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Kriminalpolitische „Lücken“ im Koalitionsvertrag?

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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Abstract
Obwohl der Koalitionsvertrag der Regierungsparteien CDU, CSU und SPD auch in der 19. Legislaturperiode zahlreiche Änderungen im strafrechtlichen Bereich vorsieht, werden doch einige dringend notwendige Reformen nicht angestoßen. Der Beitrag wird exemplarisch einige wenige Aspekte beleuchten, die nicht Eingang in den Koalitionsvertrag erhalten haben.

I. Einleitung

Im Koalitionsvertrag haben sich die Regierungsparteien eine Vielzahl kriminalpolitischer Ziele gesteckt. Von großen Reformen im Bereich der Unternehmenssanktionen oder der Bekämpfung der organisierten Kriminalität bis hin zu kleinteiligen Änderungen wie der Schaffung eines Straftatbestands zum Einbruch in Tierställe ist vieles bedacht worden. Hinzu kommt, dass bereits in der letzten Legislaturperiode mehr als 40 „Reform“-Gesetze zum Straf- und Strafprozessrecht mit mehr als 250 geänderten Vorschriften umgesetzt wurden. Matthias Jahn hat daher in einer Buchbesprechung zutreffend vom „Inkriminierungsrausch“ des Gesetzgebers gesprochen.[1] Insofern ist es schon erstaunlich, dass sich dennoch kriminalpolitische Lücken im Koalitionsvertrag ausmachen lassen, ja geradezu Löcher klaffen. Ich muss mich daher im Folgenden beschränken und werde dies tun, indem ich mich allein dem materiellen Strafrecht widme. Selbstverständlich sind trotz der Reform rund um die effektivere und praxistauglichere Ausgestaltung des Strafverfahrens auch in der Strafprozessordnung Löcher auszumachen, denn Effektivität und Praxistauglichkeit sollte nicht dazu führen, dass Beschuldigtenrechte auf der Strecke bleiben bzw. zumindest mit den Reformen nicht Schritt halten können. Zudem wurden von der damals eingesetzten Expertenkommission vielfältigste Änderungen angestoßen, die den Weg nicht in die Gesetzgebung geschafft haben. All dies wäre ein eigener Vortrag, für den 15 Minuten Vortragszeit nicht ausreichen würden.

Auch die Löcher im materiellen Strafrecht alle aufzuführen, würde den Vortragsrahmen sprengen, so dass ich einige Aspekte herausgreifen möchte. Die Löcher im materiellen Strafrecht zu schließen heißt nicht zwangsläufig, noch mehr Straftatbestände zu schaffen, ganz im Gegenteil. Gute Kriminalpolitik kann auch gerade darin liegen, den Ultima-ratio-Gedanken des Strafrechts ernst zu nehmen und über den Abbau von Strafrecht nachzudenken und dann entsprechend umzusetzen.

II. Entkriminalisierung des Schwarzfahrens

Bestes Beispiel ist die zu begrüßende neuerliche Diskussion um die Entkriminalisierung des Schwarzfahrens. Sowohl die Fraktion DIE LINKE als auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben jeweils einen Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzes – einmal mit dem Vorschlag zur vollständigen Streichung des § 265a StGB und einmal zur Herabstufung als Ordnungswidrigkeit – in den Bundestag eingebracht.[2] Am 7.11.2018 fand eine öffentliche Anhörung statt. Die Fraktion DIE LINKE ist der Auffassung, es komme einer Doppelbestrafung gleich, wenn neben dem erheblich erhöhten Beförderungsentgelt noch Geldstrafen zu begleichen wären. Das Strafrecht mit seiner Ultima-Ratio-Funktion dürfe hier nicht unverhältnismäßig hart zur Anwendung gelangen. Es reiche vielmehr aus, wenn die Verkehrsbetriebe selbst für einen Ausgleich des finanziellen Schadens sorgen würden. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN möchte mit ihrer Herabstufung der Beförderungserschleichung zu einem reinen Ordnungswidrigkeitentatbestand die Strafverfolgungsbehörden und die Justiz, sowie letztlich auch den Strafvollzug durch den Wegfall von Ersatzfreiheitsstrafen entlasten. Ob dies aber bei der Schaffung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes zu erreichen ist, ist meiner Meinung nach mehr als fraglich, man denke nur an die Erzwingungshaft zwecks Eintreibung von Geldbußen.[3]

