Zu den Kommentaren springen

Gesetzesantrag zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von im politischen Leben des Volkes stehenden Personen

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Rheinland-Pfalz hat am 9. September 2019 einen Gesetzesantrag zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von im politischen Leben des Volkes stehenden Personen (BR Drs. 418/19) in den Bundesrat eingebracht. Gerade Politiker, die im öffentlichen Leben stehen, seien strafrechtlich besonders vor beleidigenden und bedrohenden Äußerungen in sozialen Netzwerken zu schützen. Bislang seien nach h.M. in Rspr. und Literatur durch § 188 StGB (Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens) nur Mitglieder der Bundes- und Landesregierungen, Mitglieder des Bundestages, die Abgeordneten Deutschlands im europäischen Parlament sowie Spitzenfunktionäre politischer Parteien erfasst und Politiker auf kommunaler Ebene gerade nicht. Ihnen komme nur ein begrenzter Einfluss auf das politische Leben im Gesamtstaat zu. Dem Land Rheinland-Pfalz erscheint diese Sichtweise anlässlich des beträchtlichen Fortschritts auf dem Gebiet der Kommunikation, insbes. auf Äußerungsplattformen im Internet und in den sozialen Medien, realitätsfern. Vielmehr seien es gerade die auf kommunalpolitischer Ebene tätigen Personen, die eine Internethetzte oftmals besonders stark treffe. 

2017 haben sich bereits die Justizminister im Rahmen ihrer Frühjahrskonferenz dafür ausgesprochen, die Ehrverletzungsdelikte (§§ 185 ff. StGB) mit Blick auf die Besonderheiten einer Tatbegehung im Internet auf einen Anpassungsbedarf zu überprüfen. 

Der Gesetzentwurf sieht vor, § 188 StGB dahingehend zu ergänzen, dass auch auf kommunaler Ebene tätige Politiker vor üblen Nachreden und Verleumdungen geschützt werden. Im gleichen Zuge soll das Strafantragserfordernis des § 194 StGB gelockert werden. Der Tatbestand des § 241 StGB soll eine Strafrahmenerhöhung auf drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe erfahren, wenn die Tat öffentlich oder durch das Verbreiten von Schriften begangen wird. Für den Fall, dass sich die Bedrohung auf eine in § 188 StGB genannte Person bezieht, ist der erhöhte Strafrahmen des § 188 Abs. 1 StGB vorgesehen. 

In seiner Plenarsitzung am 29. November 2019 beschloss der Bundesrat, den Gesetzentwurf an die Bundesregierung weiterzuleiten. Am 8. Januar 2020 brachte er einen entsprechenden Gesetzentwurf (BT Drs. 19/16401) in den Bundestag ein.

Bezüglich der Änderungen der §§ 188 und 241 StGB gab es bereits einen Vorstoß des BMJV, das am 19. Dezember 2019 einen entsprechenden Referentenentwurf auf den Weg brachte. Der Entwurf nimmt auf die Länderinitiative Bezug, sieht aber in dem vorgeschlagenen Weg eine bessere Umsetzung der Ziele. Nähere Informationen dazu finden Sie hier

 

 

 

 

 

 

Schreiben Sie einen Kommentar

Durch Abschicken des Formulares wird dein Name, E-Mail-Adresse und eingegebene Text in der Datenbank gespeichert. Für weitere Informationen lesen Sie bitte unsere Datenschutzerklärung.

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen