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KriPoZ-RR, Beitrag 22/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Besch. v. 03.03.2021 – 2 BvR 1746/18: Anforderungen an einen Anfangsverdacht für eine Wohnungsdurchsuchung

Leitsatz der Redaktion:

Eine Durchsuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche setzt einen Anfangsverdacht dergestalt voraus, dass nicht nur für die Geldwäschehandlung ein solcher Verdacht besteht, sondern auch für das Herrühren des Vermögensgegenstands aus einer Katalogvortat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB in der Fassung vom 23. Juni 2017 (im Folgenden: § 261 StGB).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat gegen eine Entscheidung des LG Darmstadt, die Durchsuchungsbeschlüsse des AG bestätigt hatte, Verfassungsbeschwerde erhoben.

Gegen den Beschwerdeführer, den Vorstand einer Aktiengesellschaft, hatte der Verdacht der Geldwäsche bestanden, weshalb die StA beim AG Darmstadt einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Beschuldigten erwirkt hatte.

In den Durchsuchungsanordnungen und dem angegriffenen Beschluss des LG Darmstadt war jedoch nicht dargelegt worden, aus welchen Gründen die Herkunft des Geldes gerade aus einer Katalogvortat des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB möglich erscheinen sollte.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG sah den Beschwerdeführer durch die Durchsuchungsbeschlüsse und die bestätigenden Entscheidungen in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt.

Zwar prüfe das BVerfG grundsätzlich nicht die richtige Auslegung des einfachen Rechts, da die Unverletzlichkeit der Wohnung allerdings ein sehr wichtiges Verfassungsgut sei und daher Eingriffe nur bei entsprechend konkretisierten Verdachtsmomenten gerechtfertigt seien, sei das Gericht verpflichtet einzugreifen, wenn die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich seien oder Fehler erkennen ließen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhten.

Konkret auf Durchsuchungsbeschlüsse bei Verdacht einer Geldwäsche bedeute dies, dass ein Anfangsverdacht nicht nur für die Geldwäschehandlung, sondern auch für das Herrühren des Vermögensgegenstands aus einer Katalogvortat nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB in der Fassung vom 23. Juni 2017 vorliegen müsse.

Dies begründete das BVerfG damit, dass nach der gesetzlichen Konzeption gerade das Vorliegen einer Katalogvortat wesentliches Merkmal der Strafbarkeit wegen Geldwäsche sei. Daher genüge es auch bezüglich dieser Vortaten nicht, wenn der Verdacht sich auf bloße Vermutungen ohne zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gründe.

Die Voraussetzungen der Meldepflicht aus § 43 GwG (§ 11 GwG a.F.) dürften demnach nicht ohne Weiteres auf den Strafprozessualen Anfangsverdacht übertragen werden. 

Da weder das AG noch das LG Anhaltspunkte für das Vorliegen gerade einer solchen Katalogvortat und nicht bloß irgendeiner (anderen) Straftat angeführt hätten, seien die Durchsuchungsanordnungen sowie die angegriffene bestätigende Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht mit Art. 13 Abs. 1 GG zu vereinbaren.

 

Anmerkung der Redaktion:

Dies dürfte das BVerfG mittlerweile anders sehen, da seit einer Gesetzesänderung mit Inkrafttreten am 18. März 2021 jedes andere Delikt als taugliche Vortat einer Geldwäsche in Betracht kommt. Weitere Informationen zur Verschärfung des Geldwäschestrafrechts finden Sie hier.

 

 

 

 

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