Zu den Kommentaren springen

Strafprozesskostenübernahme wegen des Todes des Angeschuldigten

von Dr. Gurgen Petrossian, LL.M. 

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Wenn der Angeklagte während des Strafprozesses verstirbt, ist es fragwürdig, wer die entstandenen Kosten tragen muss. Zwar handelt es sich um die finanzielle Kostendeckung des Verfahrens, stellen sich damit mehrere grundsätzliche juristische Fragen. Dieser Beitrag analysiert die Kostentragung des Angeklagten i.S.d. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, wenn dieser nur deshalb nicht verurteilt wurde, weil ein Verfahrenshindernis bestand. Dabei wird die Frage hervorgehoben, ob diese Regelung schon veraltet wird.

If the accused person dies during the criminal trial, it is questionable who will take care of the costs of the trial. Although it is a question of financial compensation for the criminal proceedings, several legal fundamental questions arise. This article analyzes the defendant’s obligation to bear the costs of the criminal proceedings pursuant to Section 467, Paragraph 3, Sentence 2, No. 2 of the Code of Criminal Procedure, if the defendant has not been convicted because there was a procedural obstacle. The paper raises the question whether this regulation is already outdated.

I. Einleitung

Verstirbt der Beschuldigte während des Strafprozesses, so wird das Verfahren nach § 206a StPO eingestellt. Nach deutschem Recht ist trotz § 465 Abs. 3 und § 467 Abs. 1 StPO aber nicht eindeutig festgelegt, ob die Familienangehörigen bzw. die Erben des Angeklagten verpflichtet sind, die für das Strafverfahren entstandenen Kosten zu tragen. Im Jahr 2012 verstarb der erstinstanzlich verurteilte John Demjanjuk[1] während der Revision. Kurz darauf entschied das LG München II,[2] dass die Erben die Verfahrenskosten i.S.d. § 464a StPO tragen sollten. Auch der EGMR sah in dieser Entscheidung letztlich keine Verletzung der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK.[3] Hier scheint ein genaueres Nachdenken erforderlich. Auch wenn es sich lediglich um die finanzielle Kosten des Strafverfahrens dreht, wirft die Frage nach der Kostentragung grundlegende Probleme auf, wie z.B. der Sinn und Zweck des Strafprozesses und die Verpflichtungen des Staates, das Strafverfahren in einer angemessenen Zeit zu einem endgültigen Abschluss zu führen, sowie Grundsätze wie das Recht auf Leben und die post mortem Unschuldsvermutung.

II. Die deutsche Regelung der Kostenübernahme im Falle eines Verfahrenshindernisses

Der Gesetzgeber sieht eine mögliche Auferlegung der notwendigen Auslagen[4] nach § 464a Abs. 2 StPO dem Angeschuldigten gemäß § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO vor, wenn dieser nur deshalb nicht verurteilt wurde, weil ein Verfahrenshindernis bestand. Nach diesem Wortlaut spielt das Verhalten des Angeklagten im Verfahren keine Rolle,[5] sondern es geht darum, ob die Beweisaufnahme und die prozessual ordnungsgemäße Feststellung der Tatschuld sich als so „reif“ erweisen,[6] dass der Angeklagte ohne Bestehen des Verfahrenshindernisses verurteilt hätte werden sollen. Dementsprechend handelt es sich um eine Prognose,[7] die nach dem Ermessen des Richters auf der Grundlage der aktuellen Beweisaufnahme[8] und des erheblichen Tatverdachts[9] festgelegt werden kann. Der Grund für diese Bestimmung hängt eng mit dem politischen Kontext zusammen. Noch während der Einführung dieser Norm wurde debattiert, dass die Öffentlichkeit kein Verständnis haben würde, wenn der Staat die Kosten für den Verbrecher übernehmen solle, der lediglich aus formellen Gründen nicht verurteilt werden konnte.[10] Dies hatte einen klaren Bezug zu der Verjährungsproblematik[11] der NS-Gewaltverbrechen.[12]

