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Schutz von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften durch das Strafrecht? – Überlegungen zum 52. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs

von Prof. Dr. Mark A. Zöller

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Abstract
Am 30.5.2017 trat das 52. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften vom 23.5.2017 in Kraft. Damit hat die Bundesregierung entgegen zahlreichen mahnenden Stimmen aus Strafrechtspraxis und Wissenschaft ein Gesetzesvorhaben doch noch durchgesetzt, das in ähnlicher Form im Jahr 2015 noch am Widerstand der Länder im Bundesrat gescheitert war. Im Ergebnis wurde ohne eine belastbare empirische Grundlage die Tatalternative des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte aus dem bisherigen § 113 StGB herausgelöst und in einen neuen § 114 StGB mit erhöhter Strafandrohung überführt. Außerdem wurde buchstäblich in letzter Sekunde des Gesetzgebungsverfahrens ein ebenfalls neuer Straftatbestand der „Behinderung von hilfeleistenden Personen“ in § 323c Abs. 2 StGB hinzugefügt. Das Ergebnis der Gesetzesnovelle ist im wesentlichen symbolisches Strafrecht, dessen logische und verfassungsrechtliche Widersprüche so erheblich sind, dass die nun in Kraft getretenen §§ 113 ff. StGB allenfalls als Pyrrhussieg, insbesondere für die deutschen Polizeibeamten, einzustufen sind.

I. Vorbemerkungen

Die schon geraume Zeit geführte Debatte über die Notwendigkeit der Einführung neuer Straftatbestände für einen stärkeren Schutz insbesondere von Angehörigen der Polizei und der Rettungskräfte ist durch ein hohes Maß von Emotionen, rechtspolitischen Wunschvorstellungen und damit zwangsläufig auch von Unsachlichkeit geprägt.[1]  Fast immer beginnen  entsprechende Gesetzgebungsinitiativen mit dem Verweis auf aktuelle Kriminalitätsstatistiken.[2] Damit liegen Fehler in der Argumentationskette häufig schon am Anfang der entsprechenden Ausführungen. Meist wird – bewusst oder unbewusst – auf Datenmaterial verwiesen, das der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) entnommen ist bzw. ihr zugrunde liegt. Konkret geht es um Zahlen aus der seit dem Berichtsjahr 2011 gesondert erfolgenden Erfassung von Opfern aus den Gruppen Polizei, sonstige Vollstreckungsbeamte und Rettungsdienstkräfte, die insbesondere auch die Grundlage für die auf den Ebenen von Bund und Ländern erstellten Lagebilder „Gewalt gegen Polizeibeamte“ bilden. Die PKS ist aber kein wissenschaftliches Instrument der Kriminalitätsmessung.[3] Sie stellt eine reine Ausgangsstatistik dar und erlaubt nur Aussagen über das polizeilich registrierte Hellfeld der Kriminalität. Damit ermöglicht sie weder Einschätzungen im Hinblick auf das sog. Dunkelfeld, noch darüber, ob es in den Fällen, die zu Beginn eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch die Polizei als strafbare Verhaltensweisen eingestuft wurden, auch tatsächlich zu einer Verurteilung gekommen ist, und wenn ja, nach welchen konkreten Strafvorschriften. Für Letzteres kann man zumindest in Ansätzen auf die beim Statistischen Bundesamt geführte Rechtspflegestatistik abstellen.[4] Da aber speziell „Gewalttaten gegen Polizeibeamte“ kein kriminologisches Phänomen darstellen, das nur einem einzigen Straftatbestand zuzuordnen ist, erhält man auch auf diese Weise kein vollständiges und klares Bild. Entsprechendes gilt für den Ansatz, von der Entwicklung der Fälle des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB auf die Gesamtentwicklung der Straftaten gegen Polizeibeamte zu schließen.[5] Hier ist insbesondere zu beachten, dass solche Fälle nur dann nach § 113 StGB gezählt werden, wenn sie nicht tateinheitlich mit einem schwerwiegenderen Delikt zusammentreffen. Damit sagen die Fallzahlen der PKS nur etwas über leichte Widerstandshandlungen aus.[6]

Die Aussagekraft der immer wieder zitierten und auf den ersten Blick bestechend klar wirkenden Zahlen wird zudem durch weitere Fehlerquellen reduziert.[7] Es entspricht gerade den Erfahrungen der empirischen Sozialforschung, dass dann, wenn einem Kriminalitätsphänomen im gesellschaftlichen Diskurs besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird, auch die diesbezüglichen Fallzahlen ansteigen. Dies liegt u.a. daran, dass dann zwangsläufig die Sensibilisierung für solche Fragen zunimmt und Strafanzeigen aus der Sicht der Opfergruppen plötzlich einen zusätzlichen Sinn ergeben. Hinzu kommt, dass bei der PKS speziell im Themenkomplex „Gewalt gegen Polizeibeamte“ gerade diejenigen Personen die Fall- und Opferzählung durchführen, um deren Statusgruppe es sich inhaltlich handelt.[8] Und schließlich können die Fallzahlen immer auch von der jeweiligen, aus der PKS nicht ersichtlichen „Polizeidichte“ beeinflusst sein, also der tatsächlichen Anzahl der (potenziell) betroffenen Deliktsopfer.[9]

Man kann die Schwächen des aktuell vorhandenen Zahlenmaterials auch nicht dadurch relativieren, dass man denjenigen Stimmen, die ihre Validität bezweifeln bzw. ihre Existenz und Zusammensetzung anders erklären, einfach unterstellt, ihrerseits auf nicht belegte Behauptungen und Vermutungen zurückzugreifen.[10] Da die Einführung zusätzlicher Straftatbestände die rechtlichen Voraussetzungen für eine weitergehende Kriminalisierung menschlichen Verhaltens und damit von zusätzlichen Grundrechtseingriffen schaffen soll, gilt der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes.[11] Es ist also der Staat in Gestalt der Legislative und nicht der von den Gesetzen potenziell betroffene Bürger, der bei einer Erweiterung des strafrechtlichen Instrumentariums auch die Rechtfertigungslast dafür trägt, dass dies in verfassungskonformer Art und Weise erfolgt.