III. Ersatzfreiheitsstrafe und Strafzumessung

1. Ersatzfreiheitsstrafe

Das Stichwort Ersatzfreiheitsstrafen ist ein weiterer wichtiger Punkt, der einer verstärkten kriminalpolitischen Debatte und Überprüfung bedarf. Bleiben wir beim Schwarzfahren. Das Risiko einer Ersatzfreiheitsstrafe ist für zur Geldstrafe verurteilte Schwarzfahrer verglichen mit anderen Delikten am höchsten.[4] Bei Stichtagszählungen verbüßen bundesweit regelmäßig 7-10 % aller Gefangenen Ersatzfreiheitsstrafen.[5] Die Ersatzfreiheitsstrafen werden für Bagatelldelikte verhängt, bei denen die Personen häufig wegen Mittellosigkeit und Erwerbslosigkeit nicht in der Lage sind, die gegen sie ausgesprochene Geldstrafe zu begleichen. Der BGH hat daher schon früh – nämlich 1978 – auf die Diskriminierung von Personen am Existenzminimum hingewiesen. Er spricht im Zusammenhang mit der Ersatzfreiheitsstrafe in den damaligen Entscheidungsgründen von einer „grundsätzlich härtere(n) Behandlung auch des unverschuldet zahlungsunfähigen Verurteilten“.[6] § 47 StGB macht deutlich, dass der Verhängung kurzer Freiheitsstrafen „eigentlich“ entgegengewirkt werden soll, da diese als spezialpräventiv ungünstig angesehen werden.[7] Dennoch wird durch die Ersatzfreiheitsstrafe die kurze Freiheitsstrafe durch die Hintertür eingeführt, die weder angemessen noch erforderlich ist.[8] Daher haben mittlerweile alle Bundesländer gem. Art. 293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) von der Ermächtigung Gebrauch gemacht, eigene Regelungen zu treffen, damit die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abgewendet werden kann.[9] Allerdings haben diese Vorschriften bislang nicht zu dem gewünschten Effekt einer Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafen geführt, vielmehr ist ein leichter Anstieg von mittlerweile 4.700 Inhaftierten zu einem bestimmten Stichtag zu beklagen.[10] Umgerechnet auf das Jahr kommt man so auf ca. 50.000 Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen müssen.[11] Dementsprechend wurde bereits im Juni 2016 auf der Frühjahrskonferenz der Justizminister ein Beschluss gefasst, nach dem eine etwaige Neugestaltung der Ersatzfreiheitsstrafe einer eingehenden und vertiefenden Prüfung bedarf und eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu bilden ist.[12] Obwohl diese Arbeitsgruppe ihre Arbeit aufgenommen hat, ist das Thema Ersatzfreiheitsstrafen im Koalitionsvertrag nicht thematisiert worden. Dies wohl auch deswegen, weil die Bundesregierung gar nicht beabsichtigt, an der Ersatzfreiheitsstrafe zu rühren. Dies ergibt sich aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage, in der es heißt, ich zitiere: „Aus Sicht der Bundesregierung ist die Ersatzfreiheitsstrafe ein unerlässliches Mittel zur Durchsetzung der Geldstrafe, da diese sonst bei zahlungsunwilligen Verurteilten ins Leere liefe.“[13] Berufen wird sich auf eine empirische Untersuchung aus dem Jahr 1993, die belegen soll, das 77 % der zunächst als uneinbringlich geltenden Geldstrafen doch noch gezahlt werden.[14] Zunächst gilt es, diese Zahlen nach 25 Jahren einer weiteren Überprüfung zu unterziehen. Doch auch wenn der Prozentsatz weiterhin Gültigkeit haben sollte, so belegen doch die vorhin genannten Inhaftiertenzahlen, dass noch viel zu viele zu einer Geldstrafe Verurteilte die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen müssen.

