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KriPoZ-RR, Beitrag 05/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urteil v. 27.01.2022 – 3 StR 245/21: Zum Verhältnis von Jugendstrafe, Zuchtmitteln und Nebenentscheidungen

Amtliche Leitsätze:

  1. Erkennt das Tatgericht auf Jugendstrafe, ist es deswegen nicht aus Rechtsgründen gehindert, daneben die Auflage der Schadenswiedergutmachung als selbständiges Zuchtmittel gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG in der Urteilsformel anzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn es die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzt und deshalb die inhaltsgleiche Auflage ebenso als Nebenentscheidung infolge der Strafaussetzung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 und 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG durch gesonderten Beschluss erteilen könnte.

  2. Legt das Tatgericht dem Angeklagten die Schadenswiedergutmachung in Form einer Geldzahlung auf, hat es neben der Leistungsfrist – jedenfalls grundsätzlich – den Betrag festzulegen, den er (gegebenenfalls ratierlich) an den Geschädigten zu entrichten hat.

Sachverhalt:

Das LG Duisburg hat den Angeklagten A. wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe und den Angeklagten Z. zu einer Jugendstrafe verurteilt und beide Strafen zur Bewährung ausgesetzt.  Dem wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung Verurteilten Z. wurden zudem Schadens- und Wertersatzzahlungen auferlegt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil des Landgerichts im Hinblick auf die Verurteilungen des Angeklagten A. und des Angeklagten Z. auf und verwies zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurück.

Der Angeklagte A. habe sich, wie der Angeklagte Z., einer besonders schweren räuberischen Erpressung strafbar gemacht. Das LG verneinte eine Zurechnung wegen Mittäterexzess. Treffen die Angriffe jedoch in einem „teilidentischen Handlungsakt“ des Täters zusammen, verwirkliche der Täter den Tatbestand der §§ 253, 255 StGB mehrmals, also in gleichartiger Tateinheit, so der BGH.

Die den Angeklagten Z. betreffende Revision betraf die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung. Eine Verknüpfung von Wertersatzleistungen, anderen Auflagen und Jugendstrafe sei widerspruchsfrei. Es handele sich bei den erteilten Auflagen nicht um Zuchtmittel i.S.v. §§ 13, 15 JGG, sondern um Maßnahmen, die infolge der ausgesetzten Strafe getroffen wurden (§§ 21, 23 i.V.m. 15 JGG). Die Jugendkammer sei sich der Unterscheidung von selbständigen Erziehungsmaßregeln/ Zuchtmitteln und Nebenentscheidungen im Rahmen der Legalbewährung bewusst gewesen.

Weil die Entscheidung des Landgerichts über die Zuchtmittel jedoch zu unbestimmt war, hatte die Revision in der Sache Erfolg. Das LG unterlies es zudem im Tenor den zu zahlenden Betrag festzusetzen.

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