KriPoZ – Onlinetagung „Sexualstrafrecht und Digitalisierung“

von Ref. jur. Alyssa Siems

Beitrag als PDF Version 

Am 19.2.2021 fand die KriPoZ-Tagung „Sexualstrafrecht und Digitalisierung“ mit rund 150 interessierten Teilnehmern statt. In der Bevölkerung lösen Sexualstraftaten – insbesondere zum Nachteil von Kindern – zweifelsohne heftige und emotionale Reaktionen aus. Das Sexualstrafrecht scheint vor diesem Hintergrund in besonderem Maße von Fällen des täglichen Lebens beeinflusst zu sein. Nach den umfassenden Änderungen im Rahmen der sog. „Nein heißt Nein!“-Änderungen als Antwort auf die Kölner Silvesternacht stehen aktuell die Änderungen von Straftatbeständen und Strafschärfungen rund um den Missbrauch von Kindern im Fokus des Gesetzgebers. Die Berichterstattungen über die Missbrauchsfälle in Lügde, Münster oder Bergisch Gladbach scheinen die Diskussionen um vermeintlich notwendige Verschärfungen noch zu befeuern. Dabei machten die vorgenannten Missbrauchsfälle gleichermaßen deutlich, dass die digitale Welt bei Sexualstraftaten eine zentrale Rolle spielt.

Angesichts des anhaltenden Lockdowns infolge der COVID-19-Pandemie wurde die Veranstaltung nicht wie ursprünglich geplant in den Räumlichkeiten der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster abgehalten, sondern als Online-Tagung über die Webinar-Funktion von Zoom durchgeführt. Die Teilnehmer hatten im Anschluss an die vier jeweils etwa 30-minütigen Vorträge die Möglichkeit, ihre Fragen über das Frage & Antwort-Tool zu stellen, wodurch eine Frage- und Diskussionsrunde ermöglicht wurde.

I. Der Dialog zwischen Kriminologie und Kriminalpolitik

Nach einer kurzen Einführung in das Thema und Vorstellung der Referentin und der Referenten durch Frau Prof. Dr. Anja Schiemann, erhielt zunächst Herr Dr. Alexander Baur aus der Forschungsabteilung der Justizdirektion des Kantons Zürich das Wort. In seinem Vortrag zum Thema „Die Entwicklung des Sexualstrafrechts – Eine kriminologische Manöverkritik“ warf er zunächst einen kritischen Blick auf die Kriminologie als solche.

Die Kriminologie habe den Anspruch durch die Schaffung belastbarer kriminalstatistischer Fundamente und fortlaufender kriminologischer Einordnung eine evidenzbasierte Grundlage für die Kriminalpolitik zu schaffen. Diesem Anspruch stehe der Gesetzgeber, der in Teilen reflexhaft die Strafrechtskeule schwinge und Verschärfungen fordere, diametral gegenüber.  Denn mit dem scharfen Schwert des Strafrechts könne der Gesetzgeber unter Beweis stellen, dass Probleme entschlossen angegangen würden. Dieser Strafrechtsaktionismus zeige sich allein mit Blick auf die zahlreichen Verschärfungen und Ergänzungen des Sexualstrafrechts der letzten Jahre und Jahrzehnte. Insofern machte der Referent auf ein Kommunikationsproblem zwischen Kriminologie und Kriminalpolitik aufmerksam und stellte versuchsweise drei provokante Thesen in den Raum, warum die Kriminologie für die Politik an Bedeutung verloren habe:

Erstens sei die Kriminologie in ihren Aussagen einsilbig und vorhersehbar. Gerade die Diskussion aus dem letzten Jahr nach dem Bekanntwerden der Missbrauchsfälle habe die Einsilbigkeit und Vorhersehbarkeit kriminologischer Debatten eindrücklich vor Augen geführt: auf den reflexhaften Ruf nach härteren Strafen für Sexualstraftäter habe die Kriminologie zu antworten vermocht, dass eine Strafschärfung keinen Deut mehr Sicherheit für mögliche Opfer bringe. Es sei aus den kriminologischen Forschungen hinlänglich bekannt, dass allenfalls eine Entdeckungswahrscheinlichkeit eine Abschreckungswirkung für potentielle Täter entfalte, nicht aber höhere Strafen.