Daher haben einzelne Abgeordnete sowie die Fraktion DIE LINKE im April dieses Jahres einen Gesetzentwurf zur Aufhebung der Ersatzfreiheitsstrafe in den Bundestag eingebracht und bei uneinbringlicher Geldstrafe stattdessen in § 43 StGB die gemeinnützige Arbeit mit Zustimmung des Verurteilten festgeschrieben.[15] Was allerdings passieren soll, wenn der Verurteilte nicht zustimmt, bleibt unklar. Ich bin ehrlich gesagt noch unschlüssig, wie man dem Problem uneinbringlicher Geldstrafen wirksam begegnen sollte. Es zeigt sich jedenfalls, dass der Umgang mit der Vollstreckung und Beitreibung der Geldstrafe aufgrund des Ermessens der Vollstreckungsbehörden ganz unterschiedlich ist. So können auf der einen Seite Zahlungserleichterungen gem. § 459a StPO bewilligt werden. Auf der anderen Seite kann sogar ein Beitreibungsversuch gem. § 459c StPO unterbleibt, wenn die Vollstreckungsbehörde zur Einschätzung kommt, dass dieser Beitreibungsversuch ohnehin nicht zum Erfolg führt.[16] Die Ersatzfreiheitsstrafe wird dann sofort vollstreckt. 

Kommt freiwillige Arbeit in Betracht, so variiert der Umrechnungsschlüssel von Bundesland zu Bundesland. Einem Tagessatz Geldstrafe stehen je nach Bundesland 3-6 Stunden freiwillige Arbeit gegenüber.[17] Insofern tut eine rechtsvergleichende Evaluation des Procederes in den einzelnen Bundesländern Not, die ebenfalls zu überprüfen hätte, inwieweit die länderspezifischen Programme die freie Arbeit im Einzelnen ausgestalten.[18] Erst dann kann ernsthaft eine neue und wirkungsvolle gesetzliche Neujustierung erfolgen, die auch weitere Aspekte der Strafzumessung mit einzubeziehen hätte.

2. Bemessung der Geldstrafe

Denn ein grundsätzlicheres, dem Übel der Ersatzfreiheitsstrafe vorgeschaltetes, Problem ist die Frage, warum die Geldstrafen überhaupt so hoch bemessen sind, dass sie nicht gezahlt werden können. Bereits auf der Herbstkonferenz der Justizminister im Jahr 2014 wurde das Bundesjustizministerium mit der Prüfung beauftragt, ob das Nettoeinkommensprinzip bei Personen, die am Existenzminimum leben, mit dem Sozialstaatsprinzip zu vereinbaren ist.[19] Ein Ergebnis dieser Prüfung steht nach meinen Recherchen noch aus. Notwendig erscheint eine Reform des § 40 Abs. 2 StGB, denn schließlich hat sich der Gesetzgeber 1973 quasi in letzter Minute[20] gegen das sog. „Einbußeprinzip“[21] und für das zuvor nicht diskutierte Nettoeinkommensprinzip“ entschieden.

Das Nettoeinkommensprinzip führt im Regelfall zu einem höheren Tagessatz als wenn das Einbußeprinzip zum Tragen käme. Denn während bei letzterem ein notwendiger Selbstbehalt des Verurteilten verbleiben würde, ist dafür beim Nettoeinkommensprinzip kein Platz. Hier kann das gesamte verbleibende täglich erzielte oder ggf. sogar erzielbare Einkommen abgeschöpft werden.[22] Eine Reform der Geldstrafenbemessung scheint demnach unumgänglich,[23] um unbillige Härten zu vermeiden. Doch obwohl das Bundesjustizministerium seit 2014 entsprechende Reformen prüft, wurden mögliche Änderungen nicht in den Koalitionsvertrag aufgenommen.

