Abstract
Am 30.5.2017 trat das 52. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften vom 23.5.2017 in Kraft. Damit hat die Bundesregierung entgegen zahlreichen mahnenden Stimmen aus Strafrechtspraxis und Wissenschaft ein Gesetzesvorhaben doch noch durchgesetzt, das in ähnlicher Form im Jahr 2015 noch am Widerstand der Länder im Bundesrat gescheitert war. Im Ergebnis wurde ohne eine belastbare empirische Grundlage die Tatalternative des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte aus dem bisherigen § 113 StGB herausgelöst und in einen neuen § 114 StGB mit erhöhter Strafandrohung überführt. Außerdem wurde buchstäblich in letzter Sekunde des Gesetzgebungsverfahrens ein ebenfalls neuer Straftatbestand der „Behinderung von hilfeleistenden Personen“ in § 323c Abs. 2 StGB hinzugefügt. Das Ergebnis der Gesetzesnovelle ist im wesentlichen symbolisches Strafrecht, dessen logische und verfassungsrechtliche Widersprüche so erheblich sind, dass die nun in Kraft getretenen §§ 113 ff. StGB allenfalls als Pyrrhussieg, insbesondere für die deutschen Polizeibeamten, einzustufen sind.