nicht strafbar!, abrufbar unter: http://blog.beck.de/2015/07/21/die-teilnahme-an-illegalen-autorennen-im-stra-enverkehr-ist-nicht-strafbar (zuletzt aufgerufen am 13.3.2017); Zieschang, JA 2016, 721 ff.
[9]      BT-Drs. 18/9327.
[10]    BR-Drs. 338/16. S. dazu Buermeyer, Entwurf zu neuem Straftatbestand im Bundesrat: „Digitaler Hausfriedensbruch“: IT-Strafrecht auf Abwegen, abrufbar unter: http://www.lto.de/persistent/a_id/20779/ (zuletzt aufgerufen am 13.3.2017); Mavany,          KriPoZ 2016, 106 ff.
[11]    Fischer, Im Recht. Einlassungen von Deutschlands bekanntestem Strafrichter, 2016, S. 201 und 204.
[12]    S. zu entsprechenden Tendenzen im Bereich des Strafprozessrechts in Bezug auf die Ausweitung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Angeklagten: Bohn, Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Angeklagten vor dem Hintergrund neuer Beweise, 2016, S. 204 f.
[13]    Berwanger, ZRP 2016, 56 (57); Frommel, in: GS Weßlau, 2016, S. 496; N. N., FD-StrafR 1/2016, Editorial 374965.
[14]    N. N., FD-StrafR 12/2016, Editorial 378945; Fischer, Frauenfilme zu Frauenwahrheiten und Frauenfragen, abrufbar unter: http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2016-06/rechtspolitik-sexualstrafrecht-vergewaltigung-taeter-opfer-fischer-im-recht/komplettansicht (zuletzt aufgerufen am 13.3.2017).
[15]    LG Köln, NJW 2012, 2128 ff.; vgl. zu dem Zusammenhang zwischen dem Urteil und der Gesetzesänderung nur: Götz, in: Palandt, BGB, 76. Aufl. (2017), § 1631d Rn. 1. Zu dem Widerspruch zu der Regelung des § 226a StGB s. nur Fischer, StGB, 64. Aufl. (2017),          § 226a Rn. 4 ff.
[16]    Deshalb kritisch Bohn, S. 204 f.; Hörnle, in: FS Beulke, 2015, S. 115 (126); Kudlich/Oğlakcioğlu, in: FS von Heintschel-Heinegg, 2015, S. 275 (288); Satzger, JA 2016, 1142 (1154).
[17]    Vgl. mit entsprechenden Beispielen für Lobbyismus: Fischer, Nieder mit der Ärzte-Korruption, abrufbar unter http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2015-08/aerzte-bestechung-korruption-pharmaindustrie/komplettansicht (zuletzt aufgerufen am 13.3.2017); Paeffgen, in: NK-StGB, Bd. 2, 4. Aufl. (2013), § 223 Rn. 5a; Prittwitz, StV 1993, 498 (499); Weigend, StV 2016 (Heft 10), Editorial.
[18]    Zu den einzelnen Regelungen s. BT-Drs. 18/8831, S. 7 ff. Zahlreiche kleinere Fallbeispiele zu den neuen Straftatbeständen finden sich bei Satzger, JA 2016, 1142 (1145 ff.).
[19]    BT-Drs. 18/8831, S. 15.
[20]    A.a.O., S. 19, hier auch zum Folgenden.
[21]    S. BT-Drs. 18/8831, S. 7.
[22]    A.a.O., S. 19.
[23]    BT-Drs. 18/8831, S. 20.
[24]    A.a.O., S. 15.
[25]    A.a.O., S. 20.
[26]    A.a.O., S. 15.
[27]    A.a.O., S. 15, hier auch zum Folgenden.
[28]    Zu den Definitionen s. BT-Drs. 18/8831, S. 18.
[29]    A.a.O., S. 18.
[30]    A.a.O., S. 17, hier auch zum Folgenden.
[31]    BT-Drs. 18/8831, S. 16, hier auch zum Folgenden.
[32]    BT-Drs. 18/8831, S. 17.
[33]    S. dazu auch bereits Bach, JR 2008, 57 ff., der hinsichtlich der Prüfung einer Beihilfe zum Betrug nach den §§ 263 Abs. 1, 27 StGB zu dem gleichen Ergebnis kommt.
[34]    BT-Drs. 18/8831, S. 15.