3. Strafzumessung

Auch der 72. Deutsche Juristentag hat sich im September dieses Jahres mit der Frage beschäftigt, ob Deutschland ein neues Strafzumessungsrecht benötigt. Dabei kreist die aktuelle Debatte um eine – mögliche – Begrenzung tatrichterlicher Strafzumessung. Bereits 1905 hat Franz v. Liszt die Strafzumessung als „Griff ins Dunkle“ bezeichnet.[24] Einig dürfte man sich bei der neuerlichen Diskussion zumindest darüber sein, dass die zentrale Formel der Strafzumessung in § 46 StGB dieses Dunkel nicht ausgeleuchtet hat.[25] Die empirischen Befunde bestätigen die Kritik, nämlich dass die vagen Vorgaben des Gesetzgebers de lege lata und die unbestimmten Maßstäbe zu beachtlichen regionalen Unterschieden im Strafmaß führen.[26] Wie dieses Ungleichgewicht zu beheben ist, darüber streiten sich die Geister. Im „Ringen um die richtige Strafzumessung“[27] werden u.a. die Schlagworte Strafzumessungsrichtlinien, Reform des § 46 StGB sowie Reformen im Bereich der Strafrahmen in die Kampfarena geschrien – ob einer dieser Reformgedanke siegen wird, bleibt ungewiss, zumal auch die Strafzumessung an sich nicht auf der kriminalpolitischen Agenda des Koalitionsvertrages steht. 

IV. Schuldfähigkeit

Noch eine andere Thematik aus dem Allgemeinen Teil hat es nicht in den Koalitionsvertrag geschafft, obwohl ich eine Reform für dringend geboten halte. Dies betrifft die Frage der Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit. Schon allein die diskriminierenden Begrifflichkeiten des Schwachsinns und der Abartigkeit in § 20 StGB[28] müssen gestrichen oder ersetzt werden. Ihnen sollte in einem modernen Strafrecht kein Platz eingeräumt werden. Hinzu kommt, dass die veralteten Rechtsbegriffe in der Norm mit den Diagnosen moderner Medizin nicht mehr kompatibel sind.[29] Eine Neuformulierung des § 20 StGB tut daher dringend Not.[30]

V. Mordtatbestand

Dieser Blick auf veraltete Begrifflichkeiten im Recht lässt mich abschließend noch kurz auf einen Straftatbestand im besonderen Teil blicken, nämlich den Mordparagrafen. Auch zu seiner Reform findet sich nichts im Koalitionsvertrag. Dies ist nicht weiter erstaunlich, denn ein entsprechender Referentenentwurf aus der letzten Legislaturperioden ist nach massivem Widerstand aus Reihen der CDU/CSU wieder in der Schublade des Justizministeriums verschwunden.[31] Es ist unwahrscheinlich, dass er dort wieder hervorgezogen wird oder eine Expertengruppe in alter oder neuer Besetzung die Reformen neu anstößt. Dennoch ist eine Neuformulierung meines Erachtens unabdingbar. Die Gründe sind bekannt und vielfältig formuliert worden.[32] Ich möchte mich hier auf einen Aspekt beschränken. Das BVerfG hat im Jahr 1977 festgestellt, dass die Qualifikation der heimtückischen und der zur Verdeckung einer anderen Straftat begangenen Tötung eines Menschen als Mord den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann nicht verletzt, wenn diese Merkmale restriktiv ausgelegt werden.[33] Eine solche restriktive Auslegung nimmt der BGH aber bezüglich des Heimtückemerkmals schon lange nicht mehr vor. Vielmehr formuliert er zahlreiche Ausnahmefälle, nach denen Heimtücke auch dann bejaht wird, wenn das Opfer zum Zeitpunkt des Angriffs nicht mehr arglos ist.[34] Durch diese Vorverlagerungskonstruktionen wird die Strafbarkeit wegen Mordes erheblich ausgeweitet, was der angemahnten restriktiven Auslegung durch das BVerfG zuwiderläuft und zu einer nicht mehr verfassungskonformen Auslegung führt.[35] Insofern bedarf es dringend einer Überarbeitung des Mordparagrafen, um einer beliebigen, exzessiven Auslegung vorzubeugen.

VI. Sexualstrafrecht

Es gäbe noch viele weitere Normen im Strafgesetzbuch, die es wert gewesen wären, wenn ihnen der Koalitionsvertrag Beachtung geschenkt hätte. So fragt man sich, um nur ein Beispiel herauszugreifen, was aus dem umfangreichen Abschlussbericht zur Reform des Sexualstrafrechts wird, der von dem überstürzten Gesetzgebungsverfahren durch das 50. Strafrechtsänderungsgesetz überrollt wurde. Über zwei Jahre Tätigkeit und 61 Empfehlungen der Expertenkommission sollten nicht versanden.[36] Dennoch steht genau dies zu befürchten. Dabei hat die Kommission neben Änderungs- auch Streichungsvorschläge unterbreitet. So sprach sie sich beispielsweise mehrheitlich für eine Streichung der Straftatbestände wegen exhibitionistischer Handlungen (§ 183 StGB),[37] wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) und der Ausübung verbotener Prostitution (§ 184f StGB) aus. 