Im Ergebnis kommt es auf solche „Zahlenspielereien“ aber gar nicht an. Jeder, der schon einmal an einem polizeilichen Streifendienst oder auch nur an einem beliebigen Fußballbundesligaspiel als Zuschauer teilgenommen hat, wird miterlebt haben, wie insbesondere Polizeibeamte in ihrem ganz normalen Dienstalltag in vielfältiger Art und Weise Opfer aggressiver Verhaltensweisen werden, die von rüden Scherzen über Pöbeleien und grundlosen Anfeindungen bis hin zu strafbaren Verhaltensweisen im Bereich der Ehr-, Freiheits- und Körperverletzungsdelikte reichen. Der Staat ist als Dienstherr schon aus der Fürsorgepflicht (vgl. Art. 33 Abs. 4 GG, § 78 BBG, § 45 BeamtStG), gegenüber seinen Beamten verpflichtet, seine Repräsentanten vor „Sonderopfern“ an ihren Rechtsgütern wie Ehre, Freiheit, Leib oder Leben zu schützen. Dass Polizeibeamte oder Rettungskräfte, die – im Alltag häufig unbemerkt – Aufgaben wahrnehmen, ohne die unsere Gesellschaft überhaupt nicht funktionieren könnte, nicht nur einen besonderen, sondern den bestmöglichen Schutz verdienen, kann damit nicht ernstlich in Frage stehen.[12] Das aber hat mit mehr oder minder belastbarem Zahlenmaterial nichts zu tun. Selbst wenn die Fälle von Gewalthandlungen gegenüber Vollstreckungsbeamten rückläufig wären, bleibt doch jeder einzelne verhinderte Fall ein Erfolg. Die Existenz generell sinkender Fallzahlen bietet für den konkret krankenhausreif geschlagenen Beamten sicherlich keinen Trost. Die zentrale Frage besteht daher im vorliegenden Kontext allein darin, ob speziell mit dem Mittel der Ausweitung des materiellen Strafrechts ein effektiverer und verfassungsmäßiger Beitrag zum Schutz von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften geleistet werden kann. Gesetzgeberische Maßnahmen wie der nachfolgend zu skizzierende Regierungsentwurf implizieren unterschwellig, dass derjenige, der hiergegen rechtliche oder tatsächliche Bedenken formuliert, von vornherein kein „Freund“ der Polizei sein könne, weil er ihren Angehörigen den dringend benötigten Schutz vorenthalte. Dem ist mit Vehemenz entgegenzutreten. Schließlich trifft gerade das Umgekehrte zu: Rechtspolitische Schnellschüsse, die handwerklich schlecht gemacht, dogmatisch nicht vollständig durchdacht sind und vor dem BVerfG in Karlsruhe mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nicht standhalten können, bedeuten allenfalls einen Pyrrhussieg für die deutsche Polizei.

II. Gesetzeshistorie

Der Ansatz, Polizeibeamte und andere Einsatzkräfte im Wege der Einführung neuer Strafvorschriften und einer erhöhten Strafandrohung schützen zu wollen, entspringt beileibe keiner neuen Idee. Schon im Jahr 2009 hatte insbesondere die Gewerkschaft der Polizei (GdP) die Einführung eines neuen § 115 StGB[13] gefordert, der den tätlichen Angriff auf einen Vollstreckungsbeamten gesondert und im Verglich mit dem Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) strenger bestrafen sollte. Noch unter erkennbarem Eindruck der gewaltsamen Ausschreitungen durch Anhänger der sog. Blockupy-Bewegung bei den Demonstrationen zur Eröffnung des Neubaus der Europäischen Zentralbank in Frankfurt am Main hatten sodann am 14.4.2015 zunächst das Bundesland Hessen[14] und am 28.4.2015 das Saarland[15] Gesetzesentwürfe in den Bundesrat eingebracht, die beide das Ziel verfolgten, mit der Einführung eines zusätzlichen Straftatbestandes und einer erhöhten Strafandrohung Polizeibeamte und andere Einsatzkräfte stärker als bisher vor Anfeindungen und gewalttätigen Übergriffen zu schützen.[16] Dieses Anliegen wurde infolge einer Reihe von Anträgen, die darauf abzielten, die hessische bzw. saarländische Initiative zu unterstützen,[17] auch in zahlreichen anderen Landtagen intensiv beraten. Im Ergebnis scheiterte das Gesetzesvorhaben aber vor allem am Widerstand der rot-grün regierten Bundesländer im Bundesrat, die das Regelungsvorhaben mit Blick auf unüberwindliche rechtliche Grenzen für nicht durchsetzbar hielten.

Mit einem am 23.12.2016 veröffentlichten Referentenentwurf zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten[18] bemühte sich sodann das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz darum, das eigentlich gescheiterte Gesetzesvorhaben wieder aus der „kriminalpolitischen Mottenkiste“ zu holen. Im Wesentlichen handelt es sich bei dessen Inhalten nur um „alten Wein in neuen Schläuchen“.[19] Erkennbar beflügelt durch eine veränderte politische Großwetterlage aus großer Koalition im Bund, Wahlkampf in mehreren Bundesländern und der aktuellen Sicherheitsdebatte nach dem Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt vom 19.12.2016 ging man diesmal den politisch aussichtsreicheren Weg über einen am 8.2.2017 beschlossenen Entwurf der Bundesregierung, der am 16.3.2017[20] in inhaltlicher Anknüpfung an einen zwischenzeitlich von den Regierungsfraktionen eingebrachten Entwurf[21] dem Deutschen Bundestag zugeleitet wurde. Dieser Gesetzentwurf hat teilweise auch in den Landtagen Unterstützung erfahren.[22] Am 27.4.2017 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzesentwurf der Koalitionsfraktionen mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD und gegen die Stimmen der Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen in geänderter Fassung[23] angenommen. Der gleichlautende Regierungsentwurf wurde daraufhin für erledigt erklärt. Dem geänderten Gesetzentwurf hat der Bundesrat in seiner Plenarsitzung vom 12.5.2017 zugestimmt. Die neuen Regelungen traten am 30.5.2017 in Kraft.

