Gesetzentwürfe:
- Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen: COM (2018) 225 final
- Anhänge: COM (2018) 225 final (Annex)
- Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 215/1/18
- Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Fraktion der FDP (BT Drs. 19/4736): BT Drs. 19/5207
- Antrag der Fraktion Die Linke: BT Drs. 19/10281
Soziale Medien, die Nutzung von Webmail- oder Nachrichtendiensten und Anwendungen(„Apps“) sind nicht mehr wegzudenken. Kommunikationsmittel können aber auch missbraucht werden, um Straftaten zu begehen oder ihnen Vorschub zu leisten. In diesem Fall sind die Ermittler auf Hinweise aus diesen Diensten oder Apps angewiesen, um vor Gericht verwendbare Beweismittel vorlegen zu können.
Onlinedienste können überall in der Welt bereitgestellt werden und erfordern nicht notwendigerweise eine physische Infrastruktur, eine Firmenpräsenz oder Mitarbeiter. Dies führt dazu, dass die Behörden der Mitgliedstaaten bei immer mehr Straftaten aller Art um Zugang zu Daten ersuchen, die als Beweismittel dienen könnten und die außerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats gespeichert sind. Hierzu wurden bereits vor einigen Jahrzehnten Verfahren für die Zusammenarbeit entwickelt, die jedoch dem großen Bedarf an schnellen grenzüberschreitenden Zugängen zu elektronischen Beweismittel nicht mehr gerecht werden können. Die Mitgliedsstaaten bauen daher ihre nationalen Instrumente aus, was zu einer Zersplitterung der Rechtslage und damit zu Rechtsunsicherheiten führt. Der Rat forderte deshalb bereits 2016 konkrete Maßnahmen und ein gemeinsames Konzept, um die Rechtshilfe auf diesem Gebiet effizienter zu gestalten.
Der Vorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates nimmt das spezifische Problem auf und zielt darauf ab, Kooperationsverfahren an das digitale Zeitalter anzupassen.
Der Deutsche Richterbund hat nun zu dem Vorschlag Stellung genommen. Er begrüßt den Ansatz der Kommission, die Sicherstellung und Beschlagnahme von elektronischen Beweismitteln im Strafverfahren europaweit zu regeln. Eine grenzüberschreitende Erhebung von Inhaltsdaten bei Providern ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat, lehnt er jedoch ab. Die ausführliche Stellungnahme finden Sie hier.
Die Fraktion die Linke hat am 20. Mai 2019 einen Antrag (BT Drs. 19/10281) in den Bundestag eingebracht, der Bundestag wolle beschließen, dass der Verordnungsvorschlag aus grund- und datenschutzrechtlicher Sicht abzulehnen ist. Die Bundesregierung solle nun das Inkrafttreten der Verordnung verhindern.