Auf den Kern der Problematik heruntergebrochen merkt Baur in provozierender Weise an, dass das Strafrecht sein Präventionsversprechen seit Jahren nicht einlöse. Jede Verschärfung des Strafrechts sei – zugespitzt formuliert – aus kriminologischer Sicht nicht haltbar, da es das Versprechen der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten nicht einhalten könne. Wenn aber das Strafrecht das einzig relevante Präventionsversprechen offensichtlich nicht zufriedenstellend einlösen könne, müsse man zu Ende gedacht doch nicht nur gegen die Ausweitung und Verschärfung des Sexualstrafrechts, sondern auch gegen das gesamte Strafrecht an sich opponieren.

Letztlich helfe nur ein konstruktiver Dialog zwischen der Kriminologie und Kriminalpolitik aus dem Dilemma. Insofern sei auch nicht entscheidend, wie man zur Expansion des Sexualstrafrechts stehe. Vielmehr scheine es offensichtlich politische Gründe für die Ausweitung des Sexualstrafrechts zu geben. Anstatt hiergegen zu opponieren könne man doch vielmehr versuchen, dem Deliktsbereich der Sexualstraftaten mit den Mitteln der Kriminologie zu begegnen. Das Sexualstrafrecht solle nicht als die dunkle Seite des Strafrechts hingenommen und die Täter nicht sich selbst überlassen werden.

Zweitens sei die Kriminologie als Wissenschaft anfällig für ein rechtspolitisches Abgleiten, was letztlich ihren wissenschaftlichen Wert und rechtspolitischen Einfluss gefährden könne. Auf der Suche nach der Deutungshoheit über Phänomene, beschleiche den Referenten beizeiten das Gefühl, dass auch die Kriminologie nicht völlig frei von der Tendenz der strategischen Positionierung sei. Nach Ansicht Baurs ist die Kriminologie eine im höchsten Maße sozial relevante Disziplin, die bei vielen Menschen Interesse hervorrufe. Dies sei jedoch gewissermaßen Fluch und Segen zugleich. Denn angesichts des großen Interesses bestehe die Gefahr, zu nah an „politisches Fahrwasser“ zu kommen. Geriete die Kriminologie dort hinein, bestünde jedenfalls die ernstzunehmende Gefahr, ihren eigentlichen Kern zu verlieren und infolgedessen ihren wissenschaftlichen Wert einzubüßen.

Und drittens blende die Kriminologie manche Themen und Erkenntnisse aus – sie sei, so Baur, im Hinblick auf ihre Themen und auf ihre Forschungsmethoden veraltet und eben nicht up to date. Auch wenn diese These nach Fundamentalkritik klinge, so sei schon auffällig, dass bestimmte Themen in der Kriminologie lange Zeit nicht beleuchtet oder nur zögerlich in den Fokus gerückt worden seien. Beispielhaft stellte der Referent die Frage, welche Behandlungsmöglichkeiten von Sexualstraftätern in den letzten Jahren eigentlich entwickelt worden seien und ob es in diesem Bereich nicht Fortschritte im Bereich der Sanktionen gäbe – denn viele der noch heute zugrunde gelegten Theorien stammten nach wie vor aus den 60er und 70er Jahren des 20. Jahrhunderts. Auch forschungsmethodisch käme die Kriminologie vielfach nicht über deskriptive Erhebungen und explorative qualitative Forschung hinaus.

Wenngleich die vorgenannten Thesen dies vermuten ließen, sei die Kriminologie letztendlich aber alles andere als überflüssig. Nach Auffassung des Referenten komme der Kriminologie eine wichtige Vermittlerfunktion zu. Ihr wesentlicher Vorteil, ihre Stärke sei ihre Nähe zum Recht. Sie könne empirische Erkenntnisse normativ ins Verhältnis setzen und in sinnvolles und zweckmäßiges Recht übersetzen. Anspruch der Kriminologie solle sein, dass diese wissenschaftlich fundiert, objektiv, ausgewogen und mit rechtspolitischer Umsicht agiere. Abschließend gab Baur zu bedenken, dass die Expansion im Strafrecht letztlich auch dazu führe, dass in praktischer Hinsicht mehr Täter für längere Zeit ins System der Sanktionen kämen. Insofern könne man diesen Umstand in spezialpräventiver Hinsicht gegebenenfalls nutzen und etwas „gegen die dunkle Seite des Strafrechts“ unternehmen, wenn schon gegen das Expansionsbestrebens als solches nicht unternommen werden könne.