III. Überblick über die neuen gesetzlichen Regelungen

Mit den neu gestalteten Straftatbeständen soll vor allem ein „wichtiger Beitrag“ zu einem verbesserten Schutz von Vollstreckungsbeamten geleistet werden.[24] Nach Ansicht der Bundesregierung komme in der Verurteilung allein wegen eines Körperverletzungsdelikts das spezifische Unrecht eines Angriffs auf einen Repräsentanten des staatlichen Gewaltmonopols nicht zum Ausdruck.[25] Vor diesem Hintergrund wird die Tatalternative des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte aus dem bislang geltenden § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) herausgelöst und in einen neuen, eigenständigen Straftatbestand (§ 114 StGB) überführt. Dieser neue Straftatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte verzichtet auf den Bezug zu einer konkreten Vollstreckungshandlung (z.B. einer polizeilichen Identitätsfeststellung oder Festnahme). Damit sollen solche Angriffe auch bei der Vornahme „allgemeiner Diensthandlungen wie Streifenfahrten oder -gänge, Befragungen von Straßenpassanten, Radarüberwachungen, Reifenkontrollen, Unfallaufnahmen, Beschuldigtenvernehmungen und anderen bloßen Ermittlungstätigkeiten“ unter Strafe gestellt werden.[26] Als Sanktion ist hierfür im Grundtatbestand eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen. Anders als nach § 113 StGB ist damit die Verhängung einer Geldstrafe bei tätlichen Angriffen auf Vollstreckungsbeamte nicht mehr möglich. Über die Verweisung in § 114 Abs. 2 StGB auf § 113 Abs. 2 StGB sollen aber die Regelbeispiele des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte für den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte entsprechend gelten. Bei diesen Regelbeispielen handelt es sich um Strafzumessungsvorschriften für besonders schwere Fälle. Für diese soll wie bisher ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gelten. Im Rahmen von § 114 StGB wirkt sich die Verwirklichung eines oder mehrerer Regelbeispiele somit nur dahingehend aus, dass lediglich die Mindeststrafe von drei auf sechs Monate Freiheitsstrafe erhöht würde. Allerdings wurden die schon bislang in § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 2 StGB bestehenden Regelbeispiele um eine neue Nr. 3 ergänzt, wonach strafschärfend auch wirkt, wenn „die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird“. Außerdem wurde im Regelbeispiel des § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB das einschränkende Kriterium der Verwendungsabsicht gestrichen. Damit genügt für den verschärften Strafrahmen des § 113 Abs. 2 S. 1 StGB schon, dass der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug nur (z.B. in seiner Jacke, in einer Hosentasche oder einem Rucksack) bei sich führt. Die Privilegierungs- und Irrtumsreglungen des § 113 Abs. 3 und 4 StGB gelten im Rahmen von § 114 StGB nur dann entsprechend, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung darstellt (§ 114 Abs. 3 StGB). Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, werden in Anpassung des bislang geltenden § 114 StGB a.F. an das neue Regelungskonzept nunmehr in § 115 StGB geschützt. Zudem wurde im Tatbestand des Landfriedensbruchs (§ 125 StGB) die Subsidiaritätsklausel gestrichen und auch bei dem dortigen Regelbeispiel des § 125a S. 2 Nr. 2 auf die Verwendungsabsicht verzichtet. Erst im laufenden Gesetzgebungsverfahren wurde schließlich eine weitere Ergänzung aufgenommen, die nicht Gegenstand der vorausgegangenen Gesetzentwürfe war. Danach wird § 323c StGB um einen neuen Straftatbestand der „Behinderung von hilfeleistenden Personen“ ergänzt. Nach dem neuen § 323c Abs. 2 – der bisherige Gesetzeswortlaut wird zu Absatz 1 – wird ebenso bestraft, wer in den in § 323c Abs. 1 StGB genannten Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

III. Bewertung

1. Allgemeines

Das 52. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften vom 23.5.2017 2017[27] hat ein Gesetzesvorhaben verwirklicht, dass noch bis vor kurzem politisch nicht mehrheitsfähig und aus guten Gründen nicht verwirklicht worden war. Schon auf den ersten Blick erkennbar, aber für eine Parlamentsdrucksache durchaus noch verzeihlich ist, dass die Entwurfsbegründung[28] juristisch weitgehend an der Oberfläche bleibt. Geradezu erstaunlich ist jedoch, dass die Entwurfsverfasser so tun, als hätte es speziell die im Jahr 2015 vor dem Hintergrund der Gesetzesanträge aus Hessen und dem Saarland intensiv geführte Debatte nie gegeben. Wer sich somit nicht schon vor knapp zwei Jahren intensiv mit den rechtlichen Grundlagen und Grundfragen der Schaffung neuer Straftatbestände zum Schutz von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften beschäftigt hat, erhält bei unbefangener Entwurfslektüre ein weitgehend verzerrtes Bild der (Rechts-)Wirklichkeit. Denn dass derartige Vorstöße schon in der Vergangenheit sowohl im juristischen Schrifttum[29] als auch in der Justizpraxis[30] nicht nur auf Kritik, sondern weitgehend auf fundamentale Ablehnung gestoßen sind, wird schlicht unterschlagen. Die Argumente der zahlreichen Kritiker werden nicht einmal genannt. Dass die Entwurfsverfasser im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz diese Vielzahl an kritischen Stellungnahmen schlicht übersehen haben sollten, mag man nur schwerlich glauben.[31] Wer aber selbst offensichtliche Einwände verschweigen muss, ist sich seiner Sache offenbar nicht wirklich sicher. Insofern sollen hier die wesentlichen Kritikpunkte noch einmal in Erinnerung gerufen werden, soweit sie auch die neue Rechtslage in den nunmehr geltenden §§ 113 ff. StGB betreffen.

2. Fehlen eines erkennbaren Rechtsgutes

Dem Strafrecht kommt die Funktion zu, die elementaren Grundlagen eines geordneten Gemeinschaftslebens zu regeln und zu schützen.[32] Insofern wird seine zentrale Aufgabe überwiegend im Schutz von Rechtsgütern als elementaren Grundwerten und Grundlagen unseres gesellschaftlichen Zusammenlebens gesehen. Anders als etwa die vorausgegangenen Entwürfe aus Hessen und dem Saarland macht sich die aktuelle Gesetzesbegründung aber nicht einmal die Mühe, ein Rechtsgut zu benennen, zu dessen Schutz der vorgeschlagene Straftatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte zu dienen bestimmt sein könnte. Er beschränkt sich auf den weitgehend nichtssagenden Hinweis, dass „in der Verurteilung allein wegen eines Körperverletzungsdelikts das spezifische Unrecht eines Angriffs auf einen Repräsentanten des staatlichen Gewaltmonopols nicht zum Ausdruck“ komme.[33] Worin aber das „spezifische Unrecht“ liegen soll, erfährt der Leser nicht. Das staatliche Gewaltmonopol als solches ist kein anerkennenswertes Rechtsgut. Es stellt vielmehr nur die notwendige organisatorische Voraussetzung für den Rechtsgüterschutz im demokratischen Rechtsstaat dar.[34]