[35]    Vgl.: BT-Drs. 18/8831, S. 15.
[36]    Krack, in: MüKo-StGB, 2. Aufl. (2014), § 299 Rn. 29.
[37]    BT-Drs. 18/8831, S. 21, hier auch zum Folgenden.
[38]    BT-Drs. 18/8831, S. 21.
[39]    BT-Drs. 18/8831, S. 20.
[40]    Zu aktuellen Reformbestrebungen hinsichtlich der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung s. Habetha, Regierungsentwurf zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung: Verbrechen soll sich nicht mehr lohnen, abrufbar unter: http://www.lto.de/persistent/a_id/20687/ (zuletzt aufgerufen am 13.3.2017).
[41]    S. dazu auch Mühlbauer, in: Fragenkatalog zum Expertentreffen am 19.5.2014 im Bundesministerium des Innern, Bonn, Schriftliche Antworten der Expertinnen und Experten, S. 72.
[42]    S. dazu bereits oben.
[43]    BT-Drs. 18/8831, S. 11.
[44]    A.a.O., S. 11, hier auch zum Folgenden.
[45]    BT-Drs- 18/8831, S. 1; siehe zu den Schwierigkeiten bei der Bezifferung des Schadens anstatt aller nur: Bachmann, in: Fragenkatalog zum Expertentreffen am 19.5.2014 im Bundesministerium des Innern, Bonn, Schriftliche Antworten der Expertinnen und Experten, S. 7; Kubiciel, jurisPR-StrafR 3/2016, Anm. 1; Satzger, JA 2016, 1142 (1143 f.); Swoboda, in: Fragenkatalog zum Expertentreffen am 19.5.2014 im Bundesministerium des Innern, Bonn, Schriftliche Antworten der Expertinnen und Experten, S. 8 ff.
[46]    S. dazu auch Satzger, JA 2016, 1142 (1144); vgl. weiterhin Swoboda/Bohn, JuS 2016, 686 (687).
[47]    BT-Drs. 18/8831, S. 1. S. zu den Schwierigkeiten der Aburteilung entsprechenden Verhaltens im Rahmen des Betrugs nach § 263 StGB auch Heilemann, Bestechlichkeit und Bestechung im sportlichen Wettbewerb als eigenständiges Strafdelikt – de lege lata, de lege ferenda, 2014, S. 129 ff., insb. S. 153 und 177.
[48]    Vgl.: BT-Drs. 18/8831, S. 10 und 12. DFB/DOSB, in: Fragenkatalog zum Expertentreffen am 19.5.2014 im Bundesministerium des Innern, Bonn, Schriftliche Antworten der Expertinnen und Experten, S. 18 f., sehen in der Integrität des Sports sogar den eigentlichen Strafgrund für die Manipulation.
[49]    BT-Drs. 18/8831, S. 1.
[50]    A.a.O., S. 20, mit Hinweis auf Rössner, in: FS Mehle, 2009, S. 567 (577).
[51]    Swoboda/Bohn, JuS 2016, 686 (688).
[52]    Für entsprechende Regelungen aber bereits im Jahr 2009 Rössner, in: FS Mehle, 2009, S. 567 (576 ff.).
[53]    So auch Beukelmann, NJW-Spezial 2010, 56 (57), zu einem damaligen ähnlichen Entwurf; Krack, ZIS 2016, 540 (544 f.); Satzger, JA 2016, 1142 (1152 f.); Stellungnahme DRB, 1 (2), abrufbar unter http://www.drb.de/fileadmin/docs/Stellungnahmen/2016/DRB_160111_Stn_Nr_02_Sportwettbetrug.pdf, (zuletzt aufgerufen am 13.3.2017); Zuck, NJW 2014, 276 (280 f.); ebenfalls kritisch: Löffelmann, recht+politik 02/2016, 1, (3), abrufbar unter: http://www.recht-politik.de/wp-content/uploads/2016/02/Ausgabe-vom-22.-Februar-2016-Strafbarkeit-des-Sportwettbetrugs-PDF-Download.pdf, (zuletzt aufgerufen am 13.3.2017); Swoboda/Bohn, JuS 2016, 686 (689); a. A. wohl Hutz/Kaiser, NZWiSt 2013, 379 (383 f.). Dazu, dass das Anti-Doping-Gesetz ebenfalls mit der Integrität des Sports begründet wurde, siehe nur: Pfister, StraFo 2016, 441.