II. Ein neuer Impuls für einen spezialpräventiven Ansatz

Anschließend stellte Herr Dr. Jan Querengässer von der LWL-Akademie für Forensische Psychiatrie (AFoPs) unter der Überschrift „Wiederauferstehung des § 65 StGB als Maßregel für Sexualstraftäter? Vorschlag für eine neukonzeptionierte und bundesweit einheitliche Behandlungssanktion für Delinquenten, deren Straftaten auf eine sexuelle Devianz zurückgehen“ eine Idee zur Einführung einer bundeseinheitlichen Maßregel für Sexualstraftäter vor. Querengässer stellte zunächst die Ausgangslage bei Sexualstraftaten dar: Demnach sei die Forderung nach Strafverschärfung nach öffentlich gewordenen Sexualstraftaten, insbesondere zum Nachteil von Kindern, zwar reflexhaft, aber in ihrer Wirkung umstritten. Gerade Sexualstraftaten liege oft eine psychische Störung im Sinne einer Paraphilie zugrunde, weshalb der größte spezialpräventive Effekt ähnlich wie bei Suchterkrankungen über die Behandlung der Grunderkrankung erzielt werden könne. Auch das sog. RNR-Prinzip (risk-need-responsivity principle), ein Prinzip, das die Risikofaktoren eines Täters klar in den Vordergrund stellt, ließe sich auf Sexualstraftäter anwenden, wodurch letztlich das Rückfallrisiko reduziert werden könne.

Nach den Erfahrungen des Referenten kämen als Behandlungsmöglichkeiten de lege lata jedoch in den weit überwiegenden Fällen nur solche im Rahmen des Maßregelvollzugs nach § 63 StGB oder im Rahmen einer Sozialtherapie (SoTha) während des Regelvollzugs in Betracht. Trotz der Behandlungswürdigkeit von Sexualstraftätern und den Erfolgsaussichten einer Therapie sei der Anteil von Sexualstraftätern im Maßregelvollzug und in der SoTha jedoch zuletzt gesunken: So sei beispielsweise die absolute Zahl der Einweisungen von Tätern bei erheblich pädosexuellen Taten gem. § 63 StGB seit 2015 um mehr als 50% zurückgegangen. Gleichzeitig ließe sich im Rahmen der SoTha bundesweit ein Minderangebot von 1000 Behandlungsplätzen feststellen, sodass Sexualstraftätern auch hier kein Behandlungsangebot gemacht werden könne.

Strukturell sei zwischen den SoThas und dem Maßregelvollzug zwar kein großer Unterschied festzustellen, was letztlich zu einer Parallelisierung der zwei Institutionen geführt haben könnte. Der Referent gibt jedoch zu bedenken, dass im Falle des Maßregelvollzugs die Strafvollstreckungskammer, beraten durch Gutachter, über die Fortdauer entscheidet, wohingegen bei der SoTha die Institution selbst anhand von länderspezifischen Vorschriften über Belegung, Verbleib oder die Entlassung aus der SoTha entscheidet. Dieser wesentliche Unterschied ginge, wenn auch unbeabsichtigt, mit normativen Nachteilen einher.

Aufbauend auf diesen Darstellungen stellte Querengässer sodann die Idee der Einführung einer bundeseinheitlichen Maßregel für Sexualstraftäter – die SeTha – vor, die in § 65 StGB ihren Platz finden könnte. Voraussetzung für die Verhängung der neu zu konzipierenden Maßregel könne nach dem Vorstoß Querengässers sein, dass der Täter eine rechtswidrige Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung begangen habe und zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden sei. Damit wäre die Verhängung der Maßregel ausdrücklich nicht an den Strafrahmen geknüpft, sondern an den Schuldspruch. Des Weiteren solle bei dem Täter eine sexuell-deviante Neigung vorliegen, die kausal für die rechtswidrige Tat geworden sei. Außerdem solle die erhebliche Gefahr der Begehung ähnlicher Taten, die in der sexuell-devianten Neigung begründet liegt, Voraussetzung für die SeTha sein.