Nach gängigem dogmatischem Verständnis im Rahmen des § 113 StGB a.F. ist unter einem „tätlichen Angriff“ die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper des Beamten oder Soldaten abzielende Einwirkung zu verstehen.[35] Ein (Verletzungs-)Erfolg ist hierfür nicht erforderlich. Faktisch werden mit der Tatalternative des tätlichen Angriffs schon im Rahmen des geltenden § 113 StGB (zumindest versuchte) Körperverletzungen erfasst.[36] Dabei wird die Erheblichkeitsgrenze außerordentlich niedrig angesetzt.[37] Der historische Hintergrund hierfür liegt darin, dass bei der Neufassung des § 113 StGB im Jahr 1970 die versuchte einfache (§ 223 StGB) und gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) noch nicht strafbar waren. Mit Inkrafttreten des 6. Strafrechtsreformgesetzes[38] im Jahr 1998 ist diese Versuchsstrafbarkeit aber zwischenzeitlich geschaffen worden. Damit war schon nach bislang geltender Rechtslage der Bedarf dafür entfallen, den tätlichen Angriff in § 113 StGB a.F. eigenständig unter Strafe zu stellen. Denn sowohl versuchte als auch vollendete Körperverletzungen sind schon nach geltendem Recht gegenüber jedermann und damit auch bei Polizisten und sonstigen Vollstreckungsbeamten oder Angehörigen der Rettungskräfte als Opfer nach den §§ 223 ff. StGB mit Kriminalstrafe bedroht. Dieses Ergebnis lässt sich auch kaum dadurch „umgehen“, dass man zur Legitimierung der neu geschaffenen §§ 114, 115 StGB neben dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit gleich- oder nachrangig auf ein überindividuelles Interesse an der staatlichen Rechtsdurchsetzung abstellt.[39] Schließlich fokussiert sich der Regierungsentwurf explizit auf den „Schutz von Vollstreckungsbeamtinnen und -beamten sowie von Rettungskräften“[40] und löst sich gerade von einem zwingenden Bezug zu einer konkreten Vollstreckungshandlung.

Insofern zeigt sich, dass mithilfe der gesetzlichen Neuregelung keine Strafbarkeitslücken geschlossen wurden. Stattdessen wurde durch die Einführung der §§ 114, 115 StGB eine Strafverschärfung für solche Täter bewirkt, die es zumindest versuchen, Polizeibeamte oder andere Einsatzkräfte körperlich zu verletzen.[41] Ein solches „Regelungskonzept“ erscheint bereits logisch widersinnig. Wer beispielsweise einen Polizeibeamten verletzt, der wird nach dem Willen des Gesetzgebers nunmehr gleich zweimal für dieselbe Rechtsgutsverletzung bestraft: erstens wegen einer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit nach dem allgemeinen Körperverletzungstatbestand (z.B. § 223 oder § 224 StGB) und zweitens aus demselben Grund wegen eines tätlichen Angriffs auf einen Vollstreckungsbeamten (§ 114 StGB), der nur anders heißt, aber faktisch ebenfalls ein Körperverletzungsdelikt darstellt. Insofern bleibt nur zu hoffen, dass die Rechtsprechung im Wege der Konkurrenzprüfung Mittel und Wege findet, um Fälle unverhältnismäßiger „Doppelbestrafung“ zumindest mit Blick auf die Rechtsfolgen zu verhindern. Im Übrigen ist mit den §§ 114, 115 StGB auch der systematische Regelungsstandort im Rahmen der §§ 111 ff. StGB unzutreffend. Um Widerstandshandlungen gegen die Staatsgewalt – so die Überschrift des sechsten Abschnitts im Besonderen Teil des StGB – handelt es sich erkennbar nicht (mehr).

Ungeklärt bleibt auch das durch den neuen Straftatbestand der Behinderung von hilfeleistenden Personen (§ 323c Abs. 2 StGB) geschützte Rechtsgut. Einschlägige Gesetzgebungsmaterialien, die hierüber Aufschluss geben könnten, existieren nicht. Die Einordnung in den schon bislang bestehenden § 323c StGB spricht dafür, auf konkrete Gefahren für die bedrohten Individualrechtsgüter des in Not Geratenen abzustellen.[42] Erkennbar soll derjenige bestraft werden, der durch „Gaffen“ oder Blockieren der Rettungsgasse die Arbeit der Rettungskräfte erschwert und die Versorgung der Verletzten behindert. Ob es dazu eines eigenen Straftatbestandes bedurfte, ist auch mit Blick auf den Charakter des Strafrechts als ultima ratio kritisch zu hinterfragen. Zumindest aber wird es einer restriktiven Auslegung bedürfen, um zu vermeiden, dass durch eine unkonturierte, nicht an konkreten Gefährdungen orientierte Interpretation lediglich eine gesinnungsrechtliche Pönalisierung unsolidarischer Einstellungen erfolgt.[43]

3. Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG)

Ebenso wenig wie die im Jahr 2015 vorgelegten Gesetzesentwürfe aus Hessen und dem Saarland bietet die nunmehr geschaffene Gesetzeslage eine überzeugende Antwort auf die Frage, wie solche neu zu schaffenden Straftatbestände mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren sind. Zwar ist zu konstatieren, dass in § 114 StGB an die überkommene Terminologie des § 113 StGB und damit an den Begriff des „Vollstreckungsbeamten“ als taugliches Tatopfer angeknüpft wird. Bedenken gegenüber einer sachgerechten Differenzierung bei der Auswahl des geschützten Personenkreises betreffen daher im Grundsatz auch den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Allerdings spitzt sich die Frage nach einem hinreichend gewichtigen Differenzierungsgrund bei tätlichen Angriffen besonders zu. Denn wenn es hierbei um versuchte oder vollendete Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit geht, würde die im Ergebnis gleich schwere Verletzung eines Vollstreckungsbeamten oder einer gesetzlich gleichgestellten Person eine intensivere Rechtsgutsverletzung darstellen als die entsprechende Verletzung einer sonstigen (Privat-)Person.[44] Wenn es bei alledem wirklich um den besonderen Schutz von Repräsentanten des staatlichen Gewaltmonopols geht, muss die Frage erlaubt sein, warum dann nicht auch Angehörige anderer Personen- und Berufsgruppen schützenswert sein sollen, die im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung für die Allgemeinheit ebenfalls in besonderem Maße aggressiven Verhaltensweisen ausgesetzt sind, auch wenn sie nicht zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen handeln.[45] Beispiele wären etwa Mitarbeiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, der Bundesagentur für Arbeit, der Sozialämter, von Sicherheitsdiensten, aber auch Lehrer sowie Ärzte und Pflegepersonal außerhalb der Rettungsdienste. Solange die Frage nach dem sachlichen Grund für den Verzicht auf ihren zusätzlichen Schutz durch das Strafrecht nicht überzeugend beantwortet werden kann, bleibt das zweifelhafte Ergebnis, dass der körperlichen Integrität eines Polizeibeamten faktisch ein höherer Rang zugemessen wird, als derjenigen eines Lehrers oder Sozialarbeiters.[46] Wer auch dies schlicht als von der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers umfasst ansieht,[47] macht es sich zu einfach. Schließlich hat das BVerfG auch mit Blick auf einen solchen Beurteilungsspielraum stets über die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Wertordnung zu wachen,[48] zu der auch Art. 3 GG zählt.

