Aktuelle Rechtsprechung der Obergerichte im Zusammenhang mit dem Corona-Virus finden Sie hier.
Folgende Rechtsakte mit straf- oder ordnungswidrikeitenrechtlicher Relevanz sind vom Bund und den Ländern erlassen worden:
Bund
- Verordnung zur Ausdehnung der Meldepflicht gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie § 7 Abs. 1 Satz 1 IfSG
- Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
- Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)
- Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)
- Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
- Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SAR-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) vom 13.01.2021
Baden-Württemberg | Bayern |
Berlin | Brandenburg |
Bremen | Hamburg |
Hessen | Mecklenburg-Vorpommern |
Niedersachsen | Nordrhein-Westfalen |
Rheinland-Pfalz | Saarland |
Sachsen | Sachsen-Anhalt |
Schleswig-Holstein | Thüringen |
Hier soll im folgenden kurz der Zusammenhang zwischen den Maßnahmen der Bundesregierung und den Landesregierungen sowie das Zusammenspiel vom zuletzt oft genannten Infektionsschutzgesetz (IfSG) mit den Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen der Landesregierungen und örtlichen Ordnungsbehörden beleuchtet werden.
Ausgangspunkt aller Maßnahmen sind die §§ 28-32 IfSG als bundesrechtliche Normen.
§ 28 Abs. 1 Satz 1 gibt der zuständigen Behörde das Recht, verschiedene Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Krankheit zu treffen. Nach Satz 2 kommen dafür auch explizit die momentan spürbaren Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen in Betracht.
§ 32 IfSG stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Landesregierungen die konkreten Maßnahmen in Form einer Rechtsverordnung selbst erlassen oder die Kompetenz dazu per Rechtsverordnung delegieren können. Genau diese Rechtsverordnungen sind in den letzten Tagen von allen Landesregierungen erlassen worden und sorgen für die leicht unterschiedliche Regelungsintensität in den verschiedenen Bundesländern.
Der von der Bundesregierung, in Gesprächen mit den Ministerpräsidenten der Länder, erarbeitete Maßnahmenkatalog stellt daher nur eine Umsetzungsempfehlung dar, die eine möglichst große Einheitlichkeit der Maßnahmen in den Bundesländern herstellen soll.
In vielen Bundesländern ist die Kompetenz zum Erlass dieser Maßnahmen per Rechtsverordnung auf die Gesundheitsministerien übertragen worden.
Die Kreise und kreisfreien Städte haben ebenfalls die Möglichkeit gem. §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG Anordnungen im Wege einer Allgemeinverfügung zu erlassen. Um diese Regelungen im Bundesland einheitlich auszurichten, besteht für die Landesregierung als Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, eine fachaufsichtsrechtliche Weisung zu erlassen, die vorgibt, welche Leitlinien die örtlichen Ordnungsbehörden bei dem Erlass einer Allgemeinverfügung zu beachten haben.
Somit gelten für den Bürger die Rechtsverordnungen seiner jeweiligen Landesregierung unmittelbar und auch die örtlich zuständige Ordnungsbehörde (Gemeinde oder Landkreis) kann eine im Einzelfall sogar weitergehende Allgemeinverfügung für ihren Zuständigkeitsbereich erlassen.
Verstöße gegen Ge- oder Verbote aus solchen Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen können straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen haben.
Gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG stellen Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen der Behörden nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Ordnungswidrigkeiten dar, die nach § 73 Abs. 2 IfSG mit Geldbußen in Höhe von bis zu 25.000€ geahndet werden können. Auch der unmittelbare Verstoß gegen eine Rechtsverordnung, die auf Grundlage des § 32 IfSG erlassen worden ist, ist ohne vollziehbare Anordnung gem. § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG als Ordnungswidrigkeit ahndbar.
Verstöße gegen Anordnungen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, also beispielsweise Versammlungsbeschränkungen, Betretungsverbote oder Veranstaltungsverbote, stellen gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG sogar Straftaten dar, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden können.
Eine noch höhere Strafe droht demjenigen, der eine Anordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 IfSG verletzt und dadurch eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG genannte Krankheit oder einen in § 7 IfSG genannten Krankheitserreger verbreitet. In solchen Fällen ist eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren möglich (§ 75 Abs. 3 IfSG).
Welche Bußgelder im einzelnen tatsächlich bei Verstößen verhängt werden, liegt im Ermessen der handelnden Ordnungsbehörde.
Auch in Brandenburg werden jetzt kreisweite Aufenthaltsverbote für Nichtbrandenburger*innen erlassen:
https://www.ostprignitz-ruppin.de/index.phtml?object=tx%7C1854.2&ModID=7&FID=353.5825.1&mNavID=1854.2&sNavID=1854.14&La=1