1. Verfahrenshindernis

Die StPO unterscheidet zwischen der Einstellung des Verfahrens wegen vorübergehender Hindernisse (§ 205 StPO) und wegen eines Verfahrenshindernisses (§ 206a StPO).[13] Das vorübergehende Hindernis, wie eine Erkrankung oder die Abwesenheit des Angeklagten,[14] also die kurzfristige Unmöglichkeit, das Verfahren durchzuführen, kann zu einer vorläufigen Einstellung des Strafprozesses führen, während im Falle des Verfahrenshindernisses das ganze Verfahren dauerhaft und endgültig eingestellt wird.[15] Nach deutschem Recht bieten z.B. Strafverfolgungsverjährung,[16] Strafklageverbrauch (ne bis in idem),[17] Amnestie,[18] fehlende Gerichtsbarkeit,[19] sowie auch der Tod des Angeklagten einen Grund dafür, die Strafverfolgung endgültig zu beenden.[20] Eine besondere Regelung gilt, wenn der Angeklagte während des Verfahrens verstirbt. Ohne lebenden Angeklagten ist die Sachentscheidung ausgeschlossen,[21] wenn es sich nicht um eine Rehabilitierung i.S.d. §§ 361-362 und § 371 Abs. 1 StPO handelt.[22] Dementsprechend wird das Verfahren nach dem Tod des Angeklagten nach § 206a StPO eingestellt.[23] Nach der Einstellung gibt es zwei Alternativen: Die Erben haben die Kosten des Verfahrens nicht zu tragen (§ 465 Abs. 2 StPO).[24] Die Kosten fallen der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Oder die Erben des Angeklagten müssen die Verfahrenskosten bzw. die notwendigen Auslagen tragen (§ 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO), wenn der Tod des Angeklagten der einzige Grund war, warum die Verurteilung ausblieb.

2. Verfahrenshindernis als einziger Grund für die Nichtverurteilung

Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Tod des Angeklagten der einzige Grund dafür sein soll,[25] dass das Verfahren nicht mit einem Urteil abgeschlossen werden kann. Gleichzeitig muss die Verhandlung „den Höhepunkt“ erreicht haben, sodass das Urteil hätte ohne Berücksichtigung des Verfahrenshindernisses verkündet werden können. Das aber ist regelmäßig nur bei einer bis zur Schuldspruchreife durchgeführten Hauptverhandlung der Fall.[26] Fehlt diese Voraussetzung, trägt die Kosten nach § 467 Abs. 1 StPO der Staat. Entscheidend ist hier aber die Identifizierung des Zeitpunktes, wann genau dieser Höhepunkt im Strafverfahren erreicht und wann genau der Angeklagte verstorben ist. So kann man verschiedene Verfahrensstadien im Rahmen der Hauptverhandlung identifizieren, um festzulegen, wann die Grenze der Schuldspruchreife erreicht ist. Darunter kann man z.B. den Abschluss der Beweisaufnahme, die Schlussvorträge oder auch die Zeit vor der Urteilsverkündung verstehen;[27] allerdings geht die Rechtsprechung davon aus, dass auch schon während der Beweisaufnahme die Schuldspruchreife festgestellt werden kann.[28] Dementsprechend liegt es im Ermessen des Gerichts, aufgrund der Wertung aller Beweise, die Schuldspruchreife zu identifizieren.[29]

Wenn schon die Schuldspruchreife vor der Urteilsverkündung nicht immer eindeutig festgestellt werden kann, ist es noch problematischer, Schuldspruchreife anzunehmen, wenn der Tod des Angeklagten während der Berufung oder der Revision eintritt. Infolge der Rechtsmitteleinlegung wird das erstinstanzliche Urteil mit den Feststellungen zur Tatschuld bekanntlich nicht rechtskräftig. Zur Auferlegung der Kosten an die Staatskasse gilt auch hier als Voraussetzung, dass das Rechtsmittel des Angeklagten erfolgreich hätte sein müssen.[30] Hier wird auch der Inhalt der Rechtsmittelbegründung wichtig. Wenn sich das Rechtsmittel nur auf Verfahrensfehler stützt, die keinen Einfluss auf die materielle Substanz des Urteils haben, ist es schwierig, die Kostenübernahme durch die Staatskasse zu verlangen. Enthält die Rechtsmittelbegründung hingegen materielle Punkte, die zur Aufhebung des Urteils führen könnten, muss das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels bei der Kostenentscheidung berücksichtigen.[31]

III. Einen Blick auf das Völkerstrafrecht

Immer wieder ist die Justiz mit Fällen konfrontiert, in denen die Beschuldigten während des Prozesses versterben und die Strafverfahren nicht endgültig abgeschlossen werden können. Auch die internationale Strafjustiz ist hiervon betroffen. Im Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess hatte der Angeklagte Robert Ley[32] kurz vor Prozessbeginn Selbstmord begangen, der Angeklagte Hermann Göring nach der Urteilsverkündung. Im Ergebnis entkamen beide der Justiz. Auch der Präsident der Republik Serbien und Bundesrepublik Jugoslawien, Slobodan Milošević,[33] starb während des laufenden Verfahrens am Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (JStGH). Der Tod von Milošević war nicht der einzige in der Geschichte des ad hoc-Strafgerichtshofs; auch weitere Angeklagte starben entweder vor dem Urteil[34] oder während die Berufung noch lief.[35] Auch an den anderen internationalen Strafgerichtshöfen einschließlich dem Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda (RStGH), dem Sondergerichtshof für Sierra Leone (SCSL)[36] und dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) verstarben Angeklagten vor Abschluss der Verfahren.[37] Nach dem Tod von Rasim Delić[38] als die Berufungsverhandlung drei Monaten lief, erklärte die Berufungskammer des Tribunals das erstinstanzliche Urteil für rechtskräftig.[39] Die Berufungskammer des JStGH behauptete, dass die Unschuldsvermutung nicht für erstinstanzlich Verurteilte gelte, weil die Berufung vor dem JStGH kein de novo Verfahren sei, indem der Ankläger zweifelsfrei die Schuld des Täters beweisen müsse.[40] Es handele sich hier um einen Rechts- oder Tatsachenirrtum (Artikel 25 Abs. 1 JStGH-Statut), der zu einem Fehlurteil führen konnte. Dementsprechend ging die Berufungskammer davon aus, dass der Verstorbene rechtskräftig verurteilt wurde. Diese Ansicht ist verschiedenen Rechtsystemen nicht fremd. Im anglo-amerikanischen System ist auch die Fortsetzung des Berufungsverfahrens trotz des Todes des Beschwerdeführers immer noch möglich, wenn besondere Umstände das verlangen. Sonst bleibt die Verurteilung rechtskräftig.[41]

Dem Angeklagten bzw. dessen Erben die Verfahrenskosten aufzuerlegen, ist im Falle der Verfahrenseinstellung auch international bekannt.[42] Weder der RStGH noch der JStGH kennen eine Entschädigung für ehemaligen Beschuldigten, wenn das Verfahren eingestellt wird. So bliebe es auch bei der Kostentragung für die Verwandtschaft der Verstorbenen. Eine Ausnahme gilt am IStGH, wo der Antragsteller eine Entschädigung nach Artikel 85 IStGH-Statut erhalten kann, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind.[43] Nach zehnjährigem Verfahren sprach die Berufungskammer des IStGH[44] am 6. Juni 2018 den ehemaligen Vizepräsident der Demokratischen Republik Kongo Jean-Pierre Bemba frei und hob das erstinstanzliche Urteil von 2016 auf.[45] 2019 stellte der ehemalige Angeklagte den Antrag auf Entschädigung nach Artikel 85 Abs. 3 IStGH-Statut.[46] Die Vorverfahrenskammer beschloss, dass der Antragsteller nicht nachweisen konnte, dass es in seinem Fall zu einem schwerwiegenden und offenkundigen Fehlurteil gekommen sei.[47]

Aus völkerrechtlicher Perspektive ist die Entschädigung der notwendigen Auslagen des Angeklagten teilweise auch umstritten. Art. 9 Abs. 5[48] und Art. 14 Abs. 6 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR)[49] sehen Voraussetzungen für die Entschädigung der lebenden Personen, bzw. schon in solchen Fällen vor, in denen ein Sachurteil erlassen wurde, sei es der Freispruch oder die Verurteilung. Die Kostendeckung von im Verfahren Verstorbenen wird völkerrechtlich expliziert nicht geregelt.

IV. Kostentragung durch die Staatskasse

Zur Entscheidung der eingangs gestellten Frage nach der Pflicht der Erben die Verfahrenskosten zu tragen, ist es wichtig, die Verfahrenseinstellung wegen des Todes des Angeklagten von den anderen Einstellungsgründen zu unterscheiden. Im Todesfall ist es nicht mehr möglich, die Einzelheiten des Falles mit dem Angeklagten im Detail zu untersuchen.[50] Ein Verfahren gegen einen Verstorbenen widerspricht der Natur und den Grundsätzen der Strafprozessordnung.[51] Im Falle der anderen Verfahrenseinstellungsgründe hat die Person immer noch die Möglichkeit, sich auf irgendeine Weise zu dem Fall zu äußern.

1. Sinn und Zweck des Strafverfahrens

In der Strafrechtstheorie ist das Ziel der Strafjustiz die Prävention und die Reduzierung von Straftaten durch Bestrafung, was als utilitaristischer Ansatz bekannt ist.[52] Im Gegensatz dazu sieht ein anderer Ansatz den Zweck der Strafjustiz in der Bestrafung einer Person, die ein Verbrechen begangen hat, was als retributiver (auch restaurativer) Ansatz bezeichnet wird.[53] Die Kriminalisierung bestimmter Handlungen gilt daher dem Schutz bestimmter, für die Gemeinschaft wichtiger Rechtsgüter.[54] Die Verletzung dieser Rechtsgüter schadet nicht nur dem Einzelnen, sondern der gesamten Gesellschaft, unter deren Schutz er steht. Es ist daher die Pflicht des Staates, den Schutz der Rechtsgüter zu kontrollieren. Wenn der Staat diesen Schutz nicht gewährleistet, muss er alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Täter zu bestrafen und so die wiederholte Begehung eines Verbrechens im Konkreten oder im Generellen zu vermeiden.

Das Ziel des Strafverfahrens ist es, zu entscheiden, ob der mutmaßliche Täter bestraft werden kann und soll oder nicht.[55] Wird der Angeklagte freigesprochen oder das Strafverfahren gegen ihn eingestellt, hat es der Staat bzw. die Anklagebehörde versäumt, ihre Funktion ordnungsgemäß zu erfüllen und ist zur Entschädigung verpflichtet (vgl. §§ 464 ff. StPO, vgl. § 2 und § 7 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen [StrEG]).[56] Schafft es der Staat nicht, das Verfahren gegen den Angeklagten ordnungsgemäß zu beenden, weil dieser verstirbt, ist das ebenfalls das Versäumnis des Staates. Infolgedessen ist der Staat nach § 467 Abs. 1 StPO zur Entschädigung bzw. Übernahme der notwendigen Kosten des Angeklagten verpflichtet.

Eine Ausnahme von der staatlichen Pflicht, die Verfahrenskosten zu übernehmen, ist gem. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO nur möglich, wenn die Verurteilung allein wegen eines Verfahrenshindernisses ausbleiben musste. Allerdings soll auch hier die staatliche Verantwortlichkeit weiterhin gelten. Wenn auch die Verurteilung nur wegen des Verfahrenshindernisses nicht erfolgen konnte, steht, hypothetisch gesehen, auch dieses Ergebnis noch nicht endgültig fest, weil der Verstorbene, wenn er noch am Leben wäre noch Rechtsmittel einlegen könnte und deswegen die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Wenn der Angeklagte im Verfahren nach Eintritt der Schuldspruchreife verstorben ist, hat er keine Möglichkeit mehr, die Schuldspruchreife materiell anzufechten und somit die Verurteilung zu Fall zu bringen. Dementsprechend ist das Ziel der Strafprozessordnung nicht nur die Verurteilung oder die Nichtverurteilung des Angeklagten, sondern ein Sachurteil unter Einhaltung der prozessualen Regeln.[57] Wenn der Staat erst versäumt, das Rechtsgut zu schützen, und es ihm später nicht mehr möglich ist, wiederhin den mutmaßlichen Täter bzw. den Angeklagten ordnungsmäßig zu bestrafen, weil er nach Eintritt der Schuldspruchreife gestorben ist, ist es nicht möglich, die entstandenen Kosten dem Verstorbenen aufzuerlegen und der staatlichen Verantwortlichkeit so zu entkommen.

2. Recht auf Leben

Das Leben des Menschen ist das höchste Rechtsgut (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Jeder hat das Recht auf Leben, unabhängig davon, ob die Person ein mutmaßlicher Straftäter ist oder nicht. Auch im Strafprozess hat das Leben des Menschen höchste Priorität. Allerdings wirkt sich jedes Strafverfahren auf die Gesundheit des Angeklagten aus und kann auf eine gewisse Weise seinen Tod beschleunigen. Zusätzliche Belastungen und Erschwernisse kommen wegen des Alters oder des gesundheitlichen Zustands des Angeklagten in Betracht. Wenn aber der gesundheitliche Zustand des Beschuldigten und alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden, kann das Verfahren möglicherweise gemäß § 204 StPO[58] gar nicht eröffnet werden.[59]

Ist der Angeklagte trotz seines hohen Alters oder gesundheitlich angeschlagenen Zustandes verhandlungsfähig, steht er/sie unter dem besonderen Schutz[60] des Staates. Der Staat übernimmt mit § 204 StPO gleichsam das Risiko für das Wohlergehen des Angeklagten. Dementsprechend ist der Staat verpflichtet, sich um den Angeklagten zu kümmern. Erleidet der Angeklagte während des Verfahrens Schäden, ist der Staat erklärungspflichtig.[61] Es ist die Pflicht des Staates, alle Maßnahmen für die Vermeidung des Todes des Angeklagten zu ergreifen. Diese Pflicht wächst natürlich mit der Einflussmöglichkeit seitens des Staates und gilt in besonderem Maße, wenn sich der Angeklagte als Untersuchungshäftling unmittelbar in der Obhut des Staates befindet. Es ist aber in jedem Fall relativ schwierig zu beurteilen, ob der natürliche Tod des Angeklagten durch die Durchführung des Verfahrens beschleunigt wurde. Aus diesem Grund ist es unabhängig davon, wie weit die Schuldspruchreife des Verfahrens gediehen ist, fragwürdig, die notwendigen Auslagen dem Angeschuldigten bzw. dessen Erben aufzuerlegen.

3. Unschuldsvermutung

Die zentrale Frage der Verfahrenskostenübernahme ist die Unschuldsvermutung des Angeklagten.[62] Der EGMR hat mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass die Unschuldsvermutung verletzt sein kann, wenn zur Schuld des Angeklagten vor dem rechtskräftigen Endurteil von Justizseite, aber etwa auch in den Medien, Behauptungen veröffentlicht werden.[63]

Nachweis der Schuld des Angeklagten ist Aufgabe der Anklagebehörde unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo. Mit der Verurteilung wird der Angeklagte bestraft und muss dementsprechend für die Verfahrenskosten aufkommen. Im Gegensatz dazu trägt der Staat alle Kosten, wenn der Angeklagte freigesprochen wird.[64] Im Todesfall während des Verfahrens entsteht eine Schwierigkeit bei der Kostenübernahme, wenn die Schuld noch nicht in dubio pro reo bewiesen werden, die Unschuldsvermutung in diesem Sinne also widerlegt werden konnte. Der EGMR geht davon aus, dass die Entscheidung nach § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO über die Kostenübernahme per se Art. 6 Abs. 2 EMRK nicht verletzt.[65] Problematisch ist es nur dann, wenn diese Entscheidung eine Schuldfeststellung beinhaltet.[66] In diesem Kontext unterscheidet sich der erhebliche oder hinreichende Tatverdacht von der Schuldfeststellung. Zu beachten ist hier die verwendete Formulierung in der Entscheidung und die Beschreibung des Tatverdachts im Einzelfall.[67] Wenn die Verurteilung auch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zweifelhaft bleibt, kann die Bestimmung nach § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO nicht angewendet werden, weil die Entscheidung für den Angeklagten auf einem nicht geklärten Verdacht basiert.[68]

Zwar verstößt die Entscheidung, dem Angeklagten Verfahrenskosten aufzuerlegen, nicht gegen die Unschuldsvermutung in engeren Sinne, aber es kann eine Problematik in der Hinsicht entstehen, dass die Entscheidung über die Verfahrenskosten allein aufgrund des schwerwiegenden Verdachts der Schuld des Angeklagten erfolgt, ein Umstand, der im Falle eines Freispruches gerade nicht bestehen würde.[69] Übernehmen die Hinterbliebenen bzw. die Erben des Angeschuldigten die Verfahrenskosten bloß wegen eines schwerwiegenden Verdachts, so entsteht die Frage, ob dadurch nicht die Schuld bzw. ein unrechtmäßiges Verhalten des Angeklagten angenommen wird.[70] Anders liegt der Fall, wenn die Verfahrenskosten aufgrund des prozessualen Verschuldens des Angeklagten entstehen; dann liegt das Risiko für die Nichtbeendigung des Verfahrens nämlich nicht mehr beim Staat, sondern bei ihm/ihr.[71]

V. Fazit

Der Sinn und Zweck des Gesetzes ist die Vermeidung der Kostenübernahme durch die Staatskasse wegen des Todes des schuldspruchreifen Angeklagten, weil die Öffentlichkeit es in diesem Fall nicht tolerieren würde, wenn die Gemeinschaft die Kosten übernehmen müsste.[72] Obwohl das auf der einen Seite selbstverständlich sein kann, kann allerdings post mortem der Ruf des Verstorbenen durch die Kostenübernahme wegen der Schuldspruchreife auch nicht verletzt werden. Wenn der Angeklagte schuldspruchreif gestorben ist, so kann er/sie kein Rechtsmittel gegen den bestehenden Verdacht einlegen. Dementsprechend wird die Entscheidung nicht rechtskräftig. Wenn aber die Kosten von den Hinterbliebenen übernommen werden, ist es ziemlich fragwürdig, ob der Nachlass damit die negative Entscheidung annimmt und das „unrechtmäßige Verhalten“ des Angeklagten akzeptiert. Der Staat trägt im Prinzip die Pflicht, das Verfahren in einer angemessenen Zeit durchzuführen, aber nicht zum Nachteil der Gesundheit des Angeklagten. Ist dies aber der Fall, so trägt der Staat dafür die Verantwortung. Im Gegensatz steht natürlich die Pflicht des Staates, das Verbrechen zu bestrafen. So muss zwischen diesen beiden Maximen im Einzelfall eine präzise Abwägung vorgenommen werden. Das Gesetz hatte einen klaren Bezug zu NS-Gewaltverbrechen und wird seine zielgerichtete „Mission“ bald abschließen, weil physisch kaum noch jemand wegen NS-Verbrechen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Daher besteht die Notwendigkeit, die Norm zu überdenken. Es stellt sich die Frage, ob die Norm „angeklagtenfreundlicher“ reformiert werden oder weiterhin als Ausnahme gelten soll. Angesichts der genannten Argumente ist es vorzugswürdig, eine angeklagtenorientierte Reform durchzuführen.

 

 

[1]      Dazu Fahl, ZJS 2011, 229; Kurz, ZIS 2013, 122; Steurer, NLMR 2019, 47.
[2]      LG München II, Beschl. v. 5.4.2012 – 1 Ks 115 Js 12496/08.
[3]      EGMR, Demjanjuk v. Deutschland, Urt. v. 24.1.2019 – 24247/15, § 43.
[4]      Verdienstausfall, Zeitversäumnis, Kosten der Begleitperson, Privatgutachten, Aktienkopie, Rechtsanwaltsvergütung, Aktenauszug, Digitalisierung, Telekommunikation/Postpauschale, Aktenversendungspauschale usw., siehe ausführlich Kotz, NStZ-RR 2011, 36 (37).
[5]      OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 4.8.2015 – 2 Ws 46/15 = NStZ-RR 2015, 294.
[6]      OLG Köln, Beschl. v. 5.8.2010 – 2 Ws 471/10 = NStZ-RR 2010, 392; OLG Hamm, Beschl. v. 7.4.2010 – 2 Ws 60/10 = NStZ-RR 2010, 224.
[7]      Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl. (2020), § 467 Rn. 16.
[8]      Grommes, in: MüKo-StPO, 2019, § 467 Rn. 22.
[9]      OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 4.8.2015 – 2 Ws 46/15 = NStZ-RR 2015, 294.
[10]    Protokoll der 5. Wahlperiode, 173. Sitzung des BT v. 10.5.1968, S. 9250, abrufbar unter: http://dipbt.bundestag.de/doc/btp/05/05173.pdf (zuletzt abgerufen am 15.5.2020).
[11]    Dazu z.B. Gerhold/El-Ghazi, ZIS 2012, 600; vgl. BGH, Urt. v. 19.5.1965 – 2 StR 68/65 = NJW 1965, 1818.
[12]    Siehe Hilger, in: LR-StPO, 26. Aufl. (2012), § 467 Rn. 50.
[13]    Keine gesetzliche Erklärung des Begriffes, Wenske, in: MüKo-StPO, 2019, § 206a Rn. 27
[14]    Vgl. KG, Beschl. v. 14.8.2015 − 4 Ws 62/15 – 161 AR 19/15 = NStZ 2016, 374.
[15]    Siehe dazu Schneider, in: KK-StPO, 8. Aufl. (2019), § 206a Rn. 6.
[16]    BGH, Beschl. v. 20.10.2010 – 1 StR 499/10 = BeckRS 2010, 27956.
[17]    Siehe Biermann, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl. (2020), Rn. 18-20; Vogel/Norouzi, NJW 2003, 1173; JuS 2003, 1059 (1060); Schomburg, NJW 2000, 1833 (1836); van der Wyngaert, NStZ 1998, 149 (153).
[18]    BVerfG, Beschl. v. 22.4.1953 – 1 BvL 18/52.
[19]    Vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.10.2003 – 1 Ws 288/03 = NStZ 2004, 402.
[20]    Siehe ausführlich in Krey/Heinrich, Deutsches Strafverfahrensrecht, 2. Aufl. (2019), § 23 Rn. 973-992.
[21]    Schneider, in: KK-StPO, § 206a Rn. 7.
[22]    BGH, Beschl. v. 8.6.1999 (OLG Hamm) – 4 StR 595/97; siehe ausführlich in Marxen/Tiemann, die Wiederaufnahme in Strafsachen, 3. Aufl. (2014), S. 95 ff.
[23]    BGH, Beschl. v. 8.6.1999 – 4 StR 595/97 = BGHSt 45, 108; vgl. van Endern, NStZ 2019, 442 (444).
[24]    Allerdings geht es hier nur um das Absehen von den Verfahrenskosten und nicht die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten, der Nachlass bleibt immer noch auf die notwendigen Auslagen des Angeklagten sitzen, Benthin, in: Radtke/Hohmann, StPO, 2011, § 465 Rn. 10.
[25]    BGH, Beschl. v. 24.5.2018 – 4 StR 51/17 = NStZ-RR 2018, 294 (295).
[26]    LG Stuttgart, Beschl. v. 11.4.2018 – 18 Qs 23/18.
[27]    Siehe näher Niesler, in: BeckOK-StPO, 33 Ed. (1.4.2019), § 467 Rn. 11.
[28]    BVerfG, Beschl. v. 5.5.2001 – 2 BvR 413/00 = BeckRS 2001, 3017879
[29]    Gieg, in: KK-StPO, § 467 Rn. 10a.
[30]    BGH, Beschl. v. 6.3.2019 – 3 StR 430/17 = BeckRS 2019, 4758.
[31]    BGH, Beschl. v. 15.12.2010 – 2 StR 566/10 = BeckRS 2011, 548.
[32]    IMT, Urt. v. 1.10.1946, S. 12, abrufbar unter: https://crimeofaggression.info/documents/6/1946_Nuremberg_Judgement.pdf (zuletzt abgerufen am 6.11.2020); ähnlich Carl Westphal am NMT, USA v. Josef Altstoetter et al.
[33]    Tod am 11.3.2006, siehe JStGH, Prosecutor v. Milošević, Verfahrenskammer, Order terminating the proceedings v. 16.3.2006.
[34]    Siehe z.B. JStGH, Prosecutor v. Alagic, Verfahrenskammer, Order terminating the proceedings v. 24.3.2003; JStGH, Prosecutor v. Talic, Verfahrenskammer, Order terminating the proceedings v. 12.6.2003.
[35]    JStGH bestätigte am 29. November 2017 in Den Haag die vorherige Verurteilung v. Slobodan Praljak zu 20 Jahren Haft, nach der Urteilsverkündung trank Praljak das Gift und starb, siehe BBC News, Slobodan Praljak suicide: War criminal ‚took cyanide‘ in Hague court, 1.12.2017, abrufbar unter: https://www.bbc.com/news/world-europe-42204587 (zuletzt abgerufen am 3.6.2020).
[36]    SCSL, Prosecutor v. Samuel Hinga Norman et al., Decision on Registrar’s Submission of Evidence of Death of Accused Samuel Hinga Norman and Consequential Issues v. 21.5.2007.
[37]    Siehe z.B. RStGH, Prosecutor v. Musabyimana, Verfahrenskammer, Order Terminating the Proceedings v. 20.2.2003; IStGH, Prosecutor v. Lukwiya (Kony), Vorverfahrenskammer, Decision to Terminate the Proceedings v. 12.7.2007; IStGH, Prosecutor v. Odhiambo (Kony), Vorverfahrenskammer, Decision Terminating proceedings v. 10.9.2015; IStGH, Prosecutor v. Jerbo, Verfahrenskammer, Public Redacted Decision Terminating the Proceedings v. 4.10.2013; SCSL, Prosecutor v. Sankoh, Verfahrenskammer, Withdrawal of Indictment v. 8.12.2003.
[38]    Tod am 16.4.2010.
[39]    Siehe JStGH, Prosecutor v. Delić, Berufungskammer, Beschl. v. 29.6.2010, § 15.    
[40]    Siehe JStGH, Prosecutor v. Delić, Berufungskammer, Beschl. v. 29.6.2010, § 14.    
[41]    Siehe z.B. Commonwealth Law Bulletin, Volume 30, S. 174; Supreme Court of Canada, R. v. Smith, 2004 1 S.C.R. 385, 2004 SCC 14, § 16, § 50; vgl. auch mit Supreme Court of Victoria, Court of Appeal, R v. Rimon (dec’d) 2003 VSCA 136; 6 VR 553, Supreme Court of New South Wales, Court of Appeal, re the conviction of Frederick Lincoln McDermott, 2013 NSWCCA 102; 303 ALR 143.
[42]    Siehe z.B. Art. 426 Abs. 2 schweizerische StPO (wegen des Verhaltens des Beschuldigten): wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
[43]    Siehe näher Staker/Nerlich, in: Triffterer/Ambos, The Rome Statute oft he International Criminal Court, 3. Aufl. (2015), § 85 Rn. 4-6; vgl. IStGH, Prosecutor v. Ngudjolo, Verfahrenskammer, Decisiononthe“Requête en indemnisation en application des dispositions del’article85(1) et (3) du Statut de Rome v. 16.12.2015; IStGH, Vorverfahrenskammer, Prosecutor v. Bemba, Decision on Mr Bemba’s claim for compensation and damages v. 18.5.2020.
[44]    IStGH, Prosecutor v. Bemba, Berufungskammer, Judgment on the appeal of Mr Jean-Pierre Bemba Gombo against Trial Chamber III’s “Judgment pursuant to Article 74 of the Statute” v. 8.6.2018; siehe Petrossian, in: Abraham/Bublitz/Geneuss/Krell/Wegner, Verletzte im Strafrecht, 2020, S. 147.
[45]    IStGH, Prosecutor v. Bemba, Verfahrenskammer, Judgment pursuant to Article 74 of the Statute v. 21.3.2016.
[46]    Vgl. IStGH, Prosecutor v. Bemba, Vorverfahrenskammer, Second Public Redacted Version of „Mr. Bemba’s claim for compensation and damages“ v. 19.3.2019.