Ausdrücklich kein Kriterium für die Verhängung der Maßregel solle die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB sein. Dadurch würde ermöglicht, dass auch Sexualstraftäter behandelt werden könnten, die die sog. Einsichts- und Steuerungsfähigkeit besäßen. Eine etwaige Schuldunfähigkeit spräche nach Ansicht des Referenten vielmehr sogar dafür, dass eine Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus angezeigt sei. Hinsichtlich der Dauer der Maßregel käme in Betracht, diese parallel zur ausgeurteilten Freiheitsstrafe anzusetzen, um die Proportionalität zur Schuld zu gewährleisten.

Abschließend wies der Referent daraufhin, dass die Idee der neuen Maßregel „SeTha“ weder ein Gesamtkonzept darstelle, noch einem final durchdachten Gesetzentwurf gleich käme. Der aufgezeigte Ansatz diene vielmehr dem Anstoß einer Debatte, die nach Ansicht Querengässers viele Vorteile mit sich brächte.

Im Anschluss an den Vortrag nutzten einige Teilnehmer die Möglichkeit, bezüglich einzelner Punkte nachzufragen, wodurch eine rege Diskussion ausgelöst wurde. Insbesondere die möglichen Voraussetzungen zur Verhängung dieser neuen Maßregel standen im Fokus des Austauschs. So gab ein Teilnehmer beispielsweise zu bedenken, dass die von Querengässer angestrebte Proportionalität zur Höhe der verhängten Strafe gegebenenfalls dem Zweck der Maßregel, namentlich der Therapie des Täters, zuwiderlaufen könnte. Auch die Idee, dass die Maßregel an die tatsächlich verhängte Strafe und nicht an das Strafmaß geknüpft werden solle, wurde kritisch hinterfragt und diskutiert. Insgesamt deutete sich trotz der zeitlich und technisch eingeschränkten Möglichkeiten eine durchaus kritische und konstruktive Debatte an. Dieser Umstand dürfte dafür sprechen, dass zum Thema der Sanktionierung und Unterbringung von Sexualstraftätern noch längst nicht alles gesagt und die Fachwelt offen für neue Vorschläge und Impulse zu sein scheint.

III. Ermittlungen im digitalen Zeitalter

Im darauffolgenden Vortrag von Frau Staatsanwältin Vera Vuković von der Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime NRW (ZAC NRW) ging es um neue Erscheinungsformen von Kindesmissbrauch. In ihrem Vortrag zum Thema „Kindesmissbrauch in digitalen Medien – bekannter Deliktsbereich, neues Phänomen“ stellte die Referentin zunächst die Ansätze und Ermittlungsmethoden der ZAC NRW vor, bevor sie auf tatsächliche und rechtliche Probleme bei der Arbeit einging.

Die ZAC NRW ist seit April 2016 bei der Staatsanwaltschaft Köln eingerichtet und hat sich mittlerweile als bundesweit größte Cybercrime-Einheit der Justiz etabliert. Die Referentin ist Teil der Task Force zur Bekämpfung der Missbrauchsfälle im Netz, die im Zuge der Missbrauchskomplexe in Bergisch Gladbach und Münster eingerichtet wurde. Im Rahmen ihrer Arbeit ist sie zuständig für die Auswertung digitaler Spuren in herausgehobenen Verfahren bzw. Verfahrenskomplexen, die auch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern im Sinne des 13. Abschnitts des StGB zum Gegenstand haben.