4. Vereinbarkeit mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Die gesetzlichen Neuregelungen wecken aber auch unter verschiedenen Gesichtspunkten Bedenken hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit und damit der Verfassungsmäßigkeit.

a) Fehlender Nachweis der Geeignetheit

Es darf schon bezweifelt werden, ob mithilfe der vorgeschlagenen Regelungen überhaupt der vorgegebene Zweck, d.h. ein verstärkter Schutz von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften, erreicht werden kann. Erkennbar wird insoweit auf den Aspekt der Generalprävention gesetzt. Das ist schon deshalb ein zweifelhaftes Unterfangen, weil ein nicht unerheblicher Anteil tätlicher Angriffe auf Vollstreckungsbeamte, die in der Praxis ganz überwiegend Polizeibeamte darstellen,[49] unter Alkohol- und/oder Betäubungsmitteleinfluss sowie spontan aus einer konkret eskalierenden Situation heraus begangen wird.[50] Wer auf Abschreckung durch Drohung mit harter Strafverfolgung setzt, hat das theoretische Idealbild einer rational ansprechbaren, das Für und Wider der Straftatbegehung rational abwägenden Täterklientel vor Augen.[51] Mit der Realität von Gewaltdelikten hat dies nur wenig zu tun.[52] Stattdessen fallen, etwa im Zusammenhang mit Blockupy, G7/8-Gipfeln, sportlichen Großereignissen, Rockkonzerten oder Castor-Transporten immer wieder Täter auf, die durch einen geradezu extremen Hass auf Repräsentanten des Staates sozialisiert worden sind und durch ihre Gewalttaten den Gesetzesbruch als Ausdruck ihrer Ablehnung gerade suchen, auch um in Gruppen von Gleichgesinnten „Mut zu beweisen“ und Anerkennung zu finden. Gerade in Bezug auf solche potenziellen Täter ist zu erwarten, dass zusätzliche Straftatbestände die Widerstandsbereitschaft gegenüber Repräsentanten des Staates nach dem Motto „Jetzt erst recht“ nur noch weiter anfachen. Im Übrigen zeigt die kriminologische Forschung, dass – wenn überhaupt – nicht besonders hohe Strafen, sondern eine hohe Entdeckungswahrscheinlichkeit sowie eine konsequente und zeitnahe Verfolgung präventiv wirksam sind.[53] Dass Strafverschärfungen im Kontext der §§ 113 ff. StGB sich schon in der Vergangenheit nicht bewährt haben, deutet die – ebenfalls mit einem verbesserten Schutzbedürfnis für Polizeibeamte begründete – Reform aus dem Jahr 2011 an.[54] Damals wurde der Strafrahmen des § 113 StGB an den der Nötigung (§ 240 StGB) angeglichen und damit die frühere Privilegierung des (angeblichen) Erregungszustandes des von einer staatlichen Vollstreckungshandlung betroffenen Bürgers zu Recht beseitigt. Zu einer merklichen Reduzierung von Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte hat dies bis heute nicht geführt.[55]

b) Angemessenheit

Mit Blick auf die Angemessenheit bzw. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne der nunmehr erfolgten Gesetzesänderungen ist zunächst zu bemängeln, dass es im Verhältnis zwischen dem Grundtatbestand (§ 114 Abs. 1 StGB) und der Straferhöhung für besonders schwere, durch Regelbeispiele beschriebene Fälle (§ 114 Abs. 2 i.V.m. § 113 Abs. 2 StGB) an einem klar abgestuften System fehlt. Schon gesetzestechnisch bzw. -systematisch wenig überzeugend erscheint es, wenn für solche besonders schweren Fälle lediglich die Mindeststrafe von 3 Monaten auf 6 Monate Freiheitsstrafe erhöht wird, die Höchststrafe (fünf Jahre Freiheitsstrafe) aber unverändert bleibt. Vor allem aber lässt der jetzige Katalog an Regelbeispielen, die sowohl für den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte als auch für den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte gelten, erwarten, dass der besonders schwere Fall in der Strafrechtspraxis den Regelfall darstellen wird.

Problematisch ist in diesem Zusammenhang zunächst die Streichung der Verwendungsabsicht in § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB. Nahezu jeder potenzielle Täter wird irgendeinen körperlichen Gegenstand (z.B. Kugelschreiber, Gürtel, Schnürsenkel, Bierflasche, Fahrradpumpe) mit sich herumtragen, der theoretisch auch zur Verletzung von Menschen missbraucht werden kann. Ihr Gefährdungspotenzial erlangen solche Gegenstände aber erst dann, wenn ihr Träger ihre Einsatzmöglichkeit als gefährliches Werkzeug auch (subjektiv) erkennt. Lässt man aber auch im Rahmen der §§ 113 ff. StGB schon das bloße (objektive) Beisichführen solcher Gegenstände als Strafschärfungsgrund genügen, so überträgt man die Auslegungsprobleme, die bislang schon in dem als gesetzestechnisch missglückt geltenden § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB zu Zweifelsfragen geführt haben,[56] auch in den neuen § 114 StGB.[57] Nicht zu überzeugen vermag auch, dass in dem neuen § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StGB die Tatbegehung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich einen besonders schweren Fall begründen soll. Der Einzeltäter, der eine aus zwei oder mehr Beamten bestehende Polizeistreife tätlich angreift, dürfte kaum den praktischen Regelfall darstellen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind nun auch Fälle wie der erfolglose Steinwurf zweier Castor-Gegner auf mehrere Hundertschaften mit Waffen und Schutzausrüstung versehener Bereitschaftspolizisten als besonders schwerer Fall (§ 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 3 StGB) erfasst.[58] Hinzu kommt, dass der Rückgriff auf die Regelbeispielstechnik generell zur Folge hat, dass der Katalog des § 113 Abs. 2 StGB nicht abschließend ist. Staatsanwaltschaft und Strafgerichte können auch für andere, unbenannte Fälle auf den höheren Strafrahmen zurückgreifen, wenn sie der Meinung sind, dass diese ebenso schwer wiegen (sog. Analogiewirkung der Regelbeispiele).