[54]    Hassemer/Neumann, in: NK-StGB, Bd. 1, 4. Aufl. (2013), Vor § 1 Rn. 66.
[55]    Hassemer/Neumann, in: NK-StGB, Vor § 1 Rn. 68.
[56]    Zu der Diskussion darüber, den Sport als Staatszielbestimmung in das Grundgesetz aufzunehmen, s. nur Jahn, SpuRt 2015, 149           m.w.N.
[57]    Hassemer/Neumann, in: NK-StGB, Vor § 1 Rn. 72; Michalke, in: Fragenkatalog zum Expertentreffen am 19.5.2014 im Bundesministerium des Innern, Bonn, Schriftliche Antworten der Expertinnen und Experten, S. 32; kritisch zu der fehlenden Verhältnismäßigkeitsprüfung des Gesetzgebers hinsichtlich der Neuregelungen Pfister, StraFo 2016, 441 (442).
[58]    BT-Drs. 18/8831, S. 12.
[59]    Vgl. auch Fiedler, DRiZ 2016, 17; Kubiciel, jurisPR-StrafR 3/2016; Künast, in: Plenarprotokoll 18/221, S. 22254; Satzger, JA 2016, 1142 (1153); Swoboda/Bohn, JuS 2016, 686 (689); a. A. Wellenreuther, in: Plenarprotokoll 18/221, S. 22255.
[60]    S. zu Alternativen auch Heilemann, Bestechlichkeit und Bestechung im sportlichen Wettbewerb als eigenständiges Strafdelikt – de lege lata, de lege ferenda, 2014, S. 197 ff., allerdings auch S. 221 ff.; Landau, NStZ 2015, 665 (668); Schattmann, Betrug des Leistungssportlers im Wettkampf, 2008, S. 174 ff.
[61]    Vgl. auch Zuck, NJW 2014, 276 (281).
[62]    Swoboda/Bohn, JuS 2016, 686 (689).
[63]    Vgl. Satzger, JA 2016, 1142 (1152).
[64]    S. dazu Krack, ZIS 2016, 540 (544).
[65]    Fiedler, DRiZ 2016, 17; vgl. dazu am Beispiel des Antidopinggesetzes auch Jahn, SpuRt 2015, 149 (151).
[66]    Swoboda/Bohn, JuS 2016, 686 (689); vgl. auch Kargl, NStZ 2007, 489 (495).
[67]    Ausführlicher dazu sogleich.
[68]    Stellungnahme DAV, S. 8.
[69]    Vgl. Schenk, in: Fragenkatalog zum Expertentreffen am 19.5.2014 im Bundesministerium des Innern, Bonn, Schriftliche Antworten der Expertinnen und Experten, S. 1.
[70]    Ebenfalls kritisch dazu: Stellungnahme DAV, S. 3 und 7 ff. Aufgrund der Vorverlagerung fordert Löffelmann, recht+politik 02/2016, 1, (4), folgerichtig, dies in der amtlichen Überschrift durch die Formulierung „Vorbereitung eines Sportwettbetrugs“ klarzustellen. Dies wäre dann zwar ehrlicher, würde aber nichts an der generellen Kritik bezüglich dieser Vorverlagerung ändern.
[71]    Krack, ZIS 2016, 540 (544), hier auch zu den folgenden Erwägungen.
[72]    Vgl. Hutz/Kaiser, NZWiSt 2013, 379 (382).
[73]    Pfister, StraFo 2016, 441 (442); vgl. auch Saliger, in: Fragenkatalog zum Expertentreffen am 19.5.2014 im Bundesministerium des Innern, Bonn, Schriftliche Antworten der Expertinnen und Experten, S. 36.
[74]    Unabhängig davon, ob lediglich der Vermögensschutz als Rechtsgut anzuerkennen ist, erweckt der Entwurf zumindest den Eindruck, dass es in Wahrheit nur um den Schutz des Vermögens von Verbänden und Berufssportlern geht. In diese Richtung auch Krack, ZIS 2016, 540 (545); Swoboda/Bohn, JuS 2016, 686 (689); anders Kubiciel, jurisPR-StrafR 3/2016.