Als Ausgangspunkt für die Darstellung ihrer Arbeit wählte Vuković die Ermittlungen im Fall Bergisch Gladbach. Bei dem in erster Instanz, aber noch nicht rechtskräftig verurteilten sog. Haupttäter des Missbrauchsfalls wurde im Rahmen einer Durchsuchung auch sein Mobiltelefon sichergestellt. Bei der Auswertung des Telefons seien große Mengen an kinderpornographischen Bildern und Videos zum Nachteil von Kindern, insbesondere auch selbsthergestelltes Material, aufgefunden worden. Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass der spätere Angeklagte in zahlreichen einschlägigen Chats und Foren aktiv gewesen sei, in denen er sich teilweise auch mit anderen zum Missbrauch der jeweils eigenen Kinder verabredete.

Die Referentin betonte, dass der Deliktsbereich des Kindesmissbrauchs kein neues Phänomen sei. Neu sei hingegen die Erkenntnis gewesen, dass in der Vergangenheit das Augenmerk der Ermittlungsbehörden offensichtlich nur auf die Beweisführung gegen den Beschuldigten gelegt worden sei. Insofern sei es versäumt worden, der Frage nachzugehen, an wen die zum Teil selbst hergestellten strafbaren Inhalte versendet wurden. Die ZAC NRW verfolge nunmehr alle Spuren mit dem Ziel der Ermittlung weiterer Täter und der Aufhellung der Strukturen einschlägiger Netzwerke, Chats und Foren.

So sei der sogenannte Haupttäter aus Bergisch Gladbach in Chats und Gruppen aktiv gewesen, die teilweise bis zu 17.000 Mitglieder umfassten. Anders als man es vermuten könnte, handelte es sich dabei ausdrücklich nicht um Tätigkeiten im Darknet, sondern um Gruppen in für jedermann frei zugänglichen Messenger-Diensten. Derartige Gruppen mit bis zu 17.000 Teilnehmern entstünden nicht innerhalb kürzester Zeit. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese Strukturen über einen sehr langen Zeitraum unter dem Radar der Strafverfolgung gewachsen seien.

In Kenntnis der Versäumnisse der Vergangenheit gehe man nunmehr allen Spuren- und Ermittlungsansätzen nach. Dies stelle die Ermittlungsbehörden gleichwohl vor eine Reihe neuer Herausforderungen, denen man sich nun annehme. Neben der unvorstellbaren Masse an Ermittlungs- und Spurenansätzen sei für die Ermittler vor allem die Verschlüsselung von Daten problematisch gewesen. Um diesem Problem zu begegnen habe man neue Ermittlungsstandards geschaffen und nutze nunmehr alle in der Strafprozessordnung niedergelegten Ermittlungsmöglichkeiten. Neben der engen Zusammenarbeit mit verschiedenen Sachverständigen, die bei neuen Verschlüsselungsmethoden nach Lösungen suchten, würden beispielsweise auch Projekte initiiert, um sich den neuen technischen Problemfeldern fortlaufend anzunehmen.

Als weiteren vielversprechenden Vorteil der ZAC NRW benannte Vuković die zügige Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen. Die ZAC NRW habe eine eigene Rechtshilfeabteilung, sodass derartige Ersuchen schnell auf den Weg gebracht werden könnten. Der enge Kontakt zu Eurojust und die guten länderübergreifenden Kooperationen trügen dazu bei, dass Tatverdächtige schnell ermittelt und festgenommen werden könnten. Ein weiterer wichtiger Aspekt sei der enge Kontakt und die vertrauensvolle langjährige Zusammenarbeit mit Providern und Chat-Anbietern wie beispielsweise Skype, wodurch die Strafverfolgung erheblich beschleunigt würde.

Die Referentin nannte darüber hinaus den Einsatz Verdeckter Ermittler als unverzichtbar, um Täter zu identifizieren und die Strukturen der Gruppen und Chats offenzulegen. Gerade in den Chatgruppen seien die Strukturen sehr dynamisch, sodass es durch den Einsatz Verdeckter Ermittler ermöglicht werde, Schlüsselfiguren und Administratoren ausfindig zu machen. Außerdem können durch den Einsatz Verdeckter Ermittler erkannt werden, wo „in Echtzeit“ ein akuter Missbrauch stattfinde. Als letzten zentralen Ansatzpunkt der Ermittlungen stellte Vuković weitere Cyberermittlungen vor, die einen Rückschluss auf die wahre Identität der Nutzer zulassen. Um Identifizierungsmerkmale zu erlangen, könnten die Chat-Verläufe nach persönlichen Angaben der Täter durchsucht werden, etwa nach Wohnortangaben, Aussagen zur Arbeitsstelle oder zu E-Mail-Adressen. Dazu gehöre auch die Ermittlung der jeweiligen IP-Adresse, sodass letztlich versucht werde, der digitalen Identität eine natürliche Identität zuzuordnen.

