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AG Kassel, Beschl. v. 05.07.2019 – 284 Ds – 2660 Js 28990/17: Sachliche Werbung für Schwangerschaftsabbruch nicht mehr nach § 219a StGB strafbar
Leitsatz der Redaktion:
Die sachliche Information, dass ein Arzt Schwangerschaftsabbrüche vornimmt, ist nicht gemäß § 219a StGB strafbar.
Sachverhalt:
Zwei Ärztinnen wurde vorgeworfen, gemeinschaftlich veröffentlicht zu haben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen.
Entscheidung:
Das AG Kassel hat beschlossen, das Strafverfahren gegen die zwei Frauenärztinnen gemäß § 206b StPO einzustellen.
Nach Ansicht des Gerichts war das gegenständliche Verhalten bis zu einer Gesetzesänderung am 29. März 2019 gemäß §§ 219a Abs. 1, 25 StGB strafbar. Durch die Gesetzesänderung wurde allerdings ein Absatz 4 in § 219a StGB eingefügt, der den sachlichen Hinweis von Ärzten, Krankenhäusern oder Einrichtungen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, entkriminalisieren sollte. Um solch einen sachlichen Hinweis handelte es sich nach Ansicht des AG Kassel in diesem Fall, sodass das Verfahren eingestellt worden ist.
Anmerkung der Redaktion:
Zur Gesetzesänderung hatte ein Strafverfahren gegen die Frauenärztin Frau Hänel geführt, die ebenfalls auf ihrer Website darauf hinwies, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornimmt. Sie wurde vom AG und bestätigend vom LG Gießen zu einer Geldstrafe verurteilt, was bundesweit für Aufsehen und teilweise Empörung sorgte. Selbst der Vorsitzende Richter am Landgericht sagte der Ärztin bei der Urteilsverkündung, dass sie dieses Urteil wie einen Ehrentitel tragen solle. Daraufhin wurde das Gesetz vom Bundestag geändert und das Urteil des LG vom OLG Frankfurt aufgehoben (OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.06.2019 – 1 Ss 15/19).
Weitere Informationen zur Reform des § 219a StGB finden Sie hier.