Volker Bützler: Staatsschutz mittels Vorfeldkriminalisierung. Eine Studie zum Hochverrat, Terrorismus und den schweren staatsgefährdenden Gewalttaten

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2017, Nomos, Baden-Baden, ISBN: 978-3-8487-4086-4, S. 294, Euro 79,00.

Die zunehmende Vorfeldkriminalisierung durch den deutschen Gesetzgeber, die Entwicklung von einem Schuldstrafrecht hin zu einem Sicherheitsrecht und Gefährdungsstrafrecht ist mittlerweile in zahlreichen Dissertationen und Habilitationen beschrieben worden. Insoweit muss sich eingangs die kritische Frage gestellt werden, ob es einer weiteren Dissertation bedarf. Gerade zum Bereich Vorfeldkriminalisierung und Terrorismusstrafrecht gibt es bereits so zahlreiche Monografien, das sie nicht alle in der vorliegenden Dissertation zitiert wurden. Zudem ist die Dissertation im Wintersemester 2016/2017 angenommen worden, so dass sich zumindest die Ausführungen zum Vereinigungsbegriff durch die im Juli 2017 in Kraft getretene Legaldefinition in § 129 Abs. 2 StGB überholt haben (BGBl I 2017, 2440).

Allerdings setzt sich die Dissertation nicht – wie viele der anderen Schriften – nur mit den Vorschriften zur terroristischen Vereinigung und den schweren staatsgefährdenden Gewalttaten auseinander, sondern zusätzlich mit den doch eher nicht in den Fokus wissenschaftlicher Auseinandersetzung rückenden Vorschriften zum Hochverrat. Insofern teilt sich die Arbeit nach einer Einleitung in drei große Abschnitte und beginnt mit der terroristischen Vereinigung. Nach einem kurzen Abriss zur Geschichte des Terrorismus und den unterschiedlichen terroristischen Beweggründen, sowie Abgrenzungsüberlegungen und Ausführungen zu terroristischen Merkmalen, werden „Definitionsversuche“ zum Begriff Terrorismus unternommen. Insoweit wird festgestellt, dass es weder dem deutschen Gesetzgeber noch der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen gelungen sei, eine allgemeingültige Terrorismusdefinition zu finden (S. 53). Dies sei aber auch – zumindest im Rahmen dieser Arbeit – nicht notwendig, weil lediglich eine Definition für terroristische Straftaten und nicht eine Definition für den Begriff des Terrorismus an sich gefunden werden müsse (S. 54). Hiernach hält der Verfasser folgende Merkmale als typisch terroristisch (wohl im Sinne des Strafwürdigen) fest:

  • Objektives Element ist die systematische Anwendung von Gewalt gegen Personen oder Sachen durch nicht staatliche Akteure.
  • Subjektives Element ist die Absicht, ein Klima der Angst und des Schreckens unter bestimmten Personengruppen zu erzeugen.
  • Verknüpfendes Element zwischen dem objektiven und subjektiven ist die besondere Motivation für die Gewaltanwendung, die darin besteht, einen demokratischen Rechtsstaat und dessen innere Sicherheit oder eine internationale Organisation langfristig zu gefährden (politische Strategie) (S. 55).

Mit Hilfe dieser Merkmale können laut Verfasser die besonderen deliktischen Eigenschaften des Terrorismus aufgezeigt und kritische Aussagen zu den Grenzen der Strafbarkeit geprüft werden. Dazu nimmt er im Folgenden zunächst die Entstehungsgeschichte der §§ 129, 129a StGB in den Blick, um auf die erheblichen Änderungen des Erscheinungsbilds hinzuweisen, die immer politischen Ereignissen geschuldet gewesen seien. Die Begründungen der einzelnen Gesetzentwürfe machten zudem deutlich, dass stets der Schutz der inneren Sicherheit Zweck der Regelungen gewesen sei und diese somit den Kern des Staatsschutzstrafrechts darstellen (S. 77).

Anschließend widmet sich der Verfasser dem Strafrechtsgut des § 129a StGB und seinem Verhältnis zur tatbestandsmäßigen Handlung. Nach einer kurzen Darstellung der allgemeinen Kritik an einer Rechtsgutslehre, wird die wichtige Funktion des Rechtsguts bei der Auslegung der Tatbestände betont. Das Rechtsgut wird in der inneren Sicherheit gesehen (S. 106). Dieser durchaus streitbaren Position wird meines Erachtens in der Diskussion zu wenig Raum eingeräumt.

Der Verfasser beschäftigt sich danach ausführlich mit dem Straftatbestand des § 129a StGB, da der kritische Wert des Rechtsguts nur bei einer wechselseitigen Betrachtung mit dem Tatbestand gezeigt werden könne. Werde der Schutzzweck nicht erreicht, so fehle dem Straftatbestand die Legitimation. Zwar werden im Folgenden dezidiert und unter guter Argumentation die einzelnen Merkmale und ihre Auslegung erörtert, allerdings fehlt am Ende des Kapitels ein Fazit im Hinblick auf Auslegung und Schutzzweck des Rechtsguts innere Sicherheit. Dies wird aber – knapp – im Rahmen des Zwischenergebnisses zum Abschnitt nachgeholt, allerdings ein wenig nebulös. Eine Vorfeldnorm wie § 129a StGB sei nur dann gerechtfertigt, wenn eine organisierte Vereinigung das Ziel habe, durch kriminelle Handlungen die innere Sicherheit zu gefährden (S. 163). Insofern wird quasi das Rechtsgut zur inneren Ausrichtung der Vereinigung, nicht aber das Rechtsgut zum Maßstab für die Auslegung des Straftatbestandes gemacht. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Tatbestand erkennbar auch die innere Sicherheit schützen müsse.