Die Referentin zeigte abschließend weitere strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen auf, derer sich die Ermittlungsbehörden bedienen. So kämen insbesondere auch die Quellen-TKÜ und die Vorratsdatenspeicherung als vielversprechende Ermittlungsansätze in Betracht. Vuković plädierte dafür, derartig tiefgreifende Ermittlungsmaßnahmen nicht als standardmäßig anzuwendende Maßnahmen in Betracht zu ziehen. Gleichwohl betonte die Referentin, derartige Ermittlungsmaßnahmen nicht per se als Tabubruch anzusehen, sondern vielmehr als Handwerkszeug, dass die Strafprozessordnung den Ermittlern bei Vorliegen der Voraussetzungen an die Hand gebe. In diesem Zusammenhang sei auch die künstliche Bilderstellung gem. § 110d StPO von enormer Bedeutung. Gerade beim Einsatz Verdeckter Ermittler sei eigenes (kinderpornographisches) Bildmaterial als „Keuschheitsprobe“ de facto die Eintrittskarte in einschlägige Foren, Chats und Gruppen. Ohne eigenes Bildmaterial sei der Zugang für Verdeckte Ermittler schlicht nicht möglich, wodurch eine erfolgreiche Aufklärung der Taten vielfach ausgeschlossen sei.

Insgesamt gewährte die Referentin einen praxisnahen, interessanten und gleichermaßen erschreckenden Einblick in die Welt des digitalen Missbrauchs von Kindern. Sie gab bereits zu Beginn zu verstehen, dass die kinderpornographischen Inhalte die menschenmögliche Vorstellungskraft übersteigen. In der anschließenden Diskussions- und Fragerunde kam insbesondere zur Sprache, inwieweit die Ermittler bei ihrer belastenden Arbeit unterstützt werden würden. Vuković versicherte, dass den Beteiligten umfassende Hilfs- und Beratungsangebote zur Verfügung stünden. Angesichts dessen und der hier vorgestellten Ermittlungsansätze und -ergebnisse ließ die Referentin die Zuhörer trotz des emotionalen Deliktsbereichs letztlich mit dem hoffnungsvollen Gefühl zurück, dass alles getan wird, um die Täter zu ermitteln und der Strafjustiz zuzuführen.

IV. Kryptowährungen – auf den Spuren des digitalen Fußabdrucks

Zum Abschluss erhielt Herr Michael Koenen vom KIT – Karlsruher Institut für Technologie das Wort, der in seinem Vortrag „TITANIUM – rechtliche und praktische Probleme bei der Auswertung von Blockchain-Transaktionen“ über das abgeschlossene Forschungsprojekt TITANIUM berichtete. Neben der technischen Funktionsweise von Blockchain-Auswertungen stand unter anderem die rechtliche Zulässigkeit der Auswertungen im Fokus des Vortrags.

Der Referent ging zunächst anhand eines Fallbeispiels der Frage nach, weshalb die Auswertung von Blockchain-Transaktionen für die Strafverfolgung sinnvoll sein kann: Im Jahr 2019 wurde die Darknet-Plattform „Welcome to Video“, auf welcher kinderpornographische Inhalte verbreitet wurden, ausfindig gemacht und abgeschaltet. Anhand der Auswertung der Transaktionen in den Blockchains konnten im Rahmen dieser Ermittlung neben dem Betreiber der Seite auch hunderte Nutzer der Kinderporno-Plattform identifiziert werden.