VII. Fazit

Insofern müssen Reformen keinesfalls zum eingangs beschriebenen Inkriminierungsrausch führen. Vielmehr ist eine verhaltene Kriminalpolitik zu fordern, die nicht nur aufrüstet, sondern präzisiert und darüber hinaus auch den Mut hat, Strafrecht abzubauen.

 

[1]     NJW 2017, 3638.
[2]     BT-Drs. 19/1115 und BT-Drs. 19/1690, beide abrufbar unter: https://kripoz.de/2018/03/12/gesetzentwurf-zur-straffreiheit-fuer-fahren-ohne-fahrschein/(zuletzt abgerufen am 2.11.2018).
[3]     Zur Erzwingungshaft bei der Vollstreckung von Verkehrsverstößen vgl. Stollwerk, NZV 2010, 125; kritisch zur Herabstufung des § 265a StGB zur Ordnungswidrigkeit mit Blick auf die Erzwingungshaft auch Lorenz/Sebastian, KriPoZ 2017, 352 (357).
[4]     Bögelein/Ernst/Neubacher, Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen. Evaluierung justizieller Haftvermeidungsprojekte in Nordrhein-Westfalen, 2014, S. 29.
[5]     Bögelein, FS 2018 (Heft 1), 19. Vgl. auch https://www.dbh-online.de/aktuelles/handhabung-und-bewertung-von-ersatzfreiheitsstrafen-steigende-anzahl-von-gefangenen(zuletzt abgerufen am 2.11.2018).
[6]     BGHSt 27, 93.
[7]     Fischer, StGB, 65. Aufl. (2018), § 47 Rn. 2; BGHSt 22, 199.
[8]     So auch Treig/Pruin, FS 2018 (Heft 1), 10.
[9]     Unter freier Arbeit ist eine gemeinnützige und unentgeltliche Tätigkeit zu verstehen, die nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dient und sonst nicht oder nicht in diesem Umfang ausgeübt würde, s. Putzke, in: MüKo-StPO, 1. Aufl. (2018), Art. 293 EGStGB Rn. 4.
[10]   Von 4.042 im Jahr 2014 bis 4.700 im Jahr 2017, vgl. ausführlich zu den Zahlen BT-Drs. 19/803, S. 3, abrufbar unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/008/1900803.pdf (zuletzt abgerufen am 3.11.2018).
[11]   Vgl. Lorenz/Sebastian, KriPoZ 2017, 352.
[12]   Beschluss der Ministerinnen und Minister vom 1. und 2. Juni 2016, TOP II.11: Prüfung alternativer Sanktionsmöglichkeiten – Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen gem. § 43 StGB, S. 1, abrufbar unter http://www.jm.nrw.de/JM/jumiko/beschluesse/2016/Fruehjahrskonferenz_2016/TOP-II_11—Pruefung-alternativer-Sanktionsmoeglichkeiten.pdf (zuletzt abgerufen am 3.11.2018). Bereits im Januar 2016 hatte Prof. Dr. Johannes Feest eine Petition zur Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe in den Bundestag eingebracht, Petition 63094, abrufbar unter https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2016/_01/_09/Petition_63094.nc.html(zuletzt abgerufen am 3.11.2018).
[13]   S. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/008/1900803.pdf, S. 4 (zuletzt abgerufen am 3.11.2018).
[14]   A.a.O. mit Hinweis auf Feuerhelm, Bewährungshilfe 1993, 200 (202).
[15]   S. BT-Drs. 19/1683, S. 3, abrufbar unter https://kripoz.de/wp-content/uploads/2018/04/bt-drs-19-1689.pdf (zuletzt abgerufen am 3.11.2018).
[16]   Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 61. Aufl. (2018), § 459c Rn.
[17]   Vgl. Treig/Pruin, FS 2018 (Heft 1), 10 (12).
[18]   Vgl. zu den unterschiedlichen Modellen der Ausgestaltung ausf. auch Albrecht, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), § 43 Rn. 10.
