KriPoZ-RR, Beitrag 16/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 07.06.2022 – 5 StR 332/21: Zur Reichweite des Verwertungsverbotes des § 136a Abs. 3 S. 2 StPO

Amtlicher Leitsatz:

Das Verwertungsverbot des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO gilt absolut und auch zugunsten von Mitbeschuldigten.

Sachverhalt:

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hat der Angeklagte sich in 54 Fällen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht. Im Ermittlungsverfahren hatte der Angeklagte eine Einlassung abgegeben, welche bezogen auf eigene Angaben gemäß § 136a StPO für unverwertbar gehalten wurde. Angaben zu anderen Tatbeteiligten waren von der Unverwertbarkeit nicht umfasst. Das LG Flensburg hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Einziehung angeordnet. Der Angeklagte legte Rechtsmittel ein.

Entscheidung des BGH:

Der Senat hat die Revision des Angeklagten verworfen. Entgegen der im Schrifttum vertretenden Auffassung, wonach „auch im Fall eines Beweisverwertungsverbots gemäß § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO die entlastenden Angaben des Beschuldigten gleichwohl verwertbar sein sollen“, hat der Senat entschieden, dass das Verwertungsverbot absolut gelte. § 136a Abs. 3 S. 2 StPO umfasse auch die Angaben, die Mitbeschuldigte betreffe, also zugunsten dieser ausfalle. Bemühungen des Angeklagten zur Aufklärung seien nicht im Rahmen des § 31 BtMG zu berücksichtigen, sondern im Rahmen der Strafzumessung. 

 

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