Bei der Plattform „Welcome to Video“ musste sich jeder Nutzer einen Nutzeraccount anlegen und für die Nutzung eine bestimmte Gebühr in Form von Bitcoin transferieren. Daher erhielt jeder Nutzer eine eigens für ihn generierte Bitcoin-Adresse. Diesen Umstand machten sich die US-Strafverfolgungsbehörden zu eigen und legten selbst einen solchen Nutzeraccount mit eigens für sie generierten Bitcoin-Adresse an. Die Ermittler beobachteten sodann die Zahlungsströme und konnten ermitteln, dass die jeweils einzigartigen Bitcoins auf eine einheitliche Bitcoin-Adresse transferiert wurden, einem sog. Wallet-Dienst. Diese Wallet-Dienste bieten bei Kryptowährungen wie Bitcoin einen Exchange-Service an, wodurch die Kryptowährung in „reales“ Geld getauscht werden kann. Bei den Ermittlungen von „Welcome to Video“ war es den Ermittlern sodann über eben diesen Wallet-Dienst möglich, den Bertreiber der Plattform zu identifizieren und von der Wallet aus weitere Zahlungsströme bis hin zu den Nutzern zurückzuverfolgen.

Ausgehend von diesem Fallbeispiel stieg Koenen in die technische Funktionsweise der Blockchain-Technologie ein. Kryptowährungen stellten ein unabhängiges Zahlungsmittel mit dezentraler Datenverwaltungsstruktur dar. Die Besonderheiten lägen darin, dass jede Transferierung der Kryptowährung in den Transaktionsdaten gespeichert würde und dass eben diese in der Blockchain enthaltenen Transaktionsdaten öffentlich verfügbar seien. So sei in den Transaktionsdaten bei Bitcoin beispielsweise erkennbar, dass Bitcoin-Adresse A eine Summe X an die Bitcoin-Adresse B transferiert habe. An dieser Stelle könne man jedoch noch keinerlei Rückschlüsse auf die Person hinter den Adressen ziehen. Derartige Identifizierungsmöglichkeiten böten sich dann an, wenn die Kryptowährung an einen Wallet-Dienst oder an einen Exchange Anbieter transferiert werde, um sie in „reales“ Geld zu tauschen.

Der Referent ging sodann auf die Ziele von Blockchain-Auswertungen ein, denen sich das Projekt TITANIUM annahm. Dabei handelte es sich zum einen um die Entwicklung des Ermittlungstools GraphSense, zum anderen um die Entwicklung des KriptoSare-Verfahrens, bei dem Blockchain-Inhalte basierend auf künstlicher Intelligenz ausgewertet und nach Bitcoin-Adressen bzw. Transaktionsverhalten kategorisiert werden können.

Das Ermittlungstool GraphSense ermögliche es Ermittlern, im Ermittlungsverfahren erhaltene Bitcoin-Adressen in das Tool einzugeben und dadurch verschiedene Rückschlüsse zu erhalten. Anhand der Zeitpunkte und Höhe der Zahlungsströme könnten so beispielsweise bei massenhaft verschickten Erpresser-Mails weitere Geschädigte ausfindig gemacht werden. Bei Nachverfolgung der Transaktionsdaten käme man dann wiederum zu dem Punkt, den Absender der Erpresser-Mails durch die Abfrage bei den Wallet-Diensten oder Exchange-Anbietern zu identifizieren.

Darin eingebettet habe man das KI-basierte KriptoSare-Verfahren entwickelt, dass es ermögliche, Bitcoin-Transaktionen nach vergleichbaren Transaktionsmustern zu durchsuchen und zu kategorisieren. In technischer Hinsicht werde dazu zunächst ein Entitätsclustering vorgenommen, das heißt, dass Bitcoin-Adressen in Entitäten und Kategorien geordnet würden. Im zweiten Schritt – dem Classifier training – lerne der Classifier die typischen Transaktionsmuster der zuvor gebildeten Kategorien durch einen KI-basierten Algorithmus. Dieser Classifier könne dann im dritten Schritt angewendet werden und Daten nach vergleichbaren Transaktionsmustern durchsuchen, was letztlich Anhaltspunkte für weitere Straftaten bringen könne. Dies sei vor allem bei über das Darknet abgewickelten Betrugs- und Geldwäschedelikten interessant.

