Heft 3 der KriPoZ beginnt mit einem ganz aktuellen Aufsatz von Zöller zum Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften. Dieses Gesetz wurde am 29.5.2017 im BGBl. veröffentlicht und schafft mit § 114 StGB einen neuen Straftatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte. Sehr spät im Gesetzgebungsverfahren fand auch noch der Straftatbestand der Behinderung von hilfeleistenden Personen Aufnahme in die Gesetzesnovellierung. Koreng beschäftigt sich in seinem Beitrag mit Hate-Speech im Internet und beleuchtet hierzu unter anderem das Netzwerkdurchsetzungsgesetz, das sich zum Ziel setzt, Hasskriminalität und Fake News auf den Plattformen sozialer Netzwerke zu bekämpfen. In der ersten Lesung wurde massive Kritik an dem Gesetzentwurf geübt, der jetzt entsprechend nachgebessert werden soll.
Der Forderung nach einer Ausweitung der gesetzlichen Grundlagen zur molekulargenetischen Untersuchung im Strafverfahren geht Beck nach und beleuchtet die geplante Änderung des § 81e StPO, um die Spurenanalyse auf äußere Merkmale – wie etwa die Haar-, Augen- oder Hautfarbe – zu erweitern und dadurch eine Art genetisches Phantombild zu erstellen. Nachdem im vorigen Heft bereits Gerson die geplanten Änderungen des Schöffenrechts besprochen hat, widmet sich Esser in seinem Aufsatz nun den ebenfalls mit gleichem Gesetz geplanten Änderungen der Beschuldigtenrechte in der Strafprozessordnung. Am 10.5.2017 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Verschärfung der Strafe bei Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft privat genutzte Wohnung beschlossen. Daher richtet Mitsch in seinem Beitrag einen besorgten Brief an einen künftigen Wohnungseinbrecher. Anschließend stellt Kreuz in seinem Aufsatz die Änderungen vor, die der Gesetzgeber im Rahmen des § 81a Abs. 2 StPO plant. Der Richtervorbehalt soll für die Entnahme von Blutproben in bestimmten Konstellationen eingeschränkt werden. In der Auslandsrubrik beschäftigt sich Sahin mit dem Täuschungsbegriff nach Art. 157 tStGB (Betrug).
Mit Spannung erwartet wurde die Gesetzesbegründung des Berliner „Raserurteils“, in dem das Landgericht die Angeklagten wegen Mordes an einem unbeteiligten Dritten verurteilt hatte. Sachverhalt und Entscheidungsgründe sind in der KriPoZ abgedruckt. Ferner finden sich zwei Buchbesprechung und ein Tagungsbericht zu den Petersberger Tagen 2017 im Heft.
Im April und Mai (Stand: 24.5.) sind zwei Gesetze in Kraft getreten. So gelten seit dem 19.4.2017 die Straftatbestände des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (BGBl I 2017, S. 815 f.). Hierzu hatte Bohn in der letzten KriPoZ-Ausgabe einen Beitrag veröffentlicht. Am 16.5.2017 trat das Gesetz zur Verbesserung der Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik in Kraft (BGBl I 2017, S. 1066 ff.). Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung wurde am 21.4.2017 verkündet, tritt aber erst zum 1.7.2017 in Kraft (BGBl I 2017, 872).
In Kraft treten sollen demnächst nach Unterzeichnung vom Bundespräsidenten zudem noch einige weitere Gesetze. So stimmte am 12. Mai der Bundesrat der Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern zu. Danach ist der verstärkte Einsatz von sog. Fußfesseln zur Überwachung extremistischer Täter möglich. Am gleichen Tag gab der Bundesrat grünes Licht für den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum automatisierten Fahren. Er sah aber in den neuen Regelungen nur einen ersten Schritt, insbesondere Haftungsfragen und Datenschutz sollten im Rahmen einer geplanten Evaluierung des Gesetzes einer Prüfung unterzogen werden. Ebenfalls am 12. Mai stimmte der Bundesrat dem BKA-Gesetz zu. Die Neustrukturierung des BKA soll erst im Mai 2018 in Kraft treten, während die neu eingefügte Regelung zur elektronischen Fußfessel für Gefährder bereits nach Verkündung gelten soll. Außerdem wurde in der Sitzung des Bundesrats vom 12. Mai das Europol-Gesetz gebilligt und dem Fluggastdatengesetz zugestimmt. Letzteres soll aber erst am 28.5.2018 in Kraft treten. Zugestimmt hat der Bundesrat in dieser Sitzung ebenfalls dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, nach dem die innerstaatlichen Voraussetzungen für die Überstellung von Tatverdächtigen geschaffen und die Zusammenarbeit mit Island und Norwegen verbessert wird.