Kein Argument bietet zudem die Tatsache, dass Amtsträger jedenfalls nach bislang geltender Rechtslage für von ihnen begangene Körperverletzungen nach § 340 StGB traditionell strenger bestraft wurden als Privatpersonen. Der Grund für diese erhöhte Strafandrohung der Körperverletzung im Amt liegt schlicht darin, dass in der körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung des Opfers zugleich auch eine Dienstpflichtverletzung des Amtsträgers zu sehen ist.[59] Privatpersonen haben aber über die Grenzen ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) hinaus gerade keine vergleichbaren Verpflichtungen, tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte oder ihnen gleichgestellte Personen zu unterlassen. Insofern kann es mit Blick auf die neu gefassten §§ 113 ff. StGB auch nicht um die Etablierung einer Art „straftatbestandlichen Waffengleichheit“ zwischen Einsatzkräften und Bürgern gehen.

Stattessen ist gerade umgekehrt das nach geltendem Recht und tatsächlicher Rechtspraxis bestehende Wechselwirkungs- bzw. Spannungsverhältnis zwischen den §§ 113 ff. StGB auf der einen und § 340 StGB auf der anderen Seite zu beachten. Vor allem in affektgeladenen Einsatzsituationen, in denen es zwischen Polizei und Privatpersonen zu wechselseitigen Interaktionen in Gestalt von Tätlichkeiten und Gewalt kommt, stellt der Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte ein rechtliches Verteidigungswerkzeug für Polizeibeamte dar, die sich ihrerseits (berechtigter- und unberechtigterweise) erstatteten oder erwarteten Anzeigen wegen Körperverletzung im Amt ausgesetzt sehen.[60] Insofern werden gelegentlich auch präventiv Strafanzeigen nach § 113 StGB erstattet, um die straf- und dienstrechtlichen Konsequenzen für den übergriffigen Beamten in Grenzen zu halten. Die Existenz einer von polizeilicher Seite erstatteten Anzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte wirkt sich nämlich für den Bürger, der selbst eine Straftat nach § 340 StGB anzeigt, in der Praxis meist in dem Sinne negativ aus, dass sie dessen Verurteilungswahrscheinlichkeit erhöht.[61] Dies gilt schon deshalb, weil der in der Sache zuerst ermittelnde Beamte regelmäßig auch der von dem Konflikt Betroffene ist.[62] Die Einführung eines zusätzlichen Straftatbestands des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte hat diese Gewichte weiter zu Lasten des Bürgers verschoben.

IV. Fazit

Schon Kurt Tucholsky wird das Zitat zugeschrieben: „Das Gegenteil von gut ist nicht böse, sondern gut gemeint.“ In diesem Sinne ist auch das 52. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs einzuschätzen. Lehren aus den erfolglosen Gesetzesinitiativen der Bundesländer Hessen und Saarland vor rund zwei Jahren wurden nicht gezogen. Rechtspolitische Konzepte, die verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt sind, werden aber auch durch Wiederholung nicht besser. Geradezu peinlich wirkt es dann, wenn man, wie im Rahmen des vorliegenden Gesetzgebungsverfahrens geschehen, aus politischem Kalkül heraus die durchaus existierenden Einwände gegen die eigenen Vorschläge verschweigt und mit der Stimmenmehrheit einer großen Koalition im Bund auch objektiv widersinnige Straftatbestände unbeirrt durchsetzt. Anstatt den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte in die neuen §§ 114 und 115 StGB zu eigenen Straftatbeständen zu erheben, hätte diese Tatmodalität in § 113 StGB einfach ersatzlos gestrichen werden sollen. Versuchte und vollendete Körperverletzungen sind schon in den allgemeinen §§ 223 ff. StGB gegenüber jedermann ausreichend mit Strafe bedroht. Für die Annahme, dass es bei der Sanktionierung von Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften durch die deutschen Strafgerichte bundesweit an der erforderlichen „Härte“ fehlt, existiert (bislang) keine valide empirische Grundlage. Hier handelt es offensichtlich eher um eine „gefühlte Wirklichkeit“, die sich durch Wiederholung und Verstärkung – nicht zuletzt durch   eine   konstante   Lobbyarbeit   der  Polizeigewerkschaften – so in den Köpfen verfestigt hat, dass man glaubt, auf wissenschaftliche Belege hierfür verzichten zu können.

Die entgegen aller Warnungen und Widerstände nun doch in Kraft getretenen §§ 113 ff. StGB sind mit so vielen rechtlichen und faktischen Einwänden und Zweifelsfragen behaftet, dass man jeden zukünftig nach § 114 oder § 115 StGB Verurteilten im Grunde dazu auffordern muss, den Weg bis vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zu gehen. In jedem Fall werden sie der deutschen Strafrechtswissenschaft reichlich Stoff für eine kontroverse Diskussion liefern. Insbesondere die deutschen Polizeibeamten hätten aber wohl mehr verdient als ein bloßes Symbolgesetz mit begrenzter verfassungsrechtlicher Halbwertszeit. Im englischsprachigen Raum gibt es das geflügelte Wort „Talk is cheap“. Billig für den Staat ist auch die Schaffung neuer Straftatbestände. Wer aber wirklich Wertschätzung und Solidarität für Polizeibeamte und andere Repräsentanten des Staates zum Ausdruck bringen will, darf nicht dann haltmachen, wenn damit Kosten verbunden sind. Speziell die Polizeigewerkschaften haben hierzu in der Vergangenheit vielfältige Vorschläge unterbreitet, z.B. verbesserte Schutzausrüstung und Bewaffnung, Gewährung dienstlichen Rechtsschutzes oder die Übernahme von Schmerzensgeldforderungen durch den Dienstherren. Im Übrigen gäbe es auch einen ganz einfachen Weg, den deutschen Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften die ihnen gebührende Wertschätzung auszudrücken: man könnte schlicht ihre Besoldung erhöhen.[63]

 