Sodann warf Koenen die Frage auf, inwieweit das KriptoSare-Verfahren rechtlich zulässig ist. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass durch die Anwendung des Verfahrens die Grundrechte von Bürgern betroffen seien. Auch wenn einzelne Bitcoin-Adressen keinen unmittelbaren Rückschluss auf die Person dahinter zuließen, handele es sich aufgrund der Bestimmbarkeit (wegen des grundsätzlich herstellbaren Personenbezugs) um personenbezogene Daten, sodass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen sei. Auch liege ein Eingriff in das Grundrecht trotz der öffentlichen Verfügbarkeit der Daten vor, da jedenfalls im Rahmen des Entitätsclusterings eine gezielte Datenspeicherung und -auswertung vorläge. Insofern bedürfte die Anwendung des Verfahrens einer Rechtsgrundlage.

Mangels spezieller Rechtsgrundlagen erörterte der Referent die Möglichkeit, derartige Ermittlungsmaßnahmen auf die Ermittlungsgeneralklauseln in §§ 161, 163 StPO zu stützen. Problematisch sei dabei einerseits die Frage, ob ein bestimmtes, vom Classifier ausgemachtes Transaktionsmuster einen hinreichenden Anfangsverdacht begründe. Andererseits gab Koenen zu bedenken, dass Ermittlungsmaßnahmen, die auf die Generalklauseln gestützt werden, allenfalls geringfügige Grundrechtseingriffe rechtfertigen können. Gerade die Streubreite des KriptoSare-Verfahrens und die technikgestützten, systematischen Auswertungen ließen es allerdings fraglich erscheinen, ob noch ein geringfügiger Grundrechtseingriff vorliege.

Zusammenfassend resümierte der Referent, dass Blockchain-Auswertungen als eine sinnvolle Unterstützung im Rahmen von Cybercrime-Ermittlungen angesehen werden können. Rechtlich sei jedoch noch zu diskutieren, ob der Eingriff auf die Ermittlungsgeneralklauseln gestützt werden könne. In der sich anschließenden Diskussion wurde sodann die Frage nach der richtigen Eingriffsgrundlage erneut diskutiert. Nach der Einschätzung Koenens käme gegebenenfalls auch mit einer kleinen Änderung des Wortlauts die Regelung zur Rasterfahndung gem. § 98a Abs. 2 StPO in Frage, wobei eine genauere Betrachtung im Einzelfall erforderlich sei. Insgesamt hat es der Referent jedoch verstanden, die technisch nicht ganz einfache Funktionsweise der Blockchain-Technologie den Zuhörern nahezubringen und die vielfältigen Möglichkeiten verständlich aufzuzeigen.

V. Fazit

Unter der großen Überschrift „Sexualstrafrecht und Digitalisierung“ wurden den Teilnehmern der Tagung vielfältige Einblicke in aktuelle, aber auch unterschiedliche rechtliche Bereiche gewährt. Einmal mehr hat sich gezeigt, dass das Sexualstrafrecht von der Öffentlichkeit nach wie vor intensiv rezipiert wird und starke Emotionen hervorruft. Gleichzeitig haben die Vorträge deutlich werden lassen, dass Sexualstraftaten jedenfalls in Teilen in der digitalen Welt stattfinden. Auch wenn die Ausrichtungen der Vorträge unterschiedlicher nicht hätten sein können, stand über allem doch ein ganz wesentlicher Kerngedanke: Eine reflexhafte Forderung nach härteren Strafen wird dem Phänomenbereich der Sexualdelikte nicht gerecht. Wie sich in den praxisorientierten Vorträgen der Referentin und der Referenten gezeigt hat, muss die Diskussion außerdem und vielleicht sogar ausschließlich auf die zur Verfügung stehenden Sanktionsmöglichkeiten und Ermittlungsmaßnahmen gelenkt werden. Es nützen die härtesten Strafen nichts, wenn Täter nicht ermittelt werden können. Gerade vor dem Hintergrund des spezialpräventiven Gedankens wäre es außerdem wünschenswert, erfolgversprechende Sanktions- und Interventionsmöglichkeiten anwenden und ausschöpfen zu können.

 

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen