Hier finden Sie die Pressemitteilungen vom 10.10.2021 und vom 07.02.2022. Die Entscheidung im Original finden Sie hier.
BGH, Urteil v. 07.02.2022 – 5 StR 542/20: Kein Anspruch auf Einschreiten der Strafverfolgungsorgane gegen Straftäter selbst
Leitsatz der Redaktion:
Es liegt kein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) vor, wenn ein Strafverfolgungsorgan es unterlässt gegen den Angeklagten selbst einzuschreiten. Ein solcher Anspruch existiert nicht.
Sachverhalt:
Das LG Berlin hat die Angeklagten wegen Mordes bzw. Anstiftung zum Mord zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Einen Teil der Mindestverbüßungsdauer hat das Landgericht für alle neun Angeklagte für vollstreckt erklärt.
Nach den tatgerichtlichen Feststellungen seien die Angeklagten am Tatabend in ein Berliner Wettbüro eingedrungen, um das Opfer mittels Gebrauch einer Schusswaffe zu töten, wie es dem Tatplan entsprach. Der Anführer der ”Hells Angels“ beauftragte die Angeklagten hierzu. Das LG Berlin bejahte die Mordmerkmale Heimtücke und niedrige Beweggründe und verurteilte dementsprechend.
Außerdem wurde ein Vollstreckungsabschlag von zwei Jahren angenommen, weil eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vorgelegen habe. Das LG ging davon aus, dass kein faires Verfahren stattgefunden habe, da nicht auszuschließen sei, dass das LKA Berlin den „Dingen ihren Lauf” ließ, trotz Kenntniserlangung vom Tatplan Monate vor Tatbegehung.
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil aus sachlichen Gründen ein. Die Staatsanwaltschaft wandte sich in ihrer Revision gegen den gewährten Vollstreckungsabschlag.
Entscheidung des BGH:
Der BGH hat die Revisionen der Angeklagten mangels Rechtsfehler als unbegründet verworfen. Im Hinblick auf einen der neun Angeklagten hat der Senat den Strafausspruch aufgehoben (”Kronzeugenregelung“ – § 46b StGB).
Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg. Der BGH hob das Urteil bezüglich des Rechtsfolgenausspruches auf. Der Ausspruch sei entfallen, da keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliege. „Denn ein Anspruch eines Straftäters auf Einschreiten der Strafverfolgungsorgane gegen ihn selbst existiert nicht.“, so der BGH.