[1]      Zöller, ZIS 2015, 445 (448); Roggan, Die Polizei 2016, 315.
[2]      So insbesondere auch der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften v. 13.3.201 (BT-Drs. 18/11457, S. 1) sowie der zeitlich vorausgegangene Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom 14.2.2017 (BT-Drs. 18/11161).
[3]      So ausdrücklich H.E. Müller, Stellungnahme zum Gesetzesvorhaben „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften“, BT-Drs. 18/11161 und zu den Empfehlungen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Innere Angelegenheiten des Bundesrates BR-Drs. 126/1/17 v. 20.3.2017, S. 2.
[4]      Zuletzt Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Strafverfolgung, Fachserie 10 Reihe 3 – 2015, abrufbar unter http://www.destatis.de.
[5]      So etwa in den Stellungnahmen von H.E. Müller (Fn. 3), S. 3 ff. und Kubiciel, Schriftliche Fassung der Stellungnahme in der öffentlichen Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags am 22.3.2017 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten – BT-Drs. 18/11161, S. 3.
[6]      Magnus, Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften“ BT-Drs. 18/11161 v. 14.2.2017, S. 1.
[7]      Feltes bezeichnet dies als „kriminologisches Basiswissen“, siehe hierzu seine Stellungnahme zur Anhörung des Innenausschusses des Landtags Rheinland-Pfalz am 16.5.2015, Steigende Gewalt gegen Polizisten – Eigenen Straftatbestand einführen, Antrag der Fraktion der CDU, LT-Drs. 16/5031, S. 1.
[8]      H.E. Müller (Fn. 3), S. 6; Magnus (Fn. 6), S. 2.
[9]      H.E. Müller (Fn. 3), S. 2.
[10]    So aber Kubiciel (Fn. 5), S. 3 ff.
[11]    Allg. hierzu etwa Grzeszick/Maunz/Dürig GG, 78. EL Sept. 2016, Art. 20 Rn. 75 ff.
[12]    Zöller, ZIS 2015, 445 (448).
[13]    Der GdP-Entwurf ist abgedruckt bei Zöller, ZIS 2015, 445 (Fn. 4).
[14]    BR-Drs. 165/15.
[15]    BR-Drs. 187/15.
[16]    Ausführlich zu den Entwürfen aus Hessen und dem Saarland Zöller, ZIS 2015, 445 ff.; speziell zum hessischen Entwurf Roggan, Die Polizei 2016, 315 ff.
[17]    Vgl. etwa in Brandenburg den Antrag der AfD-Fraktion v. 20.4.2015 „Schutzparagraf 112“ (LT-Drs. 6/1193) sowie den Entschließungsantrag der CDU-Fraktion v. 28.4.2015 zum Antrag der AfD-Fraktion „Schutzparagraph 112“ (LT-Drs. 6/1273), in Hamburg den Antrag der AfD-Fraktion v. 22.4.2015 „Rettungskräfte und Polizisten schützen – § 112 StGB einführen“ (LT-Drs. 21/331) sowie den Antrag der CDU-Fraktion v. 5.5.2015 „Schutz von Polizei und Rettungskräften ausweiten – Einführung des Schutzparagraphen 112 unterstützen“ (LT-Drs. 21/404), in Nordrhein-Westfalen den Antrag der CDU-Fraktion v. 16.6.2015 „Nordrhein-Westfalen muss hessische Bundesratsinitiative zur Schaffung eines neuen Straftatbestandes für tätliche Angriffe auf Polizeibeamte und andere Einsatzkräfte unterstützen!“ (LT-Drs. 16/8979), in Rheinland-Pfalz den Antrag der CDU-Fraktion v. 21.5.2015 „Steigende Gewalt gegen Polizisten – Eigenen Straftatbestand einführen“ (LT-Drs. 16/5031) und in Schleswig-Holstein den Antrag der CDU-Fraktion v. 5.8.2016 „Verantwortung übernehmen – Einsatzkräfte schützen“ (LT-Drs. 18/4535) sowie den Änderungsantrag der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der Abgeordneten des SSW v. 21.9.2016 (LT-Drs. 18/4662).
[18]    Abrufbar unter http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Schutz_Vollstreckungsbeamte.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (zuletzt abgerufen am 19.5.2017).
[19]    Der Unterschied zu den Gesetzentwürfen aus Hessen und dem Saarland soll darin liegen, dass nicht völlig auf den Bezug zu einer Diensthandlung verzichtet wird, um nicht auch in den privaten Bereich des Opfers hineinzureichen. Dieser Hinweis ist aber nicht ganz zutreffend, da sowohl der Gesetzesantrag des Landes Hessen in § 112 Abs. 1 StGB-E die Formulierung „in Beziehung auf seinen Dienst“ enthielt als auch der Antrag des Saarlandes in § 113 Abs. 1 StGB-E tätliche Angriffe nur „während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst“ erfassen wollte; vgl. Zöller, ZIS 2015, 445 f.
[20]    BT-Drs. 18/11547.
[21]    BR-Drs. 18/11161 v. 17.2.2017.
[22]    S. etwa den Antrag der rheinland-pfälzischen Fraktion der CDU „Schärfere Strafen bei Gewalt gegen Polizisten und Rettungskräfte – Blockade der Landesregierung aufgeben“ (LT-Drs. 17/2246 v. 10.2.2017).
[23]    Vgl. BR-Drs. 339/17.
[24]    BT-Drs. 18/11161, S. 8.
[25]    A.a.O., S. 8.
[26]    A.a.O., S. 9.
[27]    BGBl. I 2017 Nr. 30, S. 1226 ff.
[28]    Vgl. BT-Drs. 18/11161, S. 8 ff.
[29]    Singelnstein, StV 2015, Heft 8, Editorial I; Zöller, ZIS 2015, 445 ff.; Braun, DPolBl 01/2016, 9 ff.; Roggan, Die Polizei 2016, 315 ff.
[30]    S. etwa die Stellungnahme der Neuen Richtervereinigung Schleswig-Holstein zum Antrag der Fraktion der CDU: Verantwortung übernehmen – Einsatzkräfte schützen (LT-Drs. 18/4535) sowie zum Änderungsantrag der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der Abgeordneten des SSW (LT-Drs. 18/4662) v. 30.11.2016, S. 3 ff. sowie die Stellungnahme Nr. 6/2017 des Deutschen Richterbundes zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften.
[31]    Spätestens durch die in jeder Hinsicht lesenswerte Stellungnahme von H.E. Müller (Fn. 3), die für die am 22.3.2017 im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages durchgeführte Sachverständigenanhörung erstellt worden ist und die Schwächen des Gesetzesvorhabens schonungslos aufdeckt, hätte man informiert sein müssen.
[32]    BVerfGE 88, 203 (257); Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 5. Aufl. (1996), § 1 I. 1.; Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 46. Aufl. (2016), Rn. 5.