Am 12. Mai beriet der Bundesrat darüber hinaus über die geplante Rehabilitierung verurteilter homosexueller Männer. Er begrüßte in einer Stellungnahme ausdrücklich den entsprechenden Regierungsentwurf. Er bat um Prüfung, ob die Entschädigungsregeln auf Personen erweitert werden können, die seinerzeit Opfer von staatlichen Ermittlungen oder Disziplinarmaßnahmen waren. Ebenfalls am 12. Mai im Bundesrat erörtert wurde der Regierungsentwurf zur Einführung eines Wettbewerbsregisters. Zwar hatte der Bundesrat keine grundsätzlichen Bedenken, bat jedoch um Überprüfung, ob eine Herabsetzung der Grenze einer Eintragung von Bußgeldentscheidungen in das Wettbewerbsregister von derzeit 50.000 Euro auf 5.000 Euro erfolgen könne. Des Weiteren solle klargestellt werden, dass die Prüfung der Eintragungsvoraussetzung des § 2 Abs. 3 S. 2 WRegG-E der Registerbehörde obliegt und nicht den Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfolgungsbehörden. Hinsichtlich der ergänzenden Informationen gem. § 6 Abs. 6 S. 1 WRegG-E solle wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes überprüft werden, ob diese Informationen näher zu bestimmen seien.
Im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz fand am 15. Mai eine öffentliche Anhörung statt, in der Sachverständige zu dem Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen Stellung bezogen. Mehrheitlich begrüßten die Experten die geplante Neuregelung in § 203 StGB sowie flankierende berufsrechtliche Befugnisnormen, warnten jedoch vor praktischen Schwierigkeiten bei der Umsetzung.
Am 17. Mai fand im Rechtsausschuss eine öffentliche Anhörung zur geplanten Streichung des § 103 StGB – der sog. Majestätsbeleidigung – statt. Zwei der vier Sachverständigen waren gegen die Abschaffung dieses Paragrafen.
Ebenfalls am 17. Mai hat der Finanzausschuss den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen beschlossen (BT-Drs. 18/12405). Am 18. Mai hat der Bundestag hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung über den Gesetzentwurf debattiert und ihn in der geänderten Fassung des Finanzausschusses angenommen. Das Gesetz sieht vor, dass die geldwäscherechtlich Verpflichteten über ein angemessenes Risikomanagement verfügen und dadurch ihr jeweiliges Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Berücksichtigung ihrer Kundenstruktur und
Dienstleistungen selbst prüfen und ggf. Maßnahmen zur Minderung des Risikos treffen. Des Weiteren soll ein elektronisches Transparenzregister eingeführt werden. Zudem ist eine Harmonisierung von bußgeldbewehrten Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten vorgesehen. Zur Umsetzung der Richtlinie wird nicht nur das Geldwäschegesetz neu gefasst, auch weitere Gesetze werden angepasst.
Ebenfalls am 17. Mai hat sich der Gesundheitsausschuss gegen den Gesetzentwurf eines Cannabiskontrollgesetzes ausgesprochen und somit die generelle Legalisierung von Cannabis und die Herausnahme aus dem BtMG abgelehnt.
Am 18. Mai hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur elektronischen Aktenführung in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen (BT-Drs. 18/12203). Der Rechtsausschuss hatte empfohlen, die verbindliche elektronische Aktenführung in allen Verfahrensordnungen vorzusehen und die Erfordernisse für die Zustellung zu vereinfachen. Gerichten und Staatsanwaltschaften soll zudem eine flexiblere Handhabung bei der Gewährung von Akteneinsicht ermöglicht werden.
Prof. Dr. Anja Schiemann