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KriPoZ-RR, Beitrag 23/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 02.02.2021 – 4 StR 364/19: Zu Sexualdelikten im Zusammenhang mit ärztlichen Untersuchungen

Amtliche Leitsätze:

  1. Auch Patienten, die einen Arzt zu Vorsorgeuntersuchungen aufsuchen, können diesem im Sinne von § 174c Abs. 1 StGB anvertraut sein.

  2. Zum Vorliegen einer sexuellen Handlung bei gynäkologischen Untersuchungen, die heimlich zu sexuellen Zwecken aufgezeichnet werden.

Sachverhalt:

Das LG Dortmund hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der als Gynäkologe tätige Angeklagte bei mehreren Vorsorgeuntersuchungen mit versteckten Kameras heimlich Bilder und Videos des Vaginalbereichs verschiedener Patientinnen gemacht. Zwar hatte der Angeklagte dies aus sexueller Motivation getan, die Vorsorgeuntersuchungen seien jedoch lege artis und aus medizinischen Gründen durchgeführt worden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Verurteilung.

Auch bei Vorsorgeuntersuchungen sei ein Behandlungsverhältnis i.S.d. § 174c Abs. 1 StGB gegeben. Es sei nicht erforderlich, dass tatsächlich eine behandlungsbedürftige Krankheit oder eine Behinderung vorliege. Schon der subjektive Wille des Patienten, sich beraten oder behandeln zu lassen genüge. Auch eine gewisse (beabsichtigte) Intensität oder Dauer des Beratungs- oder Behandlungsverhältnisses müsse nicht erreicht werden.

Nach dem Wortlaut der Norm vertraue sich auch derjenige einem Arzt „wegen“ einer Krankheit an, der das Vorliegen einer solchen nur allgemein besorge, weil er beispielsweise Risikofaktoren aufweise und daher vorbeugend ärztlichen Rat suche. Gleiches gelte auch für Vorsorgeuntersuchungen, die allgemein zur Krankheitsprävention empfohlen würden.

Denn nach dem Gesetzeszweck solle gerade der Missbrauch der durch das Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis geschaffenen Vertrauensstellung und des damit einhergehenden Abhängigkeitsverhältnisses bestraft werden. Dieses Vertrauensverhältnis bestehe auch bei Vorsorgeuntersuchungen in gleichem Maße.

Die vom Angeklagten durchgeführten Tastuntersuchungen seien auch sexuelle Handlungen gewesen. Zwar sei es umstritten und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt, ob medizinisch indizierte und lege artis durchgeführte ärztliche Handlungen, als neutrale Handlungen straffrei bleiben, selbst wenn sie sexuell motiviert sind. Diese Frage könne aber in dem zu entscheidenden Fall offen bleiben, da die Tastuntersuchungen des Angeklagten nicht regelgerecht ausgeführt worden seien, denn durch das Ausstatten des Zimmers mit Kameras und der extra gewählten Behandlungsstuhlposition sei der Untersuchungscharakter der Situation durch den Sexualbezug überlagert und somit keine neutrale Handlung mehr vorgenommen worden.

 

Anmerkung der Redaktion:

2020 hatte der BGH entschieden, dass bei fehlender Approbation eine Regelgerechtheit des ärztlichen Eingriffs ausscheide, selbst wenn er medizinisch indiziert und lege artis vorgenommen worden war, und damit eine Neutralität der Handlung nicht mehr angenommen werden könne. Die Entscheidung finden Sie im KriPoZ-RR, Beitrag 33/2020.

 

 

 

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