[33]    BT-Drs. 18/11161, S. 8.
[34]    Näher Zöller, ZIS 2015, 445 (450); zustimmend Roggan, Die Polizei 2016, 315 (316); ähnlich Braun, DPolBl 01/2016, 9 (10).
[35]    RGSt 59, 264 (265); Barton, in: Leipold/Tsambikakis/Zöller (Hrsg.), AnwK-StGB, 2. Aufl. (2015), § 113 Rn. 32; Bosch, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. (2017), § 113 Rn. 24; Paeffgen, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen (Hrsg.), NK-StGB, 4. Aufl. (2013), § 113 Rn. 31.
[36]    Vgl. Paeffgen, in: NK-StGB, § 113 Rn. 31; plastisch Roggan, Die Polizei 2016, 315 (317): leichtes Schubsen ausreichend.
[37]    Bosch, in: MüKo-StGB, § 113 Rn. 24.
[38]    BGBl. I 1998, S. 164.
[39]    In diesem Sinne aber Kubiciel (Fn. 5), S. 9.
[40]    BT-Drs. 18/11547, S. 1.
[41]    Vgl. bereits Zöller, ZIS 2015, 445 (450); Braun, DPolBl 01/2016, 9 (10); Roggan, Die Polizei 2016, 315 (319).
[42]    So die bislang h.M. zu § 323c (Abs. 1) StGB; vgl. etwa BGH, NJW 2002, 1356 (1357); Freund, in: MüKo-StGB, § 323c Rn. 2 ff.; Fischer, StGB, 64. Aufl. (2017), § 323c Rn. 1; Conen, in: AnwK-StGB, § 323c Rn. 1.
[43]    So bereits in Bezug auf den bislang geltenden § 323c StGB Conen, in: AnwK-StGB, § 323c Rn. 5.
[44]    Zöller, ZIS 2015, 445 (451); s. auch H.E. Müller (Fn. 3), S. 13: „Dies ergibt strafrechtsdogmatisch und vor dem Hintergrund des Art. 3 GG keinen Sinn“.
[45]    So i.Erg. auch Stellungnahme des dbb, Beamtenbund und Tarifunion, Landesbund Rheinland-Pfalz zur Anhörung des Innenausschusses des Landtages Rheinland-Pfalz „Steigende Gewalt gegen Polizisten – Eigenen Straftatbestand einführen“ (Antrag der Fraktion der CDU, LT-Drs. 16/5031) v. 30.6.2015, S. 2; s. auch die Empfehlung Nr. 1 des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Innere Angelegenheiten des Bundesrates v. 27.2.2017 (BR-Drs. 126/1/17, S. 1 f.); demgegenüber geht Magnus (Fn. 6), S. 7 davon aus, dass sich der im Regierungsentwurf erfasste, geschützte Personenkreis durch einen Einsatz für die Sicherheit und Ordnung im Allgemeininteresse und eine besonderen Gefahrtragungspflicht der Vollstreckungsbeamten und Einsatzkräfte auszeichnet, was sich bei genauerer Betrachtung als Leerformel und damit ungeeignet für Differenzierungsbemühungen erweist.
[46]    Vgl. Singelnstein StV, 2015, Heft 8, Editorial I; Zöller, ZIS 2015, 445 (451); Roggan, Die Polizei 2016, 315 (321).
[47]    So Kubiciel (Fn. 5), S. 11.
[48]    Näher Zöller, in: GS für Edda Weßlau, 2016, S. 551 (563).
[49]    Barton, in: AnwK-StGB, § 113 Rn. 4.
[50]    Zöller, ZIS 2015, 445 (453); Braun, DPolBl 01/2016, 9; Ellrich/Bliesener, Stellungnahme des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen e.V. zum Antrag Verantwortung übernehmen – Einsatzkräfte schützen (Antrag der Fraktion der CDU, LT-Drs. 18/4535; Änderungsantrag der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der Abgeordneten des SSW, LT-Drs. 18/4662) an den Innen- und Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtags, S. 6; Magnus (Fn. 6), S. 2; nach H.E. Müller (Fn. 3), S. 8 sind für 2/3 der Angriffe auf Polizeibeamte „alkoholisierte bzw. unter Drogen stehende Personen verantwortlich, die nicht rational zwischen Taterfolg und drohender Strafe abwägen und daher mittels Strafandrohungen nicht präventiv erreichbar sind“.
[51]    Vgl. Ellrich/Bliesener (Fn. 50), S. 6.
[52]    Krit. bereits Tiedemann, Beratungen des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform 6. Wahlperiode, 4. und 5. Sitzung am 12./13.1.1970, S. 207: „Dass aber auch nur ein einziger Täter sich vom Widerstand gegen einen Beamten abhalten ließe, weil diese Handlung vom Gesetz besonders hervorgehoben würde, kann wohl niemand ernsthaft behaupten“; ebenso Feltes (Fn. 7), S. 2; zweifelnd auch Roggan, Die Polizei 2016, 315 (321 f.).
[53]    Neue Richtervereinigung, Landesverband Schleswig-Holstein, Stellungnahme zum Antrag der Fraktion der CDU: Verantwortung übernehmen – Einsatzkräfte schützen (LT-Drs. 18/4535) sowie zum Änderungsantrag der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der Abgeordneten des SSW (LT-Drs. 18/4662) v. 30.11.2016, S. 7.
[54]    Durch das 44. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (BGBl. I 2011, S. 2130), in Kraft seit 5.11.2011; krit. hierzu Singelnstein/Puschke, NJW 2011, 3473 ff.
[55]    Braun, DPolBl 01/2016, 9; Magnus (Fn. 6), S. 4.
[56]    Vgl. dazu nur Zöller, Strafrecht Besonderer Teil I, Vermögensdelikte, 2. Aufl. (2015), Rn. 69 ff. m.w.N.
[57]    BR-Drs. 126/1/17, S. 2; Roggan, Die Polizei 2016, 315 (320); H.E. Müller (Fn. 3), S. 11; Deutscher Richterbund, Stellungnahme Nr. 6/2017 (Fn. 18), S. 2; Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins Nr. 5/2017 zu den geplanten Änderungen der §§ 113 bis 115, 125, 125a StGB im Referentenentwurf des BMJV v. 13.12.2016 (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften), S. 10; Magnus (Fn. 6), S. 5.
[58]    Dies verkennen Magnus (Fn. 6), S. 6 sowie Kubiciel (Fn. 5), S. 6; Letzterer stuft diesen Vorschlag sogar als „unproblematisch und kriminalpolitisch gerechtfertigt“ ein.
[59]    BGHSt 3, 349 (351); Wolters, in: SK-StGB, 127. EL, April 2011, § 340 Rn. 2b; Kuhlen, in: NK-StGB, § 340 Rn. 4; Zöller, ZJS 2010, 671 (672).
[60]    Singelnstein/Puschke, NJW 2011, 3473 (3477); Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins Nr. 5/2017 (Fn. 41), S. 7.
[61]    Barton, in: AnwK-StGB, § 113 Rn. 4.
[62]    Braun, DPolBl 01/2016, 9 (10).
[63]    So i. Erg. auch H.E. Müller (Fn. 3), S. 14.

 

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