Mit Blick auf die Vereinbarkeit der §§ 129, 129a StGB mit den Prinzipien des Strafrechts fordert der Verfasser schließlich, den Straftatbestand des § 129 StGB zu streichen, da kriminelle Organisationen nicht die innere Sicherheit gefährden würden. Zudem wird eine Änderung des § 129a StGB empfohlen und die Erweiterung um die zusätzlichen objektiven und subjektiven Merkmale aus dem EU-Rahmenbeschluss zum Terrorismus aus dem Jahr 2002 gefordert. Allerdings seien die Merkmale der „wirtschaftlichen und sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen“ nicht zu übernehmen und zudem in § 129a Abs. 2 StGB zu streichen (S. 163). Ebenfalls streichen will der Verfasser § 129a Abs. 3 StGB sowie die Tathandlungen des Unterstützens und Werbens um Mitglieder durch Nichtmitglieder (S. 164). Diese Forderungen haben sich auch nach der gesetzlichen Änderung durch das 54. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom 17. Juli 2017 nicht erledigt, sondern können weiterhin diskutiert werden. Dagegen haben sich die Ausführungen des Verfassers zur Auslegung des Vereinigungsbegriffs durch die jetzt geltende Legaldefinition in § 129 Abs. 2 StGB überholt.

In einem kleinen 5-seitigen Exkurs wird das ungarische Terrorismusstrafrecht vorgestellt und unter Rückgriff darauf der Vorschlag unterbreitet, eine besondere terroristische Motivation für die als „terroristisch“ gekennzeichneten Straftaten auch in die Regelungstechnik des deutschen Gesetzgebers aufzunehmen (S. 170).

Der zweite große Abschnitt widmet sich dann dem Hochverrat und den schweren staatsgefährdenden Gewalttaten. Bereits vor der Einführung der §§ 129, 129a, 89a, 89b, 89c und 91 StGB gab es strafrechtliche Vorschriften zum Schutz des Bestandes des Staates und der inneren Sicherheit. Der Tatbestand des Hochverrats stelle dabei seit Jahrhunderten das schwerste Verbrechen gegen die Existenz des Staates dar (S. 173). Der Verfasser beschreibt zunächst die gesellschaftlichen Grundlagen, um dann die historische Entwicklung der Hochverratsvorschriften genau und ausführlich nachzuzeichnen. Ein wesentlicher Bestandteil der Staatsschutzvorschriften sei seit deren Anbeginn  die  Kriminalisierung  von  verfassungsfeindlichen Organisationen. Nur von Kollektiven könnten wirklich Gefahren für den Staat als solchen ausgehen (S. 216).

Der strafrechtliche Staatsschutz bestrafe typischerweise Handlungen bereits vor der Verletzung des Rechtsguts, allerdings müssten sich die Rechtsnormen hierbei an die allgemein gültigen Prinzipien halten. Daher sollen laut Verfasser nur solche Handlungen bestraft werden, die auf eine Umwälzung der staatlichen Ordnung mit strafbaren Aktionen hinzielen. Dagegen dürften keine Handlungen inkriminiert werden, in denen sich bloß nonkonformes Verhalten ausdrücke (S. 217).

Im Anschluss werden Rechtsgut und Tatbestand der §§ 81, 83 StGB beschrieben. Dadurch wird deutlich, dass die Vorschriften zum Hochverrat die Strafbarkeit formal weit in das Vorbereitungsstadium hin ausweiten. Gleichzeitig wird aber der Anwendungsbereich durch die Tatbestandsmerkmale und ihre Auslegung immens begrenzt. Hier sieht es der Verfasser als nicht zufriedenstellend an, dass terroristische Anschläge, die Leben, Gesundheit, Eigentum und die innere Sicherheit verletzen, die aber die Schwelle zur Anwendbarkeit der §§ 81 ff. StGB noch nicht erreicht haben, nur durch die „normalen“ Straftatbestände des StGB erfasst würden. Zwischen der Strafbarkeit nach §§ 129, 129a StGB und §§ 81 ff. StGB klaffe eine Lücke. Eine Erfassung des besonderen Unrechts von Straftaten in der Zwischenphase allein durch die Strafzumessung erscheinen dem Verfasser nicht genug. Er möchte hier Straftatbestände einführen, die den staatsgefährdenden Charakter terroristischer Handlungen von der Vorbereitung über den Versuch bis hin zur Vollendung erfassen (S. 237).

Auch im Hinblick auf die Straftatbestände der §§ 89a, 89b, 89c und 91 StGB zeichnet der Verfasser in gewohnter Manier zunächst die (kurze) historische Entwicklung und kriminalpolitische Bedeutung nach, bevor er sich dem Rechtsgut und der Systematik der Straftatbestände zuwendet. Die Vorschriften hält er aus verschieden Gründen (S. 256 ff.) für hoch problematisch und spricht sich für eine Streichung in der derzeitigen Form aus (S. 261).

In einem letzten Abschnitt werden die Ergebnisse verglichen und zusammengefasst. Hier werden die Änderungs- und Streichungsvorschläge zu den einzelnen Paragrafen noch einmal auf den Punkt gebracht (S. 268 ff.). Diese de lege ferenda Vorschläge machen den kriminalpolitischen Wert dieser Dissertationsschrift aus und sollten weiter diskutiert werden.

 

 

 

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