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KriPoZ-RR, Beitrag 28/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 27.08.2019 – 5 StR 196/19: Deutsches Strafrecht auf Handeltreiben mit Schusswaffen aus dem Ausland mit Versand nach Deutschland anwendbar

Leitsatz der Redaktion:

Verkauft ein Deutscher aus dem Ausland heraus Waffen nach Deutschland, ist Deutsches Strafrecht anwendbar, da ihm die Überlassung der Waffen an die Erwerber durch den Transportunternehmer zuzurechnen ist. Dadurch ist ein inländischer Handlungsort nach § 3 StGB begründet.

Sachverhalt:

Das LG Berlin hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Schusswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Verbringen von Schusswaffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes verurteilt.

Nach den Feststellungen des Tatgerichts hatte der Beschuldigte in Ungarn Waffen gekauft, die dort nicht erlaubnispflichtig gewesen waren, um diese über deutschsprachige Internetdomänen deutschen Käufern anzubieten. Dabei hatte er gewusst, dass die Waffen nach deutschem Recht erlaubnispflichtig gewesen waren und sie dennoch nach einer Bestellung mithilfe eines Postdienstleisters an die deutschen Käufer versandt.

Der Angeklagte hat die Revision gegen das Urteil mit der Begründung erhoben, dass deutsches Strafrecht auf diesen Fall nicht anwendbar gewesen sei.

Entscheidung des BGH:

Der BGH verwarf die Revision und stellte klar, dass das in § 2 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG normierte präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, an welches die Strafnorm des § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG anknüpfe, auch für den Internethandel mit Waffen aus dem Ausland an eine deutsche Zielgruppe gelte.

Dies folge schon aus einem Umkehrschluss zu § 21 Abs. 4 Nr. 2 Alt. 2 WaffG.

Zudem sei gemäß §§ 3, 9 Abs. 1 StGB auch das deutsche Strafrecht anwendbar, da dem Angeklagten das Handeln des Postdienstleisters zugerechnet werden könne und dieser somit im Inland Waffenhandel betrieben habe.

Dies begründet der BGH damit, dass die Tathandlungen aus Abschnitt 2 Nr. 9 Anlage 1 WaffG vom Angeklagten zwar hauptsächlich in Ungarn verwirklicht worden seien, allerdings habe der Postdienstleister die Waffen in Deutschland „überlassen“, was einen inländischen Handlungsort nach § 3 StGB begründe. Dieses Überlassen in Deutschland sei dem Angeklagten auch zuzurechnen, da er das Transportunternehmen als gutgläubigen Tatmittler eingesetzt habe.

Daran ändere auch § 34 Abs. 1 WaffG nichts, der keine – wie von der Revision angenommene – rechtliche Fiktion und Antizipation des Besitzwechsels an den Besteller bereits mit Übergabe durch den Versender an das Postunternehmen in Ungarn bewirke. Die Norm regle lediglich, dass bei Versendung von Waffen an einen Dritten, es auf dessen Berechtigung zum Empfang/Besitz der Waffe ankomme und nicht auf die des Postunternehmens. Dies ergebe sich schon aus der systematischen Stellung der Norm im Unterabschnitt „Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten“. Zudem werde die Tathandlung des „Transportieren-Lassens“ vom Gesetz dem „Verbringen“ zugeordnet, was dem „Überlassen“ zwingend zeitlich vorgelagert und daher getrennt zu beachten sein müsse.

Anmerkung der Redaktion:

Mittlerweile versucht der Gesetzgeber nicht nur die Händler und Käufer sondern auch die Plattformbetreiber, der Plattformen, die für solche Waffengeschäfte im Internet genutzt werden, strafrechtlich besser verfolgbar zu machen. Dazu gibt es auf Initiative des Landes NRW einen Gesetzentwurf des Bundesrates zur „Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen“. Alles zum Gesetzentwurf finden Sie hier.

 

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