[75]    Vgl. auch Michalke, in: Fragenkatalog zum Expertentreffen am 19.5.2014 im Bundesministerium des Innern, Bonn, Schriftliche Antworten der Expertinnen und Experten, S. 31.
[76]    Vgl. Kudlich, JA 2007, 90 (93), hier auch zum Folgenden.
[77]    Saliger, in: Fragenkatalog zum Expertentreffen am 19.5.2014 im Bundesministerium des Innern, Bonn, Schriftliche Antworten der Expertinnen und Experten, S. 33 f.; Stellungnahme BRAK, S. 5 f., abrufbar unter http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2016/april/stellungnahme-der-brak-2016-8.pdf, (zuletzt aufgerufen am 13.3.2017); Stellungnahme DAV, S. 8; vgl. auch Satzger, JA 2016, 1142 (1153).
[78]    Vgl. auch Kargl, NStZ 2007, 489 (495 f.), vgl. hier auch zum Folgenden.
[79]    Satzger, JA 2016, 1142 (1155).
[80]    Ausführlich zu dem Strafgrund des Versuchs: Hillenkamp, in: LK, Bd. 1, 12. Aufl. (2007), Vor. § 22 Rn. 55 ff.
[81]    S. nochmals Swoboda/Bohn, JuS 2016, 686 (688).
[82]    Kritisch zu der Nichtberücksichtigung der Kritik der Sachverständigen auch Hahn, in: Plenarprotokoll 18/221, S. 22251 f., der auch andeutet, dass die nächtliche Verabschiedung des Gesetzes bewusst geschehen sein könnte, damit keine oder nur wenig Öffentlichkeit vorhanden ist.
[83]    S. zu dessen strafrechtlichen Aufarbeitung BGHSt 51, 165 ff.
[84]    Krack, ZIS 2016, 540 (545), hier auch zum Folgenden.
[85]    BT-Drs. 18/8831, S. 20.
[86]    Andererseits hat zum Beispiel die Integrität und Glaubwürdigkeit des Profiradsports unter den Dopingskandalen der vergangenen Jahre erheblich gelitten. S. dazu auch Hoffmann, in: Plenarprotokoll 18/221, S. 22253.
[87]    Swoboda/Bohn, JuS 2016, 686 (688).
[88]    Pieth/Zerbes, ZIS 2016, 619.
[89]    So auch Rössner, in: FS Mehle, 2009, S. 567 (577 ff.); Schattmann, Betrug des Leistungssportlers im Wettkampf, 2008, S. 157.
[90]    Swoboda/Bohn, JuS 2016, 686 (689).
[91]    Vgl. dazu nur BVerfGE 133, 168 (172).
[92]    In diese Richtung auch: Krack, ZIS 2016, 540 (551); vgl. ebenfalls: Stellungnahme DRB, S. 6.
[93]    So auch Löffelmann, recht+politik 02/2016, 1, (2), hier auch zum Folgenden; Stellungnahme DRB, S. 4.
[94]    BT-Drs. 18/8831, S. 17.
[95]    S. dazu auch Stellungnahme BRAK, S. 8.
[96]    BT-Drs. 18/8831, S. 3.
[97]    BT-Drs. 18/8831, S. 24 f.
[98]    So BT-Drs. 18/8831, S. 26.
[99]    Zu weiteren Unstimmigkeiten s. Krack, ZIS 2016, 540 (546 ff.); Satzger, JA 2016, 1142 (1146, 1148 und 1151).
[100]   S. dazu auch BT-Drs. 18/8831, S. 15; Satzger, JA 2016, 1142 (1145 und 1148); Swoboda/Bohn, JuS 2016, 686 (688).
[101]   So auch Krack, ZIS 2016, 540 (550); Stellungnahme BRAK, S. 9 und 11; weitergehend: Stellungnahme DAV, S. 9: „unabdingbar“; in diese Richtung ebenfalls: DFL, in: Fragenkatalog zum Expertentreffen am 19.5.2014 im Bundesministerium des Innern, Bonn, Schriftliche Antworten der Expertinnen und Experten, S. 6.
[102]   BT-Drs- 18/8831, S. 16.
[103]   So auch Künast, in: Plenarprotokoll 18/221, S. 22254.
[104]   Vgl. dazu auch Künast, in: Plenarprotokoll 18/221, S. 22254.
[105]   So auch Weigend, StV 2016 (Heft 10), Editorial.

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