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KriPoZ-RR, Beitrag 63/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 09.10.2019 – 1 StR 395/19: Geringerer Vermögensschaden oder Schadenskompensation bei § 263 StGB

Leitsatz der Redaktion:

Hat der Täter eines Betruges (§ 263 StGB) einen zumindest teilweisen Anspruch auf die Leistung, verringert dies den Vermögensschaden und stellt keine für den Schuldspruch irrelevante Schadenskompensation dar.

Sachverhalt:

Das LG Stuttgart hat die Angeklagten wegen Betruges verurteilt und die Einziehung in Höhe von 16.678 € und 42.456,29 € gegen die Angeklagten angeordnet.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte die Angeklagte M. für verschiedene gesondert verfolgte Beschuldigte Leistungen der Berufsunfähigkeits- und Rentenversicherung beantragt. Den Leistungsbeziehern hatte sie als Pflegesachverständige in betrügerischer Absicht einen Pflegegrad bescheinigt, obwohl die Versicherten keine Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit aufgewiesen hatten.

In einem Fall arbeitete sie dabei mit dem Mitangeklagten Mi. zusammen, dem sie eine Demenz bescheinigte und mit dem sie gemeinsam einen Gutachter der Deutschen Rentenversicherung getäuscht hatte, um eine Erwerbsminderungsrente für Mi. bewilligt zu bekommen.

Das LG hat den gesamten Betrag der erhaltenen Renten als Schaden gewertet und die Einziehung dieses Wertes angeordnet.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf, da die Bestimmung des Vermögensschadens nicht rechtsfehlerfrei gewesen sei.

Der Vermögensschaden im Rahmen des § 263 StGB sei nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung zu ermitteln, konkret festzustellen und zu beziffern.

Maßgeblich sei dabei auch die Frage, ob dem Angeklagten zumindest ein teilweiser Anspruch auf die Leistung zugestanden habe. In einem solchen Fall, sei der Schaden fiktiv zu berechnen und um den entsprechenden Anspruch zu mindern. Dies stelle gerade keine für die Schadensberechnung irrelevante Schadenskompensation dar, sondern lasse den Schaden von Anfang an niedriger entstehen, was insbesondere für den Schuldgehalt der Tat relevant sei.

Indem das LG in einem Fall etwaige berechtigte Ansprüche des gesondert verfolgten Versicherten gegen die Versicherung nicht in den Blick genommen habe, habe es den Schaden möglicherweise zu hoch beziffert.

Gleiches gelte für den Fall des Mitangeklagten Mi., da dieser nach 21 Monaten einen Anspruch auf Altersrente gegen die Deutsche Rentenversicherung gehabt habe, was den konkreten Vermögensschaden in diesem Fall mindere. Dabei komme es allein auf das Bestehen des Anspruchs und nicht auf die konkrete Geltendmachung durch den Angeklagten an.

 

Anmerkung der Redaktion:

Eine weitere Entscheidung des BGH zur Schadensberechnung bei Versicherungsleistungen finden Sie hier.

Weitere Urteile zur generellen Schadensbezifferung finden Sie hier und hier.

 

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