[19]   Beschluss der 85. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 6.11.2014, TOP II.12: Stärkere Ausrichtung der gesetzlichen Regelung zur Bemessung der Tagessatzhöhe von Geldstrafen am Sozialstaatsprinzip, abrufbar unter: http://www.jm.nrw.de/JM/jumiko/beschluesse/2014/herbstkonferenz14/II_12.pdf(zuletzt abgerufen am 3.11.2018).
[20]   So Grebing, Die Geldstrafe im deutschen Recht nach Einführung des Tagessatzsystems, in: Jescheck/Grebing (Hrsg.), Die Geldstrafe im deutschen und ausländischen Recht, 1978, S. 13 (98).
[21]   Nach dem Einbußeprinzip wird dem Zahlungsverpflichteten ein zum Leben notwendiger Selbstbehalt belassen. Lediglich das darüberhinausgehende Einkommen Vermögen wird mittels Geldstrafe, die wiederum nach Tagessätzen verhängt wird, abgeschöpft. Vgl. ausf. zum Einbußeprinzip Radtke, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. (2016), § 40 Rn. 4.
[22]   S. nochmals Radtke, in: MüKo-StGB, § 40 Rn. 5.
[23]   So auch Wilde, NK 2017, 205 (217)
[24]   S. v. Liszt, Strafrechtliche Aufsätze und Vorträge, Bd. 1, 1905, S. 39.
[25]   Stratenwerthspricht gar von einer „Fehlleistung ersten Ranges“, s. ders., Die Zukunft des strafrechtlichen Schuldprinzips, 1977, S. 13.
[26]   Dabei sind die Unterschiede der Strafniveaus teilweise bereits von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk auffällig und die Ungleichheit „bunter und vielschichtiger“, als es das gelegentlich vermutete Süd-Nord-Gefälle nahelegt, so Radtke, DRiZ 2018, 250; zu den Befunden im Einzelnen vgl. Streng, StV 2018, 593.
[27]   So Kudlich/Koch, NJW 2018, 2762.
[28]   Zum diskriminierenden bzw. diffamierenden Charakter vgl. Rasch, NStZ 1982, 177; ders.,StV 1984, 264 (266); Frister, JuS 2013, 1057 (1059).
[29]   Vgl. Schiemann, Unbestimmte Schuldfähigkeitsfeststellungen, 2012, S. 355; dies., R&P 2013, 80 (81).
[30]   Vgl. hierzu Schiemann, R&P 2013, 80 (86 f.).
[31]   Vgl. König, AnwBl 2017, 746; Lange, SchlHA 2017, 42.
[32]   Vgl. in Auseinandersetzung mit dem Abschlussbericht der Expertengruppe statt vieler nur Duttge, KriPoZ 2016, 92; Haas, ZStW 2016, 316; Kreuzer, NK 2016, 307. Der Abschlussbericht ist abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/Artikel/Abschlussbericht_Experten_Toetungsdelikte.pdf__blob=publicationFile&v=2(zuletzt abgerufen am 4.11.2018). Vgl. zur Reform der Tötungsdelikte auch Deckers/Fischer/König/Bernsmann, NStZ 2014, 9 und Walter, NStZ 2014, 368.
[33]   NJW 1977, 1525.
[34]   Vgl. zuletzt BGH, NStZ 2018, 654 m. krit. Anm. Schiemann.
[35]   Vgl. Schiemann, NStZ 2018, 655 (657).
[36]   Der Abschlussbericht ist abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Service/StudienUntersuchungenFachbuecher/Abschlussbericht_Reformkommission_Sexualstrafrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=1(zuletzt abgerufen am 4.11.2018); vgl. auch BMJV (Hrsg.), Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht, 2017, passim (allerdings ohne Sitzungsprotokolle und Impulsreferaten). Zum Abschlussbericht vgl. auch Bezjak, ZStW 130 (2018), 303 ff. und Renzikowski/Schmidt, KriPoZ 2018, 325 ff.
[37]   Vgl. hierzu auch Heger, ZRP 2018, 118.

 

 

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