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KriPoZ-RR, Beitrag 37/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 12.09.2019 – 5 StR 325/19: Fahrlässigkeitsvorwurf beim Transport einer größeren Menge Rauschgift als gedacht

Leitsatz der Redaktion:

Das Unvermögen eines Drogenkuriers, die tatsächlich transportierte Menge an Drogen festzustellen, und das Durchführen einer Transportfahrt trotz des bestehenden Risikos, mehr Drogen zu transportieren als gedacht, kann einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen.

Sachverhalt:

Das LG Hamburg hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte Schulden, die er durch den Transport von Drogen für seinen Bekannten hatte abbauen wollen.

Für einen dieser Transporte hatte er einen großen und im Laderaum leeren Lieferwagen gestellt bekommen, in dem, wie der Angeklagte gewusst hatte, irgendwo Drogen professionell versteckt gewesen waren. Der Beschuldigte hatte keine Kenntnis davon, wie groß die von ihm transportierte Drogenmenge gewesen war. Er hatte zudem keine Möglichkeit gehabt, die Menge vor Ort zu überprüfen. Allerdings war er lediglich von einer zu transportierenden Menge von ca. 15 kg Haschisch ausgegangen. Tatsächlich waren bei einer Kontrolle auf der Autobahn 350 kg des Betäubungsmittels durch den Zoll gefunden und sichergestellt worden.

Das LG hat keinen Fahrlässigkeitsvorwurf für die die 15 kg übersteigende Menge Haschisch angenommen, wogegen sich die Revision der StA gerichtet hat.

Entscheidung des BGH:

Der BGH gab der Revision statt, da das LG den Fahrlässigkeitsvorwurf rechtsfehlerhaft verneint habe.

Die eingeführte Rauschgiftmenge, die nicht vom Vorsatz des Täters umfasst sei, dürfe nur schulderhöhend berücksichtigt werden soweit den Täter bezüglich dieser Menge ein Fahrlässigkeitsvorwurf treffe.

Die Anforderungen an diesen Fahrlässigkeitsvorwurf bestimmten sich nach der konkreten Tatsituation und den konkreten Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters. Dabei müssten nicht alle Tatfolgen ganz genau vorhersehbar sein, es genüge vielmehr auch, dass der Täter trotz ungewisser Folgen und Tragweite seiner Tat gehandelt habe.

Dem Angeklagten sei bekannt gewesen, dass er ein großes Fahrzeug bewegte, in dem sich eine ihm unbekannte Menge Haschisch befunden habe. Es sei damit für ihn auch vorhersehbar gewesen, eine wesentlich größere Menge an Drogen zu transportieren als angenommen, so der Senat.

Das Unvermögen des Angeklagten, das Rauschgift selbst zu finden und die konkrete Menge festzustellen, ändere an dieser Bewertung nichts, denn gerade die Durchführung der Fahrt trotz Unkenntnis der konkreten Menge und der damit einhergehenden Gefahr für die Volksgesundheit, begründe die Sorgfaltspflichtverletzung.

 

Anmerkung der Redaktion:

Welche Anforderungen an den Vorsatz eines Drogenkuriers bezüglich der transportierten Menge zu stellen sind, hat der BGH in diesem Urteil aktuell wiedergegeben.

 

 

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