[47]    Vgl. IStGH, Vorverfahrenskammer, Prosecutor v. Bemba, Decision on Mr Bemba’s claim for compensation and damages v. 18.5.2020, § 52.
[48]    Unrechtmäßige Inhaftierung.
[49]    Sowie auch die Art. 5 Abs. 5 EMRK und Art. 3 EMRK Prot. 7; siehe auch Schabas, The European Convention on Human Rights: A Commentary, 2015, S. 306.
[50]    Vgl. in absentia Verfahren siehe Safferling, International Criminal Procedure, 2012, S. 396 ff.; EGMR, Grădinar v. Moldawien, Urt. v. 8.4.2008 – 7170/02, §§ 90-104; BGH, Beschl. v. 8.6.1999 – 4 StR 595-97 = NJW 1999, 3644; vgl. EuGH, Urt. v. 13.2.2020 – C-688/18, BeckRS 2020, 1130.
[51]    Darüber hinaus ist es selbstverständlich, dass es nicht möglich ist, eine verstorbene Person zu bestrafen; jede Bestrafung eines Toten würde seine Würde verletzen, siehe EGMR, Magnitskiy et al. v. Russland, Urt. v. 27.8.2019 – 32631/09 und 53799/12, § 281.
[52]    Siehe Feuerbach, Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts, 1832, §§ 12-13.
[53]    Von Liszt, Der Zweckgedanke im Strafrecht, Aufsätze und Vorträge, 1905, S. 176; vgl. lex talionis in Kant, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, 1798, § 49 ff.
[54]    Vgl. BVerfGE 120, 224 = NJW 2008, 1137 (1138), Rn. 35.
[55]    Krey/Heinrich, § 20.
[56]    Vgl. Schaefer, NJW-Spezial 2009, 344.
[57]    Radtke, GA 2012, 187 (192 ff.).
[58]    Oder das Verfahren muss nach § 205 StPO vorübergehend eingestellt werden.
[59]    Vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.10.2009 – BvR 1724/09 =BeckRS 2009, 39528; BVerfG, Beschl. v. 20.9.2001 – 2 BvR 1349/01 = NJW 2002, 51.
[60]    Nicht nur weil seine Rechte während des Strafprozesses massiv beschränkt sind, sondern auch weil sein gesundheitlicher Zustand besonders betroffen ist.
[61]    EGMR, Slimani v. Frankreich, Urt. v. 27.7.2004 – 57671/00, §§ 27-28; EGMR, Kats et al. v Ukraine, Urteil v. 18.12.2008 – 29971/04, § 104.
[62]    BVerfG, Beschl. v. 26.3.1987 – 2 BvR 589/79, 2 BvR 740/81, 2 BvR 284/85 = BVerfGE 74, 358 (370).
[63]    EGMR, Cleve v. Deutschland, Urt. v. 15.1.2015 – 48144/09, § 32; EGRM, Rushiti v. Österreich, Urt. v. 21.3.2001 – 28389/95, § 31; EGMR, Nölkenbockhoff v. Deutschland, Urteil v. 25.8.1987 – 10300/83, § 37.
[64]    Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 467 Rn. 17; Barrot, ZJS 2011, 701 ff.
[65]    EGMR, Demjanjuk v. Deutschland, Urt. v. 24.1.2019 – 24247/15, § 43.
[66]    EGMR, Nölkenbockhoff v. Deutschland, Urteil v. 25.8.1987 – 0300/83, § 37; vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.5.200 – 2 BvR 413/00, Rn. 13-17.
[67]    Steurer, NLMR 2019, 45 (46 f.); Schabas, 2015, S. 306.
[68]    Gollwitzer, MRK und IPbpR, 2005, Art. 14 IPbpR Rn. 143; vgl. Stuckenberg, Untersuchung zur Unschuldsvermutung, 2012, S. 138.
[69]    Vgl. Hilger, in: LR-StPO, § 467 Rn. 60.
[70]    Vgl. Esser, in: LR-StPO, Art. 14 IPbpR Rn. 511.
[71]    Vgl. § 467 Abs. 2 StPO, § 5 Abs. 2 StrEG; siehe auch EGMR, Englert v. Deutschland, Bericht v. 9.10.1985 – 10282 /83, §§ 21-22.
[72]    Protokoll der 5. Wahlperiode, 173. Sitzung des BT v. 10.5.1968, S. 9250.

 

 

 

 

Schreiben Sie einen Kommentar

Durch Abschicken des Formulares wird dein Name, E-Mail-Adresse und eingegebene Text in der Datenbank gespeichert. Für weitere Informationen lesen Sie bitte unsere Datenschutzerklärung.

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen