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„Der Rechtsstaat braucht den freien Blick ins Gesicht“ – Maskerade in der Hauptverhandlung?

von Dr. Martin Heuser und Prof. Dr. Jan Bockemühl

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Abstract
Bis vor kurzem drehte sich die juristische Debatte um die Verhüllung des Gesichts im Sitzungssaal ausschließlich um die Frage, ob jemand gezwungen werden darf, seine Gesichtsverhüllung im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege abzunehmen. Dies mündete schließlich in die mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens“ zum 13.12.2019 in Kraft getretene Regelung des § 176 Abs. 2 GVG, wonach nunmehr ein grundsätzliches Verbot der Gesichtsverhüllung im Sitzungssaal besteht. Gesundheitspolitisch bedingt hat sich die Debattenrichtung mit Auftreten des Coronavirus SARS-CoV-2 jüngst jedoch sogleich in ihr Gegenteil gewendet. Daher fragt es sich jetzt, ob mit der erst kürzlich modernisierten Regelung eine Person auch gezwungen werden darf, eine Gesichtsverhüllung im Sitzungssaal aufzusetzen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage im Strafprozess.

Until now, the legal debate surrounding the covering of the face in the boardroom revolved exclusively around the question of whether someone should be forced to remove their covering in the interests of a functioning administration of justice. This ultimately led to the regulation of Section 176 (2) GVG (Courts Constitution Act), which came into force on December 13, 2019 with the Law on the Modernization of Criminal Procedure”, according to which there is now a general ban on covering the face in the courtroom. Due to health policy reasons, the direction of the debate recently turned into its opposite with the appearance of the SARS-CoV-2 coronavirus. Therefore, the question now arises whether the recently modernized regulation may also force a person to put on a face covering in the courtroom. The article gives an overview of the legal situation in criminal proceedings.

I. Von der Enthüllung zur Verhüllung

Seit Ende des vergangenen Jahres 2019 enthält § 176 Abs. 2 S. 1 GVG in Fortanknüpfung der bereits bis anhin bestehenden Rechtslage für alle am Verfahren beteiligten Personen ein Verbot der Gesichtsverhüllung während der gesamten Sitzung, und zwar nach seinem Wortlaut unabhängig von jeglichem religiösen Zusammenhang. Nichtsdestotrotz entstand die Vorschrift bekanntlich aus dem politischen  Bestreben, religiöse Gesichtsverhüllungen wie die Burka oder den Niqab aus dem Gerichtssaal zu verbannen. Eingeführt wurde das neuartige Verbot dabei allerdings auf relativ leisen politischen Sohlen im Zusammenhang mit dem dagegen insgesamt eher laut beworbenen „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens“[1] vom 10. Dezember 2019. Kurz zuvor hatten indessen bereits die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Bayern einen insoweit ähnlichen Entwurf eines „Gesetzes zum Verbot der Gesichtsverhüllung während der Gerichtsverhandlung“ durch den Bundesrat in den Bundestag eingebracht,[2] der von den damaligen Justizministern beider Länder in der Plenardebatte des Bundesrates mit den eindrücklichen Worten beworben wurde:[3]

„Gesichtsverhüllungen sind mit der Wahrheitsfindung nicht vereinbar und deshalb im Gerichtssaal tabu.“ (Peter Biesenbach)

„Der Rechtsstaat braucht den freien Blick ins Gesicht. Eine offene auch nonverbale Kommunikation ist Eckpfeiler einer effektiven Verhandlungsführung und damit unverzichtbar.“ (Winfried Bausback)

Dabei hatte bei Verabschiedung der Vorschrift des § 176 Abs. 2 GVG wohl niemand der politisch Verantwortlichen ernsthaft gedacht, dass solche Worte bereits wenige Monate nach der durchgeführten „Modernisierung“ des Strafprozesses geradezu anachronistisch anmuten würden. Denn angesichts des mit „Corona“ 2020 allgemeingesellschaftlich etablierten Imperativs der Infektionsverhinderung und der teils mit nahezu religiösem Eifer propagierten Befürwortung einer Maskenpflicht im öffentlichen Raum ist von einem „freien Blick ins Gesicht“ vor deutschen Gerichten zwischenzeitlich oft nur noch sehr wenig zu erkennen. Vielmehr prägt seit geraumer Zeit die sog. „Mund-Nasen-Bedeckung“ (MNB) das Bild der Öffentlichkeit.

Ganz in diesem Sinne erachtet beispielsweise das Bayerische Staatsministerium für Justiz eine Maskenpflicht im Gerichtsaal für möglich: „In Sitzungssälen entscheiden die Richterinnen und Richter in richterlicher Unabhängigkeit, ob im Einzelfall aus Gründen des Gesundheitsschutzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist.“[4] Und dementsprechend positionieren sich folglich auch die einzelnen Gerichte, etwa das LG Regensburg:

„Grundsätzlich gilt in öffentlichen Gerichtsverhandlungen für die Verfahrensbeteiligten das Vermummungsverbot gemäß § 176 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz. Die Kommunikation ‚von Angesicht zu Angesicht‘ ist ein zentrales Element im rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren. Allerdings können die Vorsitzenden als sitzungspolizeiliche Maßnahme Ausnahmen von dem Vermummungsverbot gestatten und auch eine Bedeckungspflicht aus Gründen des Gesundheitsschutzes im Gerichtssaal anordnen.“[5]

Folglich stellt sich mittlerweile insbesondere die Frage, ob es angesichts des eindeutigen Verbots der Gesichtsverhüllung im Gerichtsaal (§ 176 Abs. 2 GVG) zugleich sogar ein sitzungspolizeiliches Gebot der Gesichtsverhüllung geben kann. Dem geht der Beitrag für den Strafprozess nach:

II. Verbot der Gesichtsverhüllung für Richter und Staatsanwälte

Für einige Bereiche des bürgerlichen Lebens hat der Bundesgesetzgeber mit dem im Juni 2017 in Kraft getretenen „Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung“[6] ausdrückliche Vorschriften über ein Verbot der Gesichtsverhüllung erlassen, z.B. für Beamte in Ausübung ihres Dienstes (§ 61 Abs. 1 BBG, § 34 S. 4 BeamtStG). Auf Länderebene existieren teils entsprechende Regelungen. So regelt beispielsweise in Bayern das „Gesetz über Verbote der Gesichtsverhüllung“[7] vom Juli 2017 entsprechende Verbote, etwa für Beamte (Art. 75 Abs. 1 BayBG) oder Richter, Staatsanwälte sowie ehrenamtliche Richter (Art. 2 Abs. 1, 11 Abs. 2 S. 3, 15 S. 3 BayRiStAG i.V.m. Art. 75 BayBG) in Ausübung ihres Dienstes. Zur Begründung heißt es insoweit:[8]

„Unser freiheitlich-demokratisches Gesellschaftsverständnis ist geprägt von einer offenen Kommunikationskultur. Ein kommunikativer Austausch findet nicht nur durch Sprache, sondern auch durch Blicke, Mimik und Gestik statt. Er bildet die Grundlage unseres zwischenmenschlichen Miteinanders und ist Basis unserer Gesellschaft und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Eine Verhüllung des Gesichts widerspricht dieser Kommunikationskultur. […] Die Mimik ist ein wesentlicher Teil der Körpersprache. Sie vermittelt nonverbale Inhalte insbesondere durch Augen und Mund. Im Sinne einer offenen Kommunikation ist es erforderlich, dass das Gesicht (zwischen Kinn und Stirn) unverhüllt bleibt. […] Beamtinnen und Beamte sind als Repräsentanten des Staates […] in besonderer Weise zu Neutralität und offener Kommunikation gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern verpflichtet. […] Das Vertrauen in ihr Amt und damit letztlich in die Neutralität und Integrität ihres Handelns kann nur dann gewährleistet werden, wenn Beamtinnen und Beamte dem Bürger mit freiem Gesicht gegenübertreten […]. […] Das Vertrauen in die rechtlich gewünschte und zugleich unabdingbar notwendige Kontaktoffenheit eines Amtsträgers wäre erschüttert, wenn der Amtsträger […] sein Gesicht gegenüber dem Bürger verhüllt. Der Amtsträger ist im Dienst Vertreter der öffentlichen Gewalt, nicht Privatperson. Als ihr Vertreter muss er die Offenheit ermöglichen, die die öffentliche Gewalt für sich selbst verbürgen muss. […] Nur ein unverhülltes Gesicht während der Ausübung des Dienstes ermöglicht einen angemessenen persönlichen Kontakt.“

III. Inhalt und Umfang des § 176 Abs. 2 GVG

Zu dieser allgemeinen Regelung des Verbots der Gesichtsverhüllung für Richter und Staatsanwälte in Ausübung ihres Dienstes gesellt sich nun seit Dezember 2019 ein speziell für Verfahrensbeteiligte geltendes Verbot der Gesichtsverhüllung in der Gerichtsverhandlung (§ 176 Abs. 2 S. 1 GVG), das über § 180 GVG auch für richterliche Amtshandlungen außerhalb der Sitzung entsprechende Geltung beansprucht, sodass das Verbot im Strafverfahren z.B. auch für ermittlungsrichterliche Tätigkeiten, bei richterlicher Tätigkeit in Haftsachen, in Vollstreckungssachen oder beim ersuchten Richter anzuwenden ist.

1. Grundsatz: Verbot der Gesichtsverhüllung (§ 176 Abs. 2 S. 1 GVG)

Speziell für die Gerichtsverhandlung statuiert § 176 Abs. 2 S. 1 GVG das Verbot der Gesichtsverhüllung als allgemeinen Grundsatz, sodass der „freie Blick ins Gesicht“ den gesetzlichen Normalfall darstellen sollte.

a) Geltungsbereich des Verbots

Das zum allgemeinen Grundsatz erhobene Verbot der Gesichtsverhüllung in § 176 Abs. 2 S. 1 GVG erstreckt sich in zeitlicher Hinsicht auf die „Sitzung“. Nach Auffassung des Gesetzgebers meint dies „die gesamte Dauer der gerichtlichen Verhandlung im Sinne des § 169 GVG vom Aufruf der Sache bis zur vollständigen Verkündung des Urteils“ und zeitlich darüber hinaus sogar auch schon „die Öffnung des Gerichtssaals“ vor der Sitzung sowie ferner die Zeit nach der Verkündung des Urteils, „die das Gericht braucht, um […] den Sitzungssaal zu verlassen“.[9]

In persönlicher Hinsicht gilt das im GVG speziell für die Gerichtsverhandlung geregelte Verbot der Gesichtsverhüllung mit den Verfahrensbeteiligten insbesondere für (ehrenamtliche) Richter, Staatsanwälte, Protokollführer, Beschuldigte, Verteidiger, Nebenkläger, Sachverständige, Zeugen, Dolmetscher und alle sonstigen Verfahrensbeteiligte, nicht aber bloße Zuschauer[10] oder etwa auch Vorführungsbeamte.

Sachlich umfasst das – gegen die Motivation des Trägers der Gesichtsverhüllung indifferente – Verbot „sämtliche Formen der Gesichtsverhüllung“.[11] In den Gesetzesmaterialien findet sich dementsprechend die folgende Definition und Abgrenzung: „Gesichtsverhüllung meint dabei die Verwendung von Textilien und anderen Gegenständen, die dazu dienen, das Gesicht oder Teile desselben zu verdecken. Erfasst sind mithin etwa Verhüllungen des Gesichts durch eine Maske, eine Burka, eine Sonnenbrille, eine Sturmhaube, einen Motorradhelm oder auch einen Verband, den eine Person zur Behandlung einer physischen Verletzung im Gesicht trägt. Nicht erfasst sind dagegen die natürliche Gesichtsbehaarung, kleinere Pflaster, Brillen mit durchsichtigem Glas oder Bedeckungen nur des Haares oder nur des Halsbereichs, die den Bereich des Gesichts, also die Fläche zwischen Stirn und Kinn, freilassen.“[12]

Auch eine gewöhnliche MNB zur intendierten Verhinderung der Ausbreitung von SARS‑CoV‑2/COVID‑19 fällt demnach unter den Begriff der Gesichtsverhüllung, da sie als textiler Gegenstand dazu dient, Teile des Gesichts zwischen Stirn und Kinn – Nase und Mund – zu verdecken. Nicht nachvollziehbar ist daher die teils vertretene Ansicht, die eine MNB nicht von § 176 Abs. 2 S. 1 GVG erfasst sehen möchte.[13] Denn vor dem Hintergrund des folgenden Schutzzwecks der Norm unterscheiden sich religiöse und medizinische Gesichtsmasken nicht:

b) Verbotsbegründende Schutzzwecke

„Schutzzweck ist die Wahrung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, die aus dem Rechtsstaatsprinzip des Artikels 20 Absatz 3 Grundgesetz (GG) abgeleitet wird. Hier geht es insbesondere um die Aufrechterhaltung der Ordnung der gerichtlichen Verhandlung und damit auch um die Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit sowie ihrer Kontrolle. Näher präzisiert ist die Wahrung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege durch die ausdrücklich genannten Zwecke der Identitätsfeststellung und der Beweiswürdigung. Diese beiden Zwecke sind aus folgenden Gründen verbotsbegründend: Die Identität der bei der Verhandlung beteiligten Personen muss in einem Gerichtsverfahren verlässlich überprüft werden können. In aller Regel erfolgt, […], eine Identitätsfeststellung durch Vorlage der Personaldokumente, verbunden mit einem visuellen Abgleich durch den Vorsitzenden, […]. […] Von daher ist ein unverhülltes Gesicht in der Regel zur Identitätsfeststellung erforderlich. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann es ebenfalls darauf ankommen, den Gesichtsausdruck eines Verfahrensbeteiligten zur Bewertung und gegebenenfalls Interpretation seiner Aussage heranzuziehen. Auch hierfür ist ein unverhülltes Gesicht die Voraussetzung. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person und damit verbunden auch der Glaubhaftigkeit einer Tatsachenbehauptung ist insbesondere dann, wenn die Person ihr Gesicht gänzlich verhüllt, nicht zuverlässig möglich. Die offene, auch nonverbale Kommunikation ist zudem ein zentrales Element von Gerichtsverhandlungen.“[14]

c) Durchsetzung des Verbots der Gesichtsverhüllung

Da eine MNB während der Gerichtsverhandlung also – vorbehaltlich einer etwaig einschlägigen Ausnahme – grundsätzlich nicht getragen werden darf,[15] hat der Vorsitzende im Rahmen seiner sitzungspolizeilichen Ordnungsgewalt (§ 176 Abs. 1 GVG), ggf. durch Androhung von Ordnungsmitteln (§§ 177, 178 GVG), darauf hinzuwirken, dass nicht mit aufgesetzter Maske verhandelt wird: „Es ist Aufgabe des Vorsitzenden, auf die Einhaltung des Verbots hinzuwirken.“[16] Sofern es darüber hinaus erforderlich sein sollte, die sich dem Verhüllungsverbot verweigernde Person aus dem Sitzungszimmer zu entfernen, wird der Vorsitzende im Falle des Beschuldigten, eines Zeugen oder Sachverständigen eine Entscheidung des Gerichts herbeiführen müssen (§ 177 S. 2 Alt. 2 GVG).[17]

Dabei haben allerdings weder der Vorsitzende noch das Gericht eine sitzungspolizeiliche Handhabe gegen den sich einer Enthüllung seines Gesichts verweigernden Verteidiger oder Nebenklagevertreter, da dieser jeweils nicht von dem in § 177 GVG genannten Personenkreis umfasst ist.[18]

Insbesondere in umgekehrter Richtung wird der Verteidiger gegen einen gesichtsverhüllten Richter jedoch eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO herbeiführen, sofern der Vorsitzende seiner sitzungspolizeilichen Aufgabe der Durchsetzung des Verhüllungsverbots in Entsprechung zu § 176 Abs. 1, 2 S. 1 GVG nach vorheriger Beanstandung der Sitzungsleitung nicht nachkommen sollte. Denn insoweit sich ein Richter durch die Verhüllung seines Gesichts während der Hauptverhandlung als Repräsentant des Staates einer offenen Kommunikation mit den übrigen Verfahrensbeteiligten verweigert, liegt zugleich eine schwerwiegende Störung der Hauptverhandlung vor (§ 261 StPO). Schließlich erfolgt die prozessuale Beweisaufnahme im Inbegriff der Hauptverhandlung, mit dem Ziel einer entsprechenden Beweiswürdigung, mittels eines Verfahrensakts, der insgesamt auf eine zwischenmenschliche Kommunikation angelegt ist. Zwischenmenschliche Kommunikation, einschließlich der zu ihr gehörigen Mimik und Gestik, ist jedoch nicht ungestört möglich, sofern die an ihr Beteiligten ihr Gesicht in der Partie zwischen Stirn und Kinn ganz oder teilweise verhüllen; ganz abgesehen von akustischen Wahrnehmungsproblemen für andere Personen, die ein MNB gewöhnlich unwillkürlich verursacht.[19] Eine Verhüllung des Gesichts widerspricht folglich der strafprozessualen Kommunikationskultur, da die Verfahrensbeteiligten durch sie nicht die Offenheit an den Tag legen, die die öffentliche Gewalt für sich verbürgen muss.

Verhandelt der gesichtsverhüllte Richter nach erfolgter Beanstandung gleichwohl weiter, so ist dieser die Verteidigung wesentlich erschwerende Umstand (vgl. § 338 Nr. 8 StPO) im Übrigen geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (§ 24 StPO). Denn wenn ein Richter dem Angeklagten in der zwischenmenschlichen Kommunikation, die letztlich über eine Verurteilung entscheidet, nicht mit freiem Gesicht gegenübertritt, erschüttert dies regelmäßig das Vertrauen in das Amt des Richters und die Integrität seines Handelns nachhaltig, da sich der Richter auf diese Weise der strafprozessualen Form der Kommunikation verweigert, während er über den Angeklagten zu Gericht sitzt. Verlangt die StPO von dem Angeklagten nämlich, der prozessual gewonnenen Wahrheit spätestens mit der Verkündung des Urteils ins Gesicht zu sehen, so verlangt eine rechtsstaatliche Gerichtsverfassung im Verhältnis von urteilendem Richter und Angeklagtem, dass sie einander bei der prozessualen Ermittlung der dem Urteil zugrunde zu legenden Wahrheit ins Gesicht sehen können.[20] Im Interesse der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege sowie ihrer Kontrolle wird der Verteidiger einen sich verhüllenden Richter also mit einem Befangenheitsantrag zu bedenken haben.

2. Ausnahme: Erlaubnis der Gesichtsverhüllung (§ 176 Abs. 2 S. 2 GVG)

Mit dem grundsätzlichen Verbot eines MNB für die Verfahrensbeteiligten während der Gerichtsverhandlung wird „in Zeiten von Corona“ die Frage virulent, ob eine MNB aus gesundheitlichen Gründen wenigstens ausnahmsweise getragen werden darf.

a) Zur Erlaubnis im Allgemeinen

Hierauf enthält § 176 Abs. 2 S. 2 GVG eine Antwort. Ausweislich dieser Vorschrift kann der Vorsitzende nämlich Ausnahmen vom Verbot der Gesichtsverhüllung gestatten, wenn und soweit die Erkennbarkeit des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist. Eine generelle Erlaubnis zum Tragen eines MNB in der Gerichtsverhandlung kann aber auch hiernach – selbst im gesundheitlichen Interesse der Verfahrensbeteiligten – gerade nicht angeordnet werden.[21] Denn eine solche generelle und daher vom konkret-individuellen Einzelfall abgelöste Erlaubnis, ohne den erforderlichen Rekurs auf die konkreten Notwendigkeiten der Identitätsfeststellung und Beweiswürdigung, würde eben diesen Anforderungen des gesetzlichen Ausnahmetatbestandes nicht gerecht.

Und dies ist auch sachgerecht. Denn der auf Enthüllung der Wahrheit gerichtete Strafprozess erfordert eben im Inbegriff der Hauptverhandlung eine von Offenheit – und damit gerade nicht von Verhüllung – geprägte Kommunikationskultur, die durch Gesichtsmasken jedoch nicht unerheblich gestört würde.[22] Schließlich ist die Kommunikation „von Angesicht zu Angesicht“ ein zentrales Element im rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren:[23] „Nonverbale Kommunikation und insbesondere der Gesichtsausdruck eines Gesprächsbeteiligten bilden den Hintergrund, vor dem seine verbalen Äußerungen interpretiert werden. Sie sind bestimmend für die Gesprächsatmosphäre. Entzieht sich jemand einseitig der nonverbalen Kommunikation, wie dies durch die Verhüllung des Gesichts geschieht, kann dies für die übrigen Gesprächsbeteiligten verunsichernd wirken. Sie können die Reaktion der verschleierten Person auf ihre Äußerungen nicht einschätzen. Dies kann […] dazu führen, dass Parteien zurückhaltender in der Äußerung des eigenen Rechtsstandpunktes sind.“[24]

Sehr anschaulich hat das Erfordernis einer offenen Kommunikation für den Gerichtsprozess auch der damalige Bayerische Justizminister Winfried Bausback in einer Plenardebatte des Bundesrates zum Entwurf eines „Gesetzes zum Verbot der Gesichtsverhüllung während der Gerichtsverhandlung“ geschildert: „Kolleginnen und Kollegen, machen Sie einmal die Probe aufs Exempel! Überlegen Sie sich, wie es gewirkt hätte, wenn Kollege Biesenbach mit einem […] Tuch hier vor Ihnen gestanden hätte und Sie sich weder von seiner Mimik noch von seiner Gestik ein Bild hätten machen können. Noch viel mehr gilt dies vor Gericht, wo es um die akribische, gewissenhafte Suche nach Wahrheit geht. […] Wie soll ein Gericht im Falle einer Verschleierung beurteilen, ob die Zeugin plötzlich rot oder ganz blass wird, ob sie zu schwitzen beginnt oder unsicher in die Richtung eines Dritten blickt? Wie soll das Gericht ein gerechtes Urteil fällen, wenn es seine Erkenntnisse nicht auf Zeugen stützen kann, die es von Angesicht zu Angesicht gesehen und erlebt hat, weshalb es auch keinen Eindruck von der Glaubwürdigkeit hat? Unsere Richterinnen und Richter benötigen und wünschen sich deshalb das ausdrückliche Verbot der Gesichtsverhüllung in Gerichtsverhandlungen.“[25]

Eine Ausnahme vom Verbot der Gesichtsverhüllung während der Gerichtsverhandlung, z.B. die Gestattung zum Tragen eines MNB „in Zeiten von Corona“, ist daher allenfalls in geprüften und glaubhaft gemachten Einzelfällen möglich. Die Verhüllung des Gesichts von Verfahrensbeteiligten einer Gerichtsverhandlung kann mit der gesetzlichen Regelung des § 176 Abs. 2 GVG nämlich niemals die Regel, sondern stets nur die Ausnahme sein.[26] Die Beurteilung des Vorsitzenden bei Prüfung des Ausnahmetatbestandes hat sich demnach streng an den verbotsbegründenden Schutzzwecken der Ermöglichung der Identitätsfeststellung sowie der Beweiswürdigung zu orientieren und dabei der prozessualen Rolle des jeweiligen Verfahrensbeteiligten hinreichend Rechnung zu tragen.[27] „Ausnahmen kommen also in Betracht, wenn im konkreten Fall die Sicherstellung der Identität der Person und der Beweiswürdigung durch die Verhüllung nicht beeinträchtigt ist.“[28]

Lediglich in diesem tatbestandlich vorgegebenen Rahmen können dann gesundheitliche Gründe des Maskenträgers in der Ermessensausübung des Vorsitzenden zum Tragen kommen. Die ausnahmsweise Gestattung zum Tragen eines MNB setzt damit nicht nur tatbestandlich voraus, dass weder Identitätsfeststellung noch Beweiswürdigung ein unverhülltes Gesicht notwendig machen, sondern auf Seiten der Rechtsfolgen darüber hinaus auch, dass die gesundheitlichen Gründe das allgemeine Erfordernis einer offenen Verhandlungsführung überwiegen.[29] „Der Anwendungsbereich für derartige eng auszulegende Ausnahmen dürfte in der Praxis kaum relevant sein, weil die Wahrheitserforschungspflicht regelmäßig vorgeht.“[30] Die bloße Berufung auf einen „virusbedingte[n] Ausnahmezustand“ reicht folglich nicht aus,[31] weil eine – ohne die erforderliche Glaubhaftmachung einer konkreten Gesundheitsgefährdung – lediglich abstrakt behauptete Gesundheitsgefahr die strafprozessuale Wahrheitserforschungspflicht in einem konkreten Fall gewiss nicht überwiegt. Erachtet das Gericht die von der Verhandlung ausgehende Gesundheitsgefahr als auch für im Rahmen eines allgemeinen Lebensrisikos nicht mehr vertretbar, so hat es nicht an eine das Leben gefährdende Verhandlung, sondern schlicht an Vertagung zu denken.

Dabei ist an dieser Stelle ergänzend daran zu erinnern, aus welchem Grund der einstige Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen und Bayern eine ausdrückliche Ausnahme wegen medizinischer Gründe gerade eben nicht für notwendig erachtete: „Für die in der Praxis seltenen Fälle, in denen solche Gründe für eine Verhüllung des Gesichts angeführt werden mögen […], bietet das Prozessrecht bereits hinreichende Möglichkeiten, um der jeweiligen Situation angemessen Rechnung zu tragen […]. Im Falle einer Ausnahmeregelung müsste der Vorsitzende jeweils vor Beginn der Verhandlung prüfen, ob die medizinische Indikation, etwa durch ein aussagekräftiges (fach-)ärztliches Attest, hinreichend glaubhaft gemacht ist oder nicht. Gerade dieses Konfliktpotential wird durch die Verbotsregelung vermieden.“[32]

b) Zur Erlaubnis im Besonderen

Eingedenk des referierten Maßstabes gilt für die einzelnen Verfahrensbeteiligten das Folgende:

aa) Zeugen, Sachverständige und Nebenkläger
Eine ausdrückliche Ausnahmebestimmung zu dem durch den Schutzzweck der Identitätsfeststellung begründeten Verbot der Gesichtsverhüllung während der Hauptverhandlung findet sich in § 68 Abs. 3 S. 3 StPO.[33] Hiernach darf ein Zeuge während der Vernehmung sein Gesicht ausnahmsweise verhüllen, wenn ihm bei Besorgnis von Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit für sich oder eine andere Person nach § 68 Abs. 3 S. 1 StPO gestattet wurde, Angaben zur Person nicht zu machen.[34] Schon an diesen hohen Hürden ist ersichtlich, dass an die Gestattung einer Verhüllung des Gesichts für Zeugen keine zu geringen Anforderungen zu stellen sind, da eine zu großzügige Erlaubniserteilung die tatbestandlichen Unterschiede zwischen der für alle Zeugen geltenden Bestimmung des § 68 Abs. 1 StPO sowie der nur für wenige Zeugen geltenden Bestimmung des § 68 Abs. 3 StPO nivellieren würde. Dies muss umso mehr gelten, als die Verhüllung des Gesichts nicht nur die Feststellung der Identität verunmöglicht, sondern darüber hinaus auch die Beweiswürdigung erschwert und beschränkt. Schließlich ist der Zeuge grundsätzlich uneingeschränkt zum Erscheinen und zur Aussage im Strafprozess verpflichtet (§ 48 Abs. 1 StPO). Eine Verhüllung des Gesichts während der Vernehmung kommt somit außerhalb des Anwendungsbereichs von § 68 Abs. 3 StPO bzw. vergleichbarer Vorschriften nicht in Betracht. Ein Verstoß dürfte insofern mit der Revision angreifbar sein (§§ 68 Abs. 1, 69 Abs. 1 S. 1, 244 Abs. 2, 261, 337 ggf. i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO).[35]

Eine Ausnahme vom Verbot der Gesichtsverhüllung gemäß § 176 Abs. 2 S. 2 GVG ist für Zeugen folglich grundsätzlich nur vor und nach ihrer Vernehmung – d.h. außerhalb ihrer Mitwirkungspflicht – möglich, da andernfalls insbesondere eine uneingeschränkte Beweiswürdigung bei Vernehmung zur Sache (§ 69 StPO) nicht möglich wäre. Nicht zuletzt im Bereich der Vernehmung des zur Aussage verpflichteten Zeugen liegt schließlich der – bereits referierte – verbotsbegründende Kern des Verbots der Gesichtsverhüllung.[36]

Aber auch vor und nach der mitwirkungspflichtigen Vernehmung des Zeugen dürfte ihm die Gestattung zum Tragen einer MNB aus gesundheitlichen Gründen jedenfalls nicht nach § 176 Abs. 2 S. 2 GVG erteilt werden. Zwar droht den beiden verbotsbegründenden Schutzzwecken außerhalb der Vernehmungssituation insofern regelmäßig keine Beeinträchtigung durch Gesichtsverhüllung des Zeugen mehr. Jedoch würde es am Überwiegen des gesundheitlichen Interesses des Zeugen fehlen. Denn die MNB dient nicht vornehmlich dem Selbst-, sondern dem Fremdschutz.[37] Ist das Tragen eines MNB jedoch den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht gestattet, so käme die individuelle Gestattung zum Tragen einer MNB dem Zeugen selbst bei dieser Sachlage noch nicht einmal mittelbar zugute, sodass es an einem überwiegenden gesundheitlichen Interesse des Zeugen fehlt.

Richtigerweise endet mit seiner Entlassung jedoch bereits die Stellung des Zeugen als eine am Verfahren beteiligte Person, sodass er nicht länger dem Verbot des § 176 Abs. 2 S. 1 GVG unterfällt und folglich als Zuhörer lediglich noch der allgemeinen Sitzungspolizei des Vorsitzenden gemäß § 176 Abs. 1 StPO unterliegt. Insofern gilt das Vorstehende, wonach das Tragen einer MNB mangels überwiegenden Interesses auch bei Beendigung der Mitwirkungspflicht des Zeugen nicht gestattet werden kann, lediglich für den als Zeugen zu vernehmenden oder vernommenen Nebenkläger.[38] Für Sachverständige dürfte im Rahmen ihrer strafprozessualen Mitwirkungspflicht im Übrigen dasselbe gelten wie für Zeugen.

bb) Angeklagte
Im Hinblick auf den Angeklagten erscheint die ausnahmsweise Gestattung zum Tragen einer MNB während der Hauptverhandlung zwar etwas weniger bedenklich.[39] Allerdings gewährt auch der Grundsatz des nemo tenetur kein Recht auf Gesichtsverhüllung.[40] Schließlich macht es das Erfordernis der Verhängung einer schuldangemessenen Strafe erforderlich, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Angeklagten verschafft, da ihm sonst sowohl strafschärfende als auch strafmildernde Umstände entgehen können.[41]

cc) Richter und Staatsanwälte
Durch die speziellere Regelung des § 176 Abs. 2 GVG werden für die Zeit der Hauptverhandlung die für (ehrenamtliche) Richter und Staatsanwälte allgemein ohnehin schon geltenden Verhüllungsverbote[42] mitsamt ihren Ausnahmetatbeständen verdrängt. Eine MNB zum Schutz vor Infektionskrankheiten[43] darf folglich auch von diesem Personenkreis während der Hauptverhandlung nicht unter Berufung auf individuelle gesundheitliche Gründe getragen werden. Denn auch insoweit fehlt es jedenfalls im Rahmen der nach § 176 Abs. 2 S. 2 GVG zu treffenden Ermessensentscheidung am Überwiegen dieser Gründe, nachdem eine MNB nicht dem Selbst-, sondern lediglich dem Fremdschutz dient. Im Übrigen dürften aber regelmäßig auch schon die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nicht gegeben sein. Letztlich würde die Gesichtsverhüllung bei dem betroffenen Personenkreis die Verteidigung durch die damit bewirkte Störung der Hauptverhandlung in einem wesentlichen Punkt beschränken.[44] „Schließlich setzt auch eine effektive Verteidigung des Angeklagten in gewissem Maß voraus, die Reaktion der Berufs- und Laienrichter auf bestimmte Prozessvorgänge an deren Mienenspiel ermessen zu können. […] Die Vorstellung, der Angeklagte würde einer Richterbank aus vermummten Personen gegenübersitzen, die […] völlig anonym Recht sprechen, erschiene geradezu beängstigend.“[45] Um nicht zu sagen, kafkaesk. Denn: „Die Kommunikation ‚von Angesicht zu Angesicht‘ ist ein zentrales Element im rechtstaatlichen Gerichtsverfahren auch dann, wenn der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist und nur noch Rechtsfragen zu erörtern sind.“[46]

dd) Verteidiger und Nebenklagevertreter
Nichts anderes dürfte jedenfalls mangels Selbstschutz beim Tragen einer MNB im Ergebnis auch für Rechtsanwälte in ihrer Beteiligung an der strafprozessualen Hauptverhandlung gelten. Auch für sie gilt letztlich: „Die offene, auch nonverbale Kommunikation ist […] ein zentrales Element von Gerichtsverhandlungen.“[47]

3. Pflicht zur Gesichtsverhüllung?

Mit dem grundsätzlichen Verbot zur Verhüllung des Gesichts in der Gerichtsverhandlung (§ 176 Abs. 2 S. 1 GVG), von dem nur in sehr engen Grenzen im Einzelfall eine Ausnahme zulässig ist (§ 176 Abs. 2 S. 1 GVG), ist eine durch den Vorsitzenden gegenüber den Verfahrensbeteiligten angeordnete Pflicht zum Tragen eines MNB schlechterdings unvereinbar.[48] Denn eine solche Pflicht zur Verhüllung wäre (deonto‑)logisch das kontradiktorische Gegenteil des Verbots und mithin auch nicht von der dem Vorsitzenden zustehenden Befugnis zur Gestattung einzelner Ausnahmen in der (deonto‑)logischen Verbotssphäre gedeckt. Denn die Pflicht zur Gesichtsverhüllung stellt nicht etwa eine zulässige Ausnahme von diesem Verbot im Sinne einer Erlaubnis, sondern eben sein kontradiktorisches Gegenteil außerhalb der Sphäre des Verbots dar. Der Vorsitzende hat nach alledem auf die Einhaltung des Verbots und nicht etwa auf seine Desavouierung hinzuwirken.[49]

Eine Pflicht der Verfahrensbeteiligten zur Gesichtsverhüllung während der Gerichtsverhandlung kann nach geltender Rechtslage daher weder im Grundsatz noch im Einzelfall angeordnet werden. Die teils mit einer solchen Verpflichtung einhergehende Gerichtspraxis „in Zeiten von Corona“[50] ist somit schlechterdings gerichtsverfassungs- und rechtswidrig. Der Rückgriff auf die Generalklausel des § 176 Abs. 1 GVG ist dem Vorsitzenden nämlich durch die spezielle Regelung in § 176 Abs. 2 GVG verwehrt. Im Übrigen hat der Gesetzgeber auch „in Zeiten von Corona“ offenbar noch keinen Änderungsbedarf gesehen.[51] Selbst bei nachweislich stark infektionskranken Verfahrensbeteiligten hat man in Zeiten vor Corona außerdem eine Teilnahme dieser Beteiligten nicht unter Vermummung, sondern unter besonderen Vorkehrungen der räumlichen Unterbringung im Verhandlungssaal für rechtmäßig erachtet.[52] Es galt damals noch der Grundsatz, dass es zur Anordnung sitzungspolizeilicher Regelungen eines konkreten Anlasses bedarf, sodass ein allgemeines Misstrauen oder der bloße Verdacht einer Störung insofern noch nicht genügten.[53] Die flächendeckende Anordnung zum Tragen einer MNB beruht aber schlechterdings auf nichts anderem als der bloßen Unterstellung einer in der durch die Anordnung verpflichteten Person bestehenden Infektionsgefahr.

Gegen die die Verfahrensbeteiligten verpflichtende Anordnung zum Tragen einer MNB in der Gerichtsverhandlung bzw. eine Verhandlung mit MNB hat die Verteidigung also einen Beschluss des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen.[54] Denn mit Blick auf die verbotsbegründenden Schutzzwecke des Verhüllungsverbots betrifft ein solches Vorgehen des Vorsitzenden regelmäßig auch die auf die Beweisaufnahme bezogene Verhandlungsleitung. Das Gericht läuft somit erhebliche Gefahr, in der Revision aufgehoben zu werden, wenn es sich in dem von ihm zu fassenden Beschluss über den Einwand unzulässigen Prozessierens hinwegsetzen sollte. Denn betroffen von diesem Vorgehen sind nicht nur die Wahrheitsermittlung, sondern auch die prozessualen Rechte der Verfahrensbeteiligten, sodass es sich nicht zuletzt auch als unzulässige Beschränkung der Verteidigung entpuppen kann.

Im Übrigen steht dem Gericht eine sitzungspolizeiliche Handhabe gegen den sich des Tragens einer MNB verweigernden Verteidiger oder Nebenklagevertreter gemäß §§ 177-178 GVG nicht zu.[55] Ob die sitzungspolizeiliche Gewalt nach diesen Vorschriften gegen die darin dagegen allerdings genannten Verfahrensbeteiligten (Nebenkläger, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige) jedoch eine Befugnis des Vorsitzenden bzw. des Gerichts zur gewaltsamen Vermummung bei Maskenverweigerung in sich schließt, bleibt zweifelhaft. Denn zur Aufrechterhaltung der Ordnung kann das Gericht diese Personen lediglich aus dem Sitzungszimmer entfernen sowie zur Ordnungshaft abführen (§ 177 GVG), sodass etwa im Falle des Angeklagten ohne ihn zu verhandeln wäre, soweit die übrigen Voraussetzungen dafür gegeben wären (§ 231b Abs. 1 StPO).[56] Eine gewaltsame Vermummung sieht die Vorschrift des § 177 GVG also ebenso wenig vor wie die des § 178 GVG. Denn nach dieser Vorschrift ist bei Ungebühr lediglich die Verhängung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft vorgesehen, nicht aber die Zwangsmaskierung. Sie müsste also lediglich – zweifelhaft – auf § 176 Abs. 1 GVG gestützt werden.

IV. Strafverteidigung mit offenem Visier

Die vorstehenden Überlegungen zeigen, dass die mitunter wohl aus überbordender Angst und teils auch aus Hysterie ergriffenen Schutzmaßnahmen gegen SARS‑CoV‑2/COVID‑19 bereits jetzt eine Erosion des Strafverfahrens sowie der Gerichtsverfassung zur Folge haben. Denn jedenfalls noch Ende letzten Jahres – 2019 – erschien es dem Gesetzgeber offenbar völlig undenkbar, dass eine strafprozessuale Hauptverhandlung lege artis unter vermummten Verfahrensbeteiligten geführt werden könnte. Strafverteidigung mit offenem Visier kann daher in diesen Tagen nicht nur eine engagierte Verteidigung des Beschuldigten, sondern auch eine solche der Grundfesten unseres Strafverfahrens sowie der Gerichtsverfassung leisten, und zwar, indem sie contra legem prozessierende Spruchkörper gelegentlich an noch immer geltendes Prozessrecht erinnert. Dabei bleibt jedoch abzuwarten, ob sich der Gesetzgeber dem Erfordernis einer offenen Verhandlungskultur im Strafprozess nicht doch noch „pandemiebedingt“ – bei nächstbester sich ihm bietender Gelegenheit einer allfälligen „Modernisierung“ – kurzerhand entledigt. In diesem Sinne gilt: Wehret den Anfängen!

 

[1]      BGBl. I 2019, S. 2121 ff.
[2]      BR-Drs. 408/18; BR-Drs. 408/1/18; BT-Drs. 19/6287; teils krit. dazu auch Leitmeier, ZRP 2018, 246 ff.
[3]      BR-PlPr. 970, S. 273-275.
[4]      Online abrufbar unter: https://www.justiz.bayern.de/service/corona/Umgang_Justiz.php (zuletzt abgerufen am 30.9.2020).
[5]      Online abrufbar unter: https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/landgerichte/regensburg/corona-info.pdf (zuletzt abgerufen am 30.9.2020).
[6]      BGBl. I 2017, S. 1570.
[7]      BayGVBl. Nr. 12/2017, S. 362.
[8]      BayLT-Drs. 17/16131, S. 5 f.
[9]      BT-Drs. 19/14747, S. 43.
[10]    Für Zuschauer gilt vor dem Hintergrund der §§ 176 Abs. 1, 178 Abs. 1 S. 1 GVG, dass sie beim Tragen einer Kopfbedeckung bzw. Gesichtsverhüllung identifizierbar bleiben müssen (BVerfG, NJW 2007, 56 f. [Rz. 20]).
[11]    BT-Drs. 19/14747, S. 43.
[12]    BT-Drs. 19/14747, S. 43.
[13]    Dafür aber z.B. Windau, LTO v. 11.3.2020, online abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/coronavirus-gerichtsverhandlungen-atemschutzmasken-termin-verlegen-schriftliches-verfahren/ (zuletzt abgerufen am 30.9.2020).
[14]    BT-Drs. 19/14747, S. 43 f. (Hervorhebungen der Verf.).
[15]    So zutreffend auch auf der Heiden, NJW 2020, 1023 (1024). Für Zuschauer dürfte vor dem Hintergrund des oben (Fn. 10) Gesagten übrigens dasselbe gelten.
[16]    BT-Drs. 19/14747, S. 43.
[17]    Zur zweifelhaften Zweckmäßigkeit dieser Vorgehensweise Mitsch, KriPoZ 2020, 99 (100, 102).
[18]    S.u. Fn. 54.
[19]    A.A. jedenfalls für den Zivilprozess Zschieschak, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl. (2020), § 14 Rn. 72: „Jedenfalls das Tragen eines Mundschutzes beeinträchtigt […] die Ausübung der Parteirechte nicht, denn eine Kommunikation ist problemlos möglich.“
[20]    Vgl. auch Schmoller, in: GS Mayer-Maly, 2011, S. 439 (456).
[21]    Zutreffend beispielsweise die Verfügung des LG München II v. 2.7.2020 – W5 KLs 64 Js 22724/19, S. 10 f., betreffend die auf 181 Termine angesetzte Hauptverhandlung gegen den ehemaligen Chef der Firma Audi im sog. Diesel-Skandal, abrufbar unter: https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und gerichte/oberlandesgerichte/muenchen/presse2020/sicherungsverf%C3%BCgung_i._d._strafverfahren_gg._rupert_s._u._3_a.__audi_aktuell.pdf (zuletzt abgerufen am 30.9.2020).
[22]    Kulhanek, in: MüKo-StPO, 2018, § 176 GVG Rn. 17: „unverzichtbar“.
[23]    Vgl. auch Wickern, in: LR-StPO, 26. Aufl. (2010), § 176 GVG Rn. 16, § 178 GVG Rn. 5.
[24]    BR-Drs. 408/18, S. 5.
[25]    BR-PlPr. 970, S. 275.
[26]    Zutreffend auch Meßling, in: Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-19 – Corona – Gesetzgebung – Gesundheit und Soziales, 2020, § 20 Rn. 67; Mitsch, KriPoZ 2020, 99 (101 f.).
[27]    Walther, in: BeckOK-GVG, 8. Ed. (1.8.2020), § 176 GVG Rn. 20a.
[28]    Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. (2020), § 176 GVG Rn. 23.
[29]    BT-Drs. 19/14747, S. 44.
[30]    BT-Drs. 19/1628, S. 9.
[31]    Undifferenziert a.A. allerdings Zschieschak, in: Schmidt (Fn. 19), Rn. 71.
[32]    BR-Drs. 408/18, S. 5.
[33]    Siehe außerdem noch § 10 Abs. 1 S. 3 ZSHG.
[34]    Mit Recht krit. zu dieser Regelung Fischer, JoJZG 2019, 10 f.
[35]    Vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, § 176 GVG Rn. 16 unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 3 lit. d) EMRK.
[36]    BT-Drs. 19/14747, S. 43 f., siehe ferner schon Michael/Dunz, DÖV 2017, 125 (128 f.); Nestler, HRRS 2016, 126 (132 ff.); Mitsch, KriPoZ 2020, 99 (101 f.).
[37]    Robert-Koch-Institut, Was ist beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit zu beachten?, Stand: 7.9.2020: „Das Tragen einer MNB trägt dazu bei, andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln die man z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, zu schützen (Fremdschutz). […] Der Eigenschutz durch MNB ist bisher wissenschaftlich nicht belegt.“, online abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html (zuletzt abgerufen am 30.9.2020).
[38]    Vgl. auch BT-Drs. 19/14747, S. 44.
[39]    Zehetgruber, GVRZ 2020, 24 (Rn. 48).
[40]    Michael/Dunz, DÖV 2017, 125 (129); Schmoller (Fn. 20), S. 439 (443 ff.); a.A. aber Mitsch, KriPoZ 2020, 99 (101).
[41]    Vgl. zu solchen mit der Mimik verbundenen Strafzumessungsgründen etwa BGH, NJW 2004, 239 f.
[42]    S.o. unter II.
[43]    Ausdrücklich als Ausnahme erwähnt zu Art. 75 BayBG in BayLT-Drs. 17/16131, S. 6.
[44]    S.o. unter III. 1. c).
[45]    Schmoller (Fn. 20), S. 439 (457); siehe auch Mitsch, KriPoZ 2020, 99 (100).
[46]    BT-Drs. 19/6287, S. 8.
[47]    BT-Drs. 19/14747, S. 43 f.; a.A. insoweit wohl Mitsch, KriPoZ 2020, 99 (102).
[48]    Zutreffend Meßling, in: Schlegel/Meßling/Bockholdt (Fn. 26), Rn. 67.
[49]    Dies verkennt die Autorenphalanx, die gegenwärtig einer gesetzlichen Möglichkeit zur Anordnung einer Pflicht zum Tragen einer MNB das Wort zu reden sucht: Deuring, GVRZ 2020, 22 (Rn. 57); Rau, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl. (2020), § 19 Rn. 86; Windau (Fn. 13); Zehetgruber, GVRZ 2020, 24 (Rn. 48); Zschieschak, in: Schmidt (Fn. 26), Rn. 71.
[50]    Frühzeitig ist z.B. der Fall eines Hagener Amtsrichters bekannt geworden, dessen Anordnung auf der Heiden, NJW 2020, 1023 (1024) mit Recht als „reichlich überzogen“ bezeichnet hat.
[51]    So fehlt etwa eine Neuregelung des § 176 Abs. 2 GVG im sog. Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID‑19‑Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.3.2020, BGBl. I 2020, S. 569.
[52]    Siehe Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. (2018), § 176 Rn. 15.
[53]    Kulhanek, in: MüKo-StPO, § 176 GVG Rn. 14.
[54]    „Unzulässig und nicht zur Entscheidung anzunehmen ist dagegen eine unmittelbar gegen die Anordnung erhobene Verfassungsbeschwerde eines Prozessbevollmächtigten für seine eigene Person aus Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschl. v. 28.9.2020 – 1 BvR 1948/20.“
[55]    Eine gesetzlich nicht vorgesehene Ausnahme hiervon betraf aber den Fall eines Rechtsanwalts, der 1934 beim RG den „deutschen Gruß“ verweigert hatte, Kissel/Mayer, § 176 Rn. 41 m.w.N.; zum Problem auch Kirch-Heim, NStZ 2014, 431 ff.; zur Gefahr einer „Maulkorb“-Regelung schon Knapp, AnwBl 1975, 372 (377).
[56]    Es droht dabei der absolute Revisionsgrund aus § 338 Nr. 5 (i.V.m. §§ 230 Abs. 1, 231b Abs. 1 S. 1) StPO